{"status":"available","doknr":"OLD273557","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2006:0317.16WX37.06.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-03-17","aktenzeichen":"16 Wx 37/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.01.2006 - 29 T 106/05 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.\n\nGeschäftswert der Rechtsbeschwerde: 24.000,00 EUR\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie nach §§ 45 Abs. 1 WEG, 22, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere\nBeschwerde, die sich gegen einen Beschluss des Landgerichts wendet, dem ein\nAnfechtungsantrag gegen Beschlüsse der Wohnungserbbauberechtigten-gemeinschaft\nvom 24.06.2004 zugrunde liegt, ist in der Sache unbegründet. Die Entscheidung\nberuht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 FGG, 546 ZPO).\n\n3\n\nTOP 11\n\n4\n\nZu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, hat\ndas Landgericht die sofortige Beschwerde als unzulässig, weil sie verfristet ist, verworfen. \n\n5\n\nMit der Rechtsbeschwerde werden keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht,\ndie nicht schon in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigt sind. \n\n6\n\nTOP 12\n\n7\n\nDas Landgericht hat den in der Erbbauberechtigtenversammlung vom 24.06.2004\ngefassten Beschluss zur weiteren Verlegung von Gummibelägen in den Stichfluren\nmit Recht als wirksam angesehen. Diese Beschlussfassung steht in Einklang mit den\nGrundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, § 21 Abs. 4 WEG.\n\n8\n\nZutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die angegriffene\nMaßnahme keine bauliche Veränderung ist, sondern der ordnungsgemäßen Instandsetzung\ndient, mit der der in der Baubeschreibung beschriebene Zustand hergestellt werden\nsoll. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführlichen und stichhaltigen\nÜberlegungen der Zivilkammer Bezug genommen. \n\n9\n\nEntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es wegen der Besonderheiten des\nvorliegenden Falles auch nicht zu beanstanden, dass für diese Arbeiten in einem\nVolumen von ca. 40.000,- EUR keine Alternativangebote eingeholt worden sind. \n\n10\n\nZwar bedarf es entsprechend der Rechtsprechung des Senats vor Beschlussfassung\nüber eine aufwendigere Sanierungs- oder Renovierungsmaßnahme, wie sie hier gegeben\nist, regelmäßig der Einholung verschiedener Alternativ- oder Konkurrenzangebote,\nwobei hinsichtlich der Anzahl der Alternativangebote dem Verwalter ein gewisser\nGestaltungsspielraum zukommt (vgl. Senat vom 22.05.1997, 16 Wx 114/97; Senat\nvom 02.04.2003, OLGR 2003,242). Der Verwalter ist hierbei zur Darlegung der\nWirtschaftlichkeit der geplanten Maßnahme verpflichtet; er darf die Eigentümer\nnicht darauf verweisen, selber Vergleichsangebote einzuholen (Senat vom 02.04.2003).\nOb es sich mit dieser Rechtsprechung noch vereinbaren lässt, dass dem Eigentümer,\nder ein zu vergebendes (Allein-) Angebot für überhöht hält und deshalb den Beschluss\nanficht, auferlegt wird, Anhaltspunkte für diese überhöhte Preisgestaltung zu nennen\n(in diesem Sinne wohl das BayObLG, NJW-RR 1989, 1293), kann im vorliegenden Fall\ndahin stehen.\n\n11\n\nEs bedurfte hier ausnahmsweise vor Beschlussfassung keiner Alternativangebote\nmehr, da sich die Wohnungserbbauberechtigten bereits mit einer früheren, wirksamen\nBeschlussfassung vom 24.09.2002 (Verfahren AG Köln 202 II 330/02) in ihrer Mehrheit\nfür das Angebot der Fa. G ausgesprochen hatten. Die beauftragte Firma sollte zunächst\nnur einen Teil der Stichflure mit dem Gummibelag auslegen. Mit der jetzt\nangegriffenen Beschlussfassung ist ausdrücklich \"die weitere Verlegung von\nGummibelägen in den Stichfluren\" beschlossen worden. Als Auftragnehmer für die\nWeiterführung dieser Maßnahme kam somit sowohl unter technischen wie wirtschaftlichen\nGesichtspunkten vorrangig die Fa. G in Betracht. Die Beauftragung einer neuen Firma\ndürfte bei dieser Sachlage in der Regel ordnungsgemäßer Verwaltung zuwiderlaufen, da\ndiese Firma weder die baulichen Gegebenheiten kennt, u.U. auch nicht dieselben\nBaustoffe wie die Erstfirma zur Verfügung hat und wegen des höheren Einarbeitungsaufwands\nweniger wirtschaftlich arbeiten kann. Da die Fa. G zur Übernahme des (weiteren) Auftrags\nbereit war, erforderte die Beschlussfassung zur Fortsetzung der bereits begonnenen\nVerlegearbeiten nicht mehr die Einholung weiterer Kostenangebote.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Eine Erstattung außergerichtlicher\nKosten kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Rechtsbeschwerdegegner an\ndem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt worden sind.\n\n13\n\nDer Geschäftswert ist - abweichend von der Festsetzung in den Vorinstanzen\n- gemäß § 48 Abs. 3 WEG festgesetzt worden. Hierbei war das Interesse des\neinzelnen Erbbauberechtigten an der Überprüfung der Beschlüsse der Gemeinschaft\nund das für ihn bestehende Kostenrisiko zu berücksichtigen. Eine Reduzierung des\nGeschäftswertes für TOP 12 um die Hälfte ist deshalb angemessen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273557","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2006-03-17/16-wx-37-06","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273557","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273557","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2006-03-17/16-wx-37-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273557","retrieved":"2026-07-09 02:44:50.075867+00:00"}}