{"status":"available","doknr":"OLD268814","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2006:1102.16WX214.06.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-11-02","aktenzeichen":"16 Wx 214/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. 09. 2006 - 1 T 360 + 361/06 - wird zurückgewiesen. \n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nFür die Betreute wurde am 12.11.2005 Betreuung für die Aufgabenkreise\nVermögensangelegenheiten, Vertretung bei Behörden sowie Postkontrolle\nangeordnet. Als Betreuer ist ein Berufsbetreuer eingesetzt worden.\n\n4\n\nMit Beschluss vom 10.04.2006 ist wegen des erheblichen Vermögens der Betreuten\nder Beteiligte zu 3. als Berufsbetreuer zum Gegenbetreuer lediglich für die\nVermögensangelegenheiten bestimmt worden.\n\n5\n\nMit zwei Anträgen für die Zeiträume April 2006 bis 12.5.2006 und\n13.05.2006 bis 12.08.2006 hat der Beteiligte zu 3. Festsetzung seiner Vergütung\nund Genehmigung der Entnahme aus dem Vermögen der Betreuten verlangt, wobei er\nseine Vergütung nach den Vorschriften der §§ 4 und 5 VBVG berechnet hat\nund für den Zeitraum vom Datum seiner Bestellung ausgegangen ist. Das Vormundschaftsgericht\nist seinem Anträgen im wesentlichen gefolgt und hat die Vergütung auf 198,- €\nund 352 € festgesetzt. Allerdings ist es von einer bereits seit 11.12.2005 andauernden\nBetreuung ausgegangen und hat danach die Zahl der Stunden angesetzt, § 5 Abs. 1 VBVG.\nGegen diesen verminderten Stundenansatz hat sich der Beteiligte zu 3. mit der Erstbeschwerde\ngewandt, die erfolglos geblieben ist. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Anliegen weiter.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDie sofortige weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft (§§ 69e\nS. 1, 56g Abs. 5 S. 2 FGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt.\n\n8\n\nIn der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts\nhält der rechtlichen Überprüfung stand (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).\n\n9\n\nDer Senat ist mit den Vorinstanzen der Auffassung, dass die Vergütung des Gegenbetreuers\nsich – wie die Vergütung des eigentlichen Betreuers – über §§ 1908\ni, 1836 Abs. 1 BGB nach den §§ 4, 5 VBVG richtet. Der gegenteiligen Auffassung, wonach der\nGegenbetreuer für seine konkreten Aufwendungen über §§ 1, 3 VBVG zu entschädigen\nist (Zimmermann, FS für Bienwald, S. 351) kann angesichts des Wortlauts der Gesetzesmaterialen\nnicht gefolgt werden, da die Begründung zur Neufassung ausdrücklich für den Gegenbetreuer\nvorsieht, dass dieser im Ergebnis wie ein \"Betreuer mit besonderem Aufgabenkreis\" zu\nvergüten ist und \"keine Rechtfertigung für eine Ausnahme vom vorgeschlagenen\nSystem\" bestehe (BT-Drucksache 15/2494, S. 35).\n\n10\n\nFür die Bemessung der Vergütung des Gegenbetreuers ist ebenfalls mit den Vorinstanzen\nvon dem § 5 VBVG zugrunde liegenden Grundsatz auszugehen, dass für die Beurteilung des\nStundenansatzes des Gegenbetreuers die erstmalige Begründung des Betreuungsverhältnisses\nmaßgebend ist. Dies entspricht dem im Gesetzeswortlaut objektivierten Willen des Gesetzgebers\nsowie Sinn und Zweck der Regelung. Dieser Wille kommt in den Gesetzesmaterialen, wie schon\nerwähnt, deutlich zum Ausdruck:\n\n11\n\n\"Um den mit der Pauschalierung verfolgten Zweck der Vereinfachung und Streitvermeidung\nnicht zu vereiteln, müssen Ausnahmen von dem vorgeschlagenen Pauschalierungsmodell soweit wie\nmöglich begrenzt werden. Zudem sind in den vom ISG ausgewerteten Akten die Fälle besonderer\nBetreuungssituationen enthalten und somit in die gebildeten Pauschalen eingeflossen.\n\n12\n\nIm Einzelnen gilt Folgendes:\n\n13\n\n.....\n\n14\n\nKontrollbetreuer nach § 1896 Abs. 3 BGB und Gegenbetreuer nach § 1908 i Abs. 1\nS. 1 und § 1792 BGB: \n\n15\n\nIm Ergebnis handelt es sich bei diesen Betreuerarten um Betreuer mit einem bestimmten\nAufgabenkreis. Da die Pauschalen grundsätzlich nicht nach Aufgabenkreisen differenzieren,\nbesteht keine Rechtfertigung für eine Ausnahme vom vorgeschlagenen System....\"\n(BT-Drucksache 15/2494 S. 34 f).\n\n16\n\nAuch bei mehreren – gleichzeitigen - Betreuern hat der Gesetzgeber keine Veranlassung\ngesehen, eine Ausnahme von diesem System zu statuieren. Für den Fall des Betreuerwechsels\n(von einem ehrenamtlichen zu einem Berufsbetreuer) hat der Gesetzgeber in demselben Zusammenhang\nzum Ausdruck gebracht, dass für die Anwendung der Pauschale daher die erstmalige Bestellung\neines Betreuers entscheidend ist (BT-Drucksache, a.a.O.). Dementsprechend wird für die\nVergütung bei einem Betreuerwechsel von der überwiegenden Rechtsprechung, wie auch\ndurch den Senat, der Stundenansatz vom Beginn der Betreuung an zugrunde gelegt (vgl. beispielsweise\nSenat vom 14.09. 2006 und vom 19.09.2006, 16 Wx 109/06 und 16 Wx 120/06).\n\n17\n\nDieselben Grundsätze müssen auch für die Honorierung des Gegenbetreuers gelten.\nMithin ist für dessen Stundenansatz ebenfalls auf den Zeitpunkt der Einrichtung der Betreuung\nabzustellen (ebenso Schleswig-Holsteinisches OLG vom 2.2.2006 – 2 W 12/06). Der Gesetzgeber\nhat – wie gezeigt – zum Ausdruck gebracht, dass der Gegenbetreuer ebenfalls dem neu\ngeschaffenen Pauschalierungssystem unterfallen soll. Zwar ist die Frage, nach welchen zeitlichen\nVorgaben die Vergütung dieses Betreuers sich bemißt, offen gelassen worden. Tatsächlich\nstellt sich die Anordnung einer Gegenbetreuung für den Berufsbetreuer, der regelmäßig\ndiese Aufgaben übernimmt, als Beginn seiner Tätigkeit dar. Gleichwohl sieht der\nSenat keinen Anlass, von dem mit dem neuen Vergütungsvorschriften geschaffenen System abzuweichen\nund mit der Anordnung der Gegenbetreuung von einer Neu-Anordnung der Betreuung auszugehen. Denn es\nbesteht kein wesentlicher Unterschied zur Interessenlage des Berufsbetreuers, der während\nlaufender Betreuung einen ehrenamtlichen Betreuer ersetzt und der sich in die Aufgaben dieses\nBetreuungsfalles neu einarbeiten muss. Auch der neu bestellte Gegenbetreuer ist mit einem völlig\nneuen Aufgabenfeld konfrontiert; andererseits kann er im Regelfall auf die Ergebnisse und Mithilfe\neines bereits bestellten Betreuers zurückgreifen. Hinzu kommt, dass der Aufgabenbereich des\nGegenbetreuers meist auf die Vermögensangelegenheiten beschränkt bleibt, so dass seine\nTätigkeit nicht so umfassend ist wie die eines für viele Bereiche bestellten Betreuers.\nDieser Aspekt veranlasst im übrigen zu dem erwähnten Vorschlag, den Gegenbetreuer nur\nfür tatsächlich geleistete Tätigkeiten punktuell zu entschädigen (vgl. Zimmermann,\na.a.O; Fröschle, Betreuungsrecht 2005, Rdnr. 411, sieht eine Vergütung nach § 5 VBVG\nals \"ziemlich günstig\" an).\n\n18\n\nSchließlich entspricht es auch dem Sinn und Zweck der Neuregelung in §§ 4, 5\nVBVG, für die Regelfälle der Betreuervergütung – unabhängig von einem\nWechsel oder einer weiteren Bestellung - den Zeitpunkt der Anordnung der Betreuung als maßgeblich\nanzusehen. Die mit dem zweiten BtÄndG eingeführten Pauschalen sollen das Abrechnungssystem\nvereinfachen und sowohl den Betreuer als auch das für die Festsetzung der Vergütung\nzuständige Vormundschaftsgericht von der Erfassung der im Einzelfall aufgewendeten Zeit entbinden\n(BT-Drs 15/2494 S. 31). Ausnahmen von dem in § 5 VBVG niedergelegten Pauschalierungssystem sind\ndeshalb nur für ganz eng beschränkte Sonderfälle vorgesehen (wie für den für\neine spezielle medizinische Maßnahme oder den Verhinderungsfall bestellten Betreuer, BT-Drs 15/2494\nS. 33, S. 35), die hier nicht vorliegen.\n\n19\n\nSchließlich ist, wie schon zu der Frage des Stundenansatzes beim Betreuerwechsel, auch für\nden Stundenansatz des Gegenbetreuers, dessen Tätigkeit zu Anfang u.U. die gesetzlich vorgesehene\nStundenzahl überschreiten kann, darauf hinzuweisen, dass dieser erhöhte Aufwand von den\nPauschalen des § 5 VBVG erfasst ist, denen eine \"Mischkalkulation zwischen aufwendigen\nund weniger aufwendigen Fällen innerhalb der Fallgruppen zu Grunde liegt\" (BT-Drs\n15/2494 S. 33). Auf eine Differenzierung zwischen leichten und schwierigen Konstellationen hat der\nGesetzgeber bewusst verzichtet. Dem würde es jedoch widersprechen, Fälle, die einen\nbesonders hohen Zeitaufwand erwarten lassen, vergütungsrechtlich zu privilegieren. Einem\nmöglichen anfänglichen Mehraufwand steht hier wiederum die Beschränkung auf die\nVermögensangelegenheiten gegenüber, so dass die Tätigkeit des Gegenbetreuers insgesamt\nnicht außer Verhältnis steht zu dem Aufwand eines für verschiedene Aufgabenbereiche\nbestellten (Durchschnitts-)Betreuers.\n\n20\n\nVerfassungsrechtliche Bedenken gegen das Pauschalierungssystem des § 5 VBVG\n- auch unter Berücksichtigung der daraus folgenden Vergütung eines Gegenbetreuers -\nteilt der Senat nicht, so dass die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen ist.\n\n21\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268814","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2006-11-02/16-wx-214-06","cited_norms":[{"jurabk":"VBVG 2023","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":9},{"jurabk":"VBVG 2023","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"VBVG 2023","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1792","ref_norm":"1792","n":1},{"jurabk":"VBVG 2023","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268814","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268814","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2006-11-02/16-wx-214-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268814","retrieved":"2026-07-09 02:38:02.641047+00:00"}}