{"status":"available","doknr":"OLD293116","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2003:0409.13U138.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-04-09","aktenzeichen":"13 U 138/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 10. Juli 2002 - 11 O 513/01 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagten tragen die Kosten der Berufung.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten auf Rückzahlung eines wegen\nZahlungsverzugs gekündigten Darlehens in Anspruch, das ihre\nRechtsvorgängerin (im folgenden nur noch Klägerin) den Beklagten\nmit Vertrag vom 30.05./25.07.1996 zur Finanzierung ihrer\nBeteiligung an einer von der WGS Wohnungsbaugesellschaft mbH und\nHerrn K. N. gegründeten Immobilienfonds-GbR gewährt hat.\n\n4\n\nMit Urteil vom 10.07.2002, auf das hinsichtlich des\nerstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und seiner rechtlichen\nBeurteilung durch das Landgericht verwiesen wird, ist die Klage mit\nAusnahme eines Betrages von 387,47 EUR (entspricht 757,83 DM) für\nVorfälligkeitsentschädigung zugesprochen worden. Mit der Berufung\nverfolgen die Beklagten ihre Rechtsverteidigung unter Wiederholung\nihres bisherigen Vorbringens nach Maßgabe der Berufungsbegründung\nvom 28.08.2002, auf die Bezug genommen wird, weiter. Sie\nbeanstanden als rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht einen\nSchadensersatzanspruch wegen Verletzung vorvertraglicher\nAufklärungspflichten durch die Klägerin sowie einen\nEinwendungsdurchgriff der Beklagten gemäß § 9 Abs.3, 4 VerbrKrG\nwegen der arglistigen Täuschungshandlungen des Anlage- und\nKreditvermittlers P. verneint hat.\n\n5\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n6\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Klage abzuweisen.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n9\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Angriffen\nder Berufung nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 23.09.2002,\nauf die ebenfalls Bezug genommen wird, entgegen.\n\n10\n\nII.\n\n11\n\nDas angefochtene Urteil hält den Berufungsangriffen in allen\nPunkten bedenkenfrei stand. Da die Berufung weder in tatsächlicher\nnoch in rechtlicher Hinsicht etwas Neues bringt, kann im\nWesentlichen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils\nverwiesen werden. Das Berufungsvorbringen gibt dem Senat lediglich\nVeranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen:\n\n12\n\n1. Zur Aufklärungspflichtverletzung:\n\n13\n\nDie Berufung meint zu Unrecht, die Klägerin habe die Beklagten\ndarüber aufklären müssen, dass \"die Darlehensraten niemals durch\ndie Mietausschüttungen aus den Anteilen an der GbR gedeckt werden\nkönnen\", weil die Klägerin \"aufgrund langjähriger\nZusammenarbeit und aufgrund der Vielzahl der finanzierten Verträge\nüber die finanzielle Situation der WGS und somit der GbR\nStuttgart/Fellbach bestens Kenntnis\" gehabt habe und hier\n\"sowohl die Vertragsanbahnung als auch der Abschluß des gesamten\nVertragspaketes in einer Hand\" gelegen und die Beklagten\n\"Geschäftsräume der Klägerin nie betreten und auch niemals einen\nMitarbeiter der Klägerin persönlich kennengelernt\" haben (Seite\n2 BB = Bl. 207). Das reicht alles auch nicht annähernd aus, eine\nVerletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch die Klägerin\nzu begründen:\n\n14\n\nEine Aufklärungspflicht wegen Überschreitung der\nKreditgeberrolle setzt voraus, dass die Bank im Zusammenhang mit\nder Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Anlageobjekts\ngleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen\nerkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder\nVertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen auf die\nübernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen\nhat (BGH, BKR 2003, 112, 113). Anhaltspunkte für ein solches nach\naußen in Erscheinung getretenes, über die Kreditgeberrolle\nhinausgehendes Engagement der Klägerin zeigt auch die Berufung\nnicht auf. Dass Objekt- und Finanzierungsvermittlung in einer Hand\nliegen und den Interessenten das Anlagemodell als ein die\nFinanzierung einschließendes Gesamtpaket angeboten wird, genügt\nhierzu nicht. Auch die Übernahme einer Vielzahl von Finanzierungen\naus demselben Anlagemodell rechtfertigt nicht die Annahme, die Bank\nhabe ihre Rolle als Kreditgeberin überschritten. Dazu bedarf es\nvielmehr der Übernahme besonderer Aufgaben im Bereich der Planung,\nder Durchführung oder des Vertriebs des Anlageobjekts.\n\n15\n\nAuch für einen konkreten Wissensvorsprung der Klägerin im\nZusammenhang mit der finanziellen Lage der WGS gibt das Vorbringen\nder Beklagten nichts her. Insbesondere lässt der Umstand, dass die\nWGS Mitte 1997 Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt\nhat, nicht den Schluss zu, dass die Klägerin bereits zum Zeitpunkt\ndes Fondsbeitritts der Beklagten und seiner Finanzierung Kenntnis\nvon einer drohenden Zahlungsunfähigkeit oder gar bereits\nbestehender Konkursreife der WGS gehabt habe. Dass die WGS\nangeblich bereits 1996 ganz erhebliche Umsatzeinbußen erlitten\nhabe, weil viele Objekte nicht bzw. nicht wieder vermietet werden\nkonnten (so die Behauptung der Beklagten Bl. 137), reicht hierfür\nnicht aus (und ist im übrigen auch von der Berufung weder näher\nkonkretisiert noch unter Beweis gestellt).\n\n16\n\nFalsche Angaben des Anlagevermittlers dazu, wie sich der\nfinanzierte Immobilienfondsbeitritt für die jeweiligen Anleger\n\"rechnet\", betreffen das allein vom Darlehensnehmer zu tragende\nKreditverwendungsrisiko. Den Beklagten mag die Finanzierung des\nAnteilserwerbs (mit Tilgungsaussetzung in Kombination mit einer\nKapitallebensversicherung) von dem Vermittler P. wirtschaftlich als\nBestandteil eines den Versicherungsschutz der Beklagten\nerweiternden \"Sparvertragsmodells\", in das die Darlehensaufnahme\nnur integriert sei, \"da dadurch Steuern gespart werden könnten\"\n(Bl. 91), schmackhaft gemacht worden sein (Seite 3/4 BB = Bl. 208\nf.). Die Darstellung des Anlagemodells und des damit verbundenen\nwirtschaftlichen Risikos gehört jedoch nicht zum Pflichtenkreis der\nfinanzierenden Bank. Wenn die Beklagten alles das, was unübersehbar\nzu dem Kreditvertrag gehörte und von ihnen zu unterschreiben war\n(Bl. 10 - 23, 27 - 42 GA: Darlehensvertrag mit\nAuszahlungsanweisung, Widerrufsbelehrung, Selbstauskunft, Abtretung\nvon Lebensversicherungsansprüchen, Verpfändung der\nGbR-Geschäftsanteile), nicht einmal ansatzweise zur Kenntnis\ngenommen, sondern blindlings unterzeichnet haben, können sie dies\nnicht der Klägerin anlasten. Diese hat in einem gesonderten\nHinweisblatt zum Darlehensvertrag (Bl. 13) unter anderem darauf\nhingewiesen, dass sie zu den steuerlichen Auswirkungen des\nAnlagemodells keine Aussage machen kann und dass die Vermittler,\ndie das Modell vertreiben, nicht berechtigt waren und sind, im\nNamen der Bank irgendwelche Erklärungen abzugeben. Ferner ist in\nFettdruck die \"Funktion der L-Bank\" wie folgt\numschrieben: \"Die L-Bank beschränkt sich bei dem Modell\nausschließlich auf die Rolle als Kreditgeberin und ist darüber\nhinaus an dem Modell nicht beteiligt. Die L-Bank nimmt insbesondere\nkeinerlei Überwachungs-, Beratungs- und Betreuungsfunktion für\nden/die Darlehensnehmer wahr.\" Eine solche Zusatzerklärung\nkann nicht als unzulässiger Haftungsausschluss bewertet werden; sie\nstellt vielmehr einen zutreffenden Aufklärungshinweis dar, welcher\nder bestehenden Rechtslage entspricht (BGH, BKR 2003, 106). Der\ngegenüber der Klägerin erhobene Vorwurf einer\nAufklärungspflichtverletzung entbehrt daher jeglicher\nSubstanz.\n\n17\n\n2. Zum Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 Abs.3, 4\nVerbrKrG:\n\n18\n\nDer Bundesgerichtshof hat bisher offen gelassen, ob\nKreditgeschäft - sofern es sich nicht um einen Realkredit handelt\n(BGH, BKR 2003, 106, 108) - und Beteiligung an einer\nImmobilienfonds-GbR überhaupt als verbundenes Geschäft i.S.d. § 9\nVerbrKrG angesehen werden können. Das bedarf auch hier keiner\nEntscheidung.\n\n19\n\na) Ein im Wege des Einwendungsdurchgriffs auch der Bank\nentgegenzusetzender Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die\nFonds-GbR setzt zum einen eine wirksame Kündigung des Beitritts\nvoraus (BGH, NJW 2000, 3558 und NJW-RR 2000, 1576). Von einer\nsolchen - ausdrücklichen oder sinngemäßen - Erklärung, die\ngegenüber der Fondsgesellschaft abzugeben gewesen wäre (BGH,\na.a.O.), haben die Beklagten indessen erklärtermaßen abgesehen, um\nihre Fondsanteile als Darlehenssicherheit nicht zu gefährden. Die\nVerpfändung dieser Anteile hinderte die Beklagten jedoch nicht an\neiner solchen Kündigung; einer Zustimmung der Klägerin hätte es\nhierzu nicht bedurft (vgl. OLG Stuttgart, BKR 2002, 828, 834\nm.w.Nachw.). Soweit die Berufung einen Vollzug des Beitritts in\nFrage stellt, ist dies ebenfalls nicht haltbar. Ein Beitritt ist\ndann vollzogen, wenn Rechtstatsachen geschaffen worden sind, an\ndenen die Rechtsordnung nicht vorbeigehen kann. Das ist der Fall,\nwenn Erträge des Fonds ausgeschüttet worden sind, die den\nBeitretenden zugute gekommen sind (BGH NJW 2000, 35558 und NJW-RR\n2000, 1576). So haben auch die Beklagten bis einschließlich Oktober\n2001 insgesamt 9.140,00 DM, die von der Klägerin auf die Zinsschuld\nder Beklagten angerechnet worden sind, aus dem Fonds erhalten. Dass\ndie Erträge von Anfang an nicht ausreichend waren, die\nZinsbelastung zu tragen, und sich ab Mitte 1997 weiter reduzierten,\nweil die WGS als Mietgarantin infolge Konkurses ausfiel, ändert\nnichts daran, dass der Beitritt der Beklagten vollzogen ist und\ndemgemäß im Rahmen eines Einwendungsdurchgriffs nach § 9 Abs. 3\nVerbrKrG die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung\nfinden.\n\n20\n\nb) Im Übrigen würde sich ein Schadensersatzanspruch der\nBeklagten aus Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten\nsowie aus deliktischem Verhalten des Anlagevermittlers auch nicht\ngegen die Fondsgesellschaft richten; diese muss sich das\nFehlverhalten der Anlagevermittler bei der Aufnahme neuer\nMitglieder nicht entsprechend §§ 31, 278 BGB zurechnen lassen. Die\nAnlagevermittler sind insoweit nicht als Organe oder\nErfüllungsgehilfen der GbR und deren Gesellschafter tätig geworden.\nDie anderen Gesellschafter werden häufig in ähnlicher Weise\ngetäuscht worden sein wie die Beklagten selbst, die sich sicherlich\ndagegen verwahren würden, allein aufgrund ihres Beitritts für das\nFehlverhalten P.s bei der Aufnahme weiterer Gesellschafter\neinstehen zu sollen. Die Zulassung eines derartigen\nSchadensersatzanspruchs gegen die Fondsgesellschaft würde zudem die\nGefahr heraufbeschwören, dass das Vermögen jener GbR auf diejenigen\nder getäuschten Anleger, welche die Gesellschaft als erste in\nAnspruch nehmen, zu Lasten der übrigen Gesellschafter in\nungerechtfertigter Weise verteilt würde (vgl. auch hierzu OLG\nStuttgart, BKR 2002, 828, 832 m.w.Nachw.). Der\nProzessbevollmächtigte der Beklagten hat sich denn auch bereits\nvorprozessual mit dem Anliegen, die Beteiligung der Beklagten an\nder Immobilienfonds-GbR wegen Falschberatung durch den Vermittler\nP. rückgängig zu machen, richtigerweise an die WGS gewandt\n(Schreiben vom 29.11.1996, Bl. 144), ebenso wie zuvor bereits die\nBeklagten selbst (Bl. 149).\n\n21\n\nc) Schließlich fehlt es auch an ausreichenden Umständen, die den\nkreditfinanzierten Gesellschaftsbeitritt zu einem verbundenen\nGeschäft i.S.d. § 9 VerbrKrG machen könnten. Allein aus dem die\nFinanzierungsvermittlung einschließenden \"Komplettangebot\" des\nVertriebs lässt sich ein solcher Einwendungsdurchgriff nicht\nherleiten (siehe auch Senatsurteil vom 16.01.2002 - 13 U 102/01 -,\nOLGR 2002, 148 = ZIP 2002, 607). Die Bank muss schon erkennbar über\nihre Finanzierungsrolle hinausgehen und Funktionen des Veräußerers\noder Vertreibers wahrnehmen und/oder mit diesem eng verflochten\nsein, wie dies in den sog. Securenta-Entscheidungen des BGH vom\n17.09.1996 (- XI ZR 164/94 -, NJW 1996, 3414 -; - XI ZR 197/95 -,\nNJW 1996, 3416) der Fall war: Dort war unstreitig, dass die\nfinanzierende Bank und die Gründungsgesellschaft das zugrunde\nliegende Konzept gemeinschaftlich entwickelt und vertrieben haben;\nobendrein war der Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft,\nder auch Geschäftsführer des Fonds war und treuhänderisch die\nAnteile hielt, Alleinaktionär und Generalbevollmächtigter der Bank.\nVergleichbare Umstände sind hier nicht ersichtlich (zu einem\nanderen, aber in gleicher Weise ausgestalteten WGS-Fonds siehe\nebenfalls OLG Stuttgart, BKR 2002, 828, 834) und werden von\nder Berufung auch nicht geltend gemacht.\n\n22\n\nIII.\n\n23\n\nNach alledem stellt sich die Berufung ersichtlich als\nunbegründet dar, ohne dass ein gesetzlicher Grund i.S.d. § 543\nAbs.2 ZPO n.F. besteht, die Revision zuzulassen.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708\nNr.10, 711 ZPO.\n\n25\n\nStreitwert der Berufung und Beschwer der Beklagten durch dieses\nUrteil: 43.100,29 EUR.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293116","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-04-09/13-u-138-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293116","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293116","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-04-09/13-u-138-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293116","retrieved":"2026-07-09 03:14:13.146414+00:00"}}