{"status":"available","doknr":"OLD293232","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2003:0402.16WX50.03.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-04-02","aktenzeichen":"16 Wx 50/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.11.2002 - 29 T 115/02 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen die Antragsgegner. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.\n\nDer Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 28.121,05 EUR festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDie sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig\n(§§ 27, 29 FGG, 45 Abs. 1 WEG), in der Sache jedoch nicht\nbegründet.\n\n3\n\nDas Landgericht hat im Ergebnis zu Recht ausgeführt, dass der\nangefochtene Beschluss der Eigentümerversammlung vom 28.01.1999 zu\nTop 4. ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht und deshalb ungültig\nist.\n\n4\n\nDer Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass der\nangefochtene Beschluss inhaltlich der Teilungserklärung in\nAbschnitt I. § 2 a. E. in der Fassung der Änderung vom 05.07.1995\nentspricht und dass aufgrund dieser Regelung die Sanierung der\nFenster auch dann, wenn dabei eine neue Gestaltung gewählt wurde,\nkeine bauliche Maßnahme im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG\ndarstellte sondern eine Instandsetzungsmaßnahme im Sinne von § 21\nAbs. 5 Nr. 2 WEG, über die gemäß § 21 Abs. 3 WEG als Maßnahme der\nordnungsgemäßen Verwaltung durch Stimmenmehrheit beschlossen werden\nkonnte. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die\nzutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Entscheidung Bezug\ngenommen. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts ist der Senat\nnach dem Ergebnis der in I. Instanz durchgeführten Beweisaufnahme\nder Auffassung, dass die Entscheidung der Wohnungseigentümer, alle\nFenster im Rahmen einer modernisierenden Instandsetzung zu\nerneuern, den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung nicht\nwiderspricht. Es steht fest, dass einzelne Fenster nicht mehr\ndicht, teilweise in Folge von in die Doppelverglasung\neingedrungener Feuchtigkeit beschlagen, teilweise auch trübe waren\nund dass die Beschläge für diese Art von Fenstern - wie die Zeugen\nE. und T. bekundet haben - \"spärlich\", teilweise ausgeleiert und\nnur noch schlecht reparierbar waren. Berücksichtigt man weiter,\ndass die Fenster unstreitig keine spezielle Wärmedämmung und\nSchallisolierung aufwiesen, so stellt sich die beschlossene\nErneuerung der 30 Jahre alten Fenster bei objektiv vernünftiger\nBetrachtungsweise als nützlich dar, soweit bei dem Vorgehen die\nWirtschaftlichkeit der Maßnahme gewährleistet war. Dies ist\nvorliegend allerdings nicht der Fall. Nach dem Inhalt des\nangefochtenen Beschlusses werden die Wohnungseigentümer, das heißt\ndie Antragsteller und die Antragsgegner, entsprechend ihren\nMiteigentumsanteilen mit den Kosten belastet, die durch die\nErneuerung der Fenster in \"Alu-\" entstünden, wohingegen die\nAntragsgegner als Eigentümer der betroffenen Wohnungen die\nMehrkosten zu tragen haben, die in Folge der Ausführung als\nHolzsprossenfenster entstehen. Bei der Frage, ob durch die gewählte\nVorgehensweise die Wirtschaftlichkeit beachtet wurde, ist entgegen\nden Ausführungen des Landgerichts nicht auf den Austausch der\nFenster in Holzsprossenausführung sondern allein auf den Einbau\nneuer Alu-Fenster abzustellen, weil die Eigentümergemeinschaft nur\nmit diesen Kosten belastet werden soll. Hinsichtlich der durch den\nEinbau von Alu-Fenstern entstandenen Kosten lag zum Zeitpunkt der\nBeschlussfassung am 28.01.1999 lediglich eine Kostenschätzung der\nFirma E. vor, die diese mit Schreiben vom 20.11.1998 wie folgt\nunterbreitete: \"23 Fenster in Aluminium, thermisch getrennt, mit\nWärmeschutzverglasung K 1,3 kostet ca. 55.000,00 DM +\ngegebenenfalls Schallschutzmaßnahmen.\" Allein aufgrund dieser\npauschalen Kostenschätzung vermochten die Wohnungseigentümer die\nWirtschaftlichkeit der Erneuerung der Fenster in Alu-Ausführung -\nmit deren Kosten sie belastet werden sollten - nicht ausreichend zu\nbeurteilen. Es hätte vielmehr vor Beschlussfassung der Einholung\neines konkreten Angebotes der Firma E. bedurft sowie weiterer\nVergleichsangebote, wobei hinsichtlich der Anzahl der Alternativ-\noder Konkurrenzangebote dem Verwalter ein gewisser\nGestaltungsspielraum zukommt (vgl. Beschluss des Senats vom\n22.05.1997 - 16 WX 114/97; BayObLG NJW-RR 1989, 1293 ff.). Die der\nBeschlussfassung vom 28.01.1999 zugrunde liegende Kostenschätzung\nder Firma E. ist auch zu pauschal als dass sie dem Beweis\nzugänglich wäre, ob die geschätzten Kosten objektiv überhöhte\nAufwendungen darstellen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick\ndarauf, dass die Kosten der Schallschutzregulierung zur\nStraßenseite überhaupt nicht in Ansatz gebracht sind. Die Darlegung\nder Wirtschaftlichkeit der die Wohnungseigentümer kostenmäßig\nbelastenden Maßnahmen ist allein Aufgabe des Verwalters, der die\nEigentümer nicht darauf verweisen kann, selber Vergleichsangebote\neinzuholen. Der angefochtene Beschluss widerspricht deshalb den\nGrundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung und ist ungültig. Dies\nhat allerdings nicht zur Folge, dass eine Kostenbelastung der\nAntragsteller auch in Zukunft ausgeschlossen ist. Bei\nentsprechender Darlegung der Wirtschaftlichkeit der durch den\nEinbau von neuen Alu-Fenstern entstehenden Kosten durch Vorlage\nausreichender Vergleichsangebote ist ein neuer Mehrheitsbeschluss\nzu Lasten der Antragsteller durchaus möglich. Diese können sich\ndemgegenüber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie\nseinerzeit die Kosten der Erneuerung der Fenster in ihrer\nEigentumswohnung alleine getragen haben. Insoweit könnte - bei\nvergleichbarer Fallkonstellation - die Eigentümergemeinschaft\nallenfalls auf Kosten der Antragsteller ungerechtfertigt bereichert\nsein.\n\n5\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht\nauf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, die Gerichtskosten\ndem unterlegenen Antragsgegnern aufzuerlegen. Hingegen besteht\nkeine Veranlassung, von dem Grundsatz abzuweichen, dass jeder\nBeteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen\nhat.\n\n6\n\nGeschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 28.121,00\nEuro","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293232","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-04-02/16-wx-50-03","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293232","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293232","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-04-02/16-wx-50-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293232","retrieved":"2026-07-09 03:14:23.211497+00:00"}}