{"status":"available","doknr":"OLD251864","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2008:0826.4UF38.08.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-08-26","aktenzeichen":"4 UF 38/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das am 14.02.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Familiengericht - Bonn - 40 F 183/05 GÜ - teilweise abgeändert.\n\nDer Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin 84.204,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2006 zu zahlen.\n\nIm Übrigen verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Klageabweisung.\n\nDie Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - Berufung der Antragsgegnerin\nhat, nachdem diese ihre Berufung in der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2008 teilweise zurückgenommen\nhat, in dem noch verfolgten Umfang Erfolg.\n\n3\n\nDer Antragsgegnerin steht gegen den Antragsteller ein Anspruch auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs\ngemäß § 1378 Abs. 1 BGB in Höhe von 84.204,51 € zu.\n\n4\n\nZu Recht rügt die Antragsgegnerin mit der Berufung, dass das Familiengericht die Endvermögen\nbeider Parteien nicht zutreffend ermittelt habe, so dass das Familiengericht fälschlicherweise davon\nausgegangen sei, dass eine Zugewinnausgleichsforderung der Antragsgegnerin nicht bestehe.\n\n5\n\nAuch nach Auffassung des Senates ist davon auszugehen, dass der Antragsteller während der Ehe einen\nZugewinn von 168.409,02 € erwirtschaftet hat, während die Antragsgegnerin keinen Zugewinn erzielt hat,\nso dass die Klägerin gegen den Antragstellerin eine Zugewinnausgleichsforderung von 84.204,51 € hat.\n\n6\n\nGemäß § 1378 Abs.1 BGB kann, wenn der Zugewinn des einen Ehegatten ( hier des Antragstellers )\nden des anderen ( hier der Antragsgegnerin ) übersteigt, letzterer die Hälfte des Überschusses,\nwelchen der andere Ehegatte erzielt hat, als Ausgleichsforderung verlangen. Zugewinn nach § 1373 BGB ist der\nBetrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt.\n\n7\n\nNach § 1374 Abs. 1 BGB gilt als Anfangsvermögen das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der\nVerbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes gehört, wobei die Verbindlichkeiten nur bis zur Höhe\ndes Vermögens abgezogen werden können.\n\n8\n\nDie Parteien sind sich darüber einig, dass sie bei Eintritt des Güterstandes, die Ehe wurde am 11.11.1988\ngeschlossen, kein Anfangsvermögen gemäß § 1374 Abs. 1 BGB besaßen.\n\n9\n\nAllerdings herrscht Streit zwischen den Parteien darüber, ob und in welcher Höhe die Parteien über\nsogenanntes - zum Anfangsvermögen zählendes - privilegiertes Vermögen nach § 1374 Abs. 2\nBGB verfügten. Privilegiertes Vermögen im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB ist solches Vermögen.\nwelches ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein\nkünftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften\nzu rechnen ist.\n\n10\n\nAusgehend von der Aufstellung im angegriffenen Urteil bezüglich der Zuwendungen Dritter ( Mutter und\nGroßonkel der Antragsgegnerin ) an die Antragsgegnerin nach Eintritt des Güterstandes, die von den\nParteien der Höhe nach auch bezüglich der indexierten Werte nicht mehr konkret bestritten werden,\nverfügte die Antragsgegnerin jedenfalls über ein privilegiertes Vermögen nach § 1374 Abs. 2\nBGB von 337.224,45 €, welches das vom Amtsgericht festgestellte und von den Parteien nicht angegriffene\nEndvermögen der Antragsgegnerin von 139.245,00 € bei Weitem überstieg, so dass das Amtsgericht\nzutreffend den von der Antragsgegnerin während der Ehe erwirtschafteten Zugewinn mit 0,00 € angenommen\nhat. \n\n11\n\nDabei geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht davon aus, dass die Antragsgegnerin gemäß\nden Feststellungen in dem angegriffenen Urteil die dort unter den Ziffern 1 bis 17 genannten Zuwendungen als Geschenk\nerhalten hat, während die unter den Ziffern 18 und 19 aufgeführten Beträge aus Erbschaften stammen.\nNicht durchgreifend sind in diesem Zusammenhang die Einwendungen des Antragstellers gegen die Beweiswürdigung\ndes Amtsgerichts, wonach die der Antragsgegnerin als Geschenk zugewandten Beträge dieser allein geschenkt\nworden sind. Dies hat die Zeugin C. bei ihrer Zeugenvernehmung vor dem Amtsgericht glaubhaft bekundet ( vgl.\nTerminsprotokoll vom 28.11.2007, Blatt 189 ff. GA ). Die Zeugin G. hat darüber hinaus bestätigt (vgl.\nTerminsprotokoll vom 28.11.2007, Blatt 189 ff. GA ), dass der unter Ziffer 18 der Aufstellung im angegriffenen\nUrteil aufgeführte Betrag aus einer Erbschaft stammt. Letztlich kommt es hierauf aber nicht an, da die\nangefallenen Schenkungen, soweit sie gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen der\nAntragsgegnerin grundsätzlich zuzurechnen sind, nur mit ihrem Hälftewert Berücksichtigung finden\nkönnen.\n\n12\n\nAuch war zu berücksichtigen, dass ein Teil der der Antragsgegnerin als Geschenk zugewandten Beträge\nwohl zum Verbrauch bestimmt waren und somit nicht in das privilegierte Vermögen fallen. Der Senat sieht es\njedenfalls wegen der Höhe der Beträge als nicht erwiesen an - die Antragsgegnerin trägt\ninsoweit die Beweislast -, dass die unter den Ziffern 7, 10, 11 sowie 14 bis 16 genannten Beträge nicht\nlediglich zum Verbrauch bestimmt waren. Dabei spielt eine weitere Rolle, dass diese Beträge nicht nur der\nHöhe nach nicht unbedingt als Geschenk für die Verwendung in den Hausausbau zugeordnet werden können,\nsondern auch deswegen nicht, weil sie zeitlich relativ isoliert zugewendet worden sind, so dass es nahe liegt, dass\nsie dem Verbrauch durch die Familien und nicht der Finanzierung einer konkreten Baumaßnahme dienen sollten.\n\n13\n\nDagegen erscheint es dem Senat durchaus glaubhaft, dass die übrigen Gelder allein für das gemeinsame\nHaus der Parteien verwendet worden sind. So hat auch der Antragsteller den hohen Finanzbedarf für den Ausbau\ndes gemeinsamen Hauses dargetan. Zudem ist nicht ersichtlich, wo die in erheblicher Höhe zugewendeten Gelder\nansonsten verblieben sein könnten, verfügte doch der Antragsteller selbst über ein ordentliches\nErwerbseinkommen. So wendet sich der Antragsteller auch nicht in erster Linie dagegen, dass das Familiengericht\ndavon ausgegangen ist, dass diese zugewendeten Gelder im Wesentlichen in den Ausbau des gemeinsamen Hauses\ngeflossen sind. Seine Verteidigung geht vielmehr vor Allem dahin, dass die Schenkungen nicht an die Antragsgegnerin\nalleine sondern an die Eheleute gemeinsam erfolgt sind. Hiervon kann aber, wie oben bereits dargestellt, nicht\nausgegangen werden. Es wäre im Übrigen auch für den Ausgang des Rechtsstreites unerheblich. Denn\ndie Schenkungen, die an die Antragsgegnerin zum Zwecke der Finanzierung des Hausausbaus geflossen sind,\nkönnen dieser als privilegiertes Vermögen ohnehin nur zur Hälfte zugerechnet werden, da das\nHausgrundstück während des Güterstandes gemeinsames Eigentum der Parteien war und die Zuwendung\ndamit nur zur Hälfte dem Vermögen der Antragsgegnerin und zur anderen Hälfte dem des Antragstellers\nzufloss. Die Vermögenssituation stellt sich daher gleich dar, sei es dass bereits von vorneherein eine\nSchenkung an beide Eheleute vorlag, sei es dass die an die Antragsgegnerin allein erfolgten Schenkungen\nfür das gemeinsame Haus verwendet wurden. Allein die unter den Ziffern18 und 19 des Urteils genannten\ngeerbten Beträge sind dem privilegierten Vermögen der Antragsgegnerin in vollem Wert zuzurechnen. \n\n14\n\nDie geschenkten Beträge dienten auch in dem obengenannten Umfang zum Hausbau. Der Vortrag der\nAntragsgegnerin zum \"Verbrauch\" und zur \"Lebensführung\" bzw. \"zum Lebenszuschnitt\"\nwährend der Ehe kann nur so verstanden werden, dass das ordentliche Einkommen des Antragstellers nicht\nausgereicht hat, um den allgemeinen Lebensstandard und den \"Hausbau\" zu finanzieren. Daher ist -\nwie auch die Beweisaufnahme ergeben hat - das Geld der Mutter zur Finanzierung des Hauses notwendig gewesen. Damit\nliegt zwar eine vermögensmehrende Zuwendung vor, die aber, da - so auch die Aussage der Mutter der\nAntragsgegnerin - dem Hausbau dienend, nur zur Hälfte auf das Anfangsvermögen der Antragsgegnerin\nanrechenbar ist ( so auch OLG Koblenz FamRZ 2006, 1839-1840 ). Denn soweit die Zuwendungen dem Hausbau dienten,\nist zu berücksichtigen, dass das Anwesen im hälftigen Eigentum beider Eheleute stand und daher die\nZuwendungen letztendlich der Klägerin und dem Beklagten zu gleichem Anteil auch zuflossen.\n\n15\n\nNur soweit die Antragsgegnerin eigene selbständige Vermögensbildung vorgenommen hätte -\nwas nicht feststellbar und auch im Einzelnen nicht vorgetragen ist - hätten die schenkweise\nzugewandten Beträge der Antragsgegnerin voll angerechnet werden können.\n\n16\n\nAber auch bei nur hälftiger Zurechnung der oben aufgeführten Beträge kann kein Zugewinn der\nAntragsgegnerin während des Bestehens des Güterstandes festgestellt werden, da das ihr jedenfalls\nnach § 1374 Abs. 2 BGB zuzurechnende, zum Anfangsvermögen zählende privilegierte Vermögen ihr\nEndvermögen übersteigt.\n\n17\n\nDagegen beträgt der vom Antragsteller erzielte Zugewinn 168.409,02 €. \n\n18\n\nZu Recht rügt die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung, dass das Familiengericht beim Antragsteller\nvon einem privilegierten Vermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB von 115.683,00 € ausgegangen sei,\nwelches sein vermeintliches Endvermögen von 111.176,60 € übersteige, so dass auch er keinen\nZugewinn während des Bestehens des Güterstandes erzielt habe. Tatsächlich habe der Antragsteller,\nder unstreitig über kein Anfangsvermögen verfügt habe, Vermögensbildung während der\nEhe nur betreiben können, weil ihm während der Ehe Zuwendungen der Antragsgegnerin zugeflossen\nseien. Bei richtiger Zuordnung der Vermögenszuwendungen betrage der vom Antragsteller erwirtschaftete\nZugewinn 168.409,02 €, so dass sich eine Zugewinnausgleichsforderung von 84.204,51 € zu ihren\nGunsten ergebe.\n\n19\n\nDer Antragsgegner verfügte weder über Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 1 BGB noch\nüber sog. dem Anfangsvermögen gleich stehendes privilegiertes Vermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB.\n\n20\n\nDer Antragsgegner hat keine schenkweisen, dem § 1374 Abs. 2 ZPO zuzuordnenden Zuwendungen seiner\nEltern bzw. seines Bruders erhalten. Vielmehr waren diese Zuwendungen - wenn man sie denn als erwiesen ansieht\n- zum Verbrauch bestimmt. So hat die Antragsteller bis zum 23.06. 2000 Zuwendungen in Höhe von nicht\nindexierten 20.000,00 DM (Geschenk der Eltern) + 1.120,00 DM (Geburtstagsgeschenk) = 21.120 DM / 1,95583 =\n10.798,48 € ( indexiert = 12.368,00 € ) sowie im Zeitraum 2001 - 2003 von seinem Bruder\ninsgesamt 13.000,00 € (indexiert = 13.423,00 € ) erhalten. \n\n21\n\nDaneben wurde ihm zugewandt der 1/2-Grundstücksanteil einer Immobilie des Großonkels I. der\nAntragsgegnerin (S-Straße + G-Straße ) in Höhe eines nicht indexierten Wertes von 86.062,95\n€ ( indexiert 89.892,00 € ).\n\n22\n\nDie Zuwendung des ½-Anteils an der Immobilie erfolgte u.a. deswegen, weil ansonsten für den\nAusbau des auf der Immobilie befindlichen Hauses kein Kredit hätte erlangt werden können.\nAußerdem wurde dem Großonkel eine lebenslange Leibrente gewährt. Den Hälftewert für\ndie beiden Grundstücke nimmt der Senat entsprechend den bei den Akten befindlichen Unterlagen, auf die\ndie Parteien Bezug nehmen, mit nicht indexierten 230.000,00 DM / 1,95583 = 117.597,13 € an. Hiervon ist\nauch das Amtsgericht ausgegangen, wobei das Amtsgericht dem Anfangsvermögen des Antragstellers lediglich\n86.062,95 € und der Antragsgegnerin 117.560,00 € zugerechnet hat ( nicht indexierte Werte ). Die\nDifferenz von 117.560,00 € - 86.062,95 = 31.497,05 € * 1,95583 = rd. 61.603,00 DM stellt dabei den\nGegenwert für die eingeräumte Leibrente und die übernommene zukünftige Grabpflege dar.\n\n23\n\nDamit ergeben sich - ohne die von der Mutter zugewandten Beträge - insgesamt im Streit stehende\nZuwendungen von indexierten 115.683,00 €, wobei der Senat bezüglich der indexierten Werte die nicht\nangegriffenen, vom Amtsgericht ermittelten Werte seiner Berechnung zugrunde gelegt hat.\n\n24\n\nAllerdings können die Zuwendungen, die der Antragsgegner im Zusammenhang mit den Schenkungen der Mutter\n( für den Hausbau ) bzw. des Großonkels der Antragsgegnerin ( Hälfteanteil an der Immobilie )\nerhalten hat, nicht dem Anfangsvermögen des Antragstellers nach § 1374 Abs. 2 BGB zugerechnet werden.\n\n25\n\nDie Zuwendungen naher Angehöriger der Antragsgegnerin (Mutter bzw. Großonkel) an das Schwiegerkind\nbzw. den Schwager ( Antragsteller ) stellen kein privilegiertes Vermögen des Antragstellers nach §\n1374 Abs. 2 BGB dar ( vgl. OLG Koblenz FamRZ 2006, 1839-1840 sowie Anm. Kapgenoß hierzu in jurisPR-FamR 2/2007 ). \n\n26\n\nDer Senat schließt sich der Auffassung des OLG Koblenz an, wonach Zuwendungen, die dem Hausbau auf einem\nim hälftigen Eigentum beider Eheleute stehenden Anwesen dienen, jeweils zu gleichem Anteilen den Eheleuten\nzufließen. Dem verschwägertem Ehepartner gegenüber handelt es sich allerdings nicht um\nbegünstigende Schenkungen im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB, weil solche Zuwendungen von verschwägerten\nnahen Angehörigen des anderen Ehegatten in der Regel nicht primär dazu dienen, das Schwiegerkind bzw. den\nSchwager zu begünstigen, sondern mit Rücksicht auf die Ehe und zur Begünstigung des ehelichen\nZusammenlebens in einem Familienheim erfolgen ( BGH FamRZ 1995, 1060; OLG Koblenz NJW-RR 2003, 1675; Wever in\neiner Urteilsanmerkung in FamRZ 2006, 414). Sie sind dem Schwiegerkind bzw. Schwager gegenüber wie unbenannte\nZuwendungen unter Eheleuten zu behandeln, bei denen es sich nach allgemeiner Meinung nicht um Schenkungen im Sinne\ndes § 1374 Abs. 2 BGB handelt; der dem nahen Angehörigen zufließende Anteil hingegen ist als\nvermögensmehrende Schenkung in dessen Anfangsvermögen einzustellen (OLG Koblenz a.a.O.). \n\n27\n\nDie gleichen Gesichtspunkte, die gegen eine Zurechnung des hälftigen Wertes der Schenkungen der\nMutter der Antragsgegnerin betreffend den Hausbau zum Anfangsvermögen des Antragstellers sprechen,\ngelten auch für die Schenkung des Hälfteanteils an der Immobilie durch den Großonkel der\nAntragsgegnerin.\n\n28\n\nDie Zuwendungen der Mutter der Antragsgegnerin an diese sind daher - soweit sie Bestand haben -\ndem Endvermögen des Antragstellers vermögensmehrend zur Hälfte - entsprechend dem\nEigentumsanteil des Antragstellers an den Grundstücken - zuzurechnen, was in dem erhöhten\nGrundstückswert, der mit seinem Hälfteanteil zum Endvermögen des Antragstellers gehört,\nseinen Niederschlag findet. Andererseits kann dem Anfangsvermögen der Antragsgegnerin - wie oben\nbereits erläutert - der Hälftewert der Zuwendungen der Mutter wie auch der Wert des Hälfteanteils\nan der Immobilie ihren Zugewinn mindernd dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden. \n\n29\n\nEntgegen der Ansicht des Amtsgerichts sind aber auch die weiteren Zuwendungen an den Antragsteller\ndurch seinen Bruder und seine Mutter nicht seinem Anfangsvermögen hinzu zu rechnen, da entgegen der\nAuffassung des Amtsgerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden kann, dass diese\nGelder - soweit man eine schenkweise Hingabe als erwiesen ansehen kann - zur Vermögensmehrung,\nsondern vielmehr zum Verbrauch gegeben wurden. Für Letzteres spricht schon der geringe Betrag bezüglich\ndes Geburtstagsgeschenkes seitens der Mutter des Antragstellers. Auch im Übrigen hat der Zeuge H.\n(Bruder des Antragstellers) bei seiner Vernehmung durch das Familiengericht am 28.11.2007 (vgl. Blatt 190\n- 192 GA) bekundet, dass er den Zweck der Zuwendung durch die Mutter nicht näher kenne. Soweit\ner sich erinnere, habe seine Mutter ihm, dem Zeugen, gegenüber geäußert, sein Bruder\n( = Antragsteller ) brauche das Geld wohl. Damit konnte der für den Bestand seines Anfangsvermögens\ndarlegungs- und beweispflichtige Antragsteller nicht den Beweis führen, dass der zugewendete Betrag nicht\ndem Verbrauch durch die Familie sondern seiner Vermögensmehrung dienen sollte.\n\n30\n\nAber auch der vom Bruder (Zeuge H.) zur Verfügung gestellt Betrag diente dem Verbrauch.\nDie vom Antragsteller vorgetragene Gesamtsumme wurde nicht in einem Betrag, sondern über\nlängere Zeit \"gestückelt\" zugewendet. Der Bruder sagte aus ( vgl. Sitzungsprotokoll\nvom 28.11.2007 vgl. Blatt 190 - 192 GA ), er habe jeweils das Gefühl gehabt, der Bruder\n\"brauche\" den Betrag dringend. Damit ist der Antragsteller auch hier beweisbelastet geblieben.\n\n31\n\nDer Zugewinn des Antragstellers, der über kein Anfangsvermögen verfügt, sowie\ndie Zugewinnausgleichsforderung der Antragsgegnerin, die - wie oben dargelegt -\nkeinen Zugewinn erzielt hat, errechnet sich damit wie folgt. \n\n \n\n32\n\n \n\n Endvermögen des Antragstellers\n \n\n \n\n \n\n33\n\n \n\n Aktiva\n Passiva\n \n\n \n\n \n\n34\n\n \n\n 1. ½-Wert Immobilie S-Straße\n 165.000,00 €\n 1. ½-Wert Hausbelastung T. ...229\n 28.121,47 €\n \n\n \n\n 2. ½-Wert Immobilie G-Straße\n 70.000,00 €\n 2. ½-Wert Hausbelastung T. ...253\n 11.215,75 €\n \n\n \n\n 3. D.\n 120,79 €\n 3. ½-Wert Hausbelastung T. ...261\n 17.895,22 €\n \n\n \n\n 4. T.\n 55,68 €\n 4. ½-Wert G. Schlussrechnung\n 5.291,87 €\n \n\n \n\n 5. LV U+ W\n 8.947,29 €\n 5. Darlehen 6/2003\n 2.691,13 €\n \n\n \n\n 6. J.\n 16.854,00 €\n 6. Darlehen 2004 RBS\n 15.762,21 €\n \n\n \n\n 7. E-Bank\n 122,17 €\n 7. Darlehen von Antragsgegnerin\n 2.000,00 €\n \n\n \n\n 8. Kautionskonto\n 1.930,00 €\n 8. Giro T.\n 7.968.00 €\n \n\n \n\n 9.\n \n 9. Unterhaltsrückstand\n 1.820,00 €\n \n\n \n\n 10.\n \n 10. Gebührenforderung Rechtsanwalt M\n 1.855,26 €\n \n\n \n\n Gesamtbetrag\n 263.029,93 €\n Gesamtbetrag\n 94.620,91 €\n \n\n \n\n \n\n35\n\n \n\n Zugewinn des Antragstellers:\n 168.409,02 €\n \n\n \n\n Ausgleichsanspruch der Antragsgegnerin:\n 168.409,02 € / 2 =\n 84.204,51 €.\n \n \n\n \n\n36\n\nDer Senat hat bei der Berechnung der Ausgleichsforderung der Antragsgegnerin die Werte des Amtsgerichts\nübernommen, die im Berufungsverfahren zur festgestellten Höhe von den Parteien nicht spezifiziert\nangegriffen worden sind.\n\n37\n\nDie Zinsentscheidung folgt aus §§ 291 Abs. 1 und 2, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 93 a; 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO.\n\n39\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n40\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:\n\n41\n\n1. Bis zur teilweisen Berufungsrücknahme im Termin am 15.07.2008: 172.475,98 €.\n\n42\n\n2. Danach: 84.204,51 €.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251864","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-08-26/4-uf-38-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1374","ref_norm":"1374","n":14},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1378","ref_norm":"1378","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1373","ref_norm":"1373","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251864","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251864","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-08-26/4-uf-38-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251864","retrieved":"2026-07-09 02:15:07.113281+00:00"}}