{"status":"available","doknr":"OLD268815","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2006:1102.16WX228.06.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-11-02","aktenzeichen":"16 Wx 228/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 34. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 04.10.2006 - 34 T 23/06 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie sofortige weitere Beschwerde ist gemäß der §§ 3 S.2, 7 Abs.1 FEVG,\n27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt.\n\n3\n\nIn der Sache hat das Rechtsmittel insoweit Erfolg, als die Sache an das Landgericht zur\nerneuten Behandlung und Entscheidung zurück zu verweisen ist. Denn die Entscheidung des\nBeschwerdegerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Es\nhätte weiterer tatsächlicher Ermittlungen bedurft, an deren Durchführung der\nSenat gehindert ist.\n\n4\n\nEin Haftgrund ist bislang nicht hinreichend festgestellt.\n\n5\n\nZu Recht hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 62 Abs.2 S.1 Nr. 2 AufenthG\nals nicht gegeben angesehen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die\nzutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.\n\n6\n\nDer Annahme des Landgerichts, dass der begründete Verdacht einer Entziehungsabsicht\ndes Betroffenen im Sinne von § 62 Abs.2 S. 1 Nr. 5 AufenthG bestehe, liegen keine\nausreichenden tatsächlichen Ermittlungen zugrunde. Bedeutsam für die Annahme, der\nBetroffene werde sich durch \"Untertauchen\" einer Abschiebung entziehen, ist, ob der\nAusländerbehörde die Anschrift des Betroffenen in L, O-Straße 100 bekannt und er\ndort für sie erreichbar war. Der Betroffene hat vorgetragen, dass diese Anschrift im\nverwaltungsgerichtlichen Eilverfahren – 23 L 1465/05 VG Köln – mit Schriftsatz\nvom 23.11.2005 mitgeteilt und die Ausländerbehörde hiervon unterrichtet worden sei. Zu\ndem habe sein Verfahrensbevollmächtigter ein oder zwei Tage vor der Festnahme am 07.09.2006\ndie Ausländerbehörde darauf hingewiesen, dass er, der Betroffene, bereit sei, sich unter\nder Adresse O-Straße 100 in L zwecks Vorführung bei der Botschaft abholen zu lassen. Da\ndie antragstellende Ausländerbehörde dies in Abrede gestellt hat, hätte das\nLandgericht den Sachverhalt weiter aufklären müssen (z.B. durch Beiziehung der\nAusländerakte, der Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie durch Anhörung\ndes Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen). Denn die Tatsache, dass der Betroffene\nfalsche Angaben zu seiner Identität gemacht und in der Vergangenheit nur unter \"gravierendem\nDruck\" seinen Mitwirkungspflichten bei der Passersatzpapierbeschaffung nachgekommen ist, vermag\nim Rahmen der vorzunehmenden Würdigung der Gesamtumstände eine Entziehungsabsicht im Sinne\nvon § 62 Abs.2 S.2 AufenthG dann nicht mehr ohne weiteres zu begründen, wenn er vor seiner\nFestnahme für die Ausländerbehörde in Köln erreichbar und zudem bereit war, in\nBegleitung die Vorführung bei der Botschaft wahrzunehmen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen,\ndass die Duldung des Betroffenen erst am 24.07.2006 abgelaufen war und er am 07.09.2006 freiwillig bei\nder Ausländerbehörde zwecks Verlängerung seiner Duldung erschienen ist.\n\n7\n\nDie Sache war deshalb unter Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung zur entsprechenden\nweiteren Sachaufklärung an das Landgericht zurückzuverweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268815","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2006-11-02/16-wx-228-06","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":3}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268815","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268815","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2006-11-02/16-wx-228-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268815","retrieved":"2026-07-09 02:38:02.715600+00:00"}}