{"status":"available","doknr":"OLD269357","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2006:1010.16WX199.06.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-10-10","aktenzeichen":"16 Wx 199/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15.08.2006 - 1 T 270/06 - wird zurückgewiesen.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Betroffene stand seit dem 06.05.2005 bis zu seinem Tod unter Betreuung, für die\nBeteiligte zu 1. als Berufsbetreuer bestellt worden war.Die Betreuung war für die Bereiche\nAufenthalt, Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten, Vertretung bei Behörden\nund Empfang der Post eingerichtet worden. Der Betreute befand sich bereits seit dem 13.04.2005 in\ndem Hospiz W in L. Er litt u. a. an einer Verschlusskrankheit in den Beinen, an einem\nfortgeschrittenen Hypopharynxkarzinom und war oberschenkelamputiert. Nach dem fachärztlichen\nGutachten vom 29.04.2005 bestand zu diesem Zeitpunkt eine ungünstige Prognose hinsichtlich\neiner Besserung des Zustandes; der Gutachter hielt eine vollstationäre Unterbringung in einem\nHeim für erforderlich. Dem hat sich eine zweite Gutachterin unter dem 12.05.2005 angeschlossen,\ndie zu dem Ergebnis kam, dass im Rahmen \"der Präterminalpflege die Notwendigkeit einer\nvollstationären Hospizversorgung\" bestehe.\n\n4\n\nDer Betreuer hat mit verschiedenen Anträgen insgesamt Vergütung für die Zeit\nvom 01.07.2005 bis 25.01.2006 sowie Festsetzung dieser Ansprüche gegen die Staatskasse für\nden mittellosen Betroffenen beantragt und dabei jeweils die Stundenansätze nach § 5 Abs. 2\nSatz 2 VBVG zugrunde gelegt, die für einen nicht in einem Heim untergebrachten Betreuten\nAnwendung finden. Das Amtsgericht hat hiervon abweichend eine Heimunterbringung angenommen und\ndementsprechend – auf der Basis geringerer Stundenanzahl – statt der beantragten\n1.579,59 € lediglich 1.047,20 € festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige\nBeschwerde blieb ohne Erfolg, da das Landgericht ebenso wie das Amtsgericht den Hospizaufenthalt\nals Heimunterbringung angesehen hat. Gegen diese Entscheidung richtet sich das form- und fristgerecht\neingelegte Rechtsmittel des Betreuers.\n\n5\n\nII.\n\n6\n\nDie sofortige weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft (§§ 69e S. 1, 56\ng Abs. 5 S. 2 FGG) und auch im übrigen zulässig.\n\n7\n\nIn der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts hält\nder rechtlichen Überprüfung stand (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).\n\n8\n\nZur Begründung kann auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts Bezug genommen werden.\nDas Vorbringen in der Rechtsbeschwerde veranlasst noch zu folgenden ergänzenden Überlegungen.\n\n9\n\nZu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass sich im vorliegenden Fall die Vergütung\nnach den Ansätzen für einen mittellosen Betreuten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in\neinem Heim hat, bemißt ( § 5 Abs. 2 Satz 1 VBVG).\n\n10\n\nEs wird auch von dem Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen, dass das Hospiz W eine Einrichtung\nim Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 VBVG ist, die dem Zweck dient, Volljährige aufzunehmen, ihnen\nWohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu\nstellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig\nist und entgeltlich betrieben wird (vgl. beispielsweise Fröschle, Betreuungsrecht 2005 Rn. 292 ff).\n\n11\n\nEntscheidend für die Abrechnung auf der Basis des reduzierten Stundenansatzes ist, ob der\nBetreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Heim begründet hat (so die BT-Drucksache\n15/2494, S. 32; Dodegge, NJW 2005,1896 FN 22). Das Landgericht hat unter Verweis auf den gesundheitlichen\nZustand des Betreuten zu Recht bejaht, dass der Betroffene im Hospiz W seinen gewöhnlichen\nAufenthalt hatte.\n\n12\n\nUnter dem gewöhnlichen Aufenthalt ist der Ort zu verstehen, an dem der Schwerpunkt der\nBindungen der betreffenden Person, ihr Daseinsmittelpunkt liegt. Zu fordern ist einmal ein Aufenthalt\nvon einer gewissen Dauer, die zum Unterschied von dem einfachen oder schlichten Aufenthalt nicht nur\ngering sein darf, zum anderen auch das Vorhandensein weiterer sozialer Beziehungen, in denen - im\nVergleich zu einem sonst in Betracht kommenden Aufenthaltsort - der Schwerpunkt der Bindungen der\nbetreffenden Person zu sehen ist. Dies entspricht sowohl der bisherigen höchstrichterlichen\nRechsprechung zum gewöhnlichen Aufenthalt (so z.B. BGH FamRZ 1993, 798), als auch der Rechtsprechung\ndes Senats sowie weiteren Obergerichten zu § 5 Abs. 2 , Abs. 3 VBVG (vgl. Senat vom 29.06.2006\n– 16 Wx 207/06; Senat vom 09.06.2006 – 16 Wx 104/06; OLG München vom 28.07.2006 -33 Wx 075/06; OLG\nMünchen vom 04.07.2006 – 33 Wx 40/06 – je m.w.N.).\n\n13\n\nEs ist deshalb im Einzelfall darauf abzustellen, ob sich der Betroffene nur vorübergehend\noder voraussichtlich auf längere Dauer in der Einrichtung aufhalten wird.\n\n14\n\nFür diese Beurteilung ist für den Senat allerdings nicht die Frist des § 1\nAbs. 4 HeimG (drei Monate) maßgebend (vgl. dazu die Entscheidung vom 09.06.2006, a.a.O.)\nVielmehr sind zur abschließenden Beurteilung des Aufenthaltsortes die Gesamtumstände\nvon Bedeutung.\n\n15\n\nDer allein stehende Betroffene, der über keine familiären Bindungen verfügte,\nhat sich bis zu seinem Tode über acht Monate in dem Hospiz aufgehalten. Bei seiner Einlieferung\nwar nach den ärztlichen Gutachten, die eine schwere, nicht mehr heilbare Erkrankung attestierten,\nnicht mehr damit zu rechnen, dass der Betroffene jemals wieder in einer eigenen Wohnung oder in einer\nWohngemeinschaft außerhalb einer Klinik oder eines Hospizes wird leben können. Zu Recht\nweist das Beschwerdegericht auf die Feststellungen der Gutachterin T vom 12.05.2005 hin, wonach\nbereits damals die Notwendigkeit vollstationärer Hospizversorgung bestanden habe. Dementsprechend\nhat der Betreuer im Einverständnis mit dem Betreuten im Juni 2005 dessen Wohnung gekündigt\nund aufgelöst. Ein Wiedereinzug in eine eigene Wohnung wurde weder vom Betreuer noch vom Betroffenen\nselbst in Aussicht genommen. Einen sonstigen anderen Daseinsmittelpunkt als das Hospiz bestand für\nden Betroffenen nicht mehr, weil neben seiner früheren Wohnung kein weiterer Schwerpunkt seiner\nLebensbeziehungen erkennbar ist. Unter diesen Voraussetzungen ist der Ort der Einrichtung sodann von\nAnfang an als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen (vgl. OLG München vom 4.7.2006 - 33 Wx 060/06).\n\n16\n\nSoweit der Betreuer nunmehr darauf hinweist, dass noch im Juni 2005 ein Umzug in ein Pflegeheim\nüberlegt worden sei, hätte ein solcher Umzug nichts an einer Heimunterbringung geändert.\nDenn auch in diesem Fall wäre ein in Betracht kommendes Pflegeheim der gewöhnliche\nAufenthaltsort geworden, so dass es bei dem Aufenthaltsort \"Heim\" im Sinne des §\n5 Abs. 3 VBVG geblieben wäre.\n\n17\n\nFür die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthaltes spielt es – anders als der\nRechtsmittelführer meint – ebenfalls keine Rolle, dass die den Aufenthalt zahlende\nKrankenkasse monatlich abgerechnet hat und in diesem Zusammenhang jeweils neu die Voraussetzungen\neiner Hospizprüfung geprüft hat. Denn entscheidend für die Bejahung eines Heimaufenthaltes\nsind Lebensumstände des Betroffenen: hingegen können die abrechnungstechnischen Bedingungen\nder finanzierenden Krankenkasse darauf keinen Einfluss nehmen.\n\n18\n\nDamit bleibt es bei der vom Amtsgericht Köln festgesetzten Vergütung.\n\n19\n\nDie Entscheidung ergeht kostenfrei.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269357","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2006-10-10/16-wx-199-06","cited_norms":[{"jurabk":"VBVG 2023","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269357","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269357","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2006-10-10/16-wx-199-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269357","retrieved":"2026-07-09 02:38:52.788325+00:00"}}