{"status":"available","doknr":"OLD250175","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2008:1106.10UF214.07.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-11-06","aktenzeichen":"10 UF 214/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerden des Antragstellers und der Verfahrenspflegerin wird unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht – Aachen vom 31.10.2007 (28 F 476/06) zusätzlich angeordnet, dass das Kind E L in der Obhut der Pflegeeltern, der Eheleute T in U, verbleibt.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Antragsgegner sind die Eltern des am 26.09.2006 geborenen Sohnes E. Nachdem das früh geborene Kind\nim Elternhaus auf Kindesmisshandlung und ein Schütteltrauma hindeutende lebensbedrohliche Verletzungen\nerlitten hatte und am 25.11.2006 von den Antragsgegnern in ein Krankenhaus eingeliefert worden war, hat das\nAmtsgericht den Kindeseltern, die sich zu den Ursachen der Körperverletzungen nicht näher geäußert\nhaben, das Personensorgerecht durch einstweilige Anordnung vom 05.12.2006 entzogen und dem antragstellenden Jugendamt\nübertragen. E befindet sich seit seiner Entlassung aus dem Krankenhaus am 12.12.2006 in der Obhut der\nPflegefamilie T. Die Antragsgegnerin und Kindesmutter, die sich von dem Kindesvater getrennt hat, hat das Kind\nin der Regel samstags für zwei bis drei Stunden bei den Pflegeeltern besucht.\n\n3\n\nDurch Beschluss vom 31.10.2007 hat das Amtsgericht die einstweilige Anordnung auch in der Hauptsache hinsichtlich\ndes Kindesvaters aufrechterhalten, die elterliche Sorge der Mutter zurückübertragen und ihr aufgegeben,\nsozialpädagogische Familienhilfe anzunehmen und mit dieser verlässlich zusammen zu arbeiten. Den Antrag\ndes Jugendamtes, das Verbleiben des Kindes bei den Pflegeltern anzuordnen, hat das Amtsgericht, wie den Gründen\nseiner Entscheidung zu entnehmen ist, zurückgewiesen. \n\n4\n\nMit ihren hiergegen gerichteten Beschwerden wenden sich die Verfahrenspflegerin des Kindes und das Jugendamt\ninsbesondere gegen die Versagung der Verbleibensanordnung. Die Kindesmutter tritt den Rechtsmitteln entgegen. Der\nKindesvater, der gegen die Entziehung seines Sorgerechts kein Rechtsmittel eingelegt hat, schließt sich ihrer\nRechtsverteidigung an.\n\n5\n\nDie nach § 621 e ZPO statthaften und auch im Übrigen zulässigen befristeten Beschwerden führen\nzur Anordnung des Verbleibs des Kindes bei den Pflegeeltern. Soweit sie sich gegen die Rückübertragung\nder elterlichen Sorge auf die Antragsgegnerin richten, haben die Rechtsmittel keinen Erfolg.\n\n6\n\nDer Senat vermag nicht festzustellen, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl des betroffenen\nKindes oder sein Vermögen durch die Mutter so weit gefährdet wäre, dass der Entzug des elterlichen\nSorgerechts nach den §§ 1666, 1666 a BGB gerechtfertigt werden könnte. Es ist ungeklärt geblieben,\nwie es zu den schwerwiegenden Verletzungen des Kindes im elterlichen Haushalt gekommen ist. Der Senat geht davon aus,\ndass die Mutter hierfür zumindest eine Mitverantwortung trifft, sei es auch deshalb, weil sie Verletzungshandlungen\ndes Vaters keinen Einhalt geboten oder nicht zu einem früheren Zeitpunkt gesundheitliche Fürsorgemaßnahmen\nveranlasst hat. Solches Versagen kann sich heute nicht mehr zu ihrem Nachteil auswirken. Denn es spricht nichts\ndafür, dass es in Zukunft bei ihr noch zu Misshandlungen oder ähnlich schwerwiegenden Gefährdungen\ndes Kindeswohls kommen könnte. Die Antragsgegnerin hat offenbar aus den früheren Vorkommnissen, die auch\nauf ihre Überforderung mit dem früh geborenen Kind zurückgeführt werden können, ihre Lehren\ngezogen, sich von dem Kindesvater getrennt und angemessene Erziehungsvorstellungen entwickelt. Nach dem vom Senat\neingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. V-B können wesentliche Einschränkungen der\nErziehungsfähigkeit der Kindesmutter nicht festgestellt werden, mögen die Erkenntnismöglichkeiten\nder Sachverständigen wegen des Aufenthalts des Kindes bei den Pflegeeltern auch begrenzt gewesen sein.\n\n7\n\nGleichwohl bedarf es im Gegensatz zur amtsgerichtlichen Entscheidung der Anordnung des Verbleibs des Kindes E\nbei den Pflegeeltern. Diese Maßnahme kommt nach § 1632 Abs. 4 BGB dann in Betracht, wenn das Kind seit\nlängerer Zeit in Familienpflege lebt, die Eltern es von der Pflegeperson wegnehmen wollen und das Kindeswohl\ndurch die Wegnahme gefährdet würde. Das Tatbestandsmerkmal der längeren Zeit der Familienpflege, das\nkinderpsychologisch zu verstehen ist, ist hier nach fast schon zwei Jahren unzweifelhaft erfüllt und könnte\nwegen des im frühen Säuglingsalter Es vollzogenen Obhutswechsels auch bei kürzerer Verweildauer bei den\nPflegeeltern bejaht werden. Maßgebliche Bedeutung kommt hier dem Umstand zu, dass das Wohl des Kindes nach\nseinen derzeitigen Befindlichkeiten im Falle der Herausnahme aus dem Haushalt der Pflegeeltern gefährdet\nwürde. Bei dieser Entscheidung ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerfG\nFamRZ 2005, 783 f. m.w.N.) dem Elternrecht der Antragsgegnerin aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG, der Grundrechtsposition\ndes Kindes aus Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und auch dem Grundrecht der Pflegefamilie aus Art. 6 Abs. 1\nGG Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, dass mit der Trennung von der unmittelbaren Bezugsperson\nregelmäßig verbundene psychische Belastungen des Kindes allein keinen ausreichenden Grund für\ndie Verweigerung der Herausgabe bieten. Denn anderenfalls wäre die Zusammenführung von Eltern und Kind\nimmer dann auszuschließen, wenn das Kind seine \"sozialen\" Eltern gefunden hat. Hier kommt es vor\nallem aber auf die Tragweite der Trennung des Kindes von der Pflegefamilie und auf die Erziehungsfähigkeit\nder leiblichen Eltern im Hinblick auf ihre Eignung an, die negativen Folgen einer eventuellen Traumatisierung\ndes Kindes gering zu halten. Die hierzu erforderlichen Feststellungen konnte das Amtsgericht nicht ohne Einholung\neines psychologischen Sachverständigengutachtens treffen. Der Senat hat dies im Beschwerdeverfahren nachgeholt. \n\n8\n\nNach den auf fundierten Erhebungen beruhenden überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen\nDr. V-B, die von den Antragsgegnern im Kern nicht in Zweifel gezogen werden, würde eine Trennung des betroffenen\nKindes von seinen Pflegeeltern zu tiefgreifenden psychischen Beeinträchtigungen führen. Dies ist darauf\nzurückzuführen, dass das Kind schon im frühen Säuglingsstadium – zu einem Zeitpunkt, als\nes begann, eine unterscheidende Interaktionsbereitschaft zu zeigen – in die Obhut seiner Pflegeeltern\nüberführt worden ist. Über die alltäglichen Erfahrungen, die es mit der Familie machte,\nentstand – so die Sachverständige – eine seelisch-geistige Kind-Eltern-Beziehung, die sich in\nihrem Wesen von der seelisch-geistigen Bindung an leibliche Eltern nicht unterscheidet. In der Konsequenz dieser\nEntwicklung sind die Pflegeeltern im Erleben von E seine sozialen oder auch \"faktischen\" Eltern geworden,\nzu denen er sichere Bindungen aufgebaut hat. Dem Erhalt dieser Bindungen ist zu einer psychisch gesunden Entwicklung\n– so die Sachverständige weiter – höchste Priorität einzuräumen. Dieser psychologischen\nErkenntnis ist hier um so mehr Bedeutung beizumessen, als das Kind zwei weitere Risikofaktoren mit sich bringt,\nnämlich seine Frühgeburtlichkeit und die Erfahrung der im Elternhaus erlittenen lebensbedrohlichen\nVerletzungen. Daher würde sich die Trennung von den sicheren Bezugspersonen des Kindes seelisch noch\nstärker belastend auswirken. Es kommt hinzu, dass E aufgrund der bisherigen Besuchskontakte noch keine\nnäheren Beziehungen zu seiner leiblichen Mutter entwickeln konnte und die Bedeutung ihrer Person nicht\neinzuschätzen gelernt hat. Diese Erkenntnis ist aus ihrer Sicht sicherlich als tragisch zu bezeichnen, muss\naber im Interesse des Kindeswohls hingenommen werden. Zudem hat sich die Antragsgegnerin nach den Ausführungen\nder Sachverständigen noch nicht ausreichend mit den Gründen der Fremdunterbringung E´s\nauseinandergesetzt und kann jedenfalls derzeit noch nicht die Bedeutung seiner in der Pflegefamilie aufgebauten\nBindungen erkennen. Es ist daher zu befürchten, dass sie der mit einem Verlust der Pflegeeltern verbundenen\nTraumatisierung des Kindes nicht so weit entgegenwirken könnte, dass erhebliche Gefahren für sein\nseelisches Wohlergehen ausgeschlossen erscheinen könnten. Daher war der Verbleib des Kindes im Haushalt\nder Pflegeeltern anzuordnen. Die von der Antragsgegnerin herangezogene Entscheidung des OLG Karlsruhe (FamRZ 2007,\n576) steht dem nicht entgegen, weil dort nicht über die Rückführung des betroffenen Kindes zu den\nEltern entschieden worden ist.\n\n9\n\nDie Verbleibensanordnung wird in einem angemessenen Zeitabstand überprüft werden müssen. Dabei\nwird insbesondere zu beachten sein, ob und inwieweit E die Bedeutung seiner leiblichen Mutter zu erkennen imstande\nist und ob die Antragsgegnerin den mit einem Obhutswechsel verbundenen Gefahren für das seelische Wohlergehen\ndes Kindes genügend entgegenzuwirken vermag.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG.\n\n11\n\nBeschwerdewert: 4.000,00 Euro.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250175","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-11-06/10-uf-214-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1632","ref_norm":"1632","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250175","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250175","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-11-06/10-uf-214-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250175","retrieved":"2026-07-09 02:12:32.692366+00:00"}}