{"status":"available","doknr":"OLD268430","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2006:1120.16WX211.06.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-11-20","aktenzeichen":"16 Wx 211/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 30.08.2006 - 4 T 374/06 u. 4 T 379/06 - wird als unzulässig verworfen, soweit das Landgericht die Erstbeschwerde betreffend den Beschluss des Amtsgerichts Königswinter vom 04.04.2006 über die Erweiterung der Betreuung auf die Aufgabenkreise „Gesundheit und Aufenthalt“ im Wege einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen hat.\n\nSoweit das Landgericht mit dem vorgenannten Beschluss die Erstbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königswinter vom 17.08.2005 betreffend die Verlängerung der Betreuung bezüglich der Aufgabenkreise \"finanzielle und behördliche Angelegenheiten\" als nicht begründet zurückgewiesen hat, wird die weitere Beschwerde des Betroffenen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird. \n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie weitere Beschwerde des Betroffenen ist in formeller Hinsicht unbedenklich. Das Rechtsmittel\nist gleichwohl teilweise nicht zulässig; im Übrigen ist es nicht begründet.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nDie weitere Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung die Erweiterung der Betreuung auf die\nAufgabenkreise \"Gesundheit und Aufenthalt\" ist unzulässig.\n\n5\n\nDa einstweilige Anordnung ist am 04.04.2006 zur Geschäftsstelle gelangt und damit wirksam\ngeworden (§ 69f Abs. 4 FGG). Mangels hierin enthaltener kürzerer Frist ist sie mit Ablauf\nder gesetzlichen Höchstfrist von sechs Monaten des § 69f Abs. 2 FGG, also mit Ablauf des\n04.04.2006 außer Kraft getreten, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedurft\nhätte (vgl. Jürgens/Mertens, Betreuungsrecht, 3. Auflage, § 69f FGG Rdn. 8). Damit\nhat sich die seit diesem Zeitpunkt die Hauptsache erledigt und der Betroffene hat kein rechtlich\ngeschütztes Interesse mehr an einer gerichtlichen Entscheidung.\n\n6\n\nZwar kann ausnahmsweise ein Rechtsschutzinteresse an einer nachträglichen Feststellung der\nRechtswidrigkeit der Anordnung bestehen, nämlich dann, wenn es um einen tief greifenden\nGrundrechtseingriff geht und der Zeitraum der Anordnung so kurz bemessen ist, dass typischerweise\neine letztinstanzliche Entscheidung im Rechtsmittelsystem des FGG-Verfahrens nicht erwartet werden\nkann, etwa bei der Genehmigung einer Unterbringung bis zu 6 Wochen (vgl. Keidel/Kahl, FGG, 15.\nAuflage, § 19 Rdn. 86). Ein derartiger Ausnahmefall liegt indes ersichtlich nicht vor.\n\n7\n\n2.\n\n8\n\nDie weitere Beschwerde bezüglich der Verlängerung der Betreuung bezüglich der\nAufgabenkreise \"finanzielle und behördliche Angelegenheiten\" ist zwar zulässig,\nindes nicht begründet.\n\n9\n\nEine Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 17.08.2005 ist schon deshalb nicht\nmöglich, weil die Erstbeschwerde unzulässig war. Das Rechtsmittel ist eingelegt worden\nvon dem derzeitigen Verfahrensbevollmächtigten und damaligen Verfahrenspfleger des Betroffenen,\nund zwar kraft seiner eigenen Beschwerdebefugnis aus § 67 Abs. 2 FGG, wie zum einen die Wortwahl\n\"lege ich gegen …\" wie auch der Umstand deutlich machen, dass die nunmehr vorgelegte\nVollmacht des Betroffenen erst vom 02.10.2006 stammen.\n\n10\n\nDie Bestellung von Herrn Rechtsanwalt L zum Verfahrenspfleger am 10.02.2006 \"in dem\nBetreuungsverfahren\" konnte sich naturgemäß nicht auf bereits abgeschlossene\nSachverhalte, sondern nur auf die Vorgänge beziehen, zu denen Regelungsbedarf und damit\ndie Notwendigkeit bestand, die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen sicherzustellen. Dies\nwaren ersichtlich nur die am gleichen Tag verfügte Genehmigung der geschlossenen Unterbringung\ndes Betroffenen in den Rheinischen Kliniken, nachdem er am 08.02.2006 orientierungslos und\nunterkühlt im Wald bei C aufgefunden worden war, sowie die hiermit zusammenhängende\nErweiterung der Aufgabenkreise der Betreuerin auf die Gesundheitsfürsorge und das\nAufenthaltsbestimmungsrecht. Nur für eine Prüfung dieser beiden Aufgabenkreise, gegen\ndie der Betroffene sich ursprünglich bei der Bestellung eines Betreuers im Jahr 2002 mit\nErfolg gewandt hatte, bestand nach dem Auffinden im hilflosen Zustand erneut Prüfungsbedarf.\nHinzu kommt, dass die Verlängerung der Betreuung im August 2005 mit Zustimmung des Betroffenen\nerfolgt war, also insoweit kein Anlass bestand, im Zusammenhang hiermit einen Pfleger zu bestellen.\n\n11\n\nDa sich somit die Bestellung nicht auf die abgeschlossene Betreuungsverlängerung bezog,\nwar der Verfahrenspfleger auch nicht befugt, hiergegen ein Rechtsmittel einzulegen.\n\n12\n\nAuch dann, wenn die Erstbeschwerde als eine zugleich im Namen des Betroffenen eingelegte\nbehandeln sollte, wäre das Rechtsmittel nicht zulässig; denn der Betroffene hatte\nsein Beschwerderecht verwirkt. Verwirkung des Rechts zur Einlegung eines Rechtsmittels kann\nausnahmsweise dann eintreten, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung ein längerer\nZeitraum verstrichen ist und sich aufgrund besonderer Umstände das Verhalten des\nRechtsmittelführers als rechtsmissbräuchlich darstellt. Vorliegend war seit Erlass\nder angefochtenen Entscheidung mehr als 1 Jahr vergangen. Da zudem die Verlängerung mit\nZustimmung des Betroffenen erfolgt war, und der Betroffene jederzeit die Möglichkeit hatte\nund hat, gegenüber dem Vormundschaftsgericht gem. § 18 FGG eine Änderung der\nBestellung anzuregen, brauchte Mitte August 2006 nicht mehr damit gerechnet zu werden, dass\nder Betroffene plötzlich anderen Sinnes geworden war, und sich nunmehr mit einem Rechtsmittel\ngegen die - auch von ihm in der Vergangenheit als hilfreich angesehene - Betreuerbestellung\nbezüglich der finanziellen und behördlichen Angelegenheiten wenden würde, zumal\nsich auch die Rechtsmittelschrift nur mit der gesundheitlichen Problematik befasst und die\nfinanzielle Seite mit keinem Wort erwähnt wird.\n\n13\n\n3.\n\n14\n\nDarüber, ob es zu einer Betreuungserweiterung auf die Aufgabenkreise \"Gesundheit\nund Aufenthalt\" kommen wird, wird das Amtsgericht in dem in die Wege geleiteten Hauptverfahren\nzu entscheiden haben. In diesem Zusammenhang hat bereits das Landgericht mit Recht auf die\nProblematik des § 1896 Abs. 1 a) im Zusammenhang mit dem Gutachten der Sachverständigen\nDr. N hingewiesen. Sowohl hierzu wie auch zur Feststellung einer Erkrankung erscheinen die\nAusführungen in dem Gutachten der Sachverständigen als wenig hilfreich, da nach\neiner Befunderhebung mit Wendungen wie \"scheint\", \"eher\" und \"eventuell\"\nlediglich mögliche, aber nicht gesicherte Folgerungen gezogen werden und schließlich\nthesenartige Ergebnisse folgen, die erforderliche nachvollziehbare Herleitung der Ergebnisse aus\nden Befunden aber fehlt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268430","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2006-11-20/16-wx-211-06","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268430","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268430","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2006-11-20/16-wx-211-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268430","retrieved":"2026-07-09 02:37:30.069207+00:00"}}