{"status":"available","doknr":"OLD256996","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2008:0311.17W50.08.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-03-11","aktenzeichen":"17 W 50/08","doktyp":"Rechtsentscheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.\n\nGegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 584,54 €.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n 2\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n 3\n\nOb es bereits unzulässig ist, weil es angesichts der Formulierung in der Beschwerdeschrift nicht ausgeschlossen werden kann, dass es am Rechtsschutzinteresse fehlt, weil Beschwerdeführerin die Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten in eigener Person ist, bedarf letztlich keiner Entscheidung. Denn die sofortige Beschwerde wäre jedenfalls unbegründet.\n\n 4\n\nEinem Rechtsanwalt ist es gestattet, das für ihn bequemste und zeitgünstigste Verkehrsmittel zu wählen, ohne dass seine Mandantschaft hierwegen kostenrechtliche Nachteile befürchten muss (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2003 – 17 W 202/03 -Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rdn. 13 \"Reisekosten des Anwalts\" a.E. m.w.N.). Die sich aus § 242 BGB ergebende Begrenzung ist im vorliegenden Fall nicht überschritten. Denn für den Fall, dass man verlangen würde, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsklägerin mit dem Zug anstatt mit dem Flugzeug von Hamburg nach Köln anzureisen hatte, wäre er angesichts einer dann anfallenden Hin- und Rückreise von mehr als 10 Stunden berechtigt gewesen (OLG Dresden Rpfleger 1998, 444), in Köln zu übernachten. Die Kosten, die in diesem Fall zusätzlich entstanden wären, hätten die Höhe der Flugkosten ohne Weiteres erreicht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Reisekosten nur infolge der erfolglosen Widerspruchseinlegung seitens der Verfügungsbeklagten überhaupt entstanden sind.\n\n 5\n\nAuch mit ihrem Einwand, der Verfügungsklägerin sei vorzuwerfen, dass sie bei dem gegebenen Wahlgerichtsstand gehalten gewesen sei, die einstweilige Verfügung an ihrem Geschäftssitz beim Landgericht Hamburg zu beantragen, führt nicht zum Erfolg. Nach herrschender Ansicht, der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung anschließt, ist der Kläger bei der Ausübung der Wahl frei. Er muss nicht den Gerichtsstand wählen, in dem geringere Kosten entstehen (OLG Köln Rpfleger 1992, 222; OLG München JB 1994, 477; OLG Hamburg MDR 1999, 638 ; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 35 Rdn. 5; Zöller/Vollkommer, § 35 Rdn. 3; a. A. Zöller/Herget, § 91 \"Wahl des Gerichtsstandes\"). \n\n 6\n\nDer Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die seitens der Verfügungsbeklagten erhobenen Einwendungen sehr wohl im Kostenfestsetzungsverfahren beachtlich und selbst materiell-rechtliche Einwendungen unter bestimmten Voraussetzungen dort zu berücksichtigen sind (Zöller/Herget, § 104 Rdn. 21 \"Materiell-rechtliche Einwendungen\").\n\n 7\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256996","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-03-11/17-w-50-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256996","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256996","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-03-11/17-w-50-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256996","retrieved":"2026-07-09 02:21:04.442947+00:00"}}