{"status":"available","doknr":"OLD273709","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2006:0313.16WX20.06.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-03-13","aktenzeichen":"16 Wx 20/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 12.01.2006 - 2 T 208/05 - wird zurückgewiesen. \n\nDie Gerichtskosten tragen die Antragsteller. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht. \n\nDer Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt: 7.900,- EUR\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie formell nicht zu beanstandende sofortige weitere Beschwerde hat\nin der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Entscheidung des Landgerichts, wonach der Anfechtungsantrag gegen\nden Beschlusses vom 17.12.2004 zu TOP 3 (Hofsanierung) zurückzuweisen ist,\nhält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Beschluss genügt den an die\nWirksamkeit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung zu stellenden\nAnforderungen. Er ist hinreichend bestimmt auch bezüglich des in Bezug\ngenommenen Angebots der Fa. G. Seine inhaltlich Regelung entspricht den\nGrundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. \n\n4\n\n1. \n\n5\n\nZu Recht hat das Landgericht auch unter Bezugnahme auf die zutreffenden\nAusführungen des Amtsgerichts festgestellt, dass die Antragsteller von der\ngeplanten Hofsanierung unter TOP 3 betroffen sind und damit ein Rechtsschutzbedürfnis\nfür ihr Anliegen besteht (vgl. zum Rechtschutzbedürfnis Bärmann/Pick/Merle, WEG,\n9.Aufl., § 43 Rdnr. 103). Denn die Antragsteller sind Adressaten der\nKostenregelung des § 14 Abs. 4, Unterabsatz 3 der Teilungserklärung . Sie haben deshalb ein \n\n6\n\nInteresse an der Feststellung der (Un-)Wirksamkeit des Beschlusses vom\n17.12.2004, mit dem eine zu Kosten führende Instandsetzung beschlossen\nwurde. Zu diesem Ergebnis führt die - für den Senat zulässige - Auslegung\ndieser Regelung der Teilungserklärung. \n\n7\n\nDie Antragsteller als Sonder- und Teileigentümer der Einheit Nr. 6 sind\nhinsichtlich der Nutzung der Stellplätze Nr. IV und V auf dem Nachbargrundstück\nSondernutzungsberechtigte. Dieses Sondernutzungsrecht ist ihnen von der\nGemeinschaft in § 4 Abs. 2 Ziff. b) dd) der Teilungserklärung eingeräumt\nworden, und zwar mit der Besonderheit, dass das Nutzungsrecht nicht am\nGemeinschaftseigentum, sondern an einem dinglichen Recht der Gemeinschaft,\ndas diese auf dem Nachbargrundstück inne hat, begründet worden ist. Zugunsten\nder Wohnungseigentümergemeinschaft als Eigentümer des herrschenden Grundstücks\nbesteht eine Grunddienstbarkeit zu lasten des Nachbargrundstückes Dr. O. Diese\nGrunddienstbarkeit ist mit dem Eigentum an dem herrschenden Grundstück verbunden\nund ist gemäß § 96 BGB wesentlicher Bestandteil der Eigentumsrechte der einzelnen\nEigentümer, die gemäß § 8 WEG sämtlich Inhaber der Rechte aus der Grunddienstbarkeit\ngeworden sind (OLG Stuttgart, Rpfleger 1990,254 = NJW-RR 1990, 306; BayObLG,\nRpfleger 1990,354 = BayObLGZ 1990, 124). Über dieses grundbuchrechtlich geschützte\nNutzungsrecht können die Eigentümer wirksam eine Regelung treffen. Wird die Ausübung\nder Grunddienstbarkeit unter den Wohnungseigentümern in der Weise wie hier geregelt,\ndass einzelnen die Nutzung übertragen wird, so handelt es sich um eine Regelung, die\ndas Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander im Sinne der §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 1\nSatz 2, Abs. 2 WEG betrifft. Eine solche Regelung kann auch als Inhalt des\nSondereigentums in das Grundbuch eingetragen werden. Der Senat folgt in dieser Frage\nder Rechtsprechung des BayObLG sowie des 2. Senats des Oberlandesgerichts Köln\n(OLG Köln, 2. Zivilsenat vom 01. 02.1993, Rpfleger 1993,335; BayObLG, Rpfleger 1990,354\n= BayObLGZ 1990, 124). Das BayObLG hat sich in der erwähnten Entscheidung ausdrücklich\nvon seiner früheren Rechtsprechung, die in der von den Antragstellern zitierten\nEntscheidung vom 23.08.1979 (Rpfleger 1979,420) zum Ausdruck kommt, distanziert. Im\nÜbrigen lag dem früheren Beschluss ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde (BayObLGZ 1990, 124,128). \n\n8\n\nDie übrigen von den Antragstellern zitierten Entscheidungen, denen eine abweichende\nRechtsmeinung zugrunde liegen soll, betreffen andere Sachverhalte (so OLG Frankfurt,\nRpfleger 1975,179: am Nachbargrundstück bestand schlichtes Miteigentum der Wohnungseigentümer;\nOLG Hamburg, Rpfleger 1980,112: auf dem Nachbargrundstück ruhte eine im Baulastverzeichnis\neingetragene Verpflichtung; OLG Naumburg, WuM 1998,301: das Sondernutzungsrecht sollte sich\nauf einen Teil des gemeinschaftlichen Eigentums beziehen) oder lassen eine abweichende\nRechtsmeinung allenfalls als obiter dictum erkennen (so OLG Hamm, Rpfleger 1997, 305 =\nNJW-RR 1997,522 - im Übrigen ist auch hier fraglich, ob den Nutzungsrechten am Nachbargrundstück\neine Grunddienstbarkeit zugrunde lag).\n\n9\n\nAls Sondernutzungsberechtigte nach § 4 Abs. 2 Ziff. b) dd) der Teilungserklärung\nsind die Antragsteller verpflichtet, sich um die Instandhaltung und Instandsetzung der\nHoffläche und der Stellplätze zu kümmern und deren Lasten zu übernehmen. Der Senat hat\nkeine Zweifel, dass in der Teilungserklärung die Begriffe \"Sondernutzungsrechte\" und\n\"besondere Nutzung\" (§ 4 Abs. 2 Ziff. b) dd) gleichbedeutend eingesetzt werden und\ndass mit dem Begriff \"Sonderbenutzungsberechtigter\" (§ 14 Abs. 4 Unterabs. 3) die\nInhaber dieser Rechte, mithin auch die Antragsteller gemeint sind. Diese Auslegung\nsteht auch mit den Zielen der Teilungserklärung in Einklang und führt nicht -anders\nals die Antragsteller meinen - zu einem unbilligen Ergebnis. Denn die Antragsteller\nhaben zwar ihren Stellplatz nicht auf dem Gemeinschaftseigentum, dennoch nutzen sie\ndie im Gemeinschaftseigentum stehende Hoffläche, um zu ihrem Stellplatz zu gelangen.\nAuch ihnen steht es im Übrigen frei, die beiden oder einen der Stellplätze zu vermieten\nund die Einnahmen zur Finanzierung anfallender Instandsetzungskosten einzusetzen. Dass\ndie Antragsteller - wie sie nunmehr in der Rechtsbeschwerde vortragen - die Einfahrt\nund die Hoffläche kaum nutzen, kann keine Rolle spielen. Abgesehen davon, dass es sich\num neues tatsächliches Vorbringen handelt, das in dem Rechtsbeschwerdeverfahren nur\nunter engen Bedingungen berücksichtigt werden könnte, ergibt sich aus dem nicht angegriffenen\nTatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung, dass das Nachbar-Hofgrundstück (Dr. O),\nauf dem sich die Stellplätze befinden, über die Einfahrt der Wohnungseigentümergemeinschaft\nerschlossen wird und aus den aufgrund des Augenscheins gewonnenen Feststellungen, dass\ndie Nutzung der Stellplätze mit der Nutzung der Einfahrt und dem vorderen Teil der\nHoffläche verbunden ist. \n\n10\n\n2. \n\n11\n\nDer angegriffene Beschluss ist hinreichend bestimmt und verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. \n\n12\n\nHierzu wird auf die zutreffenden Überlegungen des Landgerichts und die in Bezug\ngenommenen Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen, wonach das Angebot der Fa. G\nbereits Gegenstand zweier Eigentümerversammlungen im Jahre 2003 war. Eine Verletzung\ndes Informationsrechts, wie die Antragsteller im Übrigen geltend machen, vermag der\nSenat deshalb nicht zu erkennen. Mögliche Fehler bei der Abstimmung, da auch Eigentümer,\ndie kein Nutzungsrecht an Stellplätzen haben, mit gestimmt haben, wirken sich wegen der\nvon den Vorinstanzen festgestellten Mehrheitsverhältnissen nicht aus. \n\n13\n\n3. \n\n14\n\nDer Beschluss zu TOP 3, der eine Hofsanierung auf der Grundlage des Angebots der Fa. G\nvorsieht, entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. \n\n15\n\nWeder ist es aufgrund der seit über einem Jahr andauernden Diskussion in der\nWohnungseigentümergemeinschaft zu beanstanden, dass noch das alte Angebot der\nInstallationsfirma herangezogen worden ist, noch bedurfte es im Dezember 2004\nweiterer Angebote anderer Firmen, da solche bereits 2003 eingeholt worden waren. \n\n16\n\nDie Renovierungsbedürftigkeit der gesamten Hoffläche hat das Amtsgericht aufgrund\ndes eigenen Augenscheins überzeugend dargelegt. Es versteht sich unter wirtschaftlichen\nGesichtspunkten von selbst, dass es ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, bei den\nfestgestellten Mängeln den gesamten Hof und nicht nur einzelne Stellen zu erneuern.\n\n17\n\nEine Vorlage zum Bundesgerichtshof wegen einer von einem anderen Obergericht\nvertretenen abweichenden Rechtsansicht gemäß § 28 Abs. 2 FGG ist aus den oben\ndargelegten Gründen nicht veranlaßt. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Der Geschäftswert entspricht der\nnicht angegriffen Festsetzung der Vorinstanzen und folgt aus § 48 WEG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273709","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2006-03-13/16-wx-20-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273709","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273709","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2006-03-13/16-wx-20-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273709","retrieved":"2026-07-09 02:45:02.464860+00:00"}}