{"status":"available","doknr":"OLD273760","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2006:0309.16WX27.06.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-03-09","aktenzeichen":"16 Wx 27/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 09.01.2006 - 29 T 63/05 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht. \n\nDer Geschäftswert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde beträgt 2.000,- EUR.\n\n1\n\nGründe \n\n2\n\nDas gem. §§ 45 WEG, 22, 29 FGG zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.\n\n3\n\nDie landgerichtliche Entscheidung hält der rechtlichen Überprüfung stand, §§ 27 FGG, 546 ZPO.\n\n4\n\nZu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Antragsteller von den\nAntragsgegnern die Herstellung des ursprünglichen Zustandes, d.h. die Aufstellung\ndes ursprünglich auf dem Balkon installierten, als Abstellraum dienenden Schrankes\nverlangen können, §§ 1004 Abs. 1 BGB, 15 Abs. 3, 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG. Die\nEntfernung des Schrankes stellt eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums\ndar, die die übrigen Eigentümer, da diese sie über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus\nbeeinträchtigt, nicht hinnehmen müssen.\n\n5\n\nBauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG ist jede auf Dauer angelegte\ngegenständliche Umgestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, die vom Aufteilungsplan\noder früheren Zustand des Gebäudes nach Fertigstellung abweicht und nicht mehr im Rahmen\nder ordnungsgemäßen Instandhaltung oder Instandsetzung liegt (Bärmann/Merle, WEG, 9.Aufl.,\n§ 22 Rz. 6 und 7). \n\n6\n\nDie auf den Balkonen als Abstellraum vorgesehenen Schränke sind mit dem Mauerwerk\ndurch eine Verankerung an der Balkondecke verbunden und ersetzen das seitliche Balkongeländer.\nMithin sind sie Teil der Fassadengestaltung und gehören zum Gemeinschaftseigentum. Zu Recht\nsind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die Entfernung des Schrankes und seine\nErsetzung durch ein Balkongeländer den optischen Gesamteindruck der Fassade deutlich\nverändern. Dies haben die Vorinstanzen anhand der vorgelegten Lichtbilder\nverfahrensfehlerfrei festgestellt. Einer Augenscheinseinnahme durch das Beschwerdegericht\nbedurfte es nicht mehr. Es verstößt nicht gegen § 12 FGG, angesichts des aussagekräftigen\nin den Akten befindlichen Fotomaterials von der Durchführung eines Ortstermins abzusehen\n(Senat vom 10.06.2005 -16 Wx 39/05 -). Die Fotos stellen eine ausreichende Grundlage für\ndie Würdigung des Beschwerdegerichts dar. Sie zeigen verschiedene Ansichten der\nWohnungseigentumsanlage einschließlich desjenigen Teils der Fassade, an dem sich der\nBalkon der Antragsgegner befindet. Die Lichtbilder lassen deutlich erkennen, dass\n- wie das Landgericht zutreffend ausführt - die einheitlich angebrachten Schränke\nals seitlicher Abschluss der Balkone ein markantes Element der Ausgestaltung der\nFassade sowie einen seitlichen Sichtschutz darstellen. Soweit Schränke an einigen\nBalkonen fehlen, handelt es sich entweder um Balkone in Gebäudeecken, die dann\nsämtlich in vertikaler Anordnung in gleicher Weise ausgestaltet sind, oder um einzelne,\nmeist die obersten Balkone, bei denen aus technischen Gründen kein Schrank installiert\nwurde, wie die Antragsteller unbestritten vorgetragen haben. \n\n7\n\nDurch das Entfernen des Schranks auf dem Balkon der Antragsgegner wird der optische\nGesamteindruck der betroffenen Fassade nachhaltig beeinträchtigt. Damit geht zugleich\neine wesentliche Veränderung des ursprünglichen äußeren Erscheinungsbildes der\nWohnungsanlage einher, was eine bauliche Veränderung beinhaltet (st. Rspr. des Senats,\nbeispielsweise Beschluss vom 31.05.1999, OLGR 1999,325; Beschluss vom 12.01.2000, NZM\n2000, 765). Auf die Frage, ob dadurch unter architektonisch-ästhetischen Gesichtspunkten\neine Verbesserung oder Verschlechterung des Gesamteindrucks erreicht wird, kommt es nicht\nan, da diese Beurteilung keinen objektiven Kriterien zugänglich ist (vgl. Senat vom\n12.01.2000 a.a.O.).\n\n8\n\nEs bedarf keiner weiteren Erörterung, dass es sich hier weder um eine Maßnahme der\nInstandhaltung noch der Instandsetzung handelt. \n\n9\n\nDiese bauliche Veränderung stellt eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Rechte\nder Antragsteller dar und geht über das in § 14 WEG geregelte Maß hinaus. Die Veränderung\nauf dem Balkon der Antragsgegner ist von außen gut sichtbar, nämlich von möglichen\nBesuchern der Grünanlage und vor allem von den Bewohnern der übrigen Eigentumswohnungen,\nderen Räume und Balkone auf den Innenhof gehen, und die daher einen uneingeschränkten\nBlick auch auf den Teil der Fassade haben, zu der die Wohnung der Antragsgegner gehört.\nDie Antragsteller müssen diese für sie nachteilige optische Veränderung nicht hinnehmen,\nda die erforderliche Zustimmung aller Wohnungseigentümer fehlt. \n\n10\n\nDie Herstellung des ursprünglichen Zustandes durch Wiedereinbau des Schranks ist den\nAntragsgegnern sowohl rechtlich wie tatsächlich möglich. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Eine Abweichung vom Grundsatz, dass jeder\nBeteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, war hier nicht veranlaßt.\n\n12\n\nDie Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 48 Abs. 3 WEG und entspricht der\nnicht beanstandeten Wertfestsetzung im Erstbeschwerdeverfahren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273760","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2006-03-09/16-wx-27-06","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273760","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273760","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2006-03-09/16-wx-27-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273760","retrieved":"2026-07-09 02:45:06.621741+00:00"}}