{"status":"available","doknr":"OLD268367","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2006:1122.16WX215.06.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-11-22","aktenzeichen":"16 Wx 215/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25.09.2006 - 29 T 261/05 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt die Antragstellerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\nGeschäftswert der Rechtsbeschwerde: 8.368,07 € \n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\nDas Landgericht ist mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der\nAntragstellerin ein Rückzahlungsanspruch jedenfalls derzeit nicht zusteht, da dieser\neinen entsprechenden Überschuss zu ihren Gunsten in der Jahresabrechnung voraussetzt.\nZur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses\nverwiesen, die sich der Senat zu eigen macht.\n\n4\n\nAufgrund des Vorbringens in der Rechtsbeschwerde sind ergänzend folgende\nÜberlegungen veranlasst.\n\n5\n\nEs kann offen bleiben, ob Antragsgegner die hier einzeln aufgeführten Wohnungseigentümer\noder die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband sind, so dass einer\nBerichtigung des Rubrums der angefochtenen Entscheidung nicht erforderlich wird. Auf die Frage der\nBegründetheit des Rückzahlungsanspruchs der Antragstellerin hat dies keinen Einfluss.\n\n6\n\nZu Recht hat das Landgericht das Verhalten der Antragsgegner hinsichtlich der Beschlussfassung\nzu den Jahresabrechnungen 1992 bis 2001 als treuwidrig angesehen und den Antragsgegnern aus diesem\nGrund die Berufung auf den Rechtsgrund einer erneuten Beschlussfassung versagt.\n\n7\n\nDie Antragstellerin kann indessen Erstattung wegen eventuell überzahlten Wohngeldes nicht\nunabhängig von dem Ergebnis einer Jahresabrechnung verlangen. Vielmehr kann die Erfüllung\neines Bereicherungsanspruchs aus Mitteln der Gemeinschaft erst und nur dann verlangt werden, wenn\neine durch Beschlussfassung der Gemeinschaft genehmigte Jahresabrechnung ein Guthaben für den\nAntragsteller ausweist (OLG Hamm, NJW-RR 1999, 93). Einer isolierten Anspruchsverfolgung außerhalb\nder Abrechnung der Wirtschaftsperiode, wie sie die Antragstellerin betreibt, steht das durch die\nJahresabrechnung konkretisierte Innenverhältnis der Wohnungseigentümer entgegen, wonach\nzwischen den Eigentümern lediglich ein Innenausgleich zulässig ist. Dieser würde\ndurch einzelne Rückforderungen gestört. Infolge dieses besonderen Verhältnisses\nbeschränkt sich der Anspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers auf Befriedigung aus\nden aus der abgerechneten Wirtschaftsperiode vorhandenen Geldmitteln. Mithin setzt dieser Anspruch\nein Guthaben des Eigentümers in der letzten Jahresabrechnung voraus. Selbständige\ndurchsetzbare Bereichungsansprüche können deshalb in diesem Verhältnis nicht\nentstehen (vgl. OLG Hamm, NZM 2005, 460, 462; OLG Hamm, NJW-RR, 1999, 93, 94; KG, NJW-RR 1999,\n338; ebenso Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9.Aufl. § 28 Rdnr. 111; Bärmann /Pick, WEG,\n16. Aufl., § 28 Rdnr. 31).\n\n8\n\nDie Antragsgegnerin ist deshalb jedoch nicht rechtlos gestellt. Sie hat wie jeder\nWohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter einen Anspruch auf Erstellung einer\nordnungsgemäßen Jahresabrechnung für das oder die abgelaufenen Wirtschaftsjahre,\nder aus dem Individualanspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung folgt (§§\n28 Abs. 1, 3; 21 Abs. 4 WEG) und den sie gerichtlich geltend machen kann.\n\n9\n\nIhr Rechtsmittel ist mit der Kostenfolge aus § 47 WEG zurückzuweisen. Es\nentspricht billigem Ermessen, der auch in dritter Instanz unterlegenen Antragstellerin\ndie Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Für eine Anordnung\nder Erstattung außergerichtlicher Kosten bestand keine Veranlassung.\n\n10\n\nDie Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus 48 Abs. 3 WEG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268367","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2006-11-22/16-wx-215-06","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268367","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268367","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2006-11-22/16-wx-215-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268367","retrieved":"2026-07-09 02:37:24.932390+00:00"}}