{"status":"available","doknr":"OLD275644","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2005:1219.27WF126.05.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-12-19","aktenzeichen":"27 WF 126/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 17. Juli 2005 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 7. Juli 2005 (32 F 340/04) abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\nDie Vergütungsfestsetzung des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 22. April 2005 (32 F 340/04) wird aufgehoben, soweit dem Festsetzungsantrag der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 26. November 2004 nicht entsprochen worden ist. Insoweit ist über den Antrag nach Maßgabe dieses Beschlusses neu zu entscheiden.\n\nDas Verfahren in beiden Instanzen ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet; § 33 Abs. 9 RVG.\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist gemäß\n§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 ff. RVG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg:\n\n3\n\nI.\n\n4\n\n1. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 21. Oktober 1987 (NJW 1988, 494\n= MDR 1988, 210) entschieden, dass der der Partei im Rahmen der Prozesskostenhilfe\nbeigeordnete Rechtsanwalt für seine Mitwirkung an einem außergerichtlichen\nVergleich eine Vergleichsgebühr aus der Staatskasse zu beanspruchen hat (a. a. O.).\nZur Begründung hat er insbesondere ausgeführt, dass der Anwalt nach § 121\nBRAGO die gesetzliche Vergütung für ein Verfahren vor Gerichten eines Landes\nerhalte, wenn unter seiner Mitwirkung ein außergerichtlicher Vergleich über\neinen Anspruch geschlossen wird, zu dessen Geltendmachung oder zur Rechtsverteidigung\ngegen diesen er beigeordnet worden ist; zu der gesetzlichen Vergütung gehöre\nnach § 23 BRAGO auch die Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines\ngerichtlichen oder auch außergerichtlichen Vergleichs; dass für den im Wege\nder Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt etwas anderes gelten sollte, sei im 13.\nAbschnitt der BRAGO nicht angeordnet; mit diesem Verständnis des § 121 BRAGO\nwerde dem Gebot einer möglichst weitgehenden Waffengleichheit Rechnung getragen\n(BGH, a. a. O.). Dem schließt sich der Senat an.\n\n5\n\n2. Der im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu entscheidende Sachverhalt unterscheidet\nsich zwar von dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall dadurch, dass hier der\nAnspruch, über den sich die Parteien unter Mitwirkung der Verfahrensbevollmächtigten\nder Antragstellerin außergerichtlich verglichen haben, nicht Gegenstand des Verfahrens\ngewesen ist, für das die Beschwerdeführer der Antragstellerin beigeordnet\nworden sind; denn die Beiordnung bezog sich lediglich auf die Ehesache, während\nder Vergleich den Nachscheidungsunterhalt betraf. Zu dieser Fallkonstellation ist aber\nin § 122 Abs. 3 BRAGO (inhaltlich im Kern unverändert übernommen in\n§ 48 Abs. 3 RVG) festgelegt, dass sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts in\neiner Ehesache (unter anderem) auf den Abschluss eines Vergleichs erstreckt, der den\ngegenseitigen Unterhalt der Ehegatten zueinander und den Unterhalt gegenüber den\nKindern im Verhältnis der Ehegatten untereinander betrifft.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDa die entscheidende Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist, besteht\nkeine Veranlassung für die Zulassung der Rechtsbeschwerde.\n\n8\n\nBeschwerdewert: 342,78 Euro (1.169,86 Euro - 827,08 Euro)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275644","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2005-12-19/27-wf-126-05","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275644","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275644","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2005-12-19/27-wf-126-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275644","retrieved":"2026-07-09 02:47:42.269923+00:00"}}