{"status":"available","doknr":"OLD268813","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2006:1102.16WX203.06.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-11-02","aktenzeichen":"16 Wx 203/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.08.2006 - 1 T 331/06 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache vorläufig Erfolg.\n\n3\n\nDie Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand\n(§§ 27 Abs. 1, 546 ZPO). Es hätte weiterer tatsächlicher Ermittlungen\n(§ 12 FGG) bedurft, an deren Durchführung der Senat als Rechtsbeschwerdegericht\ngehindert ist.\n\n4\n\nDas Landgericht hat ohne Rechtsfehler ausgeführt, dass der Bestellung eines Betreuers\ndie von der Betroffenen am 7. April 2004 erteilte General- und Vorsorgevollmacht entgegen steht\n(§ 1896 Abs. 1 und 2 BGB). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die\nzutreffenden Gründe in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.\n\n5\n\nDas Beschwerdegericht hatte jedoch Anlass zur weiteren Prüfung, ob die Voraussetzungen\nfür eine sog. Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs.3 BGB vorliegen.\n\n6\n\nDie sogenannte Vollmachtsüberwachungsbetreuung (§ 1896 Abs. 3 BGB) dient als Ausgleich\ninsbesondere dafür, dass ein Betroffener, der nach Erteilung der Vollmacht geschäftsunfähig\ngeworden ist, die Ausübung der Vollmacht in aller Regel nicht mehr sachgerecht kontrollieren,\nvor allem aber die Vollmacht nicht mehr selbst widerrufen kann. Dabei ist die Bestellung eines\nderartigen Kontrollbetreuers aber nur geboten, wenn aufgrund konkreter Umstände eine\nÜberwachung des Betreuers im Einzelfall angezeigt erscheint (vgl. OLG Köln FamRZ 2000,\n909; BayObLG FamRZ 2005, 1777; Brandenburgisches Oberlandesgericht OLGR Brandenburg 2005, 587 ff.).\n\n7\n\nVorliegend bestehen nach dem Akteninhalt gewisse Zweifel an der uneingeschränkten Eignung\nder von der Betroffenen bevollmächtigten Beteiligten zu 3., auch die Vermögensangelegenheiten\nder Betroffenen zu ihrem Wohle zu besorgen. Dies gilt im Hinblick darauf, dass die Beteiligte zu 3.\n– ebenso wie die Beteiligte zu 2. – von der Betroffenen ein Darlehen über 50.000,00\n€ erhalten hat, dessen Rückzahlung ungeklärt ist. Die Beteiligte zu 3. hat hierzu\nim vorliegenden Verfahren keinerlei Angaben gemacht, andererseits aber eine Klage im Namen der\nBetroffenen gegen die Beteiligte zu 2. auf Rückzahlung des dieser gewährten Darlehens\nveranlasst, die möglicherweise von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und deshalb\n– mit entsprechender Kostenbelastung für die Betroffene – zurückgenommen\nwerden musste. Zweifel an der Geeignetheit der bevollmächtigten Beteiligten zu 3., die\nVermögenssorge für ihre Mutter wahrzunehmen, könnten weiterhin bestehen, wenn ein\nzu Gunsten ihrer Eltern bestehendes Nießbrauchrecht auf dem von ihr mit notariellem Kaufvertrag\nvom 17.02.2003 erworbenen Hausgrundstück G-Straße 78 in L zu einem Zeitpunkt gelöscht\nworden wäre, als sie bereits im Besitz der General- und Vorsorgevollmacht vom 7. April 2004\ngewesen ist. Auch dieser Umstand würde zu der Prüfung zwingen, ob für die Betroffene\nein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Überwachung der Vollmacht zu bestellen ist.\n\n8\n\nDie Einrichtung einer Kontrollbetreuung hat das Landgericht nicht in Erwägung gezogen. Dem\nSenat als Gericht der Rechtsbeschwerde sind entsprechende Ermittlungen (§ 12 FGG) verwehrt.\nDas Landgericht wird deshalb den Sachverhalt weiter aufzuklären und zu prüfen haben, ob\ndie Beteiligte zu 3. in vollem Umfang geeignet ist, auch die Vermögensinteressen der Betroffenen\nwahrzunehmen und ob die Betroffene geistig noch dazu in der Lage ist, ihrer Rechte gegenüber\nder Beteiligten zu 3. auszuüben .\n\n9\n\nDie Beschwerdeentscheidung war deshalb aufzuheben und die Sache war zur erneuten Behandlung und\nEntscheidung an das Landgericht zurück zu verweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268813","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2006-11-02/16-wx-203-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268813","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268813","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2006-11-02/16-wx-203-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268813","retrieved":"2026-07-09 02:38:02.567266+00:00"}}