{"status":"available","doknr":"OLD293213","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2003:0403.26WF66.03.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-04-03","aktenzeichen":"26 WF 66/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Beklagte wird zur Rechtsverteidigung im Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. in F. gewährt \n\n (§ 119 S. 2 ZPO).\n\n2. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsantrag des Amtsgericht - Familiengericht - Eschweiler vom 21.02.2003 (12 F 499/01) unter Aufrechterhaltung im übrigen dahin abgeändert, dass die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten statt 268,31 EUR nur 141,93 EUR (in Buchstaben: einhunderteinundvierzig und 93/100) betragen.\n\n3. Im übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.\n\n4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 53 % und die Beklagte \n\n zu 47 %.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie sofortige Beschwerde des Klägers richtet sich gegen die von\ndem Amtsgericht auf der Grundlage des Kostenbeschlusses des Senats\nvom 22.10.2002 (26 UF 131/02) erfolgte Festsetzung einer vollen\n13/10 Prozessgebühr nach dem Gegenstandswert der zurückgenommenen\nBerufung von 2.500,- EUR zuzüglich Kopierkosten, Auslagenpauschale\nund 16 % Umsatzsteuer zugunsten der Beklagten.\n\n4\n\nDas Amtsgericht hat die antragsgemäße Festsetzung mit der\nRechtsprechung des hiesigen Kostensenates ( Beschluss vom\n15.09.1997 - 17 W 243/97 OLG Köln -, veröffentlicht in FamRZ 1998,\n841 und Rechtspfleger 1998,93) begründet. Danach seien die Kosten\nder Berufungsbeklagten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes\nsofort nach Einlegung der Berufung auch dann erstattungsfähig, wenn\nder Berufungskläger sein Rechtsmittel nur fristwahrend einlege.\n\n5\n\nMit der Beschwerde macht der Kläger geltend, es handele sich\nvorliegend um einen auch in dem vom Amtsgericht zitierten Beschluss\nanerkannten Ausnahmefall, in dem die Berufungsbeklagte keine\nKostenerstattung verlangen könne, weil die Parteien ein\nStillhalteabkommen getroffen hätte.\n\n6\n\nHilfsweise vertritt er die Auffassung, dass er der Beklagten nur\neine halbe Prozessgebühr zu erstatten habe, da deren 2. Hälfte erst\nmit der Ankündigung eines Sachantrags anfalle, die jedoch vor\nVorliegen der Berufungsbegründung auch nach den Ausführungen des\nKostensenates regelmäßig nicht notwendig sei.\n\n7\n\nDie Beklagte verteidigt den angefochtenen Beschluss, bestreitet\ndas Vorliegen eines Stillhalteabkommens und beruft sich für die\nErstattungsfähigkeit der mit der Ankündigung des Abweisungsantrags\nentstandenen Gebührenhälfte auf die aus den erstinstanzlichen\nÄußerungen des Klägers ablesbare Entschlossenheit zur Durchführung\nder Berufung.\n\n8\n\nII.\n\n9\n\nDie sofortige Beschwerde ist nach § 104 III S. 1 ZPO statthaft\nund im übrigen zulässig, in der Sache aber nur in dem aus dem Tenor\nersichtliche Umfang begründet.\n\n10\n\nDas Amtsgericht beruft sich zu Recht auf die richtungsweisende\nEntscheidung des Kostensenates, mit der dieser seine langjährige\nvertretene Ansicht aufgegeben hat und nunmehr - wie bereits zuvor\nein Großteil der Obergerichte - anerkennt, dass es grundsätzlich\nzur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig erscheint,\ndass sich der Berufungsbeklagte sofort nach Einlegung der Berufung\nvon einem Rechtsanwalt beraten lässt und ihn mit seiner Vertretung\nim Berufungsverfahren beauftragt, und zwar ohne Rücksicht darauf,\nob der Berufungskläger sein Rechtsmittel nur vorsorglich\n(fristwahrend) eingelegt hat oder nicht. Dieser Auffassung, die der\nKostensenat in dem Grundsatzbeschluss ausführlich begründet hat,\nschließt sich der Senat innerhalb der hierzu vertretenen\nkontroversen Meinungen und unübersichtlichen Rechtsprechung(vgl.\nnur die Nachweise bei Zöller/ Herget, ZPO, 23. A., § 91 Stichwort\n\"Berufung\") schon wegen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im\nhiesigen OLG- Bezirk an. Danach kommt es für die Frage der\nErstattungsfähigkeit der durch die sofortigen Bestellung eines\nAnwalts durch den Berufungsbeklagten entstehenden Kosten auf das in\n§ 91 I S. 1 ZPO genannte Kriterium der Notwendigkeit nach § 91 II\nS. 1 ZPO nicht an. Denn die Regelung des § 91 II S. 1 ZPO verträgt\nkeine Ausnahmen, soweit es um den Grundsatz geht, ob die Partei\nsich überhaupt eines anwaltlichen Beistandes für einen Prozess oder\neine Rechtsmittelinstanz bedienen darf. Lediglich, soweit es darum\ngeht, ob einzelne Maßnahmen des Prozessbevollmächtigten im Sinne\nvon § 91 I S. 1 ZPO zur zweckentsprechenden Führung des\nRechtsstreits erforderlich sind, ist für die Erstattungsfähigkeit\nder durch sie verursachten Kosten auf die Notwendigkeit dieser\nMaßnahme abzustellen.\n\n11\n\nDie einzige Ausnahme von dem Grundsatz, dass dem\nBerufungsbeklagten die Kosten seines Berufungsanwaltes bei\nRücknahme der Berufung vor deren Begründung generell zu erstatten\nsind, wird für den Falle des Vorliegens eines sog.\nStillhalteabkommens anerkannt. Entgegen der Auffassung des Klägers\nhaben die Parteien aber ein solches Stillhalteabkommen vorliegend\nnicht getroffen. Denn das Schweigen der Beklagten auf die bei\nEinlegung der Berufung geäußerte Bitte, die Beklagte möge noch\nkeinen beim Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt beauftragen, bis\nentschieden sei, ob das Rechtsmittel durchgeführt werde, genügt\nnicht zur Annahme einer derartigen Vereinbarung. Sie entsteht\nvielmehr nur durch ausdrückliche Zustimmung (OLG Köln, a. a. O., S.\n845; OLG Düsseldorf, OLGR 1997, 87). Etwas andres gilt hier auch\nnicht etwa, weil sich in einem früheren Verfahren zwischen den\nParteien der Kläger an eine entsprechende Bitte in einer von der\nBeklagten eingeleiteten Berufung gehalten hat.\n\n12\n\nDie von der Beklagten beantragten Kostenfestsetzung ist jedoch\nnur zum Teil begründet, und zwar insoweit, als die entstandenen\nKosten auf der Bestellung des Prozessbevollmächtigten beruhen.\nUnbegründet, weil nicht notwendig i. S. des § 91 I S. 1 ZPO war\ndagegen die Ankündigung des Abweisungsantrags bevor die Berufung\nbegründet war. Für eine zweckentsprechende frühzeitige Beratung und\nRechtsverteidigung der Berufungsbeklagten ist es aus\nerstattungsrechtlicher Sicht ausreichend, wenn sich ihr\nProzessbevollmächtigter zunächst lediglich zu den Gerichtsakten\nbestellt, ohne einen Sachantrag anzukündigen. Im Ergebnis offenbar\nebenso der BGH (Beschluss vom 17.12.2002 - XZB 27/02 - vgl. den\nHinweis in Heft 7 der FamRZ 2003, S. II \"neueste Informationen\")\nfür die Revision, wenn der Prozessbevollmächtigte des\nRevisionsbeklagten die Zurückweisung beantragt, bevor die Revision\nbegründet worden ist. In einem solchen Fall sei dem\nRevisionsbeklagten nur die halbe Prozessgebühr zu erstatten.\n\n13\n\nDa nur wegen der hier zugleich erfolgten schriftsätzlichen\nAnkündigung des Abweisungsantrags dem Prozessbevollmächtigten die\nzweite Gebührenhälfte trotz Rücknahme der Berufung erwächst (§§ 31,\n32 BRAGO) (OLG Köln a. a. O., S. 845/846), war die\nKostenfestsetzung um die zweite Gebührenhälfte zu kürzen.\n\n14\n\nDer begründete Erstattungsanspruch errechnet sich dann wie\nfolgt: 13/20 Prozessgebühr nach einem Gegenstandswert von 2.500,-\nEUR aus § 32 I BRAGO = 104,65 EUR zuzüglich 2,- EUR für 4\nFotokopien aus § 27 S. 2 BRAGO und 15,70 EUR Entgelt für Post- und\nTelefonkommunikationsdienstleistungen gem. § 26 S. 2 BRAGO,\nzusammen 122,35 EUR zuzüglich 16 % Umsatzsteuer gem. § 25 II BRAGO\n= 19,58 EUR mithin insgesamt 141,93 EUR.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 92 ZPO.\n\n16\n\nWert des Beschwerdeverfahrens: 268,31 EUR","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293213","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-04-03/26-wf-66-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293213","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293213","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-04-03/26-wf-66-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293213","retrieved":"2026-07-09 03:14:21.598291+00:00"}}