{"status":"available","doknr":"OLD268099","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2006:1201.17W138.06.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-12-01","aktenzeichen":"17 W 138/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.\n\nGegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 850,00 € (2/3 von 1.275,00 €).\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger begehrte vom Beklagten Rechnungslegung und erhob hiergegen Stufenklage.\nDas Landgericht erließ ein Teilurteil, mit dem es den Beklagten teilweise antragsgemäß\nverurteilte, teilweise das Klagebegehren aber abwies. Den beiderseits eingelegten Berufungen gab das\nOberlandesgericht jeweils nur teilweise statt. Das Verfahren wurde sodann zur Verhandlung der zweiten\nStufe an das Ausgangsgericht zurückgegeben. Im Verlaufe des weiteren Rechtsstreites kam es zu\neiner vergleichsweisen Einigung.\n\n4\n\nZur Festsetzung angemeldet hat der Kläger u. a. eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104\nRVG nebst Auslagenpauschale für das Verfahren in 1. Instanz nach Rückgabe an das Ausgangsgericht,\ninsgesamt 1.275,00 €.\n\n5\n\nHiergegen wendet sich der Beklagte mit der Begründung, die Stufenklage stelle gebührenrechtlich\nein einheitliches Verfahren dar. Der vorliegende Rechtsstreit sei kostenrechtlich nicht als Zurückverweisung\nnach § 21 Abs. 1 RVG zu behandeln; § 15 RVG gehe dem vor.\n\n6\n\nDie Rechtspflegerin hat dem Begehren des Klägers entsprochen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit\nseiner sofortigen Beschwerde und verteidigt seine Rechtsansicht. Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel\nnicht abgeholfen.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDie gemäß § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch\nansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige sofortigen Beschwerde hat in der Sache selbst\nkeinen Erfolg.\n\n9\n\nBei der im vorliegenden Fall gegebenen Konstellation liegt eine Zurückverweisung mit der\ngebührenrechtlichen Folge vor, dass eine Terminsgebühr nebst Auslagenpauschale erneut\nangefallen ist. Der Beklagte übersieht hierbei vor allen Dingen, dass die prozessuale\nZurückverweisung von der gebührenrechtlichen Zurückverweisung nach § 15 BRAGO\nbzw. 21 RVG zu unterscheiden ist (s. hierzu: Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann, RVG, § 21 Rn. 11).\n\n10\n\nNach der älteren Rechtsprechung (OLG Celle NJW 1958, 1688; OLG Düsseldorf AnwBl 1970,\n289; OLG Schleswig JB 1975, 473), auf die sich die Literatur sowohl bei der Kommentierung der\nBundesrechtsanwaltsgebührenordnung als auch des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes beruft\n(Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Auflage, § 15 Rn. 6;\nGerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Auflage, § 21 Rn. 28 = Rn. 6 i.\nd. 17. Auflage; Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann, a. a. O.; Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage,\n§ 21 RVG Rn. 11; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, \"Stufenklage\"\n\"Zurückverweisung\" 1.3) wurde eine Zurückverweisung für den Fall anerkannt,\ndass das Berufungsgericht im Rahmen einer Stufenklage über den ersten Anspruch im Sinne des\nKlägers entscheidet, sei es dass es die zur Auskunft verurteilende Entscheidung des Landgerichts\nbestätigte oder ein klageabweisendes Urteil in ein zur Auskunftserteilung verurteilendes abänderte.\n\n11\n\nAngesichts des Beschlusses des BGH vom 29. April 2004 – V ZB 46/03 – (NJW-RR 2004,\n1294 = MDR 2004, 1024 = JB 2004, 479) ist jedoch eine differenziertere Betrachtungsweise erforderlich.\nWenn auch diese Entscheidung zum Grundurteil ergangen ist, so ist die Situation mit der bei der\nStufenklage vergleichbar (Schneider/Wolf, RVG, 3. Auflage, § 21 Rn. 24). Nach Ansicht des BGH\nliegt gebührenrechtlich keine Zurückverweisung im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 1 BRAGO vor,\ndem § 21 Abs. 1 RVG wortgleich entspricht, wenn ein Grundurteil im Rechtsmittelverfahren\nbestätigt wird. Dies, so der BGH weiter, sei prozessrechtlich schon seit langem anerkannt\n(RGZ 70, 179, 182 f.; BGHZ 27, 15, 26 f.; BAG NJW 1967, 648). Eine Zurückverweisung liege\nnur vor, wenn das angefochtene Urteil vom Rechtsmittelgericht nicht gebilligt und daher aufgehoben\nwerde (so schon: RGZ, a. a. O.). Hintergrund sei, dass der Rechtsanwalt seine Mehrarbeit\nvergütet erhalten solle, was aber gerade in dem Fall nicht erforderlich sei, wenn das\nRechtsmittelgericht das Grundurteil bestätige.\n\n12\n\nHieraus folgt, dass keine Zurückverweisung gegeben ist, wenn das Berufungsgericht das\nTeil-Urteil zur ersten Stufe im Rahmen einer Stufenklage bestätigt (Schneider/Wolf, a. a. O.).\nGibt aber das Ausgangsgericht der Klage in der ersten Stufe nur teilweise statt und ändert das\nBerufungsgericht auf das Rechtsmittel einer der Parteien oder sogar auf die von beiden Seiten\neingelegten Rechtsmittel das erstinstanzliche Urteil dergestalt ab, dass es teilweise beiden\nRechtsmitteln folgt, dann liegt nach dem Sinn und Zweck des § 15 Abs. 1 S. 1 BRAGO =\n§ 21 Abs. 1 RVG ein Fall der Zurückverweisung vor mit der gebührenrechtlichen\nFolge, dass eine Verfahrens- bzw. Terminsgebühr für die weitere Tätigkeit vor dem\nAusgangsgericht nach Zurückverweisung zusätzlich entsteht.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268099","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2006-12-01/17-w-138-06","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268099","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268099","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2006-12-01/17-w-138-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268099","retrieved":"2026-07-09 02:37:02.341769+00:00"}}