{"status":"available","doknr":"OLD274838","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2006:0125.11U57.03.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-01-25","aktenzeichen":"11 U 57/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das am 14.03.2003 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 12 O 23/02 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 94.889,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2002 zu zahlen. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits - beider Rechtszüge - tragen der Kläger zu 14 % und die Beklagte zu 86 %. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\nI. Hinsichtlich des Sachverhalts und der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand\nder angefochtenen Entscheidung verwiesen. Gegen das Urteil des Landgerichts, auf das auch wegen aller weiteren\nEinzelheiten Bezug genommen wird, wendet sich die Berufung des Klägers, der an seinem Klageanspruch festhält.\n\n3\n\nDer Kläger macht geltend, das Landgericht habe seinen erstinstanzlichen Sachvortrag nicht hinreichend\nberücksichtigt. Das Landgericht habe die Erteilung gebotener Hinweise verabsäumt und es verfahrensfehlerhaft\nunterlassen, seine ergänzende Stellungnahme zu den erst im Verhandlungstermin geäußerten\nSchlüssigkeitsbedenken zur Kenntnis zu nehmen.\n\n4\n\nDer Kläger ist der Auffassung, aus den von ihm vorgelegten Planungs- und Besprechungsunterlagen ergebe\nsich, dass er von der Beklagten noch nach Ausstellung der beiden ersten Rechnungen vom 25.01.2001 (vgl. Bl. 11\nAH) und vom 29.05.2001 (Bl. 12 AH) über die von ihm durchgeführte Voruntersuchung hinaus mit\numfänglichen weiteren Planungsarbeiten beauftragt worden sei. Diese Leistungen habe die Beklagte auch\nentgegen genommen. Bereits nach dem erstinstanzlichen Sachstand habe danach festgestanden, dass er hinsichtlich\nder weiteren Planungstätigkeit jedenfalls konkludent beauftragt worden sei.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\ndas angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, an ihn\n110.416,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab\nKlagezustellung zu zahlen.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n9\n\nDie Beklagte ist der Auffassung, selbst eine widerspruchslose Entgegennahme zusätzlicher Planungsleistungen\nrechtfertige nicht die Annahme, dass dem Kläger insoweit ein entsprechender Auftrag zur Erbringung von\nArchitektenleistungen erteilt worden sei. Über die bereits ausgeglichene Vergütung für die\nVoruntersuchung hinaus könne der Kläger daher mangels vertraglicher Grundlage keine weiteren\nZahlungen verlangen.\n\n10\n\nDie Beklagte bestreitet weiterhin, dass der Kläger im abgerechneten Umfang die Grundleistungen aus\nden Leistungsphasen 1) bis 3) zu § 15 Abs. 1 HOAI erbracht habe. Den danach vorauszusetzenden Planungsstand\nhabe der Kläger nicht verwirklicht.\n\n11\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie durch Einholung\neiner Auskunft seitens des Landesbetriebs Straßenbau NRW. Auf das schriftliche Gutachten des\nSachverständigen Dipl.-Ing. C vom 08.06.2004 (Bl. 268 ff. d.A.) und die schriftliche\nGutachtenserläuterung vom 15.02.2005 (Bl. 382 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Bezug genommen wird\nferner auf die schriftliche Auskunft des Landesbetriebs vom 27.07.2005 (Bl. 453 ff. d.A.) sowie die\nhierzu im Termin vom 14.12.2005 abgegebenen zusätzlichen Erläuterungen (Bl. 509 ff. d.A.).\nWegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze\nnebst Anlagen verwiesen.\n\n12\n\nII. Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.\nDer Kläger kann von der Beklagten Zahlung vertraglichen Werklohns (§ 631 Abs. 1 BGB) in\nHöhe von 94.889,37 € verlangen. Der weitergehende Klageanspruch ist dagegen nicht begründet.\n\n13\n\nIm Einzelnen gilt Folgendes:\n\n14\n\n1. Die Annahme des Landgerichts, die Erteilung eines Architektenauftrags über die hier zur Abrechnung\ngelangten Leistungen sei nicht feststellbar, beruht auf wesentlichen Verfahrensmängeln. Das Landgericht\nhat den erstinstanzlichen Sach- und Streitstand in wesentlichen Punkten übergangen und ist zu fehlerhaften\nTatsachenfeststellungen gelangt. Neue Tatsachenfeststellungen sind geboten (§ 529 Abs. 1 ZPO). Bereits nach\ndem erstinstanzlichen Sachstand ist davon auszugehen, dass die Beklagte den Kläger über die bereits\nabgerechnete Voruntersuchung hinaus mit weitergehenden Architektenleistungen im Rahmen der Leistungsphasen 1)\nbis 3) aus § 15 Abs. 1 HOAI beauftragte.\n\n15\n\na. Eine werkvertragliche Vergütung gilt nach § 632 Abs. 1 BGB a.F. auch ohne ausdrückliche\nvertragliche Absprachen als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks nach den Umständen\nnur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Die Umstände, nach denen Architektenleistungen nur gegen\neine solche Vergütung zu erwarten sind, muss der Architekt darlegen und beweisen. Die Tatsachen, auf die\nder Auftraggeber eines Architektenvertrags seinen Einwand stützt, der Architekt habe erbrachte Leistungen\nabsprachegemäß unentgeltlich erbringen müssen, sind vom Auftraggeber zu beweisen (vgl. BGH NJW\n1999, 3554; BGH BauR 1987, 454 = ZfBR 1987, 202; BGHZ 136, 33).\n\n16\n\nb. Der Kläger hat bereits im ersten Rechtszug dargetan und durch Vorlage von Planungs- und\nBesprechungsunterlagen belegt, dass er noch nach Abschluss der Voruntersuchungsarbeiten, über die er\nmit den Rechnungen vom 25.01. und 29.05.2001 abgerechnet hatte, weitere Architektenleistungen für die\nBeklagte erbrachte, die zeitlich bis in das Jahr 2002 hineinreichten und Grundleistungen der Leistungsphasen\n1) bis 3) aus § 15 Abs. 1 HOAI zum Gegenstand hatten. Soweit der Kläger hierzu im ersten Rechtszug\nnoch nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen und zusätzliche Unterlagen\nüber die von ihm erbrachten Tätigkeiten vorgelegt hat (vgl. Schriftsatz vom 07.03.2003, Bl. 84 ff.\nd.A.), durfte das Landgericht dies nicht unberücksichtigt lassen.\n\n17\n\nNach dem wechselseitigen Parteivortrag hat auch ohne den ergänzenden Sachvortrag des Klägers bereits\nfestgestanden, dass der Kläger bis in das Jahr 2002 hinein planerische Tätigkeiten für die Beklagte\nentfaltete, die bei lebensnaher Würdigung nicht durch die Rechnungen aus Januar und Mai 2001 ausgeglichen sein\nkonnten und gesondert zu vergüten waren. Auf der Grundlage der zusätzlich vorgelegten Unterlagen durfte\nsich das Landgericht nicht dem Vorbringen des Klägers verschließen, wonach die insoweit zusätzlich\nerbrachten Leistungen weit über den Leistungsumfang der Voruntersuchung hinausgingen. Das Landgericht\nhätte erkennen müssen, dass die im angefochtenen Urteil enthaltene Würdigung des Sach und Streitstoffs\nden zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht erschöpft. Mit dem nachgereichten Vortrag des Klägers\nhat sich die angefochtene Entscheidung denn auch nicht auseinandergesetzt. Sie enthält insbesondere keine\nkonkrete Begründung dafür, weshalb der ergänzende Sachvortrag des Klägers für die hier\nzutreffende Entscheidung unmaßgeblich sein soll.\n\n18\n\nBei sachgerechter Würdigung des Klagevortrags hätte das Landgericht die mündliche Verhandlung\nwiedereröffnen müssen (§ 156 ZPO). Zwar steht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung\ngrundsätzlich im Ermessen des Gerichts (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 156 Rz. 5). Dieses\nErmessen kann allerdings so weit eingeschränkt sein, dass die Wiedereröffnung zwingend geboten ist. Nach\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Gericht zu erneuter Verhandlung verpflichtet, wenn\nsich aus dem neuen Vorbringen einer Partei ergibt, dass die bisherige Verhandlung lückenhaft war und Veranlassung\nzu ergänzendem Sachvortrag gegeben hatte (vgl. BGH NJW 1993, 134; 1985, 1539). Nachgereichter Sachvortrag kann\njedenfalls dann nicht nach § 296 a ZPO unberücksichtigt bleiben, wenn das Gericht es verabsäumt hat,\nbei erkennbarem Klarstellungsbedarf auf einen ergänzenden Sachvortrag hinzuwirken. Das Gericht muss diesen\nSachvortrag dann unabhängig davon berücksichtigen, ob die Partei von sich aus die Wiedereröffnung\nder Verhandlung oder die Gewährung eines Schriftsatznachlasses beantragt hat (vgl. BGH NJW 1999, 2123).\n\n19\n\nc. Nach vorstehender Maßgabe hätte das Landgericht zu der Feststellung gelangen müssen, dass\nder Kläger für die Beklagten vergütungspflichtige Architektenleistungen erbrachte. Es steht nicht\nim Streit, dass der Kläger noch lange Zeit nach erfolgter Abrechnung über die Voruntersuchung\nArchitektenleistungen erbrachte, die unabhängig von dem Streit der Parteien, wie diese Leistungen im Rahmen\nvon § 15 Abs. 1 HOAI zu gewichten sind, einen ganz erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand umschrieben.\nNachdem bereits für die Voruntersuchung eine Vergütung vereinbart worden war, ist kein Anhaltspunkt\ndafür ersichtlich, dass der Kläger im daran anschließenden Planungsstadium etwa unentgeltlich\ntätig werden wollte. Insofern liegt der hier gegebene Fall schon im Ansatz anders als bei der\nAkquisitionstätigkeit eines Architekten, der zur Erlangung eines Auftrags vergütungsfreie Vorleistungen\nerbringt. Der Kläger war nach den objektiven Gegebenheiten gerade nicht bereit, auch nur die Voruntersuchung\nunentgeltlich zu erledigen. Nach dem Ergebnis des vom Senat eingeholten Sachverständigengutachtens wurden\nzusätzliche Architektenleistungen auch in einem so erheblichen Umfang erbracht, dass dies aus der Sicht\nbeider Parteien über den Gegenstand und Umfang der bereits abgerechneten Voruntersuchung weit hinausging.\nZumal nach bereits erfolgter Abrechnung konnte auch die Beklagte nicht mehr davon ausgehen, dass sich der\nKläger über viele Monate hinweg weiter mit ihrem Bauvorhaben befasste, ohne hierfür eine Vergütung\nzu erhalten. Bereits der Besprechungsvermerk vom 19.01.2001 (Bl. 46 ff. AH) weist seinem Gegenstand nach über\nden Bereich der bloßen Voruntersuchung hinaus und zeigt, dass der Kläger aus der Sicht beider Parteien\nmit der Erbringung von Architektenleistungen befasst sein sollte, wie sie typischerweise Gegenstand eines\nArchitektenauftrags mit den Grundleistungen aus § 15 Abs. 1 HOAI sind.\n\n20\n\nDie Beklagte konnte auch ohne weiteres erkennen, dass der Kläger für sie in einem Umfang\nPlanungstätigkeiten entfaltete, der über die Voruntersuchung und den Bereich etwaiger Gefälligkeiten\nhinausging. Bereits die zeitliche Dauer der Tätigkeit lässt bei verständiger Würdigung keinen\nRaum für die Annahme, der Kläger könne sich etwa gefälligkeitshalber für einen so langen\nZeitraum vergütungsfrei bereit gefunden haben, die Planung eines gewerblichen Bauvorhabens voran zu treiben.\nAus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen geht außerdem hervor, dass die Beklagte in die\nPlanungstätigkeiten des Klägers einbezogen war und darüber unterrichtet wurde, welche Leistungen\nerbracht wurden (vgl. die Schreiben des Klägers Bl. 10, 42 f., 63 ff., 75 ff. AH). Wie sich aus den\nBesprechungsvermerken des Klägers und auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 12.11.2001 (Bl. 9 AH)\nergibt, nahm die Beklagte den Kläger auf Erbringung zusätzlicher Leistungen in einem Umfang in\nAnspruch, dass sich die Annahme unentgeltlicher Leistungserbringung verbietet. Dass der Kläger sich in\ndiesem Rahmen gleichwohl bereit gefunden haben könnte, ohne Vergütung zu arbeiten, ist von der\nBeklagten weder nachvollziehbar dargetan noch unter Beweis gestellt worden. Namentlich ist für eine\nausdrückliche Zusage des Klägers, unentgeltlich zu arbeiten, nichts ersichtlich.\n\n21\n\nd. Entgegen der Argumentation des Landgerichts ist der Kläger auch nicht dafür darlegungsfällig\ngeblieben, dass er Architektenleistungen erbrachte, die vom Gegenstand der abgerechneten Voruntersuchung abzugrenzen\nwaren. Einer solchen Abgrenzung bedarf es nicht, denn es fehlt an jedem Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei\nden abgerechneten Voruntersuchungsarbeiten etwa um Leistungen gehandelt haben könnte, die außerhalb des\nLeistungsbilds aus § 15 Abs. 1 HOAI angesiedelt waren. Dementsprechend lässt sich der Kläger\nauch die bereits erbrachten Zahlungen auf die nunmehr begehrte (Gesamt-)Vergütung anrechnen. Eine\nzusätzliche Differenzierung zwischen den bereits abgerechneten und den sodann erbrachten Architektenleistungen\nwürde in diesem Rahmen die Schlüssigkeit des Klageanspruchs nicht zusätzlich untermauern.\n\n22\n\n2. Nachdem die Beklagte den Umfang der zur Abrechnung gelangten Leistungen rechtserheblich bestritten hat,\nwar durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aufzuklären, welche Leistungen der Kläger\nnachweislich erbracht hat. Nach dem Ergebnis des vom Senat veranlassten Sachverständigengutachtens ist\ndavon auszugehen, dass der Kläger die Grundleistungen gemäß den Leistungsphasen 1) und 2) aus\n§ 15 Abs. 1 HOAI in vollem Umfang und die Grundleistungen der Leistungsphase 3) jedenfalls zur Hälfte\nerbrachte.\n\n23\n\na. Der Sachverständige C ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger den Planungsstand der\nEntwurfsplanung \"in wesentlichen Teilen\" verwirklicht hat. Gewisse Leistungsdefizite hat der\nSachverständige insoweit lediglich im Rahmen der Leistungsphase 3) in Betracht gezogen, soweit es\ndas Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter und die Objektbeschreibung\nbetrifft. Insoweit hat der Sachverständige sich nach den vorhandenen Unterlagen kein abschließendes\nBild darüber machen können, ob der Kläger sämtliche vorgesehenen Grundleistungen der\nLeistungsphase 3) erbracht hat.\n\n24\n\nb. Bei dieser Erkenntnisgrundlage ist der Senat gehalten gewesen, die zur Ermittlung der Vergütungshöhe\nmaßgeblichen Umstände gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen. Zur Überzeugung des\nSenats hat der Kläger die Grundleistungen aus Leistungsphase 3) jedenfalls hälftig erbracht.\n\n25\n\nAllerdings ist der Kläger für die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig,\naus denen sich der abgerechnete Leistungsumfang ergeben soll (vgl. Pastor in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11.\nAufl., Rz. 1614). Unwägbarkeiten in Bezug auf den verwirklichten Leistungsumfang müssen daher\ngrundsätzlich zu seinen Lasten gehen. Die vom Sachverständigen erörterten Leistungsdefizite\nbetreffen aber einen Leistungsumfang, der die Erfüllung der Grundleistungen aus Leistungsphase 3) selbst\ndann nur etwa zur Hälfte in Frage stellen würde, wenn der Kläger hinsichtlich der Integration\nder Leistungen anderer und hinsichtlich der Objektbeschreibung gänzlich säumig geblieben wäre.\nInsoweit kann sich der Senat an den tabellarischen Berechnungen orientieren, mit denen die einzelnen Grundleistungen\nin Relation zur Gesamtvergütung gesetzt werden (zur Heranziehung solcher Berechnungen vgl. BGH BauR 2005, 588,\n595). So wird die Durcharbeitung des Planungskonzepts zusammen mit der vom Sachverständigen angesprochenen\nIntegration der Leistungen anderer innerhalb eines Vergütungsrahmens von 3,5 % bis 5,5  % veranschlagt;\ndie Objektbeschreibung wird zusammen mit der Kostenberechnung mit bis zu 2 % gewichtet (vgl. Locher/Koeble/Frik,\nHOAI, 8. Aufl., Anh. 4). Die vom Sachverständigen aufgezeigten Defizite betreffen demnach, auch soweit er die\nKostenermittlung des Klägers kritisch gewürdigt hat, einen Leistungsanteil, der etwa die Hälfte der\nGrundleistungen zu Leistungsphase 3) ausmacht. Da die vom Sachverständigen erwogenen Leistungsdefizite jedoch\nallenfalls Teilaspekte der vorstehend bezeichneten Leistungskomplexe betreffen, steht im Umkehrschluss mit hinreichender\nSicherheit fest, dass der Kläger zumindest die hälftigen Grundleistungen aus Leistungsphase 3) verwirklicht\nhat.\n\n26\n\nc. Die Einwendungen der Beklagten gegen die gutachterlichen Feststellungen rechtfertigen demgegenüber\nkeine abweichende Beurteilung. Soweit sich die Beklagte namentlich gegen die Berücksichtigung der vom\nSachverständigen verwerteten Unterlagen gewendet hat, kann sie damit aus den Gründen der bereits\nmit Beschluss vom 20.09.2004 erteilten Hinweise (Bl. 362 f. d.A.) nicht durchdringen. Hierauf wird verwiesen.\n\n27\n\nIm Übrigen fehlt es an rechtserheblichen Einwendungen, die das dargestellte Beweisergebnis in Frage\nstellen könnten. Der Sachverständige C hat die Veranschlagung der vom Kläger erbrachten\nLeistungen nochmals mit einer schriftlichen Gutachtenserläuterung vom 15.02.2005 aufgegriffen und\nerläutert, auf welcher Grundlage er Aussagen zur Qualität der vorgelegten Planunterlagen getroffen\nhat. Bereits im Ursprungsgutachten hat der Sachverständige konkretisiert, auf welche Unterlagen er sich\ninsoweit gestützt hat. Demgegenüber lässt es die Rechtsverteidigung der Beklagten an einer\nkonkreten Auseinandersetzung mit dem Gegenstand der Begutachtung vermissen, die eine weitergehende\nSachaufklärung veranlassen könnte.\n\n28\n\n3. Für die Honorarbemessung ergibt sich auf der vorstehenden Grundlage Folgendes:\n\n29\n\na) Die Leistungsphasen 1-3) sind anteilig mit folgenden Prozentpunkten zu veranschlagen:\n\n30\n\n \n\n \n Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare \n   \n \n \n\n \n\n   \n Gebäude \n Freianlagen \n \n \n\n \n\n 1. Grundlagenermittlung: Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Bauaufgabe durch die Planung \n 3 \n 3 \n \n \n\n \n\n 2. Vorplanung: (Projekt- und Planungsvorbereitung) Erarbeiten der wesentlichen Teile einer\n Lösung der Planungsaufgabe \n 7 \n 10 \n \n \n\n \n\n 3. Entwurfsplanung: (System- und Integrationsplanung) Erarbeiten der endgültigen\n Lösung der Planungsaufgabe \n 11 \n 15 \n \n \n\n31\n\nb) Die anrechenbaren Kosten belaufen sich nach den Ausführungen des Sachverständigen\n\n32\n\nfür die Halle auf 5.245.249,97 €,\n\n33\n\nfür die Verwaltung auf 2.828.814,37 €\n\n34\n\nund für die Freianlagen auf 753.069,03 €.\n\n35\n\nDie Einwendungen der Beklagten veranlassen demgegenüber keine ergänzende Sachaufklärung.\nDer Sachverständige hat die einzelnen Kostenansätze ausweislich der DIN-gemäßen Zuordnung\nder Kostengruppen auch in der Sache hinterfragt und geprüft und damit den Vorgaben im Beschluss des Senats\nvom 20.09.2004 ( Bl. 362 f. d.A.) Rechnung getragen. Auf weitergehende Erläuterungen der berücksichtigten\nKostenansätze hatte der Senat nicht hinzuwirken. Der Rechtsverteidigung der Beklagten, der das tatsächliche\nKostenvolumen bekannt ist, lassen sich – über ein ganz allgemein geäußertes Unverständnis\nhinaus – keine konkreten Tatsachenbehauptungen und Beanstandungen entnehmen, welche die Kostenveranschlagung\nin Frage stellen und eine zusätzliche Untersuchung und Erläuterung veranlassen könnten. Die Beklagte\nsteht dem Gegenstand der Begutachtung aus unmittelbar eigener Erfahrung so nahe, dass sie sich nicht auf ein\nbloßes Pauschalbestreiten zurückziehen kann.\n\n36\n\nc) Es gilt die ab dem 01.01.2000 gültige Honorartafel zu § 16 Abs. 1 HOAI, da der Kläger ab\nSeptember 2000 für die Beklagte tätig wurde und auch die Erweiterung der Tätigkeit noch im\neinschlägigen Zeitraum (der bis zum 31.12.2001 reichte) erfolgte.\n\n37\n\nd) Die Vergütung für die Baukomplexe \"Halle\" und \"Freianlagen\" berechnet\nsich nach den eigenen Vorgaben des Klägers (vgl. S. 7 der Klagebegründung) jeweils nur nach den\nMindestwerten gemäß Zone II der Honorartafel (§ 14 a Abs. 1 Nr. 2 HOAI). Für den Komplex\n\"Verwaltung\" ist die Honorarzone III maßgeblich. Auch nach dem Vorbringen der Beklagten ist\nnichts dafür ersichtlich, dass insoweit lediglich Ausbauten mit unterdurchschnittlichen Planungsanforderungen\nzu konzipieren waren (§ 14 a Abs. 1 Nr. 3 HOAI).\n\n38\n\ne) Damit ergibt sich folgende Honorarberechnung:\n\n39\n\naa) Halle\n\n40\n\n \n\n anrechenbare Kosten:\n 5.245.249,97 €\n \n \n \n\n \n\n Honorarzone II/Mindestsatz\n \n \n \n \n\n \n\n Honorar bei\n 5.000.000,00 €\n 297.672,00 €\n \n \n\n \n\n Honorar bei \n 10.000.000,00 €\n 589.823,00 €\n \n \n\n \n\n Interpolation/volles Honorar\n \n 312.002,00 €\n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Leistungsphasen\n % lt. HOAI\n erbracht %\n Betrag\n \n\n \n\n 1\n 3\n 3\n 9.360,06 €\n \n\n \n\n 2\n 7\n 7\n 21.840,14 €\n \n\n \n\n 3\n 11\n 5,5\n 17.160,11 €\n \n\n \n\n \n \n Summe netto\n 48.360,31 €\n \n\n \n\n \n \n 16 % MWSt.\n 7.737,65 €\n \n\n \n\n \n \n Summe brutto\n 56.097,96 €\n \n\n41\n\nbb) Verwaltung\n\n42\n\n \n\n anrechenbare Kosten:\n 2.828.814,37 €\n \n \n \n\n \n\n Honorarzone III/Mindestsatz\n \n \n \n \n\n \n\n Honorar bei\n 2.500.000,00 €\n 184.503,00 €\n \n \n\n \n\n Honorar bei \n 3.000.000,00 €\n 217.541,00 €\n \n \n\n \n\n Interpolation/volles Honorar\n \n 206.229,74 €\n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Leistungsphasen\n % lt. HOAI\n erbracht %\n Betrag\n \n\n \n\n 1\n 3\n 3\n 6.186,89 €\n \n\n \n\n 2\n 7\n 7\n 14.436,08 €\n \n\n \n\n 3\n 11\n 5,5\n 11.342,64 €\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n \n \n Summe netto\n 31.965,61 €\n \n\n \n\n \n \n 16 % MWSt.\n 5.114,50 €\n \n\n \n\n \n \n Summe brutto\n 37.080,11 €\n \n\n43\n\ncc) Freianlagen\n\n44\n\n \n\n anrechenbare Kosten:\n 753.069,03 €\n \n \n \n\n \n\n Honorarzone II/Mindestsatz\n \n \n \n \n\n \n\n Honorar bei\n 500.000,00 €\n 36.488,00 €\n \n \n\n \n\n Honorar bei \n 1.000.000,00 €\n 65.535,00 €\n \n \n\n \n\n Interpolation/volles Honorar\n \n 51.189,79 €\n \n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n Leistungsphasen\n % lt. HOAI\n erbracht %\n Betrag\n \n\n \n\n 1\n 3\n 3\n 1.535,69 €\n \n\n \n\n 2\n 10\n 10\n 5.118,98 €\n \n\n \n\n 3\n 15\n 7,5\n 3.839,23 €\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n\n \n \n Summe netto\n 10.493,91 €\n \n\n \n\n \n \n 16 % MWSt.\n 1.679,03 €\n \n\n \n\n \n \n Summe brutto\n 12.172,93 €\n \n\n45\n\ndd) Die einzelnen Ansätze für\n\n46\n\nHalle 56.097,96 €,\n\n47\n\nVerwaltung 37.080,11 €,\n\n48\n\nFreianlagen 12.172,93 €,\n\n49\n\naddieren sich zu einer Gesamtvergütung von 105.351,00 €,\n\n50\n\nauf die bereits - 10.461,63 €\n\n51\n\ngezahlt wurden.\n\n52\n\nZu zahlen hat die Beklagte also noch 94.889,37 €.\n\n53\n\n3. Eine weitergehende Reduzierung des Architektenwerklohns ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erforderlich.\nDer Vergütungsanspruch des Klägers steht insbesondere nicht dadurch in Frage, dass sich die\nPlanungstätigkeit des Klägers als fehlerhaft oder sogar wertlos erwiesen hätte. Gegenansprüche\n– etwa Schadensersatzansprüche nach den Grundsätzen einer positiven Vertragsverletzung –\nstehen der Beklagten nicht zu.\n\n54\n\na. Das Planungsergebnis stand nicht dadurch durchgreifend in Frage, dass sich im Zusammenhang mit der benachbarten\nAutobahntrasse Bedenken aus § 9 Abs. 3 FStrG ergeben oder planerische Fehler im Zusammenhang mit der Beachtung\nder Anbauverbotszone im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG vorgelegen hätten. Insbesondere war nicht zu\nbesorgen, dass ein etwa vorzubehaltender Genehmigungswiderruf zum Tragen gekommen wäre.\n\n55\n\nNach dem Ergebnis der schriftlichen Auskunft des Landesbetriebs und nach der mündlichen Erläuterung\nder Auskunft waren bereits die objektiven Voraussetzungen für einen etwaigen Widerrufsvorbehalt nicht\nerfüllt. Danach wurde zwar seitens des Landesbetriebs aus vorsorglichen Erwägungen heraus angestrebt,\nsich eine Widerrufsmöglichkeit offen zu halten. Eine rechtlich durchsetzbare Widerrufsmöglichkeit\nbestand dagegen schon nach eigener Einschätzung auf Seiten des Landesbetriebs nicht. Im Verhandlungstermin\nvom 14.12.2005 ist vielmehr im einzelnen erläutert und anhand der Planungsunterlagen veranschaulicht worden,\ndass sich die Planung, die der Kläger erstellte, nahtlos in die Nachbarbebauung einordnet. Auf beiden Seiten\nder Bundesautobahn findet eine Grundstücksnutzung statt, die hinsichtlich der Nähe zur Bundesautobahn\ndem Konzept des Klägers ohne weiteres entspricht. Anhand des Straßenbestandsplans (Bl. 453 f. AH) ist\ndem Senat und den Parteien verdeutlicht worden, dass sich die Planung des Klägers in ein allgemeines\nNutzungskonzept eingliedert, innerhalb dessen konkret absehbare nachteilige Auswirkungen zu Lasten der Beklagten\nnicht auszumachen sind. Solche Auswirkungen wären allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn ein Ausbau der\nBundesautobahn erfolgt wäre oder in absehbarer Frist in Aussicht stünde. Das ist jedoch nicht der Fall.\nWie im Termin vom 14.12.2005 weiter erläutert worden ist, hätte selbst ein etwaiger Ausbau nicht etwa\ndie Gefährdung des Bauvorhabens bzw. der damit verfolgten wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks zur\nFolge, sondern möglicherweise nur eine Verlegung der Gasleitung. Auch ansonsten werden keine Versäumnisse\nersichtlich, die dem Kläger im Zusammenhang mit Beschränkungen aus dem Fernstraßengesetz anzulasten\nsein könnten. Dies gilt auch hinsichtlich der Grundstücksentwässerung, hinsichtlich derer das\nVorbringen des Klägers, es hätten hierfür mehrere Alternativlösungen zur Verfügung gestanden,\nohne dass hierdurch eine Gefährdung der Planung im Übrigen bewirkt worden wäre, unwiderlegt geblieben\nist. Die Beklagte hat jedenfalls keine konkreten Tatsachen dafür dargetan, dass der vom Kläger entwickelte\nPlanungsstand in diesem Zusammenhang durchgreifend in Frage gestanden hätte. \n\n56\n\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 23.01.2006 gibt zu abweichender Beurteilung keine Veranlassung.\nEine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Es kommt nicht darauf an, ob andere\nMitarbeiter des Landesbetriebs der Auffassung sind, bei der geplanten Errichtung von Gebäuden innerhalb der\nAnbauverbotszone sei stets ein Widerrufsvorbehalt geltend zu machen. Es sind jedenfalls keine konkreten Tatsachen\ndargetan oder sonst ersichtlich geworden, wonach sich ein etwaiger Vorbehalt für das Bauvorhaben als durchgreifend\nnachteilig ausgewirkt hätte. Dies gilt um so mehr, als das eigentliche \"Gebäude\" sich nach dem\nunstreitigen Sachverhalt nicht in der Anbauverbotszone befindet und allenfalls die Umfahrung und die\nEntwässerungsanlagen von einer gänzlich im Ungewissen liegenden Erweiterung der Autobahn tangiert\nwären. \n\n57\n\n5. Rechtshängigkeitszinsen sind von der Beklagten gemäß § 288 Abs. 1 BGB zu entrichten.\n\n58\n\n6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.\n\n59\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n60\n\nEs sind keine Gründe gegeben, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).\n\n61\n\nGegenstandswert für die Berufung: 110.416,06 €.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274838","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2006-01-25/11-u-57-03","cited_norms":[{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":7},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 632","ref_norm":"632","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274838","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274838","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2006-01-25/11-u-57-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274838","retrieved":"2026-07-09 02:46:34.956441+00:00"}}