{"status":"available","doknr":"OLD269277","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2006:1016.16WX194.06.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-10-16","aktenzeichen":"16 Wx 194/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschlüsse des Amtsgerichts Königswinter vom 22.06.2006 – 11 XVI 8/05 – und des Landgerichts Bonn vom 01.08.2006 – 4 T 312/06 – werden aufgehoben. \n\nDie Adoptionsanträge werden zurückgewiesen.\n\n \n\nDer Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie 78-jährige, verwitwete Beteiligte zu 3. hat im August 2005 beim Vormundschaftsgericht\n– Amtsgericht Königswinter - beantragt, die Annahme der inzwischen knapp 22-jährigen\nBeteiligten zu 1. und der 25-jährigen Beteiligten zu 2. auszusprechen. Diese sind türkische\nStaatsangehörige und seit ca. 9 Jahren vollziehbar ausreisepflichtig. Sie leben zusammen mit\nihren Geschwistern und Eltern in Königswinter. Die Beteiligte zu 3., die in unmittelbarer\nNachbarschaft zu den Beteiligten zu 1. und 2. lebt, haben diese etwa 1999 während eines\nPraktikums im Altenheim \"St. L\" kennen gelernt, in welchem die Beteiligte zu 3. bis\nSeptember 2005 ehrenamtlich tätig war.\n\n4\n\nDas Vormundschaftsgericht hat den Adoptionsantrag nach Anhörung aller Beteiligten durch\nBeschluss vom 22.06.2006 – 11 XVI 8/05 AG Königswinter – zurückgewiesen.\nZur Begründung hat das Amtsgericht darauf verwiesen, dass die Annahme als Kind sittlich\nnicht gerechtfertigt sei, weil sie dazu diene, die Abschiebung der Anzunehmenden in die Türkei\nzu verhindern. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluss\nvom 01.08.2006 – 4 T 312/06 – zurückgewiesen. \n\n5\n\nMit ihrer fristgerecht gegen die Beschwerdeentscheidung eingelegten weiteren Beschwerde\nverfolgen die Beteiligten ihren Adoptionsantrag weiter. Das Landgericht habe lediglich pauschal\nauf die drohende Abschiebung der Beteiligten zu 1. und 2. abgestellt. Die Rechtsbeschwerde sieht\ndarin eine Verletzung von Art. 6 GG. Das Grundrecht verleihe einen Anspruch darauf, ein bestehendes\nMutter-Kind-Verhältnis durch eine Adoption offiziell werden zu lassen.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\n1.\n\n8\n\nDie zulässigen weiteren Beschwerden führen zwar zur Aufhebung der Vorentscheidungen,\nin der Sache indes zu keinem Erfolg.\n\n9\n\na. Das Amtsgericht Königswinter war zur Entscheidung örtlich nicht zuständig.\nAuch dem Landgericht Bonn fehlte die örtliche Zuständigkeit. \n\n10\n\nZuständig für die Entscheidung über die Adoption wäre das Amtsgericht\nKöln gewesen, da es als Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts gemäß §\n43 b Abs. 2 S. 2 FGG für sämtliche Adoptionen im Bezirk des Oberlandesgerichts\nKöln zuständig ist, bei denen wegen der ausländischen Staatsangehörigkeit\ndes Annehmenden zusätzlich ausländisches Recht zu prüfen ist. Diese\nZuständigkeitsbestimmung gilt nicht nur bei Adoptionen Minderjähriger, sondern nach\nder Rechtsprechung des Senats auch bei Adoptionen Volljähriger mit ausländischer\nStaatsangehörigkeit (Senat vom 29.05.2006, StAZ 2006, 234; vgl. auch Senat vom 17.10.2005,\nStAZ 2006, 76). Ein solcher Fall liegt hier. Die Anzunehmenden, die Beteiligten zu 1. und 2.\nsind türkische Staatsangehörige. \n\n11\n\nb. Nach § 7 FGG sind gerichtliche Handlungen eines örtlich unzuständigen\nGerichts zwar nicht wegen fehlender Zuständigkeit unwirksam. Im Rechtsmittelverfahren\nsind sie indes wegen dieses Verfahrensfehlers aufzuheben, ohne dass es hierzu einer Rüge\nbedarf (vgl. Keidel/Kuntze/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 7 Rdn. 36). \n\n12\n\nEine Aufhebung und Zurückverweisung mit dem Ziel der Abgabe an das zuständige\nAmtsgericht ist hier allerdings entbehrlich. Denn dem Rechtsbeschwerdegericht ist auch eine\neigene Entscheidung nicht verwehrt, wenn die bisher tätigen Gerichte und das zuständige\nAmts- oder Landgericht zu seinem Bezirk gehören und weitere Aufklärung nicht erforderlich\nist (Keidel/Kuntze/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 7 Rdnr. 37; Bumiller/Winkler, FFG, 8.\nAufl., § 7 Rdnr. 16; ebenso BayObLG vom 7.3.1968, BayObLGZ 68, 62 ff m.w.N.; KG vom\n21.02.1966, OLGZ 1966, 321 für das Beschwerdegericht). Dieser Rechtsprechung schließt\nsich der Senat an. In Anbetracht der in der Entscheidung des BayObLG vom 7.3.1968 herangezogenen\nGründe hat der Senat ebenfalls keine Bedenken gegen eine eigene Sachentscheidung, die\ngrundsätzlich bei hinreichend aufgeklärtem Sachverhalt rechtlich möglich ist.\nAuch das Erfordernis des gesetzlichen Richters spricht nicht dagegen, da diesem durch die\nEntscheidung des zuständigen Oberlandesgericht Rechnung getragen wird. Schließlich\nsteht auch das Erfordernis des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht dagegen,\nworauf bereits das BayObLG hingewiesen hat, sofern die Beteiligten in den Vorinstanzen ausreichend\nGelegenheit zur Stellungnahme hatten. \n\n13\n\nIm vorliegenden Fall ist der Sachverhalt ausreichend aufgeklärt. Die Beteiligten sind in\nerster Instanz persönlich ausführlich angehört worden. In zweiter Instanz hatten\ndie anwaltlich vertretenen Beteiligten ausreichend Gelegenheit, nochmals schriftsätzlich\nden Adoptionsantrag zu begründen. Diese Feststellungen implizieren zugleich, dass allen\nBeteiligten rechtliches Gehör gewährt worden ist. Mithin steht einer Sachentscheidung\ndes Senats aus den aufgeführten Gründen nichts entgegen. \n\n14\n\n2.\n\n15\n\nDer Senat kommt bei einer erneuten Prüfung des Sachverhalts ebenso wie das Landgericht\nzu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Volljährigenadoption gemäß\n§ 1767 Abs. 1 BGB nicht gegeben sind.\n\n16\n\na.\n\n17\n\nDie Adoption unterliegt aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu\n3. deutschem Recht (Art. 22 S. 1 EGBGB). Es begegnet keinen Bedenken, die Vorschriften über\ndie Volljährigenadoption anzuwenden, da an der nach ihrem türkischen Heimatrecht zu\nbeurteilenden Volljährigkeit der anzunehmenden Beteiligten zu 1. und 2. keine Zweifel bestehen.\n\n18\n\nDa eine Adoption bereits nach deutschem Recht abzulehnen ist, sind die grundsätzlich\nüber Art. 23 S. 1 EGBGB beachtlichen Anforderungen des türkischen Rechts hier nicht\nvon Bedeutung. \n\n19\n\nb.\n\n20\n\nIn Anbetracht der in den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen sind die Voraussetzungen des\n§ 1767 Abs. 1 BGB nicht erfüllt. Verbleibende Zweifel führen zur Ablehnung des\nAntrags, da einem Adoptionsantrag im Ergebnis nur stattzugeben werden kann, wenn die Voraussetzungen\nfür eine Adoption positiv festgestellt werden (vgl.OLG Köln, NJW-RR, 1004, 155; BayObLG,\nNJWE-FER 1998, 78), was hier nicht der Fall ist. \n\n21\n\nNach § 1767 Abs. 1 BGb kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die\nAnnahme sittlich gerechtfertigt ist. Dies setzt voraus, dass zwischen dem Annehmenden und dem\nAnzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist (§ 1767 Abs. 1 2. HS.)\noder die Entstehung zumindest objektiv zu erwarten ist (Palandt/Diederichsen, BGB, 65.\nAufl. 2006, § 1767 Rn. 2). Eine solche Beziehung zwischen Eltern und ihren volljährigen\nKindern ist im Wesentlichen durch eine innere Verbundenheit und die Bereitschaft zu gegenseitigem\nBeistand gekennzeichnet ist (vgl. z.B. den Beschluss des Senats vom 7.4.2003 – 16 Wx 63/03 -,\nNJW-RR 2004, 155; sowie BayObLG NJWE-FER 1998, 78 m.w.N.). Die Begründung einer dem\nnatürlichen Eltern-Kind-Verhältnis nachgebildeten Beistandsgemeinschaft muss Hauptzweck\nder Adoption sein; die Beteiligten müssen mit der Adoption vorrangig dieses familienbezogene\nMotiv verfolgen (OLG Köln, a.a.O.; OLG Hamm, FGPrax 2003, 124, 125 m.w.N.). Sonstige, etwa\nwirtschaftliche oder ausländerrechtliche Zwecke, dürfen demgegenüber lediglich\neinen Nebenzweck bilden (OLG Hamm, a.a.O., m.w.N.). Die Adoption darf insbesondere nicht dazu\nmissbraucht werden, dem Anzunehmenden unter Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften\nein Bleiberecht in Deutschland zu verschaffen (BayObLG, NJWE-FER 2000, 146). \n\n22\n\nDie dargestellten Grundsätze hat bereits das – örtlich unzuständige -\nErstbeschwerdegericht in seiner Entscheidung, die inhaltlich nicht zu beanstanden ist, umfassend\nberücksichtigt. Der Senat verweist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf dessen\nBeweiswürdigung und macht sich diese Ausführungen zu eigen. \n\n23\n\nErgänzend ist festzuhalten, dass auch für den Senat nach den unbestrittenen\nFeststellungen ernsthafte Zweifel bleiben, dass die Beteiligten mit der Adoption tatsächlich\nvorrangig familienbezogene Zwecke verfolgen. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass zwischen\nden Beteiligten in den vergangenen Jahren eine freundschaftliche Beziehung entstanden ist, die\nvon gegenseitiger Hilfsbereitschaft und vielfältiger Unterstützung geprägt ist,\nwas auch das Landgericht gesehen hat. Der Senat kann sich jedoch nicht davon überzeugen,\ndass diese Beziehung über einen sehr engen nachbarschaftlichen und persönlichen Kontakt\nhinaus geht und von einer dauernden Verbundenheit geprägt ist, die einem familiären\nVerhältnis gleichkommt. Dagegen spricht, dass die Beteiligte zu 3. mit den Beteiligten zu\n1. und 2. bisher nicht zusammen gelebt hat und dies auch vor Stellung des Adoptionsantrags\noffensichtlich nie in Erwägung gezogen hat. Bei ihrer Befragung ergab sich vielmehr, dass\nsie dies auch zukünftig nicht beabsichtige. Schon dieser Umstand ist ein gewichtiges Indiz\ngegen das Bestehen einer echten Eltern-Kind-Beziehung. Wenn die Beteiligten nun im Laufe des\nAdoptionsverfahren ein Zusammenleben in Aussicht stellen, hat der Senat – wie schon vorher\ndie Zivilkammer - durchgreifende Zweifel an der Ernsthaftigkeit dieser Absicht.\n\n24\n\nWenngleich bei der Annahme von Volljährigen weniger weitgehende Anforderungen an die\nUnterhaltung einer persönlichen Beziehung zu stellen sind, als bei der Adoption minderjähriger\nKinder (OLG Hamm, FGPrax 2003, 124, 125), spricht ein weiterer Umstand ebenfalls gegen eine\nfamilienähnlich enge Beziehung zwischen den Beteiligten. In den fast neun Jahren ihrer\nBekanntschaft haben die Beteiligten zu 1. und 2. nicht einmal die Beteiligte zu 3. in deren Haus\nin P, welches diese noch bis zwei Monate vor Stellung des Adoptionsantrages bewohnt hat, besucht.\nDer persönliche Kontakt der Beteiligten beschränkte sich vielmehr auf Treffen am Arbeitsplatz\nim St. L Heim sowie in der Wohnung der Leiterin des Heims beschränkt. Diese Verhaltensweisen legen\neher die Annahme nahe, dass zwischen den Beteiligten ein zwar gut freundschaftliches, aber distanziertes\nVerhältnis besteht. Anhaltspunkte für eine echte Mutter-Tochter-Beziehung, wie sie die\nBeteiligte zu 3. anspricht, kann der Senat dagegen nicht erkennen. Für eine gewisse Distanz\nin der Beziehung der Beteiligten, die an einer engen familiären Freundschaft zweifeln\nläßt, spricht auch das Fehlen eines Kontaktes der Anzunehmenden zu dem Sohn der Annehmenden,\nihrem einzigen Kind. Die Beteiligten zu 1. und 2. haben den Sohn, mit dem die Beteiligte zu 3.\njedenfalls ca. zwei Jahre (2003 bis 2005) zusammengelebt hat, bisher nicht kennen gelernt. Bei\neiner familienähnlichen Beziehung hätte es nahe gelegen, den Sohn und die Beteiligten\nzu 1. und 2. miteinander bekannt zu machen, selbst wenn das Mutter-Sohn-Verhältnis nicht\nkonfliktfrei war und ist. \n\n25\n\nSchließlich ist dem Umstand Bedeutung beizumessen, dass schon einmal im Jahre 2005 eine\nAdoption vergeblich versucht worden ist, und zwar die der Beteiligten zu 1. durch Frau C, einer\nBekannten der Beteiligten zu 3. Dies hat die Beteiligte zu 3. in einem an ihren\nVerfahrensbevollmächtigten adressierten und von diesem auszugsweise in der\nBeschwerdebegründung wiedergegebenen Schreiben im wesentlichen selbst so dargestellt.\nFür den Senat verstärken sich vor diesem Hintergrund, dass die Beteiligte zu 1.\nin einem kurzen Zeitraum von zwei verschiedenen Frauen adoptiert werden soll, die Zweifel\nan einer echten familienähnlichen Beziehung der Anzunehmenden zu der Beteiligten zu 3.\nDabei kommt es auf die einzelnen Motive der Beteiligten, die zu dem Adoptionsverfahren durch\nFrau C geführt haben, nicht an. Die Tatsache allein, dass eine andere Person aus dem\nBekanntenkreis der Beteiligten zu 3. kurz vorher notariell auch einen Adoptionsantrag vorbereiten\nließ, ist ein deutlicher Hinweis auf mangelnde Ernsthaftigkeit des Antrags der Beteiligten zu 3. \n\n26\n\nSchließlich wird die sittliche Rechtfertigung der Adoption auch deshalb in Frage gestellt,\nweil die Beteiligten zu 1. und 2. nach wie vor eine sehr enge Beziehung zu ihren leiblichen Eltern\npflegen. Es besteht die Gefahr, dass im Falle einer Adoption durch die Beteiligte zu 3. für\ndie Beteiligten zu 1. und 2. Loyalitätskonflikte im Verhältnis zu ihren leiblichen Eltern\nund eventuell auch zu den Geschwistern entstehen (vgl. OLG Zweibrücken, NJWE-FER 1999, 295,\n296). Hierzu ist von Bedeutung, dass die Beteiligten zu 1. und 2. bis vor kurzem noch in der\nelterlichen Wohnung gelebt und ihre Eltern versorgt, gepflegt und finanziert haben. Die leiblichen\nEltern haben in ihrer Stellungnahme vor dem Vormundschaftsgericht zwar erklärt, mit der Adoption\neinverstanden zu sein. Indes legt die Äußerung der Beteiligten zu 2., ihre leiblichen Eltern\nseien wegen der Adoption sehr aufgeregt, nahe, dass eine Adoption zu familiären Konflikten in der\nUrsprungsfamilie führen wird. \n\n27\n\nAuch die Beachtung der durch Art. 6 GG geschützten Rechte führt zu keinem anderen\nErgebnis. Dieses Grundrecht schützt die auf natürlicher Abstammung beruhende Lebensgemeinschaft\nvon Eltern und Kindern. Darüber hinaus schließt es die durch eine besondere Fürsorge- und\nVerantwortungsbeziehung gekennzeichnete Verbindung zu Adoptiv-, Stief- und Pflegekindern in seinen\nSchutzbereich mit ein (Maunz-Dürig/Badura, Grundgesetz - Kommentar, Loseblatt, Art. 6\nAbs. 1 Rn. 60). \n\n28\n\nDieser Schutzbereich wird hier nicht berührt. Insbesondere begründet Art. 6 GG\nkeinen Anspruch darauf, eine sonstige Beziehung, die ausschließlich in tatsächlicher\nHinsicht einer Eltern-Kind-Beziehung angenähert ist - was hier schon nicht festgestellt\nwerden kann -, durch eine Adoption rechtlich zu bestätigen (vgl. BVerfG, NJW 1989, 2195).\n\n29\n\nSomit bleiben die Adoptionsanträge der Beteiligten zu 3. ohne Erfolg. \n\n30\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.\n\n31\n\nDie Festsetzung des Geschäftswerts entspricht den nicht beanstandeten Festsetzungen der Vorinstanzen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269277","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2006-10-16/16-wx-194-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1767","ref_norm":"1767","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269277","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269277","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2006-10-16/16-wx-194-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269277","retrieved":"2026-07-09 02:38:46.318551+00:00"}}