{"status":"available","doknr":"OLD269580","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2006:0926.16WX207.06.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-09-26","aktenzeichen":"16 Wx 207/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige weitere Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 25.08.2006 – 3 T 288/06 – wird zurückgewiesen.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Betroffene befindet sich seit 13.10.2005 unter Betreuung, für die der\nBeteiligte zu 1. als Berufsbetreuer bestellt worden ist. Aufgrund eines Unterbringungsbeschlusses\ndes Amtsgerichts Aachen befand sich der Betroffene vom 21.09.2005 bis zum 28.10.2005, sodann\nfür kurze Zeit freiwillig bis 13.12.2005 in der Universitätsklinik B in einer geschlossenen\nStation. Ab dem 14.12.2005 wurde er aufgrund der Genehmigung einer Unterbringung im Rahmen einer\neinstweiligen Anordnung gegen seinen Willen weiterhin in der Universitätsklinik bis zum\n17.01.2006 behandelt. Seit dem 18.01.2006 befindet er sich in den Rheinischen Kliniken C;\ndiesem Aufenthalt liegt ein Unterbringungsbefehl gemäß § 126a StPO zugrunde.\nMit Strafurteil des Landgerichts Aachen vom 09.03.2006 wurde gegen ihn eine Unterbringung\ngem. § 63 StGB angeordnet, die allerdings wegen der vom Betroffenen eingelegten Revision\nnoch nicht rechtskräftig ist. \n\n4\n\nDer Beteiligte zu 1. beantragt Festsetzung seine Vergütung für die Zeiträume\n20.10.2005-19.01.2006 und 20.01.2006–19.04.2006, wobei er jeweils einen gewöhnlichen\nAufenthalt in einer Wohnung zugrunde legt. \n\n5\n\nII.\n\n6\n\nDas vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Zur\nBegründung kann auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug\ngenommen werden. Diese verweisen auf die maßgeblichen Gründe der Entscheidung des\nSenats vom 09.06.2006 – 16 Wx 104/06 –, was nicht zu beanstanden ist.\n\n7\n\nIn Hinblick auf das vom Bezirksrevisor eingelegte Rechtsmittel ist ergänzend noch\nzu bemerken: \n\n8\n\nHinsichtlich des Zeitraumes vom 20.10. 2005 bis 19.01.2006, während dessen sich der\nBetroffene fast in der gesamten Zeit (bis 17.01.2006) in der psychiatrischen Abteilung der\nUniversitätsklinik B befand, liegt zwar ein Heimaufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 3\nVBVG vor, da die Klinik als \"Heim\" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. Zu\nRecht hat das Landgericht indes einen gewöhnlichen Aufenthalt verneint, da der Betreute\nsich dort nur vorübergehend aufgehalten hat. Der Senat hat in seiner früheren\nEntscheidung (16 Wx 104/06) bereits ausgeführt, dass \"eine Unterbringung in einer\npsychiatrischen Klinik aufgrund eines Unterbringungsbefehls nach § 126a StPO oder eine\nUntersuchungshaft aufgrund eines Haftbefehls gemäß § 112 StPO keinen\ngewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 VBVG begründen kann ...\nDenn der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts verweist auf den Ort, an dem der Betroffene\nseinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat. Bei nur vorübergehender Abwesenheit von\ndiesem Ort aufgrund einer zwangsweisen vorübergehenden Unterbringung in einer Klinik oder\nHaftanstalt verändert sich dieser gewöhnliche Lebensmittelpunkt noch nicht (dazu\nFröschle, Betreuungsrecht 2005, Rdnr. 301 ff) ...\". \n\n9\n\nDiese Grundsätze finden auch in diesem Fall Anwendung, in dem der Betroffene wegen\ndringender Behandlungsbedürftigkeit zur medizinischen Heilbehandlung in eine Klinik\naufgenommen wurde. Der vorübergehende Charakter dieses Aufenthalts ist hier noch deutlicher,\nda bei Klinikaufenthalten die Betroffenen regelmäßig nach meist kurzen, absehbaren\nZeiträumen wieder entlassen werden - sei es nach Hause oder in eine andere Einrichtung.\nDer Betroffene verließ im vorliegenden Fall nach Ablauf von noch nicht drei Monaten die\nKlinik. \n\n10\n\nAuch für den weiteren Zeitraum - 20.01.2006 – 19.04.2006 – fehlt es\nan einem gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim. Zwar ist die Heimeigenschaft für\ndie Rheinischen Kliniken C ohne weiteres zu bejahen, wie das Landgericht zutreffend\nausgeführt hat. Aus den oben erwähnten Gründen kann derzeit noch nicht von\neinem dortigen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 VBVG ausgegangen\nwerden. Der Aufenthalt beruht auf einem - lediglich vorläufigen - Unterbringungsbefehl\ngem. § 126a StPO; die mit Urteil vom 09.03.2006 angeordnete Unterbringung nach §\n63 StGB ist bisher nicht rechtskräftig. Der vorläufigen Unterbringung liegt auch\n– für den hier interessierenden Abrechnungszeitraum - noch keine außergewöhnlich\nlange Zeitspanne sowie die Erwartung zugrunde, dass der Betroffene weiterhin dort bleiben\nmuss, wie in dem Verfahren 16 Wx 104/06. \n\n11\n\nHinsichtlich der 3-Monats-Frist des § 1 Abs. 4 HeimG bleibt der Senat bei seiner\nim Beschluss vom 09.06.2006 dargelegten Meinung, dass allein der Ablauf dieser Frist zur\nBegründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht ausreicht. Vielmehr sind –\nwie bereits dargelegt - zur abschließenden Beurteilung des Aufenthaltsortes die\nGesamtumstände von Bedeutung. Diese Rechtsprechung steht auch in Einklang mit \n\n12\n\nder Rechtsprechung weiterer Obergerichte (vgl. OLG München vom 28.07.2006 - 33 Wx\n75/06; OLG München vom 04.07.2006 - 33 Wx 60/06). \n\n13\n\nDie Berechnung der Vergütung als solche wird mit dem Rechtsmittel nicht angegriffen\nund läßt auch keine Rechtsfehler erkennen. \n\n14\n\nDie Entscheidung ergeht kostenfrei.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269580","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2006-09-26/16-wx-207-06","cited_norms":[{"jurabk":"VBVG 2023","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126a","ref_norm":"126a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269580","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269580","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2006-09-26/16-wx-207-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269580","retrieved":"2026-07-09 02:39:11.277565+00:00"}}