{"status":"available","doknr":"OLD268184","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2006:1129.16WX230.06.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-11-29","aktenzeichen":"16 Wx 230/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2.) werden der Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 22.09.2006 - 5 XVII R 371/04 - und der Beschluss des Landgerichts Köln vom 17.10.2006 - 6 T 378/06 - aufgehoben. \n\nDem Betreuer wird für das Konto der Betroffenen bei der KSK L Nr. xxxxx die vormundschaftliche Genehmigung gemäß § 1825 BGB zur Durchführung von Bankgeschäften bis zu einem Betrag von 3.500,- € unabhängig von der Höhe des Guthabens erteilt, mit Ausnahme von Kreditgeschäften gemäß § 1822 Nr. 8 BGB.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDem Beteiligten zu 1. als Betreuer u.a. für Vermögensangelegenheiten, Vertretung\ngegenüber Behörden und Ämtern und der Postkontrolle wurde mit Beschluss des\nAmtsgerichts Waldbröl vom 17.12.2004 die Genehmigung zum Onlinebanking bzgl. zweier Konten\nder Betroffenen bei der KSK L erteilt. Die Betroffene verfügt über Vermögen und\nerhält neben einer monatlichen Rente in regelmäßigen Abständen Zahlungen von\nder H in Höhe von mehreren Tausend Euro. Sie lebt in einem Seniorenzentrum, an das sie\nmonatlich über 3.000,- € Heimkosten zahlen muss.\n\n4\n\nMit Antrag vom 07.09.2006 bittet der Betreuer nunmehr um eine Genehmigung zur allgemeinen\nErmächtigung für Bankgeschäfte bis zu 3.500,- € gemäß §§\n1908i, 1925 BGB. Zur Begründung verweist er darauf, dass er für sämtliche\nBanküberweisungen – gleichgültig mit welcher Summe – einer vormundschaftlichen\nGenehmigung bedarf, sofern der Kontostand 3.000,- € überschritten hat. Dies komme bei\nder finanziellen Situation der Betroffenen häufig vor. Im Übrigen müsse er monatlich\ndie 3.000,- € übersteigenden Heimkosten vom Konto der Betreuten abbuchen lassen. Die\nkontoführende Bank könne im Onlinebanking-Verfahren die Freigabe eines monatlichen\nFestbetrages nicht berücksichtigen, sondern benötige bei Kontoständen über\n3.000,- € eine allgemeine Ermächtigung.\n\n5\n\nDas Amtsgericht hat keine Notwendigkeit für eine allgemeine Ermächtigung gesehen.\nDie dagegen gerichtete Beschwerde ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet\nsich die weitere Beschwerde des Betreuers.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDie weitere Beschwerde ist begründet.\n\n8\n\nDie von dem Betreuer beantragte Genehmigung für Verfügungen bis zu einem Betrag von\n3.500,- € unabhängig vom Kontostand des im Tenor aufgeführten Girokontos ist diesem\nzu erteilen, § 1825 Abs. 1 BGB.\n\n9\n\nDie Ausführungen der Vorinstanzen, die diese Genehmigung versagt haben, halten einer\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand, §§ 27 FGG, 546 ZPO.\n\n10\n\nDie erstinstanzliche Entscheidung leidet an einem Verfahrensfehler, der im Beschwerdeverfahren\nnicht geheilt wurde.\n\n11\n\nDas Amtsgericht hat seine Nichtabhilfeentscheidung vom 04.10.2006 auf einen Vermerk vom 22.09.2006\n(Bl. 247) gestützt, der dem Beschwerdeführer nicht bekannt war. Es handelt hierbei um eine\nFeststellung des Gerichts zur Handhabung des Online-Banking durch die KSK in einem anderen Betreuungsfall.\nDer Betreuer, der dazu nicht Stellung nehmen konnte, ist mithin in seinem Anspruch auf rechtliches\nGehör verletzt worden. Auch in 2. Instanz ist dem Betreuer dieser Vermerk nicht mitgeteilt worden.\n\n12\n\nDa der Senat wegen der ausreichenden Sachaufklärung in der Sache entscheiden kann und diese\nEntscheidung zugunsten des Betreuers zu treffen ist, bedurfte es zur Heilung dieses Verfahrensmangels\nkeines Hinweises mehr.\n\n13\n\nIn der Sache ist der Senat zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen für eine\ngenerelle Genehmigung nach § 1825 BGB vorliegen, diese allerdings entsprechend dem Antrag\nauf Verfügungen bis maximal 3.500.- und auf das Girokonto der Betreuten bei der KSK L\n(Nr. xxxxx) zu beschränken ist.\n\n14\n\nZu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Beschluss des Amtsgerichts Waldbröl\nvom 17.12.2004 keine generelle Genehmigung im Sinne des 1825 BGB enthält. Somit kommt nur\neine von jenem Beschluss unabhängige Genehmigung nach § 1825 BGB in Betracht.\n\n15\n\nBei der Prüfung der Erforderlichkeit dieser Genehmigung lassen die Entscheidungen der\nVorinstanzen indes nicht mit der nötigen Deutlichkeit erkennen, welche Auslegung des §\n1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB ihren Entscheidungen zugrunde gelegt wird, obgleich diese Vorfrage für\ndie Erforderlichkeit einer Genehmigung bzw. deren Umfang von Bedeutung ist. Zur Auslegung des\n§ 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist streitig, ob sich der dort genannte Betrag auf die beabsichtigte\nVerfügung des Betreuers oder auf den Kontostand des Kontos des Betreuten (=Anspruch des\nBetreuten) bezieht. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 20.06.1994 (16 Wx 86/94 =Rechtspfleger\n1994,503 = FamRZ 1995,187) aufgrund des Wortlauts der Vorschrift die letztere Meinung vertreten\n(ebenso OLG Karlsruhe, FamRZ 2001, 786; a.A. z.B. MünchKomm/Wagenitz, 4.Aufl., § 1813\nRdnr. 9 m.w.N.). Für den Senat besteht keine Veranlassung, nunmehr von dieser Ansicht\nabzuweichen.\n\n16\n\nDemzufolge bedarf der Betreuer – worauf der Rechtsmittelführer hingewiesen hat\n- für jede Überweisung oder Auszahlung zu lasten des Kontos schon dann einer Genehmigung\nnach § 1825 BGB, wenn der Guthabenstand über 3.000,- € liegt, ohne dass das geplante\nBankgeschäft selbst diesen Betrag erreichen muss. Die Entscheidungen der Vorinstanzen lassen\neine Auseinandersetzung mit dieser Frage vermissen. Dass im Übrigen jedes Bankgeschäft,\ndas 3.000,- € überschreitet, der Genehmigung bedarf, und zwar unabhängig vom Kontostand,\nhat das Amtsgericht mit seinem Beschluss vom 06.10.2006 (Bl. 251) berücksichtigt, indem es die\nBezahlung der monatlichen Heimkosten, die über 3.000,- € liegen, genehmigt hat und\ndarüber hinaus auch die zukünftige monatliche Begleichung dieser Kosten freigibt.\n\n17\n\nFür die Prüfung der Erforderlichkeit einer Genehmigung nach § 1825 BGB ist jedoch\ndarüber hinaus - bei Beachtung der oben genannten Prämissen - zu sehen, dass die vorliegende\nVermögensverwaltung weitaus häufiger eine Genehmigung erforderlich machen wird, da das\nGirokonto der nicht unvermögenden Betroffenen in regelmäßigen Abständen einen\nGuthabensstand von über 3.000,- € ausweisen wird. Die Häufigkeit der\ngenehmigungspflichtigen Geschäfte ist indes ein wesentliches Kriterium für die Anwendung\ndes § 1825 BGB (vgl. MünchKomm/Wagenitz, a.a.O., § 1825 Rdnr. 3). Die vorgelegten\nKontoauszüge und die Kontenbewegungen für den Zeitraum November 2004 bis Dezember 2005\nbelegen, dass diese Voraussetzung hier erfüllt ist. Der Betroffenen fließen u. a. ca.\nalle drei Monate die Zahlungen der H zwischen 4.000,- € und 5.000,- € zu, so dass sich\nallein wegen dieser Zuflüsse regelmäßig ein Guthabenstand von deutlich über\n3.000,- € ergibt.\n\n18\n\nDie vom Amtsgericht angeordnete Lösung, die vom Beschwerdegericht bestätigt worden ist,\nwird diesen Gegebenheiten nicht gerecht, da die allgemeine Freigabe lediglich auf den Betrag der\nbeabsichtigten Verfügung abstellt, jedoch nicht berücksichtigt, dass § 1813 Abs. 1\nNr. 2 BGB den Kontostand als maßgeblich ansieht.\n\n19\n\nUm den Bedürfnissen der Betroffenen und des Betreuers nach einer zeitnahen und effektiven\nAbwicklung der Geldgeschäfte Rechnung zu tragen, ist dem Rechtsbeschwerdeführer - wie\nbeantragt - eine allgemeine Ermächtigung nach § 1825 BGB für Geschäfte bis\n3.500,- € zu erteilen, die unabhängig vom Kontostand erteilt wird (vgl. OLG Karlsruhe,\na.a.O., S. 787). Diese ist auf das Girokonto der Betroffenen bei der KSK L Nr. xxxxx zu beschränken,\nweil die laufenden Zahlungen zugunsten der Betreuten über dieses Konto abgewickelt werden. Eine\nsolche Ermächtigung steht auch in Einklang mit den (technischen) Möglichkeiten der\nkontoführenden Bank bzw. Sparkasse.\n\n20\n\nEine Genehmigung nach § 1822 Nr. 8 BGB (Kreditaufnahme u. a. durch Kontoüberziehung),\ndie auch nicht beantragt wurde, ist damit nicht verbunden.\n\n21\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268184","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2006-11-29/16-wx-230-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1825","ref_norm":"1825","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1813","ref_norm":"1813","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1822","ref_norm":"1822","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1925","ref_norm":"1925","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268184","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268184","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2006-11-29/16-wx-230-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268184","retrieved":"2026-07-09 02:37:09.461658+00:00"}}