{"status":"available","doknr":"OLD284208","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2004:1015.27UF174.04.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2004-10-15","aktenzeichen":"27 UF 174/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers vom 29. Juli 2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 22. Juni 2004 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nach § 621 e ZPO zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.\n\n3\n\nStreiten getrennt lebende Eltern über das Sorgerecht, hat sich die Entscheidung, ob die gemeinsame\nSorge beizubehalten oder einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zu übertragen ist, nach § 1671\nII Ziff. 2 BGB allein am Kindeswohl auszurichten. Bei gemeinsamer Sorge können sachgerechte Entscheidungen\nfür das Kind nur dann getroffen werden, wenn beide Elternteile ein Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft\naufbringen. Diese Voraussetzung erfüllen die Parteien zweifellos nicht, da sie nicht in der Lage sind,\ngemeinsame Gespräche zu führen, um sich über anstehende Fragen auszutauschen und eine allein\nam Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung zu treffen. Da M. in der Obhut der Antragsgegnerin aufwächst,\nist es sachgerecht, ihr die Entscheidungskompetenz zu übertragen.\n\n4\n\nDavon auszunehmen ist das Umgangsrecht als der Bereich, der beide Parteien besonders sensibel betrifft und\nin der Vergangenheit von ihnen in keiner Weise eigenständig geregelt werden konnte. Da außer Frage\nsteht, dass für M. Entwicklung der Aufbau einer harmonischen Vater-Kind-Beziehung von grundlegender Bedeutung\nist, muss der regelmäßige Umgang mit ihrem Vater gewährleistet sein. Dies lässt sich derzeit\nnoch nicht, wie vom Antragsteller angestrebt, durch die Festlegung bestimmter Zeiten, zu denen er sein Kind zu\nsich nehmen kann, regeln. M. muss, soweit dies möglich ist, davor geschützt werden, in die hoch\nstreitigen und emotional geführten Auseinandersetzungen der Eltern einbezogen zu werden. Die\nSachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, wie wichtig es für die Entwicklung eines Kindes in\nM. Alter ist, verlässliche Gefühlsbindungen zu seinen Bezugspersonen aufbauen zu können. Bei\neinem unbegleiteten Kontakt sieht die Sachverständige die Gefahr, dass M. in einen Loyalitätskonflikt\ngestürzt wird, der ihre Entwicklung zu einem lebensbejahenden und selbstbewussten Menschen auf Dauer\nstört. Der Senat teilt mit dem Amtsgericht diese Einschätzung der Sachverständigen. Fest steht,\ndass der Antragsteller die von ihm als tiefgreifende Kränkung empfundene Trennung emotional nicht verarbeitet\nhat und, wie die Sachverständige ausgeführt hat, dringend einer Therapie bedarf, um die Vergangenheit\naufzuarbeiten. Da er eine solche Therapie strikt ablehnt, ist zu befürchten, dass er M. bei einem\nunbegleiteten Kontakt mit seiner negative Einstellung der Antragsgegnerin und deren Mutter gegenüber\nkonfrontiert. Er bietet aufgrund seiner Persönlichkeit, wie sie sich in der Vergangenheit gezeigt hat,\nkeine Gewähr dafür, dass er besonnen handelt und seine Gefühle unter Kontrolle hält. Die\nvon der Antragsgegnerin geschilderten Vorfälle aus der Zeit des Zusammenlebens zeigen, dass der Antragsteller\ninsbesondere unter Alkoholeinfluss aggressiv und unberechenbar reagiert, ohne auch nur die geringste Rücksicht\nauf ihm nahestehenden Personen zu nehmen. Dies zeigt der Vorfall in der Hochzeitsnacht, bei dem der Antragsteller\nsich aus Eifersucht zu einer Schlägerei hat hinreißen lassen, bei der er seinen Kontrahenten so schwer\nverletzte, dass dieser stationär behandelt werden musste. Nicht anders ist es zu bewerten, wenn der Ehemann\nseiner schwangeren Frau unterwegs am späten Abend den Fahrzeugschlüssel abzieht und sich in eine\nGaststätte begibt. Das gipfelt in dem letztlich zur Trennung führenden Vorfall, bei dem die Antragsgegnerin\nin der Nacht aus Angst vor dem Antragsteller fluchtartig das Haus verlassen hat, da er sie nach ihren Angaben\nin alkoholisiertem Zustand bedroht hat. Die herbeigerufene Polizei fand ein zuvor angeblich verschwundenes\nMesser. Der Antragsteller war, wie eine Blutkontrolle zeigte, auch erheblich alkoholisiert. Die diesbezüglichen\nSchilderungen der Antragsgegnerin sind glaubhaft, wie die Sachverständige insbesondere aus ihrem\nAussageverhalten und dem Detailreichtum ihrer Darstellung nachvollziehbar hergeleitet hat. Derartige Anzeichen,\ndie für ein erlebtes Geschehen sprechen, waren beim Antragsteller, der die Vorfälle im Einzelnen\nletztlich auch nicht bestritten hat, nicht festzustellen. \n\n5\n\nDas unberechenbare und fordernde Verhalten des Antragstellers hat sich, was ohne Therapie auch nicht zu\nerwarten war, in der Folgezeit nicht grundlegend geändert. Sowohl die Sachverständige als auch die\nVerfahrenspflegerin haben ihn als Druck ausübend und angriffsbreit erlebt, wenn seinen Vorstellungen nicht\nentsprochen wird, was sich mit den Schilderungen der Antragsgegnerin deckt. Ihre Verhaltensweisen werden von\nihm in abwertendem Sprachstil beschrieben, wobei nach den Beobachtungen der Sachverständigen Mimik, Gestik\nund Stimmhöhe zeigen, dass er emotional stark gegen sie aufgebracht ist. Solche Signale, die ein Kind in\nM.s Alter durchaus registriert, führen zwangsläufig zu Verunsicherungen. Das gilt zudem und in\nbesonderen Maße für seine geringe Frustrationstoleranz, die dazu führt, dass er von einem auf\nden anderen Moment von Freundlichkeit zu Wut wechselt. Zwar hat er sich bei den Umgangskontakten bisher von\neiner anderen Seite gezeigt, was sich aber unschwer aus der Tatsache erklärt, dass der Umgang unter\nBeobachtung dritter Personen stattfand und dem Antragsteller durchaus bewusst war, dass Entgleisungen seinerseits\nnegative Auswirkungen auf künftige Bemühungen um weitere Umgangskontakte gehabt hätten. \n\n6\n\nDa demnach der Umgangskontakt auch weiterhin begleitet stattfinden muss, hat das Amtsgericht insoweit zu\nRecht eine Ergänzungspflegschaft angeordnet. Diese übt das Jugendamt zwar in eigener Kompetenz aus.\nDer Senat geht allerdings davon aus, dass die von der Sachverständigen erarbeiteten Vorschläge, die\neinen wöchentlichen begleiteten Kontakt vorsehen, umgesetzt werden. \n\n7\n\nDurch die Ergänzungspflegschaft wird zudem ein wesentlicher Streitpunkt zwischen den Parteien der\nRegelung eines unbeteiligten Dritten übertragen, wodurch auch den Befürchtungen des Antragstellers,\ndie Antragsgegnerin werde Umgangsvereinbarungen unterlaufen, entgegengewirkt wird. Anzeichen dafür, dass\ndie Antragsgegnerin M. negativ gegen ihren Vater beeinflusst, hat die Sachverständige im Übrigen\nallerdings nicht gefunden. Dagegen spricht auch, dass M. das Zusammentreffen mit ihrem Vater als positiv und\nselbstverständlich empfindet.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 13 a I 2 FGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284208","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-10-15/27-uf-174-04","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284208","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284208","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-10-15/27-uf-174-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284208","retrieved":"2026-07-09 03:00:03.201318+00:00"}}