{"status":"available","doknr":"OLD274407","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2006:0210.16WX238.05.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-02-10","aktenzeichen":"16 Wx 238/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die vom Landgericht Köln mit Beschluss vom 23.12.2005 - 34 T 30/05 - bestätigte Haftanordnung des Amtsgerichts Köln vom 01.12.2005 - 507 c XIV 389/05 - rechtswidrig war. \n\nDer Antragsteller hat die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Zwar hat sich durch die\nHaftentlassung des Betroffenen die freiheitsentziehende Maßnahme erledigt.\nJedoch besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Prüfung, ob die Haftanordnung\nrechtswidrig war (BVerfGE 104, 200 = NJW 2002, 2456). \n\n3\n\nDies ist vorliegend der Fall.\n\n4\n\nDie Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 S. 2\nAufenthG lagen von Anfang an nicht vor. \n\n5\n\nDer freiheitsentziehenden Maßnahme stand der verfassungsrechtliche Grundsatz der\nVerhältnismäßigkeit entgegen. Gem. § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG ist die Sicherungshaft\nunzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten\nhat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten 3 Monate durchgeführt werden kann.\nDer Ausländerbehörde wie auch dem Gericht obliegt demnach die Pflicht, schon bei\nAntragstellung zu prüfen, welche Zeit zur Durchführung der Abschiebung voraussichtlich\nbenötigt wird, das heißt, wann mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit dem Ausstellen\nder ersichtlich von Anfang an notwendigen Passersatzpapiere und der Abschiebung des\nBetroffenen gerechnet werden kann. Dies wurde vorliegend weder von der Ausländerbehörde\nbei Antragstellung noch vom Amtsgericht bei der Haftanordnung beachtet. Zwar sind\nAbschiebungen in den Iran nicht grundsätzlich undurchführbar; denn auch für den Iran\nkönnen Passersatzpapiere beschafft werden. Für eine Passersatzausstellung durch das\niranische Generalkonsulat ist jedoch - auch nach dem eigenen Vortrag der\nantragstellenden Behörde - erforderlich, dass die Betroffenen bei der Vorführung\nschriftlich oder mündlich erklären, freiwillig in den Iran zurückkehren zu wollen.\nDass der Betroffene eine solche freiwillige Rückkehrerklärung nicht abgeben würde,\nwar bereits im Zeitpunkt der Antragstellung bekannt. Dies ergibt sich schon aus der\nBegründung des Haftantrages. Im Übrigen wäre auch bereits im Rahmen der Anhörung des\nBetroffenen vor dem Amtsgericht durch Befragen zu klären gewesen, ob er bereit war,\neine freiwillige Rückkehrerklärung zu unterschreiben. Zur Abgabe einer solchen Erklärung\nwar der Betroffene, der nicht ausreisen wollte, nicht verpflichtet; sie gehört nicht\nzu den einem Ausländer obliegenden Mitwirkungspflichten (vgl. OLG Celle vom 16.10.2003\nbei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang m.w.N.). Dass der Betroffene im Übrigen bei\nder Passersatzpapierbeschaffung nicht mitgewirkt und deshalb gegen seine Pflichten\naus § 82 AufenthG verstoßen hat, ist vorliegend ohne Belang, weil die Beschaffung\nvon Passersatzpapieren auch im Falle seiner Mitwirkung an der erforderlichen\nFreiwilligkeitserklärung gescheitert wäre. \n\n6\n\nDem Betroffenen kann auch nicht angelastet werden, dass unrichtige Angaben über\nseine Identität zu Verzögerungen bei der Beschaffung von Passersatzpapieren geführt\nhätten. Denn nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers hat eine Überprüfung, ob\nder Betroffene nicht doch - wie anlässlich seiner Einreise im Jahr 2001 von ihm\nangegeben - armenischer Staatangehöriger war, nicht stattgefunden. Ein Passersatzverfahren\nbei der armenischen Botschaft war nicht eingeleitet worden, nachdem der Betroffene\nbei seiner zweiten Einreise in das Bundesgebiet lediglich eine Anschrift im Iran\nangegeben hatte und bei armenischen Staatsangehörigen eine Passersatzbeschaffung\ninnerhalb von 3 Monaten nur möglich ist, falls korrekte Anschriften angegeben werden,\ndie von den Behörden vor Ort einer Überprüfung unterzogen werden können.\n\n7\n\nBestand somit kein begründeter Anlass zur Stellung des Haftantrages, so ist\nder Antragsteller verpflichtet, dem Betroffenen die ihm entstandenen außergerichtlichen\nKosten zu erstatten (§ 16 FEVG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274407","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2006-02-10/16-wx-238-05","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274407","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274407","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2006-02-10/16-wx-238-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274407","retrieved":"2026-07-09 02:45:59.868909+00:00"}}