{"status":"available","doknr":"OLD274009","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2006:0301.16WX223.05.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-03-01","aktenzeichen":"16 Wx 223/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landsgerichts Köln vom 05.10.2005 - 29 T 300/04 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner.\n\nAußergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus 35 Wohnungen\nbestehenden Wohnungseigentumsanlage. In der Eigentümerversammlung vom\n20.04.2004 wurde mit der Mehrheit der Stimmen u.a. zu TOP 5 wie folgt\nbeschlossen:\n\n4\n\n\"Die Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft B-Straße\n4 - 12 , ##### H wird dahingehend geändert, dass verbrauchsabhängige\nKosten wie Wasser und Kanalbenutzungsgebühren nach dem individuellen\nVerbrauch in jeder Wohnung (Messung durch Wasseruhr) sowie Allgemeinstrom\nund Müllabfuhrkosten nach Köpfen abgerechnet werden.\"\n\n5\n\nDie Antragsteller verlangen die Ungültigerklärung dieses Beschlusses\nund sind der Auffassung, dass die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels\nnur durch Vereinbarung aller Wohnungseigentümer habe erfolgen können. Das\nAmtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der\nAntragsteller hat das Landgericht den Mehrheitsbeschluss für ungültig erklärt.\nHiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDie sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.\n\n8\n\nDie Entscheidung des Landgerichts ist aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden.\n\n9\n\nDas Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die vorgelegte Teilungserklärung\nkeine Bestimmung über die Verteilung der Kosten des Gemeinschaftseigentums\nerhält, so dass grundsätzlich die gesetzliche Regelung des § 16 Abs. 2 WEG\ngilt, wonach die Kosten und Lasten des Gemeinschaftseigentums von den\nWohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen sind.\n\n10\n\nSoweit der angefochtene Eigentümerbeschluss eine Änderung dieses gesetzlichen\nKostenverteilungsschlüssel beinhaltet, fehlt der Eigentümergemeinschaft die\nBeschlusskompetenz, was zur Folge hat, dass die Beschlussfassung insoweit nichtig ist.\n\n11\n\nDer Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass nicht nur die Kosten\ndes Allgemeinstroms, sondern vorliegend auch die Müllabfuhrkosten das\nGemeinschaftseigentum betreffen und deshalb als Lasten bzw. Kosten im Sinne von\n§ 16 Abs. 2 WEG anzusehen sind. Zwar kann die Kostenverteilung innerhalb der\nGemeinschaft nicht davon abhängen, ob der Entsorgungsträger den einzelnen\nWohnungseigentümer oder die \"WEG\" als solche bzw. das Hausgrundstück veranlagt.\nDass im letzt genannten Fall eine gemeinschaftliche Schuld der Wohnungseigentümer\nentsteht, sagt nichts darüber aus, ob diese Verbindlichkeit auf den Gebrauch des\nGemeinschaftseigentums oder des Sondereigentums zurückzuführen ist (vgl. BGHZ 156,\n193 ff. = NJW 2003, 3476 ff.). \n\n12\n\nAuch wenn Müll in erster Linie mit der Nutzung des Sondereigentums zusammenhängt,\nkönnen vorliegend die durch die Entsorgung des Mülls entstehenden Kosten als solche\ndes Gebrauchs des Sondereigentums nur dann gelten, wenn der Anfall von Müll nach\ndem Verursacherprinzip festgestellt werden kann, d. h. wenn sichergestellt ist,\ndass der Müll der Wohnungseigentümer und der - unabhängig von dem jeweiligen\nSondereigentum - auf dem Hausgrundstück anfallende Abfall gesondert erfasst\nwerden. Dies gilt jedenfalls bei einer so großen Wohnanlage wie der vorliegenden,\nbei der erfahrungsgemäß davon auszugehen ist, dass Müll in nicht unerheblichem\nUmfang auch außerhalb des Sondereigentums anfällt. Ist weder die Einführung eines\ndie Abrechnung nach dem gemessenen Verbrauch zulassenden Müllerfassungssystems\nnoch die Versorgung eines jeden Wohnungseigentümers mit einer eigenen Mülltonne,\nsondern eine am Verbrauch ausgerichtete Verteilung der Müllbeseitigungskosten nach\nKopfzahl vorgesehen, so muss gewährleistet sein, dass eine getrennte Erfassung des\ndurch die Nutzung des Sondereigentums anfallenden Mülls möglich ist. Zusätzlich\nhätten die Wohnungseigentümer dann nach dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel noch\ndie Kosten zu tragen, die durch die Entsorgung des gemeinschaftlichen Eigentums\nanfallen. Abfallgebühren entstehen entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung\n(Greiner ZMR 2004,319 ff; Hogenschurz ZMR 2003,901 ff,902) gerade nicht nur durch\ndie Nutzung des Sondereigentums.\n\n13\n\nDa keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass vorliegend die Müllentsorgung des\nSondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums getrennt erfolgen soll, können\ndie Kosten der Müllabfuhr nicht zu den Kosten des Sondereigentums gezählt werden.\nZur Änderung des gesetzlichen Verteilungsschlüssels wäre deshalb eine Vereinbarung\nder Wohnungseigentümer erforderlich gewesen.\n\n14\n\nDemgegenüber bedurfte es keiner Vereinbarung, soweit die Eigentümer in dem\nangefochtenen Beschluss eine verbrauchsabhängige Wasserkostenabrechnung geregelt\nhaben, da diese Kosten nicht zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums\nim Sinne von § 16 Abs. 2 WEG gehören (vgl. BGH a.a.0.). Das Landgericht hat aber\nzutreffend ausgeführt, dass dieser Teil des im Übrigen nichtigen Beschlusses nicht\nhinreichend bestimmt ist, da die Formulierung \"verbrauchsabhängige Kosten wie\nWasser- und Kanalbenutzungsgebühren\" offen lässt, welche weitere Kosten verbrauchsabhängig\nabgerechnet werden sollten, davon unabhängig aber auch die Teilnichtigkeit in\nentsprechender Anwendung von § 139 BGB die Nichtigkeit des gesamten Beschlusses\nzur Folge hat. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung auf die\nAusführungen in der Beschwerdeentscheidung verwiesen.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen\nim Sinne dieser Vorschrift, den in dritter Instanz unterlegenen Antragsgegnern\ndie Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Im Übrigen bestand\nkeine Veranlassung von dem Grundsatz abzuweichen, dass außergerichtliche Kosten im\nWohnungseigentumsverfahren nicht erstattet werden.\n\n16\n\nDer Geschäftswert wird gemäß § 48 Abs. 3 WEG auf 3.000,00 EUR festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274009","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2006-03-01/16-wx-223-05","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274009","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274009","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2006-03-01/16-wx-223-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274009","retrieved":"2026-07-09 02:45:27.476217+00:00"}}