{"status":"available","doknr":"OLD267654","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2006:1218.16WX234.06.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-12-18","aktenzeichen":"16 Wx 234/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Auslagen des Betroffenen sind nicht zu erstatten.\n\nDas gerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz ist kostenfrei. \n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nNachdem sich die Hauptsache nach Erlass der Erstbeschwerdeentscheidung infolge der Haftentlassung\nerledigt und der Betroffene die sofortige weitere Beschwerde auf den Kostenpunkt, und zwar die\n\"weiteren Kosten\" beschränkt hat, hat der Senat, der diesen Antrag zugunsten\ndes Betroffenen dahin auslegt, dass auch die Kosten der Erstbeschwerde gemeint sind, nur noch\nüber die Kosten der beiden Rechtsmittelinstanzen zu befinden.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nEine Überbürdung der dem Betroffenen entstandenen außergerichtlichen Kosten\nauf die Gebietskörperschaft, der die Ausländerbehörde angehört, kommt nicht\nin Betracht, da die Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 16 Satz 1 FEVG nicht\nvorliegen. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass für die Behörde im Zeitpunkt der\nEinlegung der Rechtsmittel kein begründeter Anlass zur Stellung des Antrags auf Anordnung\nvon Sicherungshaft mehr bestand bzw. dieser Anlass entfallen war. \n\n6\n\nDie Voraussetzungen einer Kostenbelastung der antragstellenden Körperschaft richten sich\nnach dem entsprechend anzuwendenden § 16 Satz 1 FEVG. Zur Beurteilung dieser Frage ist\nmaßgeblich darauf abzustellen, wie die Behörde den Sachverhalt zur Zeit der Antragstellung\nbeurteilen durfte, wenn sie alle ihr zumutbaren Ermittlungen angestellt hätte (vgl. BayObLG\nBayVBl. 1999, 27; 1997, 187; KG FGPrax 1998, 199 = KGReport 1998, 403; Marschner/Volkart,\nFreiheitsentziehung und Unterbringung, 4. Auflage, § 16 FEVG Rdn. 3). Für die Kosten\neines Rechtsmittelverfahrens ist insofern auf die Sachlage bzw. den Kenntnisstand im Zeitpunkt\nder Einlegung des Rechtsmittels abzustellen (vgl. Senat OLGReport 2004, 126; BayObLG JurBüro\n2001, 107; BayObLGZ 1998, 338; KG InfAuslR 2000, 230 = KGReport 2000, 184). \n\n7\n\n1.\n\n8\n\nHiernach liegen die Voraussetzungen für eine Anordnung einer Kostenerstattung für\ndas Verfahren der Erstbeschwerde und der Rechtsbeschwerde nicht vor. Zum Zeitpunkt der\nRechtsmitteleinlegung (Ende September) waren - abgesehen von den das Abschiebungsverbot\nbegründenden Umständen – im übrigen sämtliche Voraussetzungen\nfür eine Haftanordnung gegeben, wie sie in der Entscheidung des Amtsgerichts Aachen\nvom 05.09.2006 zutreffend aufgeführt sind.\n\n9\n\nDer Behörde war zu dieser Zeit nicht bekannt, dass sich die Augenerkrankung des\nBetroffenen so erheblich verschlechtert hatte, dass dadurch Umstände eingetreten waren,\ndie zu einem Abschiebungsverbot führen könnten, § 60 Abs. 7 S. 1 AufentG. Der\nBetroffene hatte bei seiner Anhörung am 05.09.2006 keinerlei Angaben gemacht. Aus den\naufgrund seiner früheren Aufenthalte vorliegenden Unterlagen war zwar bekannt, dass eine\nErkrankung beider Augen bestand. Diese wurde in der letzten bekannten Entscheidung des\nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26.04.2004 als\nnicht so erheblich eingestuft, als dass sie ein Abschiebungshindernis begründen könnte,\nda zu dem damaligen Zeitpunkt die Entwicklung am rechten Auge noch nicht absehbar war. Mit der\nBeschwerdebegründung vom 19.09.2006 wurde noch kein neues ärztliches Attest zum\nZustand des rechten Auges vorgelegt. Weitergehende, durch ärztliche Gutachten belegte\nInformationen enthielt auch der Asylfolgeantrag vom 19.09.2006 nicht, der der Beschwerdebegründung\nbeigefügt war. Das entscheidende Gutachten, das zur Feststellung des Abschiebungsverbotes\nführte, datiert erst vom 04.10.2006.\n\n10\n\nDa im übrigen mit Stellung des Asylfolgeantrags die Prüfungszuständigkeit\neines Abschiebungsverbotes auf das Bundesamt übergegangen war, §§ 30, 31 Abs. 1,\nAbs. 3 AsylverfahrensG, bestand für die Stadt Aachen bei diesem Sachstand auch keine Verpflichtung,\nzur Schwere der Augenerkrankung von sich aus weitere Ermittlungen anzustellen.\n\n11\n\n2.\n\n12\n\nZum Zeitpunkt der Einlegung der weiteren Beschwerde, am 2. November 2006, stellte sich\ndie Sachlage für die Ausländerbehörde nicht anders dar. \n\n13\n\nDer Ausländerbehörde waren auch zu diesem Zeitpunkt weder die ärztliche\nStellungnahme vom 04.10.2006 noch der Schriftsatz vom 12.10.2006 bekannt, da dieser Schriftsatz,\ndem das Attest beigefügt war, vom Landgericht nicht an die Ausländerbehörde\nweitergeleitet worden war. Auch die Justizvollzugsanstalt Bürgen hat diese Bescheinigung\nlediglich dem Betroffenen bzw. seinem Rechtsanwalt übermittelt, da der Amtsarzt das\nKurzgutachten auf Anforderung des Betroffenen erstellt hatte. Die Anstalt hatte zum damaligen\nZeitpunkt auch keine Veranlassung zur Übermittlung der ärztlichen Stellungnahme an\ndie Ausländerbehörde, denn eine Haftunfähigkeit ergab sich daraus nicht und\ndie Frage eines Abschiebungsverbotes stellte sich erst in Zusammenhang dieser Erkrankung mit\nder ärztlichen Versorgung im Heimatland des Betroffenen, worüber die JVA keine\nKenntnis hatte. Die Stadt Aachen als antragstellende Behörde musste ohne weitere\nInformationen zum damaligen Zeitpunkt auch keine Ermittlungen anstellen, da die Augenerkrankung\nals solche bekannt war und bisher nicht als Grund für ein Abschiebungsverbot ausreichte.\n\n14\n\n3.\n\n15\n\nMit Gerichtskosten für die zweite und dritte Instanz kann der Betroffene nicht belastet\nwerden. Für die dritte Instanz fallen ihm Gerichtskosten nicht zur Last, da nach Beschränkung\ndes Rechtsmittels auf die Kosten keiner der in § 14 Abs. 3 FreihEntzG vorgesehenen\nGebührentatbestände erfüllt ist (vgl. BayObLG, InfAuslR 2002, 311f). Des weiteren\nkann - auch in Hinblick auf den Schriftsatz des Betroffenen vom 12.10.2006, der wegen des\nbeigefügten ärztlichen Attests Anlass zur Sachaufklärung hätte geben müssen\n- nicht festgestellt werden, dass die Haftanordnung Bestand gehabt hätte und daher zu Lasten\ndes Betroffenen für das Erstbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren angefallen wären\n(§ 14 Abs. 2, 3 FEVG). Das Erstbeschwerdegericht hat es versäumt, den Betroffenen, der\nin erster Instanz wegen fehlenden anwaltlichen Beistands keine Angaben gemacht hat, mündlich\nanzuhören. Dies war hier schon in Anbetracht der behaupteten Verschlechterung des\nGesundheitszustandes geboten, um den Sachverhalt sowohl wegen einer bisher angenommenen Fluchtgefahr\nals auch zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit weiter aufzuklären. \n\n16\n\nFür den Antragsteller besteht ohnehin Kostenfreiheit (§ 15 Abs. 2 FEVG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267654","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2006-12-18/16-wx-234-06","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267654","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267654","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2006-12-18/16-wx-234-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267654","retrieved":"2026-07-09 02:36:18.979814+00:00"}}