{"status":"available","doknr":"OLD249724","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2008:1124.2WX43.08.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-11-24","aktenzeichen":"2 Wx 43/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 25. September 2008 gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. August 2008 - 11 T 177/07 - wird zurückgewiesen. \n\nDer Beteiligte zu 1) hat die den Beteiligten zu 2) und 3) in dem jetzigen Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n1.\n\n3\n\nDer Beteiligte zu 2) war ursprünglich als 1. Vorsitzende des beteiligten Vereins im Vereinsregister eingetragen.\nMit anwaltlichem Schriftsatz vom 6. März 2007 (Bl. 22 ff. d.GA.) beantragten eine Minderheit von 16 Mitgliedern des\nVereins beim Amtsgericht Köln – Vereinsregister – die Ermächtigung zur Einberufung einer\naußerordentlichen Mitgliederversammlung. Durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 19. April 2007 (Kopie Bl.\n77 ff. d.GA.) wurden die damaligen Antragsteller zur Einberufung einer Mitgliederversammlung mit den Tagesordnungspunkten\n\"Bericht der Kassenprüfer, Abwahl des alten Vorstandes und Wahl eines neuen Vorstandes sowie Abstimmung\nüber die Entlastung des ausgeschiedenen Vorstandes\" ermächtigt. \n\n4\n\nDie Einladung zu der Mitgliederversammlung erfolgte unter dem 5. Mai 2007. In dem Einladungsschreiben (Bl. 186 f. d.GA.)\nheißt es unter anderem:\n\n5\n\n\"Es ergeht der Hinweis, dass Anträge zur Tagesordnung nicht gestellt werden können, da laut Beschluss\ndes Amtsgerichts nur Top 1 bis Top 3 vorgesehen sind. Bei Beschlussunfähigkeit der außerordentlichen\nMitgliederversammlung wird zeitnah, am gleichen Tag und am gleichen Ort die außerordentliche Mitgliederversammlung\nerneut eröffnet.\"\n\n6\n\nZu der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 14. Mai 2007 erschienen 29 Vereinsmitglieder. Hierauf stellte\nder Versammlungsleiter fest, dass die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sei. Nach der Feststellung\nder Beschlussunfähigkeit wurde die Mitgliederversammlung geschlossen und wenige Minuten später in Anwesenheit\nvon 29 stimmberechtigten Mitgliedern wieder eröffnet. Zu der Durchführung der Mitgliederversammlung heißt\nes in § 9 der maßgeblichen, am 22. Juli 1986 im Vereinsregister eingetragenen Satzung des Vereins u.a.: \n\n7\n\n\"Die Mitgliederversammlung ...\n\n8\n\nDer Vorstand ....\n\n9\n\nDie Einberufung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt jeweils schriftlich mit einer Frist von 8 Tagen unter\nBekanntgabe der Tagesordnung. \n\n10\n\nDie Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher Mitglieder\nanwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende oder bei Verhinderung sein Vertreter zeitnah\neine zweite Versammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder\nbeschlussfähig ist.\n\n11\n\nDie Mitgliederversammlung .....\"\n\n12\n\nIn der zweitem Mitgliederversammlung vom 14. Mai 2007 wurden der Beteiligte zu 2) als Vorsitzender, der Beteiligte\nzu 3) als 2. Vorsitzender sowie die Kassiererin mit 25 Stimmen bei 4 Enthaltungen abgewählt und ebenfalls mit\n25 Stimmen bei 4 Enthaltungen die jetzigen Vorstandsmitglieder gewählt. Die entsprechenden Eintragungen erfolgten\nam 18. Mai 2007 unter der lfd. Nr. 3 im Vereinsregister (Registerauszug Bl. 90 d.GA.). \n\n13\n\nBereits mit Schreiben vom 15. Mai 2007 (Bl. 87 f. d.GA.) beantragten die Beteiligten zu 2) und 3), den neuen\nVorstand nicht einzutragen und führten hierzu aus, die Mitgliederversammlung sei nicht beschlussfähig\ngewesen, da an ihr 15 ausgeschlossene Vereinsmitglieder teilgenommen hätten. Mit Verfügung vom 18. Mai 2007\n(Kopie Bl. 91 f. d.GA.) wies die Rechtspflegerin diesen Antrag zurück. Hiergegen richtete sich die\n\"Erinnerung\" des Beteiligten zu 2) vom 4. Juni 2007 (Bl. 97 d.GA.), die die Rechtspflegerin am 18. Juni 2007\ndem Landgericht zur Entscheidung vorlegte (Bl. 110 d.GA). \n\n14\n\nMit Beschluss vom 12. Juni 2008 (Bl. 145 ff. d.GA.) hat die Kammer die Beteiligten darauf hingewiesen, sie\nbeabsichtige als Beschwerdegericht das Verfahren über die Löschung gemäß § 143 Abs. 1 FGG an\nsich zu ziehen und das Amtsgericht zur Löschung der Eintragung unter laufender Nr. 3 in das Vereinsregister\nanzuweisen, falls nicht binnen 3 Wochen ab Zustellung des Beschlusses hiergegen Widerspruch eingelegt werde. Dieser\nBeschluss ist dem eingetragenen Vereinsvorstand am 28. Juni 2008 zugestellt worden. Mit einem am 21. Juli 2008 bei\nGericht eingegangenen Schriftsatz von diesem Tage hat der Verein Widerspruch erhoben. Das Landgericht hat mit\nBeschluss vom 28. August 2008 den Widerspruch zurückgewiesen und das Amtsgericht – Vereinsregister\n– angewiesen, die Eintragung lfd. Nr. 3 vom 18. Mai 2007 im Vereinsregister zu löschen. Gegen diese\nam 17. September 2008 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 26. September 2008 eingegangene Beschwerde\ndes beteiligten Vereins vom 25. September 2008. \n\n15\n\n2. \n\n16\n\na) \n\n17\n\nDas von dem Verein eingelegte Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde nach §§ 159 Abs. 1, 143 Abs.\n2 FGG statthaft. Das Landgericht hat auf die Beschwerde über die Ablehnung der Löschung durch das Amtsgericht\nnicht als Beschwerdegericht entschieden. Es hat das Registergericht nicht angewiesen, nach § 142 FGG zu verfahren,\nsondern hat das Verfahren selbst übernommen. Hierzu war das Landgericht nach § 143 FGG befugt (BayObLGZ 1992,\n47/48; BayObLG FGPrax 2002, 82; Keidel/Winkler, FGG, 15. Auflage 2003, § 143 Rn. 4; Jansen/Steger, FGG, 3.\nAuflage 2006, § 143 Rn. 6). Verfährt das Landgericht in dieser Weise, ist gegen seine den Widerspruch\nzurückweisende Entscheidung die sofortige (Erst-)Beschwerde (§§ 19 ff. FGG), nicht die weitere\nBeschwerde gegeben (BayObLGZ 1992, 47; BayObLG FGPrax 2002, 82; Jansen/Steder, aaO, § 143 Rn. 12).\n\n18\n\nb) \n\n19\n\nIn der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Landgericht hat seinen Beschluss im Wesentlichen wie\nfolgt begründet:\n\n20\n\nDie Voraussetzungen für eine Löschung der Eintragung im Vereinsregister sind gegeben. Die\nBeschlüsse der im Anschluss an die beschlussunfähige Mitgliederversammlung vom 14. Mai 2007\ndurchgeführten Wiederholungsversammlung seien nichtig, da die Satzung des Vereins eine entsprechende Versammlung\nnicht vorsehe und die satzungsmäßig bestimmte Voraussetzung für die Einberufung einer weiteren\nMitgliederversammlung nicht eingehalten worden seien. Die nicht ordnungsgemäße Einberufung der\nMitgliederversammlung stelle einen wesentlichen Mangel im Sinne von §§ 159, 142 FGG dar. Die Löschung\nder unrichtigen Eintragung liege zudem im öffentlichen Interesse.\n\n21\n\nDieser Auffassung folgt der Senat. Soweit der Beschwerdeführer die Entscheidung des Landgerichts mit\ndem Vorwurf angreift, die Kammer habe den Sachverhalt teilweise fehlerhaft festgestellt, verhilft dies der Beschwerde\nnicht zum Erfolg. Da der Senat über eine Erstbeschwerde zu entscheiden hat, richtet sich das Verfahren nach\nden §§ 20 ff. FGG. Das Beschwerdegericht hat damit den Sachverhalt zur Zeit seiner Entscheidung\ngrundsätzlich selbst festzustellen und unter Anwendung des zu dieser Zeit geltenden materiellen Rechts\neigenständig zu beurteilen (BayObLG FGPrax 2002, 82). Auch der Senat hält auf der Grundlage der von\nihm getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen für eine Löschung der Eintragung unter lfd. Nr. 3\nim Vereinsregister gegeben.\n\n22\n\nDem Registergericht ist in den §§ 159, 142 FGG ein Verfahren an die Hand gegeben, Eintragungen\nin das Vereinsregister, die wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig waren, von\nAmts wegen zu löschen. Die Frage, wann ein Mangel der Eintragungsvoraussetzungen wesentlich ist, hat\ndas Registergericht nach Lage des Einzelfalls zu entscheiden (Keidel/Winkler, aaO, § 142 Rn. 14).\nGrundsätzliche Voraussetzung einer Amtslöschung ist in jedem Falle, dass die Unzulänglichkeit\nder betreffenden Eintragung nach Überprüfung aller hierfür maßgebenden Umstände ohne\nvernünftigen Zweifel zu bejahen ist (Keidel/Winkler, aaO, § 143 Rn. 17; Sauter/Schweyer/Waldner, Der\neingetragene Verein, 18. Auflage 2006, Rn. 449 m.w.N.). Ist dies nicht der Fall, so ist derjenige, der eine\nEintragung gelöscht haben will, auf den Prozessweg zu verweisen. Liegen die Voraussetzungen für\neine Löschung vor, ist das Registergericht zu dieser Maßnahme von Amts wegen wiederum nur berechtigt,\nnicht aber verpflichtet. Eine Löschung ist vor allem dann veranlasst, wenn das Fortbestehen der Eintragung\nSchädigungen Berechtigter zur Folge hätte oder dem öffentlichen Interesse widerspräche\n(BayObLGZ 1978, 87 [93]; Keidel/Winker, aaO, § 143 Rn. 19; Sauter/Schweyer/Waldner, aaO, Rn. 449).\n\n23\n\nDas Landgericht, das im vorliegenden Fall die Sache nach § 143 FGG an sich gezogen hat, hat diese\nGrundsätze beachtet und die Voraussetzungen für eine Löschung mit vom Senat geteilten\nErwägungen zutreffend bejaht. Der in der Wiederholungsversammlung vom 14. Mai 2007 gefasste Beschluss\nüber die Abwahl des bisherigen Vorstandes sowie die Neuwahl eines Vorstandes ist nichtig, so dass diese\nÄnderungen auch nicht in das Vereinsregister eingetragen werden durften. Die Ladung der Vereinsmitglieder\nzu dieser Mitgliederversammlung ist nicht in der in der Vereinssatzung vorgeschriebenen Form (§ 58 Nr. 4\nBGB) erfolgt. \n\n24\n\nZwar begegnet die Ladung zur weiteren Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung unter erleichterten\nVoraussetzungen (sogenannte Eventualladung), wie sie der Verein anscheinend bereits seit Jahren praktiziert\nhat, im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGH NJW-RR 1989, 376; BayObLG FGPrax 2002, 266). Sie bedarf\njedoch einer ausdrücklichen satzungsmäßigen Grundlage. Diese ist unabdingbare Voraussetzungen\nfür die Ordnungsmäßigkeit einer derartigen Ladung (Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB, 67. Auflage\n2008, § 32 Rn. 6; Reichert, Handbuch des Vereinsrechts, 10. Auflage 2005, Rn. 854). Eine zweite Ladung ist\ngeeignet, die Vereinsmitglieder nochmals ausdrücklich davor zu warnen, dass in der nunmehr anstehenden\nVersammlung die angekündigten Beschlüsse durch eine einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder\ngefasst werden können. Bei einer Eventualladung, d.h. der Ladung zur zweiten Versammlung gleichzeitig mit der\nLadung zur ersten Versammlung entfällt dieser Schutz. Eine solche Verschlechterung der Rechtsstellung der\nVereinsmitglieder bedarf daher einer eindeutigen Regelung in der Satzung (BayObLG FGPrax 2002, 266; so auch OLG\nKöln [16. Zivilsenat], OLGR 1999, 120 für die Wohnungseigentümerversammlung). \n\n25\n\nVorliegend fehlt es an einer entsprechenden satzungsmäßigen Grundlage für die Eventualladung.\nVielmehr bestimmt § 9 Abs. 4 der maßgeblichen Satzung, dass bei einer Beschlussunfähigkeit der\n1. Vorsitzende oder bei Verhinderung sein Vertreter zeitnah eine zweite Versammlung einzuberufen hat. In\nErgänzung dazu ordnet § 9 Abs. 3 an, dass die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen jeweils schriftlich\nmit einer Frist von 8 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen muss. Schon aus dem Wortlaut der Regelung\nin Abs. 4 ergibt sich, dass Voraussetzung für die Einberufung einer zweiten Versammlung die Feststellung der\nBeschlussunfähigkeit der ersten Versammlung ist. Diese zweite Versammlung muss dann zwar zeitnah, aber unter\nEinhaltung der in Abs. 3 vorgeschriebenen Ladungsfrist einberufen werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend\nhinsichtlich der streitbefangenen Versammlung, die unmittelbar im Anschluss an die erste Versammlung durchgeführt\nworden ist, nicht beachtet worden. \n\n26\n\nEntgegen der von der Beschwerde vertretenen Auffassung finden die Satzungsbestimmungen über die Einladung\nund Durchführung von Mitgliederversammlungen auch auf eine Versammlung Anwendung, die auf Verlangen einer\nMinderheit einberufen wurde. § 37 BGB regelt nur das Recht der Minderheit zur zusätzlichen Einberufung\neiner Mitgliederversammlung. Mit einer entsprechenden Ermächtigung durch das Registergericht ist weder\nzugleich der Verlust des Einberufungsrechts des nach der Satzung eigentlich zuständigen Organs verbunden,\nnoch werden hierdurch die satzungsmäßigen Bestimmungen des Vereins über die Einberufung und\nDurchführung einer Mitgliederversammlung außer Kraft gesetzt. Vielmehr gelten diese Regelungen auch\nfür eine auf Verlangen einer Minderheit einberufene Mitgliederversammlung. Darauf hat bereits die Rechtspflegerin\nzutreffend in dem Ermächtigungsbeschluss vom 19. April 2007 und in dem Schreiben an den jetzigen\nVerfahrensbevollmächtigten des Vereins vom 2. Mai 2007 hingewiesen. \n\n27\n\nFolge der nicht ordnungsgemäßen Ladung zur Mitgliederversammlung, in der die Vorstandswahlen\ndurchgeführt worden sind, ist die Nichtigkeit der dort gefassten Beschlüsse. Für das Vereinsrecht\ngilt der Grundsatz, dass der Verstoß gegen zwingende Vorschriften des Gesetzes oder der Satzung den Beschluss\nnichtig macht (BGHZ 59, 369 [373]; BayObLG FGPrax 2002, 266; Palandt/Heinrichs/Ellenberger, aaO, § 32 Rn.\n9 m.w.N.; Sauter/Schweyer/Waldner, aaO, Rn. 204). Zu den zwingenden Vorschriften gehören auch die\nsatzungsmäßigen Bestimmungen über die Einberufung einer Mitgliederversammlung. Diese bestehen\nnicht nur im Interesse des einzelnen Mitglieds, sie sollen vielmehr im Interesse des Vereins die\nordnungsgemäße Willensbildung der Mitgliederversammlung gewährleisten. Damit konnten vorliegend\nauf der unmittelbar im Anschluss an die erste Mitgliederversammlung durchgeführten Wiederholungsversammlung\nkeine wirksamen Beschlüsse gefasst werden (vgl. auch BayObLG, FGPrax 2002, 1069; Reichert, aaO, Rn. 1311). \n\n28\n\nDie Kausalität des Verstoßes für das Beschlussergebnis kann schon angesichts der geringen Zahl\nder erschienenen Mitglieder nicht ausgeschlossen werden. Die Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse ist von\nAmts wegen zu beachten, das Registergericht darf aufgrund solcher Beschlüsse keine Eintragung im\nVereinsregister vornehmen (BayObLG, FGPrax 2002, 266 [267] m.w.N.). Wird die Nichtigkeit vom Rechtspfleger nicht\nerkannt und erfolgt eine Eintragung in der Änderung der Personen des Vorstandes, so entspricht die\nLöschung dieser Eintragung dem öffentlichen Interesse (vgl. auch Reichert, aaO, Rn. 4500), zumal\nunrichtige Eintragungen im Vereinsregister über die Zusammensetzung und über die Person der\nVorstandsmitglieder für die Öffentlichkeit, der das Vereinsregister dient, in besonderem Maße\nabträglich ist. \n\n29\n\n3. \n\n30\n\nMit der Zurückweisung der Beschwerde hat sich auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt. \n\n31\n\n4.\n\n32\n\nDie Entscheidung über die Erstattung der entstandenen notwendigen Auslagen beruht auf § 13a Abs. 1 S. 1 FGG. \n\n33\n\nGeschäftswert des Verfahrens der Beschwerde:\n\n34\n\n3.000,00 €","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249724","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-11-24/2-wx-43-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249724","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249724","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-11-24/2-wx-43-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249724","retrieved":"2026-07-09 02:11:53.918664+00:00"}}