{"status":"available","doknr":"OLD269093","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2006:1023.16WX218.06.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-10-23","aktenzeichen":"16 Wx 218/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 31.07.2006 - 1 T 182/06 - wird zurückgewiesen.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nFür die mittellose Betroffene war seit dem 16.09.2003 Betreuung angeordnet. Zur Betreuerin\nwar die Beteiligte zu 2. bestellt worden. Gemäß Beschluss des Amtsgerichts Köln vom\n07.12.2005 wurde die Betreuung aufgehoben. Dieser Beschluss ist bei der Beteiligten zu 2. am 22.03.2006\neingegangen. Das Amtsgericht hat eine Vergütung für Betreuertätigkeit lediglich bis zum\n07.12.2005 bewilligt und den weitergehenden Antrag der Beteiligten zu 2., mit welchem diese eine\nVergütung bis zum 31.12.2005 beansprucht hat, zurückgewiesen. Der sofortigen weiteren\nBeschwerde der Beteiligten zu 2., die das Amtsgericht zugelassen hat, hat das Landgericht mit\nBeschluss vom 31.07.2006 stattgegeben und der Beteiligten zu 2. die begehrte Vergütung auch\nüber den Zeitpunkt des 07.12.2005 bis zum 31.12.2005 bewilligt.\n\n4\n\nHiergegen richtet die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3., der die Auffassung\nvertritt, dass es nach § 69 i FGG zur Wirksamkeit des Aufhebungsbeschlusses einer Bekanntmachung\nan den Betreuer nicht bedürfe. Die Betreuerbestellung habe mit dem 07.12.2005 ihr Ende gefunden\nund der Beteiligten zu 2. stehe deshalb für die Folgezeit eine Vergütung nicht zu.\n\n5\n\nII.\n\n6\n\nDie sofortige weitere Beschwerde ist - nachdem sie das Landgericht ausdrücklich zugelassen\nhat - zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.\n\n7\n\nDie Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung stand.\n\n8\n\nDas Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Beschluss über die Aufhebung der\nBetreuung mit der Bekanntmachung an die Betreuerin, die Beteiligte zu 2., wirksam geworden ist und\nsich dies aus § 16 Abs. 1 FGG und § 69 a Abs. 3 Satz 1 FGG (so auch Jansen-Sonnenfeld,\nFGG, 3. Aufl., § 69 Rdz. 21) sowie daraus ergibt, dass nach dem Gesetz eine Vorverlegung der\nWirksamkeit vor Bekanntgabe nur in bestimmten Ausnahmefällen vorgesehen ist (vgl. Schmidt\nin Keidel/Kunze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 16 Rdz. 16). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen\nwird zur Begründung auf die zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen\nAusführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss verwiesen, denen der Senat\nin vollem Umfang folgt. Die von dem Beteiligten zu 3. auch in dritter Instanz noch geteilte\nRechtsauffassung erscheint befremdlich und zwar insbesondere auch im Hinblick auf die Vorschriften\nder §§ 1908 i Abs. 1, 1893, 1698 a Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütungspflicht selbst\nunter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beteiligten zu 3. bestünde.\n\n9\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269093","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2006-10-23/16-wx-218-06","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269093","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269093","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2006-10-23/16-wx-218-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269093","retrieved":"2026-07-09 02:38:30.887713+00:00"}}