{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2005:0930.20U45.05.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"20. Zivilsenat","decided":"2005-09-30","aktenzeichen":"20 U 45/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das am 18.02.2005 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 7 O 415/04 - abgeändert und die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt das klagende Land.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das klagende Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDer Gegenstandswert für den Rechtsstreit wird auf 25.000,00 € festgesetzt.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nG r ü n d e :\n\nI.\n\nDas klagende Land nimmt den Beklagten auf Freigabe der Internet-Domain „E-Internetadresse “ in Anspruch.\n\nDie streitgegenständliche Domain war ursprünglich für die freie und Hansestadt A registriert und sollte zwecks Errichtung eines gemeinsamen Internet-Portals der Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland Pfalz mit Zugang zu den Een der beteiligten Bundesländer auf das klagende Land Nordrhein-Westfalen übertragen werden. Auf Grund eines Formfehlers wurde die Domain versehentlich freigegeben. Der Beklagte ließ die streitgegenständliche Domain auf seinen Namen registrieren.\n\nDas klagende Land hat beantragt,\n\nden Beklagten zu verurteilen, durch Verzichtserklärung gegenüber der B e.G., C-Straße 26, D die Internet-Domain „E-Internetadresse “ freizugeben.\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDas Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, die von ihm angemeldete Internet-Domain „E-Internetadresse “ freizugeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens und Verfahrens wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.\n\nDer Beklagte wendet sich zunächst gegen die tatsächliche Feststellung des Landgerichts, wonach die Bezeichnung „E“ in der breiten Öffentlichkeit bekannt sei als namensmäßige Kennzeichnung einer Institution der Justiz der Bundesländer. Angesichts der PISA-Studie, nach der 65 % der in Deutschland befragten 20- bis 35-jährigen falsche Angaben auf die Frage nach der Hauptstadt Italiens gemacht hätten, sei diese Annahme nicht gerechtfertigt.\n\nDem Begriff „E“ komme keine Namensfunktion zu, da er kein bestimmtes Gericht bezeichne. Es handle sich um einen Gattungsbegriff, der ebenso wenig wie der Begriff „Rechtsanwalt“ Namensschutz genieße. Offenbar habe das Landgericht hier das Namensrecht zu Gunsten eines „öffentlichen Interesses“ unzulässig ausgedehnt.\n\nSelbst wenn man dem Wort „E“ eine namensähnliche Funktion zuweise, sei die Klage unbegründet. Das Namensrecht gebe keine Ansprüche dagegen, dass jemand Wörter, die - wie das Wort „E“ - zum allgemeinen Sprachgebrauch gehören, als Sachaussage zur näheren Beschreibung von Webseiteninhalten verwende. Das gelte auch dann, wenn im Verkehr teilweise zu Unrecht ein Bezug zur Justiz hergestellt werden. Eine Verletzung des Namensrechts könnte nur vorliegen, wenn das Wort „E“ in der Internet-Domaine nach dem Zusammenhang, in dem es verwendet werde, nicht der Kennzeichnung bestimmter Webseiteninhalte dient, sondern - in Abgrenzung zu anderen Einrichtungen - der namensmäßigen Kennzeichnung der Zugehörigkeit zu Organisationseinheiten des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Begriff „E“ als Internet-Domaine treffe indes lediglich einen inhaltliche Aussage für ein erkennbar privates Internetforum und habe den Zweck, die Inhalte des Forums allgemein zu beschreiben. Dies stelle keine Namensanmaßung dar.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.\n\nDas klagende Land beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nDer Begriff „E“ sei keine bloße Gattungsbezeichnung, vielmehr handle es sich um einen unterscheidungskräftige Bezeichnung mit Namensfunktion, die eine bestimmte Institution der Landesjustiz identifizierbar mache, der öffentlichen Hand zuordne  und von Trägern anderer Institutionen abgrenze. Nach dem allgemeinen Verkehrsverständnis sei der Begriffsbestandteil „Gericht“ ausschließlich der Justiz und damit der öffentlichen Hand zuzuordnen. Es liege auch ein Eingriff in das Namensrecht vor, da auch der Beklagte die Domain als Name verwende.\n\nII.\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg.\n\nDem klagenden Land steht weder aus § 12 BGB noch aus § 826 BGB ein Anspruch auf Freigabe der Internet-Domain „E-Internetadresse “ zu.\n\n1. Dem klagenden Land steht kein Anspruch aus § 12 BGB auf Freigabe der Internet-Domain zu. Die Bezeichnung „E“ genießt keinen namensrechtlichen Schutz zugunsten des klagenden Landes NRW. Denn dem Begriff „E“ kommt keine Kennzeichnungs- und Namensfunktion zu. Der Begriff bezeichnet vielmehr eine bestimmte Funktion der betreffenden Amtsgerichte, nicht aber die Gerichte selbst.\n\n„E“ bezeichnet im juristischen Sprachgebrauch das jeweilige, für das Mahnverfahren zuständige Amtsgericht. Es ist aber keine Bezeichnung für das Gericht selbst (wie etwa Amtsgericht Bonn), sondern nur für eine bestimmte Funktion des einzelnen Gerichts. Insoweit gilt das gleiche wie etwa für den Begriff „Berufungsgericht“. Auch hierbei handelt es sich nicht um eine Bezeichnung für ein bestimmtes Land- oder Oberlandesgericht oder Oberverwaltungsgericht, sondern um den für die Berufung zuständigen Spruchkörper innerhalb des Gerichts. Das gleiche gilt für das „Familiengericht“ oder „Vollstreckungsgericht“, obwohl dieser Begriff sogar in der ZPO Verwendung findet, § 764 ZPO. Auch dieser Begriff bezeichnet kein bestimmtes Gericht, sondern lediglich einzelne Abteilungen bzw. Funktionen, enthält also eine Funktionsbezeichnung.\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Land Nordhrein-Westfalen - wie auch andere Bundesländer - gestützt auf § 689 Abs. 3 ZPO bezirksübergreifende „zentrale Mahngerichte“ eingerichtet hat. Auch hierbei handelt es nicht um besondere Gerichte, die nur für das Mahnverfahren zuständig sind, sondern lediglich spezielle Abteilungen der Amtsgerichte Hagen und Euskirchen, denen kein Namensschutz zukommt. Denn die Amtsgerichte Hagen und Euskirchen sind nicht nur für Mahnverfahren zuständig, sondern auch für Zivil-, Straf-, Familien- und FGG-Verfahren.\n\nIm Sprachgebrauch werden diese „Gerichte“ als Zentrale Mahngerichte oder ZEMA bezeichnet, diesen Bezeichnung hat der Beklagte aber nicht benutzt.\n\nAllerdings erweckt der Beklagte durch seine Internet-Domaine den Eindruck, es handle sich um die Internetseite einer staatlichen Institution, nämlich eines Gerichtes. Er gibt seiner Internet-Seite damit einen offiziellen Anstrich. Das führt auch zu einer Zuordnungsverwirrung. Das allein begründet aber noch nicht unter den Schutz des Namensrechts des § 12 BGB fallen. Denn die „Zuordnungsverwirrung“ resultiert nicht daraus, dass der Beklagte den „Namen“ des klagenden Landes oder einer ihr zugeordneten Institution verwendet, sondern eine lediglich der Justiz zukommende Funktionsbezeichnung.\n\n2. Der Anspruch auf Freigabe der Internet-Domain ergibt sich auch nicht aus §§ 826, 226, 1004 BGB unter dem Gesichtspunkt des sog. Domain-Grabbing. Dieser Anspruch wäre nur gegeben, wenn im Verhalten des Beklagten eine gegen die guten Sitten verstoßende vorsätzliche Schädigung des klagenden Landes gesehen werden könnte. Dies ist indes nicht der Fall.\n\nAls „Domain-Grabbing“ wird das vorsorgliche reservieren und „horten“ vermutlich einmal begehrter Domains - meist in der Absicht, diese anschließend gewinnbringend zu verkaufen - bezeichnet (vgl. Gounalakis/Rhode, Persönlichkeitsschutz im Internet, 2002, Rdnr. 45).\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt indes die Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname in der Regel kein unlauteres Verhalten dar, und zwar auch dann nicht, wenn ein unmittelbares Interesse an der Registrierung der Domain nicht erkennbar ist. Die Registrierung von Gattungsbegriffen als Domainnamen sei vielmehr weitgehend dem „Gerechtigkeitsprinzip der Priorität“ unterworfen. Der Vorteil, der demjenigen zukomme, der sich als erster um die Registrierung eines beschreibenden Domainnamens nachsuche, könne nicht als sittenwidrig angesehen werden (BGH Urt. v. 02.12.2004 - I ZR 207/01 - „weltonline.de“ NJW 2005, 2315).\n\nIm vorliegenden Fall sind keine weitergehenden Umstände ersichtlich, die die Registrierung der Internet-Domaine durch den Beklagten als sittenwidrig erscheinen lassen. Ob der Beklagte ein aktuelles berechtigtes Interesse an der Registrierung der Domain hat, kann dahinstehen. Grundsätzlich steht es jedermann frei, sich Gattungsbegriffe reservieren zu lassen, es gilt hier das Prioritätsprinzip. Umgekehrt sind für das Internet-Portal des klagenden Landes auch andere aussagekräftige Namen denkbar und geeignet.\n\nSchließlich liegen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte mit der Registrierung der Domain gezielt das klagende Land schädigen wollte.\n\n3. Ob sich aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ein Unterlassungsanspruch ergibt (vgl. Schwerdtner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 12 BGB Rdnr. 70) kann dahinstehen, da die ordentlichen Gerichte hierfür nicht zuständig sind.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\nDie Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 3 ZPO.\n\nDer Streitwert richtet sich nach dem Interesse des Landes an der Freigabe der Domain.\n\nEin kommerzielles Interesse hat das Land hierbei nicht. Das Land wird auch nicht an der Einrichtung einer eigenen Internetseite mit aussagekräftiger Domain gehindert. Schließlich wird es durch den Inhalt der Internetseite des Beklagten auch nicht verunglimpft. Es besteht allerdings ein gewisses Interesse des klagenden Landes daran, den offiziellen Anschein der Internet-Domain zu verhindern.\n\nUnter Berücksichtigung dieser Umstände bewertet der Senat das Interesse des klagenden Landes ebenso wie das Interesse des Beklagten an der Internet-Domain mit 25.000,00 €.\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), da dies weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und es sich um einen Einzelfall handelt, dem keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2005-09-30/20-u-45-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 764","ref_norm":"764","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 689","ref_norm":"689","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2005-09-30/20-u-45-05","retrieved":"2026-10-28 15:54:38.604902+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2005-09-30/20-u-45-05","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"20. 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