{"status":"available","doknr":"OLD292748","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2003:0509.6U215.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-05-09","aktenzeichen":"6 U 215/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Antragsgegner wird das am 07.11.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 374/02 - teilweise abgeändert und die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 20.06.2002 auch zu Ziffer I. 1 in Verbindung mit Ziffer II unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufgehoben.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz, soweit diese nicht von den Antragstellern zu 3) und 4) zu tragen sind, tragen die Antragsteller zu 1) und 2) zu 60 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Antragsteller zu 1) und 2). Daher handelt es sich jeweils um eine gesamtschuldnerische Kostenpflicht. \n\nDas Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.\n\n1\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige\nBerufung der Antragsgegner hat in der Sache Erfolg. Die durch das\nangefochtene Urteil bestätigte einstweilige Verfügung vom\n20.06.2002 ist aufzuheben, soweit den Antragstellern zu 1) und 2)\n(nachfolgend: Antragsteller) ein markenrechtlicher\nUnterlassungsanspruch zuerkannt worden ist.\n\n3\n\nDer Senat neigt der von dem Landgericht vertretenen Auffassung\nzu, dass zwischen der zu Gunsten der Antragsteller eingetragenen\nIR-Wortmarke Nr. 301 65 788 E. und der von den Antragsgegnern\nverwendeten Bezeichnung E. für Körpergleitmittel\nVerwechslungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht.\nEiner Vertiefung bedarf dies aber nicht. Den Antragstellern stehen\nnämlich keine Unterlassungsansprüche aus der eingetragenen Marke\nzu, weil sich die Ausübung der Rechte aus dieser Marke gegenüber\nden Antragsgegnern als missbräuchlich i.S. des § 242 BGB\ndarstellt.\n\n4\n\n1.\n\n5\n\nBei dem Verbot der unzulässigen Rechtsausübung handelt es sich\num einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der auch im Markenrecht gilt\n(BGH GRUR 2001, 242, 244 - \"Classe E\"; Fezer, Markenrecht, 3.\nAufl., § 14 Rn. 539; Ekey/Klippel, Markenrecht, § 14 Rn. 77). Schon\nvor Inkrafttreten des Markengesetzes war für das Kennzeichenrecht\nanerkannt, dass die Berufung auf eine nur formale Rechtsstellung\nals Kennzeicheninhaber den Grundsätzen von Treu und Glauben\nwiderspricht und daher rechtsmissbräuchlich ist (BGHZ 15, 107, 110\n- \"Koma\"; Fezer a.a.O. m.w.N.). Der Einwand des Rechtsmissbrauchs\nkann nicht nur dem Erwerb des Kennzeichen- bzw. Markenrechts\nentgegen gehalten werden, sondern auch der Ausübung des\nAusschließlichkeitsrechts jedenfalls dann, wenn besondere Umstände\nhinzutreten (BGH a.a.O. -\"Classe E\" unter Berufung auf BGH GRUR\n1970, 138, 139 - \"Alemite\"). Besondere Umstände in diesem Sinne\nstehen der Rechtsausübung in Anlehnung an die Grundsätze zur\nmissbräuchlichen (Zeichen-/)Markenanmeldung insbesondere dann\nentgegen, wenn der (Zeichen-/)Markeninhaber den Benutzer unlauter\nbehindert bzw. dessen schutzwürdigen Besitzstand stört oder wenn er\ndie mit der Eintragung der Marke entstehende und\nwettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd\nals Mittel des Wettbewerbskampfs einsetzt (BGH GRUR 1998, 412, 414\n- \"Analgin\"; BGH GRUR 1998, 1034, 1037 - \"Makalu\"; BGH GRUR 2000,\n1032, 1034 - \"EQUI 2000\"; BGH a.a.O. - \"Classe E\") - mag es auch an\neinem schutzwürdigen Besitzstand des Zeichenbenutzers fehlen (BGH\na.a.O. - \"Classe E\"; BGH GRUR 1980, 110, 112 - TORCH\"). Auch dann,\nwenn die Behinderungsabsicht wesentliches Motiv neben sonstigen\nBeweggründen war (BGH a.a.O. - \" EQUI 2000\"; - \"Analgin\"), oder die\nMarke allein zu Spekulationszwecken angemeldet worden ist (BGH\na.a.O. - \"Classe E\"), kann der Geltendmachung des Zeichenrechts des\nMissbrauchseinwand entgegenstehen.\n\n6\n\n2.\n\n7\n\nIm Streitfall ist die Ausübung markenrechtlicher\nUnterlassungsansprüche i.S. des § 14 MarkenG als Verstoß gegen Treu\nund Glauben zu werten, wobei der Senat offen lässt, ob der Einwand\ndes Rechtmissbrauchs auch der Markenanmeldung entgegen gehalten\nwerden kann (vgl. hierzu BGH a.a.O. - \"Classe E\"). Die\nRechtsausübung stellt eine Verletzung der aus der langjährigen\nVertragsverbindung der Parteien nachwirkenden Schutz- und\nTreuepflichten dar, durch welche die Antragsgegner in unlauterer\nWeise daran gehindert werden, ihre Produkte - wie in der\nVergangenheit einverständlich zwischen den Parteien erfolgt -\nweiter mit der Bezeichnung E. zu kennzeichnen und unter dieser\nKennzeichnung im Wettbewerb aufzutreten.\n\n8\n\na)\n\n9\n\nUnter der Bezeichnung E. wurden Körpergleitmittel ab Beginn des\nJahres 1995 von der Antragsgegnerin zu 1) hergestellt und\nvertrieben, wobei der Antragsteller zu 1) bis Mitte des Jahres 1995\nMitgesellschafter und Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1)\nwar. Nach seinem Ausscheiden wurde auf der Grundlage der zwischen\nihm und der Antragsgegnerin zu 1) begründeten vertraglichen\nBeziehungen der Produktvertrieb auf den Antragsteller zu 1) bzw.\ndie zwischenzeitlich von ihm gegründeten Unternehmen, zuletzt die\nAntragsteller zu 3) und 4), übertragen. Herstellung und Abfüllung\nder E.-Produkte oblagen bis zur außerordentlichen\nKündigungserklärung der Verträge durch den Antragsteller zu 1) bzw.\ndie Antragssteller zu 3) und 4) im Mai 2002 ausschließlich der\nAntragsgegnerin zu 1). Über einen Zeitraum von 7 Jahren fand mithin\neine enge Zusammenarbeit der Vertragspartner statt in Bezug auf die\nE.-Produktlinie, wobei die Produkte unstreitig jedenfalls bis zum\nJahr 1998 mit der Firmenbezeichnung der Antragsgegnerin zu 1)\ngekennzeichnet waren. Die sich aus der Sonderbeziehung der Parteien\nim Innenverhältnis ergebenden Schutz- und Treuepflichten werden in\nunlauterer Weise verletzt, wenn die Antragsteller sich über die\nbislang gemeinschaftliche Geschäftstätigkeit hinwegsetzen und auf\nder Grundlage einer während der Vertragsbeziehung und ohne Kenntnis\nder Antragsgegner erlangten formalen Rechtsposition diese zu dem\nZweck benutzen, ihren bisherigen Vertragspartner mit einer weiteren\nGeschäftstätigkeit in Zusammenhang mit den E.-Produkten\nauszuschließen.\n\n10\n\nb)\n\n11\n\nDer Vorwurf einer missbräuchlichen, weil treuwidrigen Ausübung\nder aus der eingetragenen Wortmarke E. erworbenen Rechte würde nur\ndann entfallen, wenn den Antragsgegnern schon während der Dauer der\nVertragsbeziehung eine untergeordnete Rolle zugekommen und Rechte\nan E.-Produkten allein den Antragstellern zuzuordnen wären. Die\nhierauf gerichtete Behauptung, der Antragsteller zu 1) habe nach\nseinem Ausscheiden Mitte 1995 den \"Erotik-Bereich\" und so die\nE.-Produkte allein übernommen und die Antragsgegnerin zu 1) sei in\nder Folgezeit reine Lohnabfüllerin der E.-Produkte für den\nAntragsteller zu 1) bzw. die von diesem gegründeten Unternehmen\ngewesen, haben die Antragsteller indes nicht glaubhaft gemacht.\n\n12\n\nInsbesondere geht aus den schriftlichen Verträgen, welche von\nMitte 1995 bis zur Erklärung der fristlosen Kündigung Mitte 2002\nzwischen den Parteien bestanden, nicht hervor, dass die\nAntragsgegnerin zu 1) nur \"Lohnabfüllerin\" ohne eigene Rechte an\nden E.-Produkten gewesen wäre.\n\n13\n\nDer kurz nach seinem Ausscheiden bei der Antragsgegnerin\ngeschlossene Vertrag vom 12.06.1995 enthält weder ausdrückliche\nVereinbarungen über eine \"Mitnahme\" des Erotik- bzw.\nE.-Produktbereichs durch den Antragsteller zu 1), noch lassen die\nim einzelnen getroffenen Vereinbarungen auf eine untergeordnete\nRolle der Antragsgegnerin schließen. Geregelt wird ausschließlich\neine Vertriebsvereinbarung der Parteien mit Bezugsbindung des\nVertreibers. Soweit dem Antragsteller zu 1) nach Gründung seiner\n\"eigenen Vertriebsfirma\" gegen Zahlung eines bestimmten\nStundenlohns zuzüglich einer monatlichen Pauschalvergütung das\nRecht eingeräumt wird, \"alle M. Produkte, sowie alle Folgeprodukte\nweiterhin zu vertreiben, die unter M. Cosmetic vertrieben werden\",\nwobei er die Produkte \"direkt bei M. einkaufen oder M. mit dem\nVersand beauftragen\" sollte, erwarb er eine einem selbständigen\nHandelsvertreter vergleichbare Rechtsposition. Demgegenüber trat\ndie Antragsgegnerin als Herstellerin mit der damit verbundenen\nProduktkontrolle auf, wie sich aus der weiteren Regelung ergibt,\ndass \"der Qualitätsstandard der M. Produkte ... für die angestrebte\nexpandierende Distribution aufrechterhalten bleiben\" soll.\n\n14\n\nDer nachfolgende Vertrag vom 25.08.1995, bezeichnet als\n\"Cooperationsabkommen\", verhält sich gleichfalls ausschließlich\nüber den Vertrieb von Produkten, u.a. E.-Produkten. Die bisherigen\nVertriebsrechte des Antragstellers zu 1) bzw. der zwischenzeitlich\nvon ihm gegründeten Fa. L. C. C. international wurden u.a. räumlich\nerweitert, ohne dass über eine Vertriebsberechtigung hinausgehende\nRechte des Antragstellers zu 1) an von der Antragsgegnerin zu 1)\nhergestellten Produkten begründet worden wären.\n\n15\n\nAuch aus dem kurze Zeit danach mit der Antragsgegnerin zu 1)\ngeschlossenen Vertrag vom 01.10.1998 ergeben sich keine\nAnhaltspunkte für eine Ausgliederung des Erotik-/E.-Produktbereichs\nauf den Antragsteller zu 1). Der \"MIT DEM ZIEL DEN VERKAUF DER\nPRODUKTE E. BODYGLIDE, E. LIGHT-LOVE UND CULT-DRESSING AID WELTWEIT\n(zu) STEIGERN\" geschlossene Vertrag räumt dem Antragsteller zu 1)\nein nunmehr weltweites Vertriebsrecht ein. Soweit er sich in Ziffer\n5) des Vertrags verpflichtet, \"ALLE WEITEREN PRODUKTE DIE SICH AUS\nDIESEN PRODUKTEN ERGEBEN ODER DIESE ZUSAMMENSETZUNG ODER ÄHNLICHER\nFORMULIERUNG BEINHALTEN AUSSCHLIEßLICH BEI M. COSMETIC FERTIGEN ZU\nLASSEN - WIE Z.B. PJUR VENUS UND PJUR VASAGE\", berührt dies nicht\ndie eigenständige Herstellereigenschaft der Antragsgegnerin zu 1)\nbezüglich der E.-Produkte.\n\n16\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die durch die genannten Verträge\ngeregelten Rechte und Zuständigkeiten, nämlich Vertrieb durch den\nAntragsteller zu 1) und Herstellung der Produkte durch die\nAntragsgegnerin zu 1), in der Folgezeit eine Veränderung erfahren\nhätten, bestehen nicht. Insbesondere führten die Verträge vom\n02.01.2001 zwischen der Antragsgegnerin zu 1) und der\nzwischenzeitlich u.a. von dem Antragsteller gegründeten \"P.\nG.\"-Unternehmensgruppe nach ihrem Wortlaut nicht zu einer neuen\nRechtslage. Der Vertrag mit den Antragstellern zu 3) und 4) vom\n02.01.2001 regelt in § 2 die \"Produktionsverpflichtung\" der\nAntragsgegnerin zu 1), welche in \"§ 1 Vorbemerkung\" des Vertrags\nals \"Exklusivlieferantin\" bezeichnet wird, sowie in § 3\nAlleinvertriebsrechte der Antragsteller zu 3) und 4). Unabhängig\ndavon, dass bestimmte Produkte und insbesondere die E.-Produkte\nnicht namentlich genannt werden, auch nicht über die Bezugnahme auf\nden Vertrag vom 24.08.2000 zwischen dem Antragsteller zu 1) und dem\nAntragsteller zu 3), verbleibt es ohne Neuregelung der bisherigen\nGeschäftszuständigkeiten bei der ursprünglichen Aufgabenverteilung\nunter gleichberechtigten Partnern.\n\n17\n\nDie schriftlichen Verträge haben die Vermutung der\nVollständigkeit und Richtigkeit für alle das vereinbarte\nRechtsgeschäft regelnden Umstände für sich (BGH in ständiger\nRechtsprechung; vgl. ZIP 1999, 1887). Soweit die Antragsteller sich\nzur Entkräftung dieser Vermutung auf von den Antragsgegnern\nbestrittene mündliche Nebenabreden berufen, haben sie dies nicht\nglaubhaft machen können. Den zu ihrer Behauptung, der Antragsteller\nzu 1) habe 1995 den Erotikbereich bzw. die E.-Produkte\n\"mitgenommen\", vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des\nAntragstellers zu 1) und des Zeugen N. steht nämlich die\neidesstattliche Versicherung entgegen gesetzten Inhalts des\nAntragsgegners zu 2) gegenüber, die überdies den Wortlaut der 1995\ngetroffenen schriftlichen Vereinbarung für sich hat.\n\n18\n\nAuch aus der tatsächlich während der Dauer ihrer\nVertragsbeziehung geübten Geschäftspraxis ergeben sich keine\nAnhaltspunkte für die Behauptung der Antragsteller, schon vor\nErwerb der formalen Markeninhaberschaft infolge Ausgliederung\ndieses Geschäftsbereichs alleinige Inhaber sämtlicher Rechte an den\nE.-Produkten gewesen zu sein. Wie sich nämlich die Zusammenarbeit\nüber die Verteilung der Aufgaben betreffend Herstellung und\nVertrieb hinaus im einzelnen gestaltete, ob insbesondere die\nEntwicklung der gesamten Produktlinie und der Rezeptur sowie der\nVerpackungs- und Warenausstattung von den Vertragspartnern in allen\noder Teilbereichen gemeinschaftlich betrieben wurden oder jeweils\neinem der Partner in alleiniger Verantwortung überlassen wurden,\nist zwischen den Parteien streitig, wobei sie sich jeweils auf\nwidersprechende eidesstattliche Versicherungen beziehen.\n\n19\n\nIn \"§ 5 Schlußbestimmungen\" des Vertrags vom 02.01.2001 zwischen\nden Antragstellern zu 3) und 4) und der Antragsgegnerin zu 1)\nverpflichteten sich die Vertragspartner \"zur gegenseitigen\nLoyalität und gegenseitigen Rücksichtnahme\" sowie dazu, \"im\nInteresse der gemeinschaftlichen Belieferung des Marktes\nzusammenzuarbeiten\". Diese Schutz- und Treuepflicht oblag auch dem\nAntragsteller zu 1) aufgrund der seit dem Jahr 1995 mit ihm\npersönlich sowie mit ihm als Geschäftsführer der\nvertragsschließenden Unternehmen getroffenen Vereinbarungen. Es\nstellt eine Verletzung dieser nebenvertraglichen Verpflichtungen\ndar, nach Erlangung der ohne Kenntnis der Antragsgegner im April\n2002 erworbenen Markenrechte und nach Ausspruch fristloser\nVertragskündigungen im Mai 2002 nunmehr durch Ausübung der formalen\nRechtsposition erreichen zu wollen, dass die Antragsgegner mit\njeglichen Rechten an der Bezeichnung E. ausgeschlossen werden.\n\n20\n\n3.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.\n\n22\n\nStreitwert im Berufungsverfahren: 115.000,- EUR","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292748","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-05-09/6-u-215-02","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/292748","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/292748","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-05-09/6-u-215-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/292748","retrieved":"2026-07-09 03:13:38.797947+00:00"}}