{"status":"available","doknr":"OLD273215","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2006:0330.4WF50.06.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-03-30","aktenzeichen":"4 WF 50/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweigernde Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 07.02.2006 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers an das Familiengericht zurückverwiesen.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte -\nsofortige Beschwerde des Antragstellers hat auch in der Sache zumindest vorübergehend Erfolg.\nZu Unrecht geht das Familiengericht davon aus, dass der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des\nBewilligungsgesuches des Antragstellers bezüglich der nachgesuchten Prozesskostenhilfe erst am\n18.11.2004 gegeben war. Vom Ansatz zutreffend stellt das Familiengericht darauf ab, dass\nEntscheidungsreife bezüglich eines Prozesskostenhilfeantrages erst eintritt, wenn der\nProzesskostenhilfeantrag schriftlich begründet, mit vollständigen Unterlagen und Belegen\nversehen und die Frist zur Stellungnahme für den Gegner abgelaufen ist (so OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 805). \n\n3\n\nDas Familiengericht überspannt jedoch die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen\nProzesskostenhilfeantrag, wenn es darauf abstellt, dass Entscheidungsreife erst am 18.11.2004\nmit Eingang des Schriftsatzes des Antragstellers vom gleichen Tage auf Grund seiner Bezugnahme\nauf die in einer anderen Familiensache vor dem Amtsgericht Eschweiler zu Aktenzeichen 12 F 153/04\neingereichten PKH-Unterlagen eingetreten sei. Zwar ist dem Familiengericht zuzugestehen, dass\nder Zeitpunkt der Entscheidungsreife regelmäßig dadurch bestimmt ist, dass die Partei die\nfür die Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen vorgelegt sowie den Antrag schriftlich\nbegründet hat und dem Gegner angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 118 Abs. 1\nZPO - regelmäßig ca. 2 Wochen - eingeräumt worden ist. Nicht zweifelhaft sein kann, dass\nlange vor dem 18.11.2004 ein schriftlich begründeter Antrag vorgelegen hat. \n\n4\n\nAllerdings gehören zu den erforderlichen Unterlagen in der Regel auch die Vorlage des\nvollständig ausgefüllte Vordruck nach § 117 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO sowie der entsprechenden\nBelege gemäß § 117 Abs. 2 ZPO. Diese sind in hiesigem Verfahren nicht vorgelegt worden. Die\nVorlage war aber ausnahmsweise entbehrlich. Zu berücksichtigen ist, dass die Vorlage des\nFormulars nach § 117 Abs. 3, 4 ZPO nur der Entlastung des Gerichts dient, jedoch keine\nprozessuale oder materielle Entscheidungsvoraussetzung ist. Das Gericht darf deshalb nicht\nallzu formalistisch verfahren (BGH EzFamR, ZPO § 117 Nr. 3 mit Anmerkung Schneider; so\nzitiert in OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 805). So kann es unschädlich sein, wenn z. B. die\n\"Erklärung\" auf dem Vordruck nicht unterschrieben ist, sofern feststeht, dass die Erklärung\nvon der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei stammt. Ausreichend kann auch sein, dass\ndie Partei ihre \"Prozessarmut\" in anderer Weise genügend glaubhaft gemacht hat. Insofern\nkann es ausreichen, wenn aus \"Erklärungen\" in anderen Verfahren, die dem entscheidenden\nGericht bekannt sind, sich die \"Prozessarmut\" ergibt. \n\n5\n\nDanach kann nicht zweifelhaft sein, dass jedenfalls am 30.06.2004 für das erkennende\nGericht die \"Prozessarmut\" feststehen musste. Denn zu diesem Zeitpunkt wurde dem Antragsteller\nin dem Unterhaltsverfahren 12 F 153/04 Amtsgericht Eschweiler vom selben Familienrichter\nProzesskostenhilfe bewilligt. Gegenstand der Erörterung in jenem Verfahren war jedenfalls\nauch die Frage der Wohnungszuweisung. Der am 30.06.2004 von den Parteien geschlossene\nVergleich enthielt auch eine Regelung bezüglich der Nutzung des ehelichen Hauses. Danach\nhatte sich die dortige Klägerin und hiesige Antragsgegnerin verpflichtet, das eheliche Haus\nzum 01.09.2004 zu verlassen. \n\n6\n\nDamit lagen aber am 30.06.2004 alle Voraussetzungen vor, um über den Prozesskostenhilfeantrag\ndes Antragstellers auch im hiesigen Verfahren entscheiden zu können. Es kann dem\nAntragsteller nicht angelastet werden, wenn das Familiengericht nicht zeitnah über den\ngestellten PKH-Antrag entschied. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass bereits\nam 30.06.2004 für den gestellten Antrag das Rechtsschutzbedürfnis entfallen war. Zwar\nhatte sich die dortige Klägerin und hiesige Antragsgegnerin verpflichtet, bis zum 01.09.2004\ndas eheliche Haus zu verlassen. Zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses stand aber noch\nnicht fest, ob sie diese Verpflichtung erfüllen würde. Auch können Zweifel bestehen, ob\nder geschlossene Vergleich bezüglich des Verlassens des ehelichen Hauses in der gewählten\nFormulierung einen vollstreckungsfähigen Inhalt hatte oder dem Antragsteller lediglich\neinen materiell-rechtlichen Anspruch auf das Verlassen des Hauses gab. Jedoch war der\nWohnungszuweisungsantrag zunächst und zwar jedenfalls bis Anfang September gegenstandslos,\nda der Antragsgegnerin zumindest bis dahin eine Räumungsfrist eingeräumt worden war.\nFolgerichtig hat der Antragsteller, nachdem die Antragsgegnerin ihre Verpflichtung aus\ndem Vergleich nachgekommen war, den Zuweisungsantrag für erledigt erklärt. Erst zu diesem\nZeitpunkt war sein Rechtsschutzinteresse entfallen.\n\n7\n\nEntscheidend ist darauf abzustellen, ob bis zu diesem Zeitpunkt die Erfolgsaussicht\nder beabsichtigten Rechtsverfolgung zu bejahen war. Das scheint der Fall zu sein.\n\n8\n\nGleichwohl kann der Senat nicht in der Sache entscheiden, da noch zu prüfen bleibt,\nob auch heute noch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers die Bewilligung\nvon Prozesskostenhilfe rechtfertigen. Eine aktuelle Erklärung des Antragstellers über\nseine jetzigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse befindet sich nicht bei\nden Akten. Entscheidend ist aber, wie sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse heute\ndarstellen. \n\n9\n\nEine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich. Von der\nErhebung einer Beschwerdegebühr wird abgesehen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273215","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2006-03-30/4-wf-50-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273215","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273215","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2006-03-30/4-wf-50-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273215","retrieved":"2026-07-09 02:44:20.808430+00:00"}}