{"status":"available","doknr":"OLD268525","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2006:1115.22W65.06.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-11-15","aktenzeichen":"22 W 65/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Geschäftsführers der Beklagten wird der gegen ihn am 23.08.2006 erlassene Ordnungsgeldbeschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 113/06 - aufgehoben.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas Landgericht hat gegen den zur Güteverhandlung am 23.08.2006 nicht erschienen\nGeschäftsführer der Beklagten, dessen persönliches Erscheinen hierzu angeordnet\nwar, ein Ordnungsgeld von 500,- € festgesetzt. Für die Gegenseite war niemand\nerschienen; gegen sie ist auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ein\nVersäumnisurteil ergangen. Das den Ordnungsmittelbeschluss enthaltende Sitzungsprotokoll\nist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 4.9.2006 zugestellt worden; eine Zustellung\nan den Geschäftsführer der Beklagten ist nicht erfolgt.\n\n4\n\nGegen diesen Beschluss richtet sich die am 25.10.2006 bei Gericht eingegangene sofortige\nBeschwerde des Geschäftsführers der Beklagten, der vorsorglich die Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand gegen eine Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde\nbeantragt.\n\n5\n\nDas Landgericht hat dem Rechtsmittel wegen Versäumung der Beschwerdefrist nicht abgeholfen\nund das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDie zulässige sofortige Beschwerde des Geschäftsführers der Beklagten hat in der Sache Erfolg.\n\n8\n\n1.\n\n9\n\nDie sofortige Beschwerde ist gem. § 567 Abs.1 Nr.1 i.V.m. §§ 278 Abs. 3 Satz 2, 141\nAbs. 3 Satz 1, 380 Abs. 3 ZPO zulässig; sie ist nicht verfristet. Denn die Zweiwochenfrist des\n§ 569 ZPO war mangels Zustellung an den Betroffenen nicht in Lauf gesetzt worden und damit\nauch nicht abgelaufen.\n\n10\n\nDie Rechtsmittelfrist wird mit der Zustellung in Gang gesetzt. Betrifft der Beschluss ein Ordnungsmittel\ngegen den gesetzlichen Vertreter einer Partei, ist die Zustellung an den Betroffenen erforderlich (OLG Hamburg,\nOLG-Report 2003, 50 f.; Leipold in: Stein/Jonas, ZPO, 22.Aufl., § 141, Rdn. 50). Die\nZustellung des den Ordnungsmittelbeschluss enthaltenden Sitzungsprotokolls an den Prozessbevollmächtigten\nder Partei reicht nicht aus. Denn das Ordnungsmittel betrifft den gesetzlichen Vertreter der Partei über\nseine Parteistellung im Prozess hinaus persönlich und unmittelbar. Ebenso wie ihm die Ladung gemäß\n§ 141 Abs.2 ZPO persönlich mitzuteilen ist, auch wenn für die Partei ein\nProzessbevollmächtigter bestellt worden ist, so ist auch die Sanktion des Nichterscheinens ihm\npersönlich zuzustellen. Als Betroffener eines gegen ihn persönlich verhängten Ordnungsgeldes\nbefindet er sich, worauf bereits die Bezugnahme in § 141 Abs. 3 ZPO hinweist, in der selben Rolle\nwie der nicht erschienene Zeuge, dem der Ordnungsmittelbeschluss ebenfalls persönlich zuzustellen ist\n(Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 380 Rdn.8).\n\n11\n\nDa eine Zustellung an den Beschwerdeführer nicht erfolgt ist, hat die Frist für die Einlegung\ndes Rechtsmittels zu keinem Zeitpunkt zu laufen begonnen, und die sofortige Beschwerde konnte auch noch mit\nSchreiben vom 25.10.2006 eingelegt werden. Der vorsorglich beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand bedarf es nicht.\n\n12\n\n2. \n\n13\n\nDie sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.\n\n14\n\nDie auf das Ausbleiben des Beschwerdeführers im Termin zur Güteverhandlung (§ 278\nAbs. 3 Satz 1, 2 in Verbindung mit § 141 Abs.3 Satz 1 ZPO) gestützte Verhängung eines\nOrdnungsgeldes ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil sein Erscheinen entbehrlich geworden war.\n\n15\n\n§ 278 ZPO verfolgt den Zweck, eine einvernehmliche Bereinigung des zwischen den Parteien\nbestehenden Konflikts zu erreichen (Greger in Zöller, ZPO, 25.Aufl., § 278, Rdn. 1).\nDa im vorliegenden Fall für die Gegenseite niemand erschienen war, konnte eine Güteverhandlung\nunabhängig von der Abwesenheit des Geschäftsführers der Beklagten - und ungeachtet einer\nmöglichen Ermächtigung ihres Prozessbevollmächtigten – nicht stattfinden. Ein gleichwohl\ngegen ihn verhängtes Ordnungsgeld hätte ausschließlich Strafcharakter. Dies ist jedoch nicht\nder maßgebliche Grund für die in § 141 Abs.3 Satz 1 ZPO vorgesehene Sanktion, auf die\n§ 278 Abs.3 S.2 ZPO verweist. Ebenso, wie die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen die zur\nAufklärung des Sachverhalts geladene, aber nicht erschienene Partei nur in Betracht kommt, wenn\ndas unentschuldigte Ausbleiben die Sachaufklärung erschwert oder den Prozess verzögert (Senat,\nBeschluss vom 20.12.2005, 22 W 68/05; Thomas-Putzo, a.a.O., § 141 Rdn.5, jew. m.w.Nachw.) kommt\nein Ordnungsgeld gegen die zum Gütetermin geladene Partei oder ihren gesetzlichen Vertreter nur in\nBetracht, wenn eine gütliche Erledigung des Rechtsstreits gerade an dem Nichterscheinen dieser Partei\nscheitert. Dies war hier jedoch nicht der Fall, weil eine Güteverhandlung bereits wegen der nicht\nerschienenen und nicht vertretenen Gegenpartei nicht stattfinden konnte.\n\n16\n\nDaher ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben, ohne dass es auf die vom Beschwerdeführer\ngeltend gemachten Entschuldigungsgründe ankommt.\n\n17\n\nIII.\n\n18\n\nDie Entscheidung löst Gerichtsgebühren nicht aus (vgl. Baumbach-Lauterbach-Hartmann, 63.\nAufl., § 141 ZPO, Rdn. 59). Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf einer\nentsprechenden Anwendung der §§ 46 OwiG, 467 StPO (OLG Hamm, MDR 1980, 322; Thomas-Putzo,\na.a.O., § 380 Rn. 12 m. w. Nachw.).\n\n19\n\nWert der Beschwerde: 500,- €","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268525","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2006-11-15/22-w-65-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 380","ref_norm":"380","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268525","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268525","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2006-11-15/22-w-65-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268525","retrieved":"2026-07-09 02:37:39.002730+00:00"}}