{"status":"available","doknr":"OLD269907","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2006:0911.16WX198.06.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-09-11","aktenzeichen":"16 Wx 198/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss der 34. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.08.2006 - 34 T 19/06 - wird als unzulässig verworfen.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI. Nachdem das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen unter Aufhebung der\nerstinstanzlichen Entscheidung die Entlassung des Betroffenen aus der Abschiebungshaft angeordnet\nhat, konnte dieser in sein Heimatland abgeschoben werden. Für die Ausländerbehörde\nwird nunmehr mit der sofortigen weiteren Beschwerde das Ziel verfolgt, die Rechtswidrigkeit\nder Beschwerdeentscheidung festzustellen.\n\n3\n\nII. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2) ist unzulässig.\n\n4\n\nNachdem sich das Verfahren in der Hauptsache durch Vollzug der Abschiebung des Betroffenen\nerledigt hat, kann ein Rechtsschutzbedürfnis für das Begehren des Beteiligten zu 2),\ndas darauf gerichtet ist, die Rechtswidrigkeit der Aufhebung der Haftanordnung festzustellen,\nnicht bejaht werden.\n\n5\n\nDie Fortsetzung eines in der Hauptsache erledigten Verfahrens zum Zwecke der Feststellung\nder Rechtswidrigkeit ist im FGG nicht vorgesehen. Eine entsprechende Anwendung der Sonderregelungen\nzur Überprüfung von Verwaltungsakten ( vgl. z.B. § 113 Abs.1 S.4 VwGO; § 28\nAbs.1 S. 4 EGGVG; § 115 Abs.3 StVollzG) kommt nicht in Betracht, da diese Vorschriften\nnicht der Kontrolle richterlicher Maßnahmen dienen und auch nicht Anwendungsfälle eines\nverfahrensübergreifenden Grundsatzes sind (vgl. BVerfGE 49,329 ff).\n\n6\n\nAuch die in Art. 19 Abs.4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes gewährt\ndem Beteiligten zu 2) vorliegend keine weitere richterliche Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht.\nDas Rechtsschutzinteresse des Beteiligten zu 2) ist entfallen, nachdem es gelungen war, den\nBetroffenen nach Erlass der Beschwerdeentscheidung in sein Heimatland abzuschieben und danach\neine durch die Entscheidung des Landgerichts bedingte Beschwer (§ 20 FGG) nicht mehr vorlag.\nArt. 19 Abs.4 GG gewährleistet nicht, dass die Gerichte bei Erledigung des Verfahrensgegenstandes\ngenerell auch dann noch weiter in Anspruch genommen werden können, um Auskunft über die\nRechtslage zu erhalten, wenn damit aktuell nichts mehr bewirkt werden kann. Nach Erledigung des\nursprünglichen Rechtsschutzziels kann ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung\ndeshalb nur dann fortbestehen, wenn das Interesse an der Feststellung der Rechtslage in besonderer\nWeise schutzwürdig ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\nausnahmsweise nur dann zu bejahen, wenn das gerichtliche Verfahren dazu dienen kann, einer\nWiederholungsgefahr zu begegnen, eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich\nbeendeten Eingriff zu beseitigen oder einen tief greifenden Grundrechtseingriff festzustellen\n(vgl. BVerGE 104,220 ff m.w.N.).\n\n7\n\nKeiner dieser Ausnahmefälle ist vorliegend gegeben. Rein fiskalische Interessen, die\nder Beteiligten zu 2) vorliegend mit dem Hinweis auf die Ankündigung von\nHaftentschädigungsansprüchen seitens des Betroffenen geltend macht, sind für die\nAnnahme eines trotz Erledigung der Hauptsache ausnahmsweise fortbestehenden\nRechtsschutzbedürfnisses nicht ausreichend. Dies gilt auch unter Berücksichtigung\ndessen, dass die angefochtene Beschwerdeentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\n(vgl. BGH NVwZ 2006,960 f) für ein etwaiges Entschädigungsverfahren wegen rechtswidriger\nAbschiebehaft Bindungswirkung entfaltet. Soweit der Beteiligte zu 2) sich dadurch beschwert sieht,\ndass ihm durch den angefochtenen Beschluss die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind,\nhätte prozessual die Möglichkeit bestanden, das Rechtsmittel auf die Kostenfrage zu\nbeschränken, wovon der Beteiligte zu 2) keinen Gebrauch gemacht hat. In diesem Zusammenhang\nwird allerdings darauf hingewiesen, dass auch bei entsprechender Beschränkung auf die Kosten\ndem Rechtsmittel der Erfolg versagt geblieben wäre, weil auch nach Rechtsauffassung des Senats\nein begründeter Anlass zur Stellung des Haftantrages nicht vorlag. \n\n8\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil der Antragsgegner am Rechtsbeschwerdeverfahren\nangesichts der eindeutigen Rechtslage nicht beteiligt worden ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269907","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2006-09-11/16-wx-198-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269907","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269907","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2006-09-11/16-wx-198-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269907","retrieved":"2026-07-09 02:39:38.589456+00:00"}}