{"status":"available","doknr":"OLD274557","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2006:0206.16WX197.05.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-02-06","aktenzeichen":"16 Wx 197/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12.09.2005 - 29 T 180/04 - wird zurückgewiesen. \n\nDie Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller tragen die Antragsgegner. \n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie sofortige weitere Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. \n\n3\n\nDie Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung in vollem Umfang stand.\n\n4\n\nDen Antragstellern steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegenüber den Antragsgegnern in\nder vom Landgericht zuerkannten Höhe wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Gemeinschaftsverhältnis zu.\nDer Antragsgegner zu 1) haftet den Antragstellern darüber hinaus auch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten\nHandlung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1004 BGB, 14 Nr. 1 WEG). \n\n5\n\nAus dem Gemeinschaftsverhältnis treffen jeden Wohnungseigentümer über § 14 Nr. 1 WEG Schutz- und\nTreuepflichten hinsichtlich des Umgangs mit dem Gemeinschaftseigentum. Nach der genanten Vorschrift hat\njeder Wohnungseigentümer sein Sondereigentum und das Gemeinschaftseigentum so zu benutzen, dass den übrigen\nWohnungseigentümern daraus keine vermeidbaren Nachteile entstehen. Diese Pflichten haben die Antragsgegner\nverletzt, weil die Mieter der Antragsteller durch das von den Vorinstanzen festgestellte Verhalten des\nAntragsgegners zu 1. in ihrem Besitzrecht derart beeinträchtigt worden sind, dass sie berechtigt waren,\ndas Mietverhältnis zu beenden bzw. die Miete gemäß § 537 BGB a.F. zu mindern. Den hierdurch entstandenen\nSchaden haben die Antragsgegner den Antragstellern, die durch das Verhalten des Antragsgegners zu 1) auch\nin ihrem Eigentumsrecht verletzt worden sind, zu erstatten.\n\n6\n\nDas Landgericht hat ausreichende Feststellungen getroffen, die die Annahme rechtfertigen, dass die\nMieter O und C sowie der Mieter I und seine Lebensgefährtin durch beleidigendes, bedrohendes und aggressives\nVerhalten des Antragsgegners zu 1) in der vertragsgemäßen Nutzung der von den Antragstellern gemieteten\nWohnung erheblich beeinträchtigt waren. Dabei ist der Senat mit den Vorinstanzen der Auffassung, dass die\nAntragsgegnerin zu 2) sich die Pflichtverletzungen des Antragsgegners zu 1) zurechnen lassen muss. Zwecks\nVermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Gründe in den Entscheidungen der\nVorinstanzen verwiesen.\n\n7\n\nDie Mieter O und C waren aufgrund der von ihnen geschilderten Belästigungen, Beleidigungen und Beschimpfungen\ndurch den Antragsgegner zu 1) berechtigt, das Mietverhältnis im Oktober 1998 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist\nzu beenden. Die Beweiswürdigung der Tatrichter, die den Bekundungen der Zeugen Glauben geschenkt haben,\nist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für die Mieter O und C war die Fortsetzung des Mietverhältnisses\nunzumutbar, nachdem es den Antragstellern nicht gelungen war, auf die Rüge der Mieter hin auf eine positive\nÄnderung des Verhaltens des Antragsgegners zu 1) hinzuwirken. Die fortwährenden Belästigungen des\nAntragsgegners zu 1) - insbesondere gegenüber der Zeugin O - waren mit den Grundregeln eines gedeihlichen\nund geordneten Zusammenlebens nicht zu vereinbaren und von den Mietern nicht weiter zu dulden. Da das\nMietverhältnis erst im Oktober 1998 zum Ende des Monats beendet worden ist, entspricht es der Lebenserfahrung,\ndass eine Weitervermietung der Wohnung noch vor dem 01.11.1998 nicht möglich war. Den Mietausfall für diesen\nMonat haben die Antragsgegner den Antragstellern deshalb als Schaden zu erstatten, wobei die Höhe der vom\nAmtsgericht auf 1.000,00 DM geschätzten Miete unbestritten ist. \n\n8\n\nNach den weiteren Feststellungen des Landgerichts waren auch die Mieter I und seine Lebensgefährtin, die\ndie Wohnung ab 01.12.1998 bezogen hatten, verbalen und darüber hinaus auch tätlichen Angriffen des\nAntragsgegners zu 1) ausgesetzt. Sie waren hierdurch in der Ausübung des vertragsgemäßen Gebrauchs der\nMietwohnung in nicht unerheblichem Maße gehindert und deshalb berechtigt, die Miete zu mindern. \n\n9\n\nAuch diese Feststellungen des Landgerichts sind verfahrensfehlerfrei getroffen und nicht zu beanstanden.\nIm Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit darf der Richter sich nach pflichtgemäßem Ermessen auf eine\nformlose Beweisaufnahme beschränken, wenn die Wahrheitsfindung dadurch nicht erschwert wird. Zeugenaussagen\ndürfen auch ohne eigene Vernehmung durch das Gericht verwertet werden, wenn sie protokolliert sind. Das\nLandgericht hat in zulässiger Weise auf die Beweisaufnahme in dem Wohnungseigentumsentziehungsverfahren\n22 C 270/99 AG Kerpen; 29 S 90/00 LG Köln sowie auf den Akteninhalt der in diesem Verfahren beigezogenen Akten\nverwiesen und diese Beweismittel verwertet.\n\n10\n\nDas von dem Landgericht im Urteil vom 10.05.2001 - 29 S 90/00 - im Einzelnen festgestellte beleidigende,\naggressive und tätliche Verhalten des Antragsgegners zu 1) gegenüber dem Mieter der Antragsteller I und dessen\nLebensgefährtin Dr. J, das zur Entziehung des Wohnungseigentums der Antragsgegner geführt und das das Landgericht\nauch im vorliegenden Verfahren rechtsfehlerfrei als bewiesen angesehen hat, hatte eine Minderung der Miete ab\nFebruar 1999 zur Folge und verursachte dadurch einen Mietausfallschaden der Antragsteller, ohne dass diesen\neine Verletzung der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) zur Last gelegt werden kann. \n\n11\n\nDie vom Landgericht festgestellten Verhaltensweisen des Antragsgegners zu 1) haben den Mieter I und seine\nLebensgefährtin nicht nur in ihrem körperlichen Wohlbefinden beeinträchtigt, sondern sie auch im vertragsgemäßen\nGebrauch der Mietsache in erheblichem Umfang gehindert, da ein unbeschwerter Zugang zum Mietobjekt und ein\nVerlassen der Wohnung sowie ein Aufenthalt im Garten ohne die Gefahr eines belästigenden Verhaltens seitens des\nAntragsgegners zu 1) nicht mehr gewährleistet war. \n\n12\n\nOb die Mietminderung in voller Höhe des vom Landgericht zuerkannten Mietausfallschadens nach § 537 BGB a.F.\ngerechtfertigt war, kann dahinstehen. Denn die Antragsteller waren wegen einer etwaigen überhöhten Minderung\nnicht gehalten, gegen ihre Mieter gerichtlich vorzugehen und damit Gefahr zu laufen, dass auch dieses Mietverhältnis\n- wie auch schon das vorherige - wegen des extrem belästigenden Verhaltens des Antragsgegners zu 1) ohne Einhaltung\neiner Kündigungsfrist beendet würde. Denn im Hinblick auf die bisherigen erfolglos gegenüber den Antragsgegnern\nausgesprochenen Abmahnungen bestand keine berechtigte Hoffnung für die Antragsteller, dass die Antragsgegner mit\neinem neuen Mieter in Zukunft in Frieden zusammenleben würden. Im Übrigen haben die Antragsteller - worauf bereits\ndas Landgericht zutreffend hingewiesen hat - ihrer Schadensminderungspflicht dadurch Genüge getan, dass sie das\nVerfahren auf Entziehung des Wohnungseigentums nach § 18 WEG eingeleitet haben. \n\n13\n\nDie sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner war deshalb zurückzuweisen. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift, den auch\nin dritter Instanz unterlegenen Antragsgegnern die Gerichtskosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde aufzuerlegen.\nDes weiteren haben die Antragsgegner den Antragstellern auch deren außergerichtliche Kosten zu erstatten. Der Senat\nist mit den Vorinstanzen der Auffassung, dass hier ausnahmsweise eine Kostenerstattung wegen der erheblichen\nPflichtverletzungen auf Seiten der Antragsgegner gerechtfertigt ist. \n\n15\n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 48 Abs. 3 WEG auf 8.913,45 EUR festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274557","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2006-02-06/16-wx-197-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 537","ref_norm":"537","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274557","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274557","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2006-02-06/16-wx-197-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274557","retrieved":"2026-07-09 02:46:12.415936+00:00"}}