{"status":"available","doknr":"OLD257641","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2008:0215.6U140.07.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2008-02-15","aktenzeichen":"6 U 140/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 10.7.2007 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 35/07 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlassungsanspruches durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt 50.000,00 Euro.\n\nDie Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruchs kann die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nBegründung\n\n 2\n\nI.\n\n 3\n\nDie Beklagte warb in der Zeit vom 27.09.2006 bis zum Jahresende 2006 mit einem Preisnachlass von \"26 % auf alles\" im Rahmen von sog. \"Jubiläumswochen\". Anfang Januar 2007 bis zum 16.01.2007 schlossen sich dann die \"Vorteilwochen\" an, in deren Rahmen Rabatte zwischen 28 % und 70 % gewährt wurden. Am 10.1.2007 warb die Beklagte mit der nachfolgend wiedergegebenen Werbeanzeige: \n\n 4\n\npp.\n\n 5\n\nDer Kläger hat hierin ein irreführendes Verhalten der Beklagten gesehen und diese auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 10.Juli 2007, auf das hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie der Fassung der Anträge gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, stattgegeben. \n\n 6\n\nIm Berufungsverfahren, in dem die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgt, verteidigt sie sich insbesondere damit, dass ein Verbot der Werbeanzeige letztlich zu einer Sperrfrist zwischen den Rabattaktionen führe, die im Gesetz keinen Rückhalt finde. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. \n\n 7\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.\n\n 8\n\nII.\n\n 9\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht statt gegeben, denn dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, §§ 5, 3 UWG zu. \n\n 10\n\nDer Senat nimmt die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung in Bezug und betont im Hinblick auf das Berufungsvorbringen nochmals:\n\n 11\n\nPreisgegenüberstellungen mit eigenen früheren Preisen sind irreführend, wenn der frühere Preis nicht unmittelbar vor der Preisherabsetzung gefordert wurde. Wie lange der Zeitraum zurückliegen darf, in dem der höhere Preis gegolten hat, lässt sich nicht einheitlich beantworten und richtet sich nach der Verkehrsauffassung (Bornkamm in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl. 2008, § 5 Rn. 7.83).\n\n 12\n\nZwar wird hier nicht mit einer Eigenpreisgegenüberstellung, sondern mit einer Preissenkung geworben, doch ist bei einer Werbung mit einem Rabatt gleichermaßen zu fordern, dass der unrabattierte Preis zeitnahe vor der Aktion verlangt wurde. Andernfalls besteht die Gefahr der Irreführung, denn bei einer Werbung mit einer Rabattgewährung geht der Verbraucher davon aus, dass ihm mit dieser Aktion ein gegenüber der vorherigen Situation vorteilhaftes Angebot gemacht wird. Wurde der höhere Preis schon längere Zeit vor der Aktion aber nicht verlangt, wird der Verbraucher irregeführt. \n\n 13\n\nSo liegt der Fall hier. Der Adressat der streitgegenständlichen Werbeanzeige, der die früheren Werbeaktionen der Beklagten nicht kennt, gewinnt den Eindruck, dass es sich bei dem XXL-Wochenende um ein ganz besonderes Wochenende handelt. Die Besonderheiten bestehen darin, dass das Wochenende um 3 Tage \"verlängert\" wird und dass (nur) an diesen fünf Tagen ein Rabatt in Höhe von 26 % gewährt wird. Der Eindruck, die gesamte Aktion sei zeitlich begrenzt, wird insbesondere auch durch die abgebildeten Kalenderblätter hervorgerufen. Dieser Eindruck ist unrichtig, denn die Beklagte gewährte den Rabatt bereits seit über drei Monaten. \n\n 14\n\nAus dem Urteil des OLG Saarbrücken vom 21.06.2006 (Bl. 71 ff. d. A.) lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, die gegen das vom LG Köln vertretene Ergebnis sprechen könnten. Abgesehen davon, dass das Gericht die entscheidende Rechtsfrage der Irreführung letztlich offen gelassen hat, da es die Bagatellschwelle für nicht überschritten ansah, wurde der Normalpreis dort bis zu einer Woche vor der Rabattaktion verlangt.\n\n 15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.\n\n 16\n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordert die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Streitentscheidend ist vielmehr eine über den entschiedenen Fall nicht hinausweisende Subsumtion eines individuellen, auch tatrichterlich zu beurteilenden Sachverhalts unter Normen und Rechtsgrundsätze, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits eine Klärung erfahren haben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257641","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-15/6-u-140-07","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257641","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257641","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2008-02-15/6-u-140-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257641","retrieved":"2026-07-09 02:21:58.150542+00:00"}}