{"status":"available","doknr":"OLD287774","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2004:0315.27WF26.04.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2004-03-15","aktenzeichen":"27 WF 26/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Zeugen X vom 21.1.2004 wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Siegburg vom 10.12.2003 aufgehoben. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt. \n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde ist nach § 380 III ZPO statthaft. Sie ist auch fristgerecht eingelegt worden.\nZwar ist die erste Zustellung des Beschlusses bereits am 8.1.2004 erfolgt, während die Beschwerde erst am\n26.1.2004 beim Amtsgericht eingegangen ist. Der Beschluss ist aber auf eine Beanstandung eines Passus im\nBegleitschreiben der Rechtspflegerin mit dem korrigierten Begleitschreiben am 14.1.2004 erneut zugestellt worden.\nEs kann dahingestellt bleiben, ob durch die erneute Zustellung eine neue Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt worden\nist. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor, da der Zeuge infolge\neines Irrtums, der ihm nicht als Verschulden zugerechnet werden kann, die Frist versäumt hat. Wie er dargelegt\nhat, ist er davon ausgegangen, dass erst die zweite Zustellung die Beschwerdefrist in Lauf setzte. Dazu gab das\nSchreiben der Rechtspflegerin vom 13.1.2004 Veranlassung, in dem es heißt, das Schreiben vom 6.1.2004,\nzugestellt am 8.1.2004, sei gegenstandslos. \n\n3\n\nEs bedurfte gemäß § 236 Abs.2 S.2 ZPO auch keines besonderen Antrags auf Wiedereinsetzung, da\ndie versäumte Prozesshandlung, wenn man auf die erste Zustellung abstellt, innerhalb der Frist zur Beantragung\nder Wiedereinsetzung nachgeholt worden ist.\n\n4\n\nIn der Sache ist die sofortige Beschwerde begründet. Der Zeuge bedurfte als Mitarbeiter des öffentlichen\nDienstes zu einer Aussage über der Amtsverschwiegenheit unterliegende Umstände der Aussagegenehmigung\nder zuständige Aufsichtsbehörde (§ 376 Abs. 1, 5 ZPO). Die Erteilung der Genehmigung ist dem\nZeugen mit der Ladung mitzuteilen. Ist das, wie vorliegend, nicht erfolgt und macht der Zeuge vor dem Termin\nschriftlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, ist sein Fernbleiben entsprechend § 386 III\nZPO entschuldigt (Zöller-Greger, ZPO, 24. Auflage, § 376 Rdn. 8). Ob die Aussagegenehmigung zu Recht\nversagt worden ist, unterliegt nicht der Prüfung des Prozessgerichts, sondern ist gegebenenfalls im\nVerwaltungsrechtsweg zu klären (Zöller-Greger a.a.O.). \n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 467 stop (entspr.).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287774","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-03-15/27-wf-26-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 380","ref_norm":"380","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 386","ref_norm":"386","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287774","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287774","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2004-03-15/27-wf-26-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287774","retrieved":"2026-07-09 03:06:03.803784+00:00"}}