{"status":"available","doknr":"OLD267692","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2006:1215.19U92.06.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-12-15","aktenzeichen":"19 U 92/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 11.05.2006 verkündete Grund-Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 83 O 259/05 - abgeändert und, wie folgt, neu gefasst:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger macht nach Beendigung eines Tankstellenpachtvertrages gegen die Beklagte\neinen Ausgleichsanspruch geltend.\n\n4\n\nDer Kläger war zunächst auf Grund des \"Miet- und Agenturvertrages\" vom\n25./30.01.1995 für die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Firma C Deutschland GmbH,\nals Pächter und Betreiber der Tankanlage \"U\" in G tätig. Der Tankstelle\nangeschlossen war ein vom Kläger betriebenes Restaurant.\n\n5\n\nDie Anlage ist im Jahre 2003 durch die Beklagte übernommen worden. Durch den\n\"Tankstellenvertrag\" vom 29.12.2003/ 22.02.2004 haben die Parteien die wechselseitigen\nRechte und Pflichten mit Wirkung zum 01.01.2004 neu geregelt. Darin ist eine im Vergleich zu den\nbis dahin geltenden Konditionen deutlich niedrigere Provision für den Verkauf von Kraftstoffen\nvereinbart worden. Der Kläger, der zuvor im Hinblick auf den insgesamt defizitären Betrieb\nder Anlage Kostenzuschüsse von jährlich durchschnittlich 120.000 € in Anspruch\ngenommen hatte, erhielt von der Beklagten jedoch auf Grund des \"Nachtrags zum Tankstellenvertrag\"\nvom 29.12.2003/ 03.02.2004 bis einschließlich 31.12.2004 monatliche Zahlungen in Höhe von\n44.500 € netto. Bereits Ende 2003 hatte er darüber hinaus eine Sonderleistung von 25.000\n€ erhalten.\n\n6\n\nDie Gewährung von Betriebskostenzuschüssen war in dem von der Beklagten erstellten und\nmit dem Kläger erörterten Geschäftsplan für das Jahr 2005 indes nicht mehr vorgesehen.\nIm Jahre 2004 wurde zudem der Betrieb des Restaurants eingestellt. Stattdessen betrieb der Kläger\nab Herbst 2004 nach entsprechenden, von der Beklagten finanzierten Umbauarbeiten im Tankstellengebäude\nein sogenanntes \"Bistro\".\n\n7\n\nNachdem sich ab Januar 2005 mit Auslaufen der Zuschusszahlungen beim Kläger Verluste eingestellt\nhatten, kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich des wirtschaftlichen\nBetriebs der Tankstelle und weiterer finanzieller Zugeständnisse der Beklagten. Die Parteien\nerzielten insoweit keine Einigung. Mit Schreiben vom 08.04.2005 erklärte der Kläger unter\nHinweis auf die schlechte finanzielle Lage des Betriebs die außerordentliche fristlose Kündigung\ndes Tankstellenvertrages zum 30.04.2005, hilfsweise die ordentliche Kündigung zum 31.01.2006. Dieses\nVerhalten nahm die Beklagte zum Anlass, ihrerseits mit Schreiben vom 22.04.2005 die fristlose Kündigung\ndes Vertrages zu erklären.\n\n8\n\nDer Kläger hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihm gegenüber\neine unangemessen niedrige, nicht auskömmliche Provisionsvereinbarung getroffen. Ferner habe sie die\nSchließung des bis dahin mit Gewinn betriebenen Restaurants mehr oder weniger einseitig verfügt.\nSchließlich sei auf Grund der seit Januar 2005 eingetretenen Lage der weitere Betrieb der Tankstelle\nin keiner Weise mehr wirtschaftlich gewesen. Er sei daher, nachdem die Beklagte zu keinen Zugeständnissen\nbereit gewesen sei, zur fristlosen Kündigung des Tankstellenvertrages, jedenfalls aber zur Beendigung\ngemäß § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB, berechtigt gewesen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung des\nAusgleichsanspruchs durch den Kläger wird auf den Inhalt der Klageschrift Bezug genommen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat die vom Kläger angeführten Gründe für die Beendigung des\nTankstellenvertrages als unberechtigt angesehen und ihn auf sein unternehmerisches Risiko als Kaufmann\nverwiesen. Ein Fehlverhalten sei ihr nicht vorzuwerfen, da sie den Betrieb des Klägers vielmehr\nüberobligationsmäßig gefördert habe und auch weiteren wirtschaftlichen\nZugeständnissen nicht abgeneigt gewesen sei.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in erster Instanz wird auf den Tatbestand des\nangefochtenen Urteils verwiesen.\n\n11\n\nDas Landgericht hat durch am 11.05.2006 verkündetes Grundurteil, auf das in vollem Umfang Bezug\ngenommen wird, festgestellt, dass der Klageantrag dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Zur Begründung\nhat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, dass der Betrieb der Tankstelle für den Kläger\nohne finanzielle Zugeständnisse der Beklagten ab 2005 nicht mehr wirtschaftlich gewesen sei. Der\nKläger habe zwar keinen Anspruch auf Weiterzahlung der Betriebskostenzuschüsse gehabt, er habe\naber aufgrund der Umstände darauf vertrauen dürfen, dass diese Leistungen durch die Beklagten\n(möglicherweise gekürzt) auch im Jahre 2005 erfolgen würden. Die Kündigung der Beklagten\naus wichtigem Grund sei nicht gerechtfertigt gewesen, weil der Kläger seinerseits gemäß\n§ 89 a Abs. 1 HGB berechtigt gewesen sei, das Vertragsverhältnis fristlos zu beenden.\n\n12\n\nGegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen\nKlageabweisungsantrag weiter verfolgt. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe den Sachverhalt in\ntatsächlicher Hinsicht nicht ausgeschöpft und rechtlich unzutreffend gewürdigt. Entgegen\nder Auffassung der Kammer sei der Kläger weder zur fristlosen Kündigung des\nVertragsverhältnisses berechtigt gewesen noch lägen die Voraussetzungen für eine\nausgleichserhaltene Eigenkündigung vor. In diesem Zusammenhang rügt die Beklagte, dass das\nLandgericht ihren erstinstanzlichen Vortrag in mehreren Beziehungen nicht hinreichend gewürdigt\nhabe. So habe sich die Kammer etwa darüber hinweggesetzt, dass das vom Kläger betriebene\nRestaurant zuletzt zwar mit einem hohen Kostenaufwand von jährlich 600.000 € (im Jahre 2003),\naber gleichwohl deutlichen Gewinnrückgängen betrieben worden sei. Stattdessen habe das\nLandgericht bei der Annahme der Unwirtschaftlichkeit der weiteren Führung des Betriebes einseitig\nden Vortrag des Klägers übernommen, ohne auf dessen eigene Verantwortlichkeit einzugehen.\nZwischen den Parteien seien bereits frühzeitig Gespräche geführt worden, um die\nUmstrukturierungsmaßnahmen zu planen. Diese seien – insbesondere die Schließung des\nRestaurants und die Eröffnung des Bistros – jeweils einvernehmlich mit dem Kläger\nbeschlossen und umgesetzt worden. Zwar habe der Geschäftsplan für 2005 weitere\nBetriebskostenzuschüsse nicht mehr vorgesehen, dennoch sei die Beklagte bereit gewesen, die\nVorgaben auch weiterhin zur Diskussion zu stellen. So habe sie – was unstreitig ist - für\ndas erste Quartal 2005 gänzlich auf Pachtzahlungen verzichtet. Der Kläger habe allerdings\nnicht darauf vertrauen können, dass die Unterstützungszahlungen auch in 2005 in voller Höhe\nweiter geleistet würden. Vielmehr habe er bis zum Ende des Vertragsverhältnisses keinerlei\nBereitschaft gezeigt, an einer effektiven Kostenreduzierung insbesondere im Hinblick auf seine\nEigengeschäfte mitzuwirken. Er habe nicht abgewartet, bis die erst Ende 2004 abgeschlossenen\nUmstrukturierungsmaßnahmen Früchte gezeigt hätten.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung der Beklagten zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und weist darauf hin, dass auch sein Nachfolger\nals Pächter der Tankstelle von der Beklagten – was als solches ebenfalls unstreitig ist -\nZuschüsse und Vergünstigungen erhalte. Zutreffend habe das Landgericht bei der Beurteilung im\nÜbrigen darauf abgestellt, dass die Beklagte tatsächlich nicht bereit gewesen sei, über\nden von ihr erstellten Geschäftsplan für das Jahr 2005 weitere Gespräche zu führen.\nDas gesamtes Verhalten der Beklagten habe dagegen gesprochen. Die mangelnde Bereitschaft zum weiteren\nfinanziellen Engagement habe schließlich – wie die Geschäftsanalyse für den Monat\nApril 2005 ausweise – zu einem Verlust in Höhe von 71.022 € innerhalb der ersten 4 Monate\ndes Jahres 2005 geführt.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den\nvorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das\nangefochtene Urteil ist abzuändern und die Klage abzuweisen, weil dem Kläger gegen die Beklagte\nein Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b Abs. 1 HGB nicht zusteht. Ein solcher Anspruch ist im\nHinblick auf die vom Kläger mit Schreiben vom 08.04.2005 erklärte Eigenkündigung des\nVertragsverhältnisses ausgeschlossen. Soweit das Landgericht von einer den Ausgleichsanspruch\nerhaltenden Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgegangen ist, hat es die Vorschrift des §\n89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB unzutreffend angewendet. Erst recht liegen die von der Kammer zugunsten des\nKlägers ebenfalls bejahten Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung des Tankstellenvertrages\ngemäß § 89 a Abs. 1 HGB nicht vor. Der Kläger hat ein Verhalten der Beklagten, welches ihn\nzur sofortigen Beendigung des Vertragsverhältnisses unter Erhaltung seines Ausgleichsanspruches berechtigt\nhätte, bereits nicht dargelegt, so dass die dazu angebotenen Beweise nicht zu erheben waren. Vielmehr war\ner es, der das Vertragsverhältnis bereits verhältnismäßig kurze Zeit nach dem Eintritt von\nGewinn- und Umsatzeinbußen und damit nach den gesamten Umständen jedenfalls erheblich verfrüht\nbeendet hat.\n\n21\n\n1.\n\n22\n\nDer Senat führt zur Begründung im Einzelnen Folgendes aus:\n\n23\n\nNach dem Leitgedanken des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB entfällt bei der Eigenkündigung des\nHandelsvertreters grundsätzlich sein Ausgleichsanspruch. Ihm ist deswegen kein billigenswertes\nInteresse an einer finanziellen Entschädigung zuzuerkennen, weil die Beendigung des Vertragsverhältnisses\nauf seinem eigenen freien Willensentschluss beruht. Der Anspruch bleibt ihm nur dann erhalten, wenn ein\nVerhalten des Unternehmers zur Vertragsbeendigung begründeten Anlass gegeben hat. An die Feststellung\neines solchen Anlasses sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urteil vom 07.01.2005\n– 19 U 82/04; OLG Düsseldorf, OLGR 2000, 406 ff.) geringere Anforderungen zu stellen als an\neinen wichtigen Grund im Sinne des § 89 a HGB. Der Prinzipal braucht sich weder vertragswidrig noch\nschuldhaft verhalten zu haben. Der Grund zur Kündigung kann sich auch aus einer Gesamtschau einzelner\nUmstände ergeben. Begründeter Anlass für die Beendigung des Vertrages ist dann gegeben, wenn\nder Handelsvertreter durch ein Verhalten des Unternehmers in eine für ihn nach Treu und Glauben nicht\nhaltbare Lage gekommen ist (BGH NJW-RR 2006, 755 f.; vgl. auch: Hopt, Handelsvertreterrecht, 3. Auflage,\n§ 89 b Rn. 57 m. w. N.). Dies wird in der Regel allerdings dann nicht anzunehmen sein, wenn sich der\nPrinzipal lediglich vertragskonform verhalten hat und ihm die Situation des Handelsvertreters nicht zuzurechen\nist (vgl. Löwisch in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, Band 1, § 89 b Rdn. 52).\n\n24\n\nGemessen an diesen Maßstäben war der Kläger nicht zur Kündigung berechtigt.\n\n25\n\na)\n\n26\n\nSoweit der Kläger zunächst auf die Konditionen des mit der Beklagten geschlossenen\nTankstellenvertrages abstellt, rechtfertigt dies nicht die Annahme eines zur Kündigung berechtigenden\nVerhaltens des Prinzipals. Der Handelsvertreter ist bezüglich des Abschlusses und des Inhalts der von\nihm getroffenen Vereinbarungen frei. Er hat die wirtschaftlichen Konsequenzen seines Handelns grundsätzlich\nselbst zu tragen. Es entspricht nicht dem Gesetzeszweck des § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB, das Risiko der\nunternehmerischen Tätigkeit des Handelsvertreters einseitig auf den Unternehmer zu verlagern. Daher\nkann der neue Pachtvertrag mit der Beklagten für sich genommen, auch wenn dieser zu Ungunsten des\nKlägers geringere Provisionen enthielt, keinen Grund für die Beendigung des Vertragsverhältnisses\ndarstellen. Die Beklagte war nicht verpflichtet, die großzügige Subventionierung des Tankstellenbetriebes\ndurch ihre Rechtsvorgängerin ungeschmälert fortzuführen. Sie war nach der Übernahme der\nTankanlage in ihren Bestand vielmehr berechtigt, ihre eigenen unternehmerischen Interessen in angemessener\nWeise zu verfolgen.\n\n27\n\nDass das mit dem Kläger geschlossenen Vertragswerk im Vergleich zu anderen Tankstellenbetreibern\nder Beklagten objektiv benachteiligende Regelungen enthielt, macht der Kläger selbst nicht geltend.\nUngeachtet dessen steht es bei einer Gesamtbetrachtung auch nicht fest, ob die vereinbarten Konditionen\nim Vergleich mit dem zuvor bestehenden Agenturverhältnis deutlich schlechter waren. Zwar hat der\nKläger eine geringere Provision pro Liter verkauften Treibstoffs zu beanspruchen gehabt, indes haben\ndie Parteien jedenfalls für das Geschäftsjahr 2004 mit einem Betriebskostenzuschuss von 44.500\n€ monatlich eine deutlich höhere finanzielle Unterstützung des Klägers vereinbart, als\ndies zuvor der Fall gewesen ist. Mit der Umstellung der Tankstelle von einer sogenannten \"A-Marke\"\nauf eine \"B-Marke\" - der Kläger verkaufte das Benzin zuletzt unter der Bezeichnung \"T\"\n– sollte im Übrigen eine deutliche Absatzsteigerung einhergehen, die der Kläger jedenfalls im\nGrundsatz auch nicht in Abrede gestellt hat. Auch sollte der Kläger durch deutliche Kostenreduzierungen\ninsbesondere im Restaurantbereich mittelfristig eine günstigere Ertragslage erzielen. Ob diese Erwartung\nberechtigt war, kann infolge der Kündigung nicht mehr beurteilt werden.\n\n28\n\nb)\n\n29\n\nSoweit der Kläger der Beklagten vorwirft, diese habe im Jahre 2004 die Schließung des Restaurants\n\"oktroyiert\", stellt auch dieser Umstand keinen hinreichenden Grund für die Beendigung des\nVertragsverhältnisses dar. Zwar mag diese Maßnahme von der Beklagten ausgegangen sein, gleichwohl\nhandelte es sich um eine von beiden Parteien gemeinsam getragene unternehmerische Entscheidung. Die Beklagte\nallein wäre auf der Grundlage des Vertragswerks nicht in der Lage gewesen, die Schließung des\nRestaurants und die Einrichtung des Bistros gegen den Willen des Klägers durchzusetzen. Ob die\nUmstrukturierungsmaßnahme, deren Kosten von der Beklagten getragen worden sind, \"sinnlos und\nunwirtschaftlich\" gewesen ist, wie der Kläger behauptet, steht nicht fest. Das Landgericht hat\nin diesem Zusammenhang den unwidersprochenen Vortrag der Beklagten unbeachtet gelassen, dass auch das vom\nKläger betriebene Restaurant zuletzt einen deutlichen Umsatz- und Gewinnrückgang zu verzeichnen\nhatte. Während der Kläger im Jahre 2002 noch einen Gewinn von 38.000 € erzielt hatte, lag\ndieser im Jahre 2003 nur noch bei 13.000 €. Dass diese Einbußen mit dem Betrieb des Bistro\nnicht ohne zeitlichen Vorlauf würden kompensiert werden können, liegt auf der Hand. Soweit der\nKläger sich auf rückläufige Umsätze innerhalb seines Shop-Betriebes beruft, hat er im\nÜbrigen insoweit nur die Zahlen von Herbst 2003 mit denen des Herbstes 2004 verglichen. Im Herbst 2004\nist die Tankstelle aber umgebaut worden. Zu diesem Zeitpunkt konnten demzufolge nicht die Umsätze des\nVorjahres erzielt werden. Was den (künftigen) Bistro Betrieb anbetrifft, so hat die Beklagte - ebenfalls\nunwidersprochen - deutlich geringere Personalkosten gegenüber dem Restaurantbetrieb vorgetragen. Diese\nEntwicklung wäre zunächst abzuwarten gewesen.\n\n30\n\nc)\n\n31\n\nDie Kündigung des Klägers im Sinne von § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB war auch nicht aufgrund\ndes Verhaltens der Beklagten zur Jahreswende 2004/2005 und in den ersten drei Monaten des Jahres 2005 berechtigt.\nDer Kläger hat weder dargelegt, dass er wesentliche und dauerhafte Gewinneinbußen zu verzeichnen\nhatte, die auf ein Verhalten der Beklagten zurückzuführen oder zumindest ihrer unternehmerischen\nSphäre zuzurechnen gewesen wären, noch dass sie sich entgegen ihrer allgemeinen vertraglichen\nVerpflichtung zur Rücksichtnahme (vgl. etwa § 4 Nr. 5 des Vertrages) keinerlei Entgegenkommen\nbzw. die Bereitschaft zu Verhandlungen gezeigt hätte. Die Beklagte hat sich vielmehr vertragsgerecht\nverhalten.\n\n32\n\nBezüglich der Betriebskostenzuschüsse, die in den Jahren zuvor durch die Rechtsvorgängerin\nder Beklagten unstreitig sehr großzügig gehandhabt worden waren, hatten die Parteien vor der\nUmstellung des Vertragsverhältnisses eine klare Absprache getroffen. Im Schreiben vom 05.12.2003\n(Anlage B 3) heißt es wörtlich:\n\n33\n\n\"Es besteht zwischen ihnen und uns Einigkeit, dass Sie als selbstständiger Unternehmer das\nRisiko der Geschäftsentwicklung selbst zu tragen haben. Dessen ungeachtet gewähren wir Ihnen\nauf der Grundlage des gegenwärtigen Geschäftsplans freiwillig und ohne jede Präjudiz einen\nmonatlichen Betriebskostenzuschuss von EUR 44.500,--.\n\n34\n\nDer Betriebeskostenzuschuss wird zunächst monatlich vom 01.01.2004 bis 31.12.2004 gezahlt.\nSollte sich der im Geschäftsplan errechnete Betriebsgewinn im oben\ngenannten Zeitraum positiv verändern, so behalten wir uns vor, die Zahlung des Betriebskostenzuschusses\nin der Höhe anzupassen oder auszusetzen.\"\n\n35\n\nIn der Vereinbarung 29.12.2003 (Anl. B 2), in der die Parteien auf die kurz zuvor erfolgte Zahlung\nweiterer 25.000 € Bezug genommen haben, heißt es:\n\n36\n\n\"Zwischen dem Partner und der Deutsche C AG wurde im Juni 2002 eine Vereinbarung getroffen, dass\ndem Partner unter bestimmten Umständen (Gewinn unter 180.000 DM) für die Jahre 2003 und 2004\nein Betriebskostenzuschuss von jeweils 100.000 Euro (netto) zusteht.\n\n37\n\nIn Kenntnis diese Umstandes treffen die Parteien folgende Vereinbarung:\n\n38\n\n1.\n\n39\n\nDie Parteien sind sich einig, dass der Partner aufgrund der zwischen den Parteien im Rahmen der\nVertragsunterzeichnung des neuen P Vertrages getroffenen Vereinbarungen keinen Anspruch auf die\nErfüllung der bisherigen Unterstützungszusage gegenüber P hat bzw. diesen nicht geltend\nmachen wird.\n\n40\n\n2.\n\n41\n\nSollte seitens der Deutschen C AG eine Zahlung für das Geschäftsjahr 2004 erfolgen, so\nwird der Partner einen ihm von P im Dezember 2003 gewährten Zuschuss in Höhe von 25.000 Euro\n(netto) an P zurückzahlen.\"\n\n42\n\nWorauf sich angesichts dieser Regelungen das berechtigte Vertrauen des Klägers gründen sollte,\ndass im Jahre 2005 die Gelder ungekürzt oder geschmälert weiter gezahlt würden, haben weder\nder Kläger noch das Landgericht im angefochtenen Urteil überzeugend dargelegt. Der Senat vermag\neine solche Erwartung jedenfalls nicht nachzuvollziehen. Soweit der Kläger behauptet, es sei bei den\nVertragsverhandlungen \"völlig unstreitig\" gewesen, dass die reduzierten Provisionen für\nKraftstoffverkäufe durch entsprechende Betriebskostenzuschüsse kompensiert werden würden, hat\ndie Beklagte dieser Notwendigkeit durch die zitierten Vereinbarungen Rechnung getragen. Dem Vorbringen des\nKlägers ist indes nicht zu entnehmen, dass die Beklagte über den eindeutigen Wortlaut der geschlossenen\nVerträge hinaus bereit gewesen wäre, die Zusage bezüglich der Betriebskostenzuschüsse\nüber Jahre hinaus aufrechtzuerhalten und auf diese Weise einen defizitären Tankstellenbetrieb zu\nsubventionieren. Im Gegenteil sollte der Betriebskostenzuschuss nach den Planungen der Beklagten bereits\nim September 2004 – offenbar auf Grund seinerzeit verbesserter Umsatzergebnisse – gekürzt\nwerden. Zwar hat die Beklagte davon wieder Abstand genommen. Dieser Umstand begründet allerdings kein\nschutzwürdiges Vertrauen des Klägers im Hinblick auf eine Fortzahlung der Zuschüsse auch\nüber den 31.12.2004 hinaus. Darauf hat der Senat im Verhandlungstermin vom 29.09.2006 im Einzelnen\nhingewiesen. Soweit der Kläger mit Rücksicht auf diese Erörterungen im Schriftsatz vom\n31.10.2006 ergänzend Stellung genommen hat, vermögen seine Ausführungen eine für ihn\ngünstigere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Sie geben dem Senat insbesondere keinen Anlass zur\nDurchführung einer Beweisaufnahme bezüglich des behaupteten Inhalts der Vereinbarungen und\nGespräche im Dezember 2003. Der vage Vortrag des Klägers, es sei ihm über die (erstmals\nbenannte) Mitarbeiterin der Beklagten, die Zeugin W, nach Rücksprache mit dem damals zuständigen\nVertriebsleiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten mitgeteilt worden, er müsse sich keine Sorgen\nmachen, er würde auch weiterhin Unterstützungsleistungen zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit\ndes Tankstellenbetriebs erhalten, lässt, selbst wenn dies zutreffend sein sollte, erkennbar keinen\nRückschluss auf die Dauer der zugesagten Subventionierung zu. Der Kläger bleibt auch jetzt eine\nErklärung dafür schuldig, warum die Parteien sich schriftlich anders, nämlich im Sinne\neiner zeitlich begrenzten Zahlung, geeinigt haben. Der weiter vom Kläger angeführte Umstand,\ndass an ihn im Dezember 2003 eine Sofortzahlung von 25.000 € geleistet worden ist, ist unstreitig.\nDem mag die unter Zeugenbeweis des Steuerberaters L gestellte Erwartung zugrundegelegen haben, dass die\nTankstelle zu üblichen Konditionen nicht wirtschaftlich geführt werden konnte und auf\nUnterstützungsleistungen angewiesen war, zugrundegelegen haben. Auch das ändert aber nichts\ndaran, dass die Parteien diesen Umstand nicht zum Anlass für die Vereinbarung einer eine dauerhaften\nSubventionierung (zu welchen Bedingungen und in welcher Höhe?) genommen haben.\n\n43\n\nd)\n\n44\n\nSoweit der Kläger den Inhalt des Geschäftsplanes für das Jahr 2005 beanstandet, vermag\nder Senat der vorgelegten Unterlage zu entnehmen, dass für das Planjahr 2005 bei den Kraft- und\nSchmierstoffen eine Umsatzerhöhung von ca. 60.000 € auf 76.000 € vorgesehen war,\nwährend sich die Beklagte eine signifikantere Steigerung offenbar im Hinblick auf das sogenannte\n\"Shop-Geschäft\" vorgestellt hat. Sie hat dort Umsätze in Höhe von 1.365.000\n€ (anstatt wie im Vorjahr 787.996 €) vorgesehen. Insgesamt sollte der Umsatz des Klägers\nvon 2.068.807 € in 2004 auf 1.518.475 € in 2005 sinken. Es ist nicht erkennbar, dass diese\nZahlen aus damaliger Sicht unrealistisch waren oder den Kläger unangemessen benachteiligten. In\ndiesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass zwar erstmals Pachtzahlungen, und zwar\nin Höhe von 93.000 € jährlich, vorgesehen waren. Diese sind indes von der Beklagten bis\nzur Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht erhoben worden. Auch dies spricht gegen die Behauptung\ndes Klägers, die Beklagte sei ihm finanziell nicht entgegengekommen und habe dies auch nicht vorgehabt.\nWas schließlich die untragbare finanzielle Situation in 2005 anbetrifft, genügt der Vortrag des\nKlägers ebenfalls nicht den im Hinblick auf § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB zu stellenden Anforderungen.\nEr hat zunächst in der Klageschrift einen Verlust für den Monat Januar in Höhe von 8.263\n€ behauptet und diesen für das erste Quartal 2005 auf insgesamt 40.000 € fortgeschrieben.\nOhne Mitteilung der konkreten Einnahmen- und Ausgabensituation des Betriebes sind die vom Kläger\nbehaupteten Zahlen nicht aussagekräftig. Verluste im laufenden Geschäft können unterschiedliche\nUrsachen haben; die Beklagte hat beispielhaft zwei genannt, nämlich das Halten eines Geschäftsfahrzeuges\nPorsche Carrera durch den Kläger sowie die Zahlung eines vergleichsweise sehr großzügigen\nGehalts an seine Ehefrau. In diesem Zusammenhang ist auch nicht ersichtlich, mit welcher Berechtigung der\nKläger bei einem Verlust in einer Größenordnung von 8.000 € von der Beklagten bereits\nim Januar 2005 die ungeschmälerte Zahlung des Betriebskostenzuschusses in Höhe von 44.500 €\ngefordert hat. Diese Zahlung hätte ihm einen Rohgewinn von 36.237,00 € verschafft und das\nunternehmerische Risiko einseitig auf die Beklagte verlagert. Der Kläger hat im Februar 2005 weitere\nHilfe angemahnt. Eine definitive Absage bezüglich weiterer finanzieller Unterstützungsleistungen\nder Beklagten hat er in diesem Zusammenhang nicht dargetan, sondern er hat, nachdem die von seinem\nProzessbevollmächtigten gesetzte Frist bis zum 08.03.2005 verstrichen war, bereits am nächsten\nTag fristlos gekündigt. Dieses Verhalten erweckt nicht nur den Eindruck einer gewissen Zielgerichtetheit,\nder Kläger hat damit auch \"die Flinte zu früh ins Korn geworfen\". Es wäre ihm zuzumuten\ngewesen, die weitere Geschäftsentwicklung abzuwarten. Dass es insgesamt wieder aufwärts ging, belegen\ndie von ihm selbst vorgelegten Umsätze mit Kraftstoffen gemessen in Litern. Für das Jahr 2004\nerrechnet sich ein Schnitt von ca. 390.000 Litern pro Monat, während die ersten vier Monate des Jahres\n2005 einen Schnitt von ca. 447.000 Litern pro Monat ausweisen. Die Umsätze im \"Tankstellenshop\"\nwaren in der Tat im Jahre 2005 rückläufig. Das mag seinen Grund aber auch in der – insbesondere\nim April – schwindenden Einsatzbereitschaft des Klägers gefunden haben. Im Übrigen sind die\nUmsatzzahlen als solche auch nicht aussagekräftig, da sie die Ausgabensituation unberücksichtigt\nlassen. Die Beklagte hat – darauf hat der Senat bereits hingewiesen – unwidersprochen vorgetragen,\ndass sich die Kostenstruktur im Personalbereich durch den Betrieb des \"Bistro\" im weiteren Verlauf\nerheblich günstiger gestaltet hätte.\n\n45\n\n2.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n47\n\n3.\n\n48\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Klägers: 318.270,97 €\n\n49\n\n4.\n\n50\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für eine\nZulassung nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da es sich um eine\nEinzelfallentscheidung handelt. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht im Hinblick auf\ndie Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267692","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2006-12-15/19-u-92-06","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":7},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267692","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267692","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2006-12-15/19-u-92-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267692","retrieved":"2026-07-09 02:36:21.985007+00:00"}}