{"status":"available","doknr":"OLD271212","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2006:0707.6AUSL19.06.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-07-07","aktenzeichen":"6 Ausl. 19/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Auslieferung des amerikanischen Staatsangehörigen N F O zur Verfolgung wegen der ihm in dem Haftbefehl des United States District Court – Northern District Of Georgia - vom 16. Mai 2006\n\n( Aktenzeichen : Case No.:1:04-CR-665-CC ) zur Last gelegten Taten ist – mit Ausnahme des Anklagepunktes 11 : Besitz einer Tabletttiermaschine – zulässig.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Verfolgte ist am 22.04.2006 aufgrund eines Festnahme- und Auslieferungsersuchens des\nJustizministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika vom 30.03.2006 festgenommen worden. \n\n4\n\nMit Beschluss vom 26.04.2006 hat der Senat gegen den Verfolgten die vorläufige Auslieferungshaft\nund mit Beschluss vom 20.06.2006 deren Fortdauer angeordnet. Bei seiner richterlichen Anhörung\nam 23.04. vor dem Amtsgericht Köln hat er sich mit einer vereinfachten Auslieferung nicht\neinverstanden erklärt und bei der weiteren Anhörung am 28.06.2006 hierzu keine Erklärung\nabgegeben.\n\n5\n\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika ersucht nunmehr mit Verbalnote vom 14.06.2006\nförmlich um die Auslieferung zur Strafverfolgung wegen der im Haftbefehl des United States District\nCourt – Northern District Of Georgia - vom 16.05.2006 ( Aktenzeichen : Case No.:1:04-CR-665-CC )\nin Verbindung mit der eidlichen Erklärung des Staatsanwalts K I vom 16.05.2006 als stellvertretendem\nBundesanwalt der Vereinigten Staaten für den nördlichen Justizbezirk des Bundesstaates Georgia\n( Aktenzeichen: Nr. 1:03-CR-665 ), der Erklärung des bei der US-Drogenbekämpfungsbehörde\n(\"DEA\") angestellten Task Force Agenten S D vom 16.05.2006 und der bei dem Bundesgericht der\nVereinigten Staaten für den nördlichen Justizbezirk des Bundesstaates Georgia eingereichten\nAnklageschrift – zweite Nachtragsanklageschrift – vom 10.08.2004 \n\n6\n\n( Aktenzeichen: Nr. 1:03-cr-665 ) aufgeführten Straftaten. \n\n7\n\nNach diesen Unterlagen liegen dem Verfolgten folgende Drogendelikte zur Last :\n\n8\n\nEr soll in den Zeiträumen von April 1998 bis Juli 1999, von Oktober 1999 bis Dezember 2000 und\nvon März 2001 bis September 2003 an einer Verschwörung zur Herstellung sowie zum Vertrieb von\nMethylendioxymethamphetamin (auch genannt \"MDMA\" oder \"Extacy\") teilgenommen haben.\nEr soll in den genannten Zeiträumen als Kopf einer Organisation im Raum Atlanta im Bundesstaat\nGeorgia nach einer von ihm selbst entwickelten Rezeptur in verschiedenen Labors in großen Mengen\n– im kg-Bereich – Extacy hergestellt, vertrieben und anderen Beschuldigten die Synthetisierung\nvon Extacy beigebracht haben, wofür er als Gegenleistung Extacy-Pulver im Wert von 180.000 $\ngefordert und erhalten haben soll (Anklagepunkte 1, 2 und 3)\n\n9\n\nDes weiteren soll der Verfolgte am 29.05.,10.06.,26.06.,26.07.,29.07.und 04.08.2003 im Besitz von\nExtacy gewesen sein mit dem Vorsatz, die Drogen zu vertreiben (Anklagepunkte 4 bis 10) und außerdem\nbis September 2003 im Besitz einer Tabletttiermaschine gewesen sein, die er zur massenhaften Herstellung\nvon Extacy-Tabletten über einen Strohmann angeschafft haben soll (Anklagepunkt 11).\n\n10\n\nDem Ersuchen sind die maßgeblichen US-amerikanischen Strafvorschriften beigefügt. \n\n11\n\nDie Generalstaatsanwaltschaft hat dem Senat die Akten gem. § 29 Abs. 1 IRG mit dem Antrag vorgelegt,\ndie Auslieferung für zulässig zu erklären. Der Verfolgte tritt dem entgegen. Er hält\ndie Auslieferung aus mit Schriftsatz vom 04.07.2006, mit dem auch mündliche Verhandlung beantragt\nwird, im einzelnen dargelegten Gründen für unzulässig. \n\n12\n\nII.\n\n13\n\nDem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist gem. den §§ 32, 15 IRG zu entsprechen. Die von\ndem ersuchenden Staat vorgelegten Auslieferungsunterlagen rechtfertigen den Antrag. Auslieferungshindernisse\nbestehen nicht. \n\n14\n\nEine mündliche Verhandlung, die gem. § 30 Abs. 3 IRG in seinem Ermessen steht, hat der Senat\nnicht angeordnet. Angesichts der nicht zweifelhaften Sach- und Rechtslage besteht dazu keine Veranlassung.\n\n15\n\n1.\n\n16\n\nDie an ein Auslieferungsersuchen gestellten Anforderungen (§ 2 Abs. 1 IRG, Art. 14 Abs. 1 des\nAuslieferungsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika\nvom 20.06.1978 in der Fassung des Zusatzvertrages vom 21. Oktober 1986  im folgenden: AuslV )\nwerden durch das vorgelegte Ersuchen der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 14.06.2006\nerfüllt. Diesem sind die nach Art. 14 Abs. 2 und 3 AuslV erforderlichen Unterlagen beigefügt\nworden. Es ist ein als \"derzeit gültig\" bezeichneter Haftbefehl des United States District\nCourt – Northern District Of Georgia - vom 16.05.2006 vorgelegt worden. Auch ist eine nach Art.\n14 Abs. 3 lit b AuslV erforderliche zusammenfassende Darstellung des Sachverhalts, der im Haftbefehl\nnur verkürzt angegeben ist, beigefügt. Sie ergibt sich aus der eidlichen Erklärung zur\nUnterstützung des Auslieferungsersuchens des Staatsanwalts K I vom 16.05.2006, der als stellvertretender\nBundesanwalt der Vereinigten Staaten für den nördlichen Justizbezirk des Bundesstaates Georgia\ntätig ist, der Erklärung des bei der US-Drogenbekämpfungsbehörde (\"DEA\")\nangestellten Task Force Agenten S D vom 16.05.2006 und der bei dem Bundesgericht der Vereinigten Staaten\nfür den nördlichen Justizbezirk des Bundesstaates Georgia eingereichten Anklageschrift –\nzweite Nachtragsanklageschrift – vom 10.08.2004. \n\n17\n\nAußerdem enthalten die Unterlagen den Wortlaut der anwendbaren Gesetzesbestimmungen, und zwar\nentgegen der Auffassung des Verfolgten auch die nach Art.14 Abs. 2 lit b AuslV vorzulegenden\nVerjährungsbestimmungen des US-amerikanischen Rechts (vgl Seite 13 f der Erklärung des\nStaatsanwalts I vom 16.05.2006). Aus der Erläuterung geht hervor, dass die dem Verfolgten zur\nLast liegenden Taten nach den maßgeblichen Bestimmungen nicht verjährt sind. \n\n18\n\nSoweit der Verfolgte \"den Wortlaut der anwendbaren Gesetzesbestimmungen hinsichtlich …\nGesamtstrafenbildung und Strafvollstreckung\" vermisst, sind diese nach Art. 14 Abs. 2 lit b AuslV\nnicht vorzulegen. \n\n19\n\n2.\n\n20\n\nBei den dem Verfolgten zur Last gelegten Taten handelt es sich um auslieferungsfähige Straftaten\n( Art. 2 AuslV). \n\n21\n\nDie Strafbarkeit der Taten nach dem Recht des ersuchenden Staates - als Verschwörung zu Herstellung\nund Vertrieb von Extacy, dessen Besitz mit dem Vorsatz des Vertriebs sowie Besitz einer Tabletttiermaschine\nmit dem Vorsatz der Benutzung zur Herstellung einer kontrollierten Substanz - folgt aus Hauptabschnitt 21\ndes Bundesgesetzes der Vereinigten Staaten, §§ 846, 841(a)(1) und 843(a)(6), die mit Freiheitsstrafen\nim Höchstmaß über einem Jahr geahndet werden. \n\n22\n\nIn der Bundesrepublik Deutschland wären die Taten nach den §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs.\n1 Nr. 1, 30a Abs. 1 BtMG strafbar und im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem\nJahr bedroht ( Art. 2 Abs. 2 lit. a AuslV ). \n\n23\n\nLediglich zu Anklagepunkt 11 – Besitz der Tabletttiermaschine – ist die beiderseitige\nStrafbarkeit nicht gegeben, worauf der Senat bereits mit Beschluss vom 20.06.2006 hingewiesen hat. Das\nUS-amerikanische Strafrecht sieht aufgrund der Strafbestimmung des § 843(a)(6) ausdrücklich\nbereits den Besitz der Tabletttiermaschine als strafbar an, sofern damit die Herstellung von\nBetäubungsmitteln beabsichtigt ist. Das US-amerikanische Strafrecht zieht damit die Grenzen\nstrafbaren Handelns weiter als das deutsche Betäubungsmittelstrafrecht, das die Ausstattung\nund Einrichtung eines Labors mit Gerätschaften zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln,\nwozu auch die Anschaffung einer Tabletttiermaschine zu rechnen sein dürfte, noch als bloße –\nstraflose – Vorbereitungshandlung zur Herstellung ansieht (vgl. Körner, Betäubungsmittelgesetz,\n5. Aufl., § 29 Rdn.137). Dementsprechend hat der Senat den Anklagepunkt 11 von der\nZulässigkeitsentscheidung ausgenommen.\n\n24\n\n3.\n\n25\n\nEiner näheren Befassung mit den dem Auslieferungsersuchen beigefügten Beweismitteln bedarf es\nnicht, da eine Tatverdachtsprüfung im Auslieferungsverkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika\nauf deutscher Seite nicht stattfindet, wie der Senat mit Beschluss vom 20.06.2006 näher dargelegt hat\n(vgl. auch Senat 03.09.2004 – Ausl 189/04-28/04 -; OLG Karlsruhe MDR 1986, 521 = GA 1986, 459; OLG\nDüsseldorf, NStZ 2003, 684=StV 2004,147 mit eingehender Begründung). Im übrigen ist darauf\nzu verweisen, dass der Verfolgte zwar Einwendungen gegen seine Auslieferung erhebt, die gegen ihn erhobenen\nVorwürfe aber nicht bestreitet.\n\n26\n\n4.\n\n27\n\nGründe, die der Zulässigkeit einer Auslieferung nach den Art. 4 ff. des Auslieferungsvertrages\nentgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.\n\n28\n\na)\n\n29\n\nSoweit der Verfolgte vorbringt, dass ihm in den Vereinigten Staaten \"faktisch\" eine lebenslange\nFreiheitsstrafe ohne Chance auf Wiedererlangung der Freiheit drohe – was wesentlichen Grundsätzen\nder deutschen Rechtsordnung widersprechen und damit gemäß § 73 IRG zur Unzulässigkeit der\nAuslieferung führen könnte – findet das in den mitgeteilten US-amerikanischen Strafvorschriften\nkeine Stütze. Danach beträgt das Strafmaß für die dem Verfolgten angelasteten Taten im\nHöchstmaß nicht mehr als 20 Jahre, wobei diese Strafandrohung allerdings für jeden Anklagepunkt\ngilt. Soweit die US-amerikanischen Gesetzesbestimmungen härtere Strafen (bis hin zu lebenslanger\nFreiheitsstrafe) vorsehen, wenn der Drogenkonsum den Tod oder eine schwere Körperverletzung zur Folge\nhat, wird ein derartiger Vorwurf gegen den Verfolgten nicht erhoben.\n\n30\n\nAn der im Beschluss vom 20.06.2006 vertretenen Auffassung, bei einem nicht vorbestraften Täter komme\neine sog. \"Entlassung zur überwachten Bewährung\" in Betracht, hält der Senat nach\nnochmaliger Prüfung nicht fest. Der Einwand des Verfolgten, es handele sich nicht um eine vorzeitige\nEntlassung aus der Haft, trifft zu. \n\n31\n\nDas ändert indes nichts daran, dass es sich auch unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung\ndes BVerfG aufgestellten Maßstäbe nicht um eine übermäßige Strafandrohung handelt,\ndie mit den völkerrechtlichen Mindeststandards und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen\nder öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland unvereinbar wäre. Es genügt nicht,\ndass die Strafe lediglich als in hohem Maße hart bzw. unter Anlegung der Maßstäbe der deutschen\nRechtsordnung als zu hart anzusehen ist; sie muss vielmehr als unerträglich hart und als unter jedem\ndenkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheinen, wobei es stets auf den Einzelfall ankommt (BVerfG\nNJW 1994, 2884 ; JZ 2004, 141). \n\n32\n\nNach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl BVerfGE 75,1 <16f>) geht das Grundgesetz von der Eingliederung\ndes von ihm verfassten Staates in die Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft aus (vgl. Präambel,\nArt. 1 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2, Art. 23 bis 26 GG). Es gebietet damit zugleich, fremde Rechtsordnungen und\n-anschauungen grundsätzlich zu achten, auch wenn sie im Einzelnen nicht mit den deutschen innerstaatlichen\nAuffassungen übereinstimmen. Soll der in gegenseitigem Interesse bestehende zwischenstaatliche\nAuslieferungsverkehr erhalten und auch die außenpolitische Handlungsfreiheit der Bundesregierung\nunangetastet bleiben, so dürfen die Gerichte als unüberwindbares Hindernis für eine\nAuslieferung nur die Verletzung der unabdingbaren Grundsätze der deutschen verfassungsrechtlichen\nOrdnung zu Grunde legen. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Auslieferung zulässig.\n\n33\n\nDie Höhe der zu erwartenden Strafe kann gegenwärtig nur Gegenstand von Spekulationen sein\nund ist der Klärung durch ein rechtswissenschaftliches Gutachten, wie von dem Verfolgten beantragt,\nnicht zugänglich. Selbst wenn es zur Verhängung einer Freiheitsstrafe kommen sollte, bei deren\n(vollständiger) Vollstreckung der jetzt 37-jährige Verfolgte in vorgerücktem Alter sein\nsollte, läge darin kein Auslieferungshindernis. Auch in Deutschland sieht der Strafrahmen für\nein Betäubungsmittelverbrechen nach § 30 a BtMG eine Haftstrafe von fünf bis zu 15 Jahren\nvor. Es kann nicht festgestellt werden, dass dieses Strafmaß hinter der dem Verfolgten drohenden\nmöglicherweise längeren Freiheitsentziehung so erheblich zurückbleibt, dass von einem\nkrassen Missverhältnis gesprochen werden kann. Im übrigen geht auch die höchstrichterliche\nRechtsprechung des BGH davon aus, dass sich aus dem Lebensalter eines Straftäters unter Berücksichtigung\nseiner Lebenserwartung keine Strafobergrenze ergeben kann. Einen Rechtssatz, dass jeder Straftäter\nschon nach dem Maß der verhängten Strafe die Gewissheit haben müsse, im Anschluss an die\nStrafverbüßung in Freiheit entlassen zu werden, hat der BGH verneint (vgl BGH Urteil vom 27.04.2006\n– 4 Str 572/05 -). \n\n34\n\nDie Strafvorwürfe gegen den Verfolgten wiegen auch nach der deutschen Rechtsordnung im Vergleich\nzu anderen Betäubungsmitteldelikten überdurchschnittlich schwer. Der Verfolgte soll über\nmehrere Jahre hinweg die Herstellung von Betäubungsmitteln in industriellem Stil betrieben, seine\nKenntnisse an andere Täter weitergegeben und hieraus erhebliche wirtschaftliche Vorteile gezogen\nhaben. Seine Auffassung, der Wirkstoff MDMA sei \"eine relativ weiche Droge\", offenbart\njegliches Desinteresse an den gesundheitlichen Gefahren, in die er eine unüberschaubare Zahl von\nKonsumenten gebracht haben dürfte. \n\n35\n\nb)\n\n36\n\nDas Vorbringen des Verfolgten, er müsse wegen seiner Flucht mit verschärften Haftbedingungen\n– die in den Vereinigten Staaten ohnehin äußerst hart seien – ist gänzlich\nunbestimmt und einer Überprüfung (durch ein rechtswissenschaftliches Gutachten) ebenfalls nicht\nzugänglich.\n\n37\n\nc)\n\n38\n\nWie der Senat bereits mit Beschluss vom 20.06.2006 ausgeführt hat, steht der Umstand, dass der\nVerfolgte mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist und mit ihr ein minderjähriges\nKind hat, einer Auslieferung ebenfalls nicht entgegen. Daran wird auch unter Berücksichtigung der\nAusführungen im Schriftsatz des Beistandes vom 04.07.2006 festgehalten.\n\n39\n\nNach der Rechtsprechung des BVerfG schützt Art. 6 GG nicht dagegen, dass ein Ausländer als\nFolge der Verletzung von Strafnormen seines Heimatstaates dort zur Verantwortung gezogen wird (vgl\nBVerfG NJW 94, 2884; BVerfG, Beschluss vom 22.11.2005 – 2 BvR 1090/05 -, Rdnr. 42). \n\n40\n\nDaran vermag der Umstand, dass die Ehefrau des Verfolgten angesichts von ihrer befürchteter\nStrafverfolgung und Verhaftung als Mittäterin nicht zu Besuchen des Verfolgten in die Vereinigten\nStaaten reisen zu können glaubt, nichts zu ändern. Art. 6 GG schützt auch die (deutsche)\nEhefrau eines Ausländers nicht vor Strafverfolgung im Heimatstaat des Ehemannes. Ganz besondere\nUmstände, die eine abweichende Beurteilung gebieten könnten – etwa eine lebensbedrohliche\nErkrankung des Kindes, vgl dazu OLG Karlsruhe NStZ 05,351 - weist der vorliegende Fall nicht auf.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271212","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2006-07-07/6-ausl-19-06","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271212","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271212","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2006-07-07/6-ausl-19-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271212","retrieved":"2026-07-09 02:41:26.083433+00:00"}}