{"status":"available","doknr":"OLD293405","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2003:0324.6U104.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-03-24","aktenzeichen":"6 U 104/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.) Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2.5.2002 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 158/01 - ab-geändert und wie folgt neu gefasst:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.164,05 EUR zu zahlen, und zwar nebst Zinsen für die Zeit vom 8.11.2001 bis zum 31.12.2001 in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6.1998 und für die anschließende Zeit in Höhe von 5 % über dem Basiszins-satz nach § 247 BGB.\n\nWegen der weitergehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen.\n\n2.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tra-gen.\n\n3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Summe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche, unwider-rufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Ge-schäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten.\n\n4.) Die Revision wird zugelassen.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI\n\n3\n\nDie Parteien stehen u.a. als Anbieter von Internet-Zugängen\nmiteinander im Wettbewerb. Die Beklagte warb im Sommer des Jahres\n2001 mit einer Broschüre unter dem Titel \"Sind sie bereit für\nNetDSL?\". Darin fand sich die Behauptung, der angebotene DSL-Zugang\nweise eine Übertragungsgeschwindigkeit von 1024 Kbit/sec auf. Die\nAussage war in ihrer beworbenen Allgemeinheit unrichtig.\n\n4\n\nWegen dieser Werbung mahnte die Klägerin die Beklagte unter\nBeifügung eines Entwurfs einer strafbewehrten\nUnterlassungserklärung ab. Die Beklagte gab unter dem 5.7.2001 eine\nsolche Unterlassungserklärung ab, verwendete dazu aber nicht den\nvon der Klägerin vorgegebenen, sondern einen neuformulierten Text.\nDieser wich von der Vorgabe u.a. durch eine niedrigere\nVertragsstrafe und den - mit technischen Notwendigkeiten\nbegründeten - Vorbehalt von vier unterschiedlich langen Fristen für\ndie weitere Verwendung der Aussage u.a. in der angegriffenen\nBroschüre und in der Internet-Präsentation ab. Nachdem der\nanwaltliche Vertreter der Klägerin auf telefonische Nachfragen vom\n6. und 11.7.2001 erklärt hatte, die Klägerin habe über die Annahme\nder Unterlassungserklärung noch nicht entschieden, erklärte er mit\nSchreiben vom 11.7. 2001 für die Klägerin, dass diese die\nUnterlassungserklärung angenommen habe, und führte aus, die\ngeforderte Aufbrauchsfrist sei von der Klägerin gewährt worden.\n\n5\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung der Vertragsstrafe\nvon 10.100 DM (= 5.164,05 EUR) nebst Zinsen wegen einer\nWerbeanzeige in Anspruch, die noch vor diesem Schreiben, nämlich in\nder Ausgabe des K. vom 7./8.7.2001, erschienen ist und in der es\nheißt:\n\n6\n\n\"NetDSL bietet Ihnen satte 1024 Kbit/s.\nDownload-Geschwindigkeit für mehr Power und Spaß im Internet:\"\n\n7\n\nSie hat hierzu die Auffassung vertreten, die vorstehend\nwiedergegebene Aussage unterfalle inhaltlich dem\nUnterlassungsversprechen, der Unterlassungsvertrag sei bereits am\n5.7.2001 zustande gekommen und an jenem Tag sei die Beklagte auch\nnoch in der Lage gewesen, die Anzeige zu stoppen.\n\n8\n\nDas Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, bei\nErscheinen der Anzeige sei der Vertrag noch nicht geschlossen\ngewesen. Mit Blick auf die Abweichungen stelle die\nUnterlassungserklärung nicht die Annahme des Vertragsangebotes,\nsondern ein neues Angebot dar. Insbesondere angesichts der\nvorbehaltenen Aufbrauchsfristen habe die Beklagte nicht damit\nrechnen können, dass die Klägerin die Erklärung ohne weiteres\nannehmen werde.\n\n9\n\nMit ihrer Berufung trägt die Klägerin ergänzend vor, der\nAnspruch bestehe auch auf der Grundlage der Auffassung des\nLandgerichts, weil die Beklagte sich jedenfalls verpflichtet habe,\nvon der Abgabe der Unterlassungserklärung an die Werbung zu\nunterlassen.\n\n10\n\nDie Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt\ninsbesondere die Auffassung, vor dem Abschluss des\nUnterlassungsvertrages noch nicht zur Unterlassung verpflichtet\ngewesen zu sein. Das ergebe sich nicht nur aus allgemeinen\nGrundsätzen zum Zustandekommen von Verträgen und zur\nVertragsauslegung, sondern auch daraus, dass in dieser Phase\nunsicher gewesen sei, ob die Klägerin das Angebot überhaupt\nannehmen werde. Es habe nämlich die Möglichkeit bestanden, dass sie\nstattdessen - wenn dies nicht sogar schon geschehen gewesen sei -\nden Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen würde. Im\nübrigen sei es ihr nach der Abgabe der Unterlassungserklärung auch\nnicht mehr möglich gewesen, das Erscheinen der bereits vorher in\nAuftrag gegebenen Anzeige noch zu verhindern.\n\n11\n\nII\n\n12\n\nDie Berufung ist zulässig und bis auf einen kleinen Teil der\nZinsforderung auch begründet. Durch die beanstandete\nZeitungswerbung vom 7./8.7.2001 hat die Beklagte schuldhaft gegen\ndie vertragliche Unterlassungsverpflichtung verstoßen und so gem. §\n339 BGB die Vertragsstrafe verwirkt.\n\n13\n\nZu Recht hat allerdings das Landgericht entschieden, dass der\nUnterlassungsvertrag nicht schon mit Zugang der\nUnterlassungserklärung der Beklagten vom 5.7.2001 bei der Klägerin,\nsondern erst mit deren als vertragliche Annahmeerklärung zu\nwertendem Schreiben vom 11.7.2001 zustandegekommen ist. Die\ninhaltlich von dem klägerischen Text deutlich abweichende Erklärung\nstellte sich gem. § 150 Abs.1 BGB als neuer Antrag dar und\nangesichts der teils erheblichen Änderungen insbesondere durch die\nHerabsetzung der Vertragsstrafe von 11.000 DM auf 10.100 DM, vor\nallem aber durch die Fristen, innerhalb derer die Beklagte sich die\nWeiterverwendung der Werbeaussage vorbehalten hat, kann keine Rede\ndavon sein, dass im Sinne von § 151 BGB nach der Verkehrssitte der\nZugang einer Annahmeerklärung nicht zu erwarten gewesen wäre.\nGleichwohl ist die Klage begründet, weil der mit dem Zugang des\nSchreibens der Klägerin vom 11.7.2001 zustandegekommene Vertrag die\nstrafbewehrte Verpflichtung der Beklagten enthielt, bereits vom\nZeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung an diese zu\nbefolgen, und auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt\nsind.\n\n14\n\nDie Beklagte hat es übernommen, die Unterlassungserklärung -\nvorbehaltlich der erwähnten Fristen für die Veröffentlichung in\nbestimmten Medien - bereits seit deren Zugang bei der Klägerin\neinzuhalten. So ist die Erklärung bei ihrer gem. §§ 133, 157 BGB\nvorzunehmenden Auslegung aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin\nunter Berücksichtigung der Interessenlage beider Parteien zu\nverstehen. Schon der Wortlaut der Unterlassungserklärung enthält -\nvon dem erwähnten Vorbehalt abgesehen - keine zeitliche\nEinschränkung. Er besagt daher, dass die Beklagte ab sofort die\nbeanstandete Aussage nicht mehr wiederholen und für den Fall des -\nnotwendig späteren - Zustandekommens eines Unterlassungsvertrages\nbei Verstößen eine Vertragsstrafe auch dann zahlen werde, wenn\ndiese zwar nach Abgabe der Unterlassungserklärung, aber schon vor\nderen Annahme erfolgen sollten. Auch nach dem mit der Erklärung\nerkennbar verfolgten Zweck konnte diese nur so verstanden werden.\nDie Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgt regelmäßig - und\nerfolgte auch im vorliegenden Fall - zum Zwecke der Vermeidung\neiner gerichtlichen Auseinandersetzung. Erfüllt die Erklärung die\nzu stellenden strengen Anforderungen (vgl. hierzu z.B. BGH WRP\n01,1179 f - \"Weit-Vor-Winter-Schluss-Verkauf\"), so führt ihre\nAbgabe dazu, dass die Wiederholungsgefahr und damit der bis dahin\nbestehende gesetzliche Unterlassungsanspruch entfallen. Diese\nWirkungen treten nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. z.B. BGH\na.a.O. und WRP 96,199 - \"Wegfall der Wiederholungsgefahr I\"; WRP\n96, 284 f - \"Wegfall der Wiederholungsgefahr II\") regelmäßig sofort\nund nicht etwa - wie das früher angenommen worden ist (vgl. die\nDarstellung bei Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 8.\nAuflage, Kap. 8 RZ 35) - erst vom Zeitpunkt der Vertragsannahme an\nein, weil es für die Frage, ob der Schuldner die\nVerletzungshandlung wiederholen wird, maßgeblich auf seinen Willen\nankommt. Der Wegfall der Wiederholungsgefahr mit sofortiger Wirkung\nsetzt indes voraus, dass der Schuldner sich auch vom Zeitpunkt der\nErklärung an an die eingegangene Verpflichtung hält. Die\nWiederholungsgefahr kann nämlich nicht im Hinblick auf eine\nUnterlassungserklärung bereits zugleich mit deren Wirksamwerden\nentfallen, wenn die darin angekündigte Unterlassung nicht auch ab\nsofort versprochen, sondern von der zukünftigen Annahme des\nVertragsangebotes abhängig gemacht wird. Denn von einer solchen\nErklärung ist der Zeitraum bis zur Annahme des Angebotes nicht\nerfasst. Die Wiederholungsgefahr kann indes nicht für einen\nZeitraum schon weggefallen sein, in dem der Unterlassungsschuldner\nsich an die Verpflichtung noch nicht gebunden sieht und deswegen\ndie Wiederholung des früheren Verstoßes unverändert droht. Im\nübrigen würde die gegenteilige Auffassung zu dem unhaltbaren\nErgebnis führen, dass im Falle der Ablehnung des Angebotes durch\nden Gläubiger der Schuldner nie zur Unterlassung verpflichtet,\ngleichwohl die Wiederholungsgefahr aber entfallen wäre. Es kommt\nhinzu, dass bei anderer Sicht in der Zeit zwischen der Abgabe der\nUnterlassungsverpflichtung und dem Zustandekommen des Vertrages der\nSchuldner sanktionslos die wettbewerbswidrige Handlung wiederholen\nkönnte. Der Gläubiger wäre in dieser Situation rechtlos gestellt,\nweil einerseits der Anspruch erloschen wäre und ihm andererseits\nVertragsstrafeansprüche nicht zustünden.\n\n15\n\nDie abweichende, von der Beklagten erstrebte Auslegung ihrer\nErklärung würde daher zu der Konsequenz führen müssen, dass die\nWiederholungsgefahr - wie dies der früheren Rechtsprechung\nentsprach - ausnahmsweise erst mit der Annahme des\nVertragsangebotes durch die Klägerin entfallen wäre. Dann hätte sie\nindes die Entscheidung über den Wegfall der Wiederholungsgefahr und\ndamit die Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung aus der\nHand gegeben. Dass die Beklagte dies gewollt haben könnte, kann\nmangels jeglicher hierfür sprechender Anhaltspunkte nicht\nangenommen werden und hat sie selbst in der mündlichen Verhandlung\nauch nicht behauptet. Ohne Erfolg wendet die Beklagte schließlich\nein, in dem maßgeblichen Zeitraum sei es noch ungewiss gewesen, ob\ndie Klägerin das Vertragsangebot annehmen würde. Das mag zutreffen,\nändert aber an dem Bestehen der Verpflichtung mit sofortiger\nWirkung nichts. Insbesondere lief die Beklagte nicht Gefahr,\n\"umsonst\" von einer weiteren Verbreitung der Aussage abzusehen.\nDass sich das mit der Erklärung erstrebte Ziel möglicherweise nicht\nerreichen ließ, ändert an ihrem Inhalt nichts. Im übrigen wäre es\ntrotz der möglichen Ablehnung des Vertragsangebotes durch die\nKlägerin für die Beklagte aber auch interessengerecht gewesen, sich\nvon Anfang an an die Unterlassungserklärung zu halten. Denn sie\nmusste davon ausgehen, dass die Klägerin die Angelegenheit\njedenfalls nicht auf sich beruhen lassen, sondern gerichtliche\nHilfe in Anspruch nehmen würde. In einer gerichtlichen\nAuseinandersetzung hätte sie sich indes nur dann mit Erfolg auf den\nWegfall der Wiederholungsgefahr und damit des\nUnterlassungsanspruches berufen können, wenn sie sich\nzwischenzeitlich an ihre Unterlassungserklärung auch gehalten\nhätte. Denn anderenfalls wäre durch die neue Verletzungshandlung\neine neue Wiederholungsgefahr entstanden, die der Klägerin ein\nerfolgreiches Vorgehen gegen die Beklagte ermöglicht hätte (vgl.\nnäher Teplitzky a.a.O. RZ 50 ff).\n\n16\n\nDurch die streitgegenständliche Anzeige in der Ausgabe des\nKölner Stadtanzeiger vom 7./.8.2001 hat die Beklagte gegen die\nUnterlassungsverpflichtung verstoßen. Dass die Werbeaussage\n\"NetDSL bietet Ihnen satte 1024 Kbit/s. ...\" durch die\nundifferenzierte Behauptung einer Übertragungsgeschwindigkeit von\n1024 Kbit/sec in den Kernbereich der übernommenen\nUnterlassungsverpflichtung fällt, ist offenkundig und bedarf auch\ndeswegen keiner näheren Begründung, weil die Beklagte selbst dies\nnicht in Abrede stellt. Die Veröffentlichung der Werbung in einer\nZeitungsanzeige unterfällt auch keiner der vier vereinbarten\nÜbergangsfristen.\n\n17\n\nSchließlich liegen auch die subjektiven Voraussetzungen des\nVerschuldens vor. Dabei ist unerheblich, ob die bereits früher in\nAuftrag gegebene Anzeige nach Abgabe der Unterlassungserklärung\nnoch rechtzeitig hätte storniert werden können. Denn die Beklagte\nhat mit der Unterlassungserklärung zum Ausdruck gebracht, dass die\nWerbeaussage - von den erwähnten Vorbehalten abgesehen - ab sofort\nnicht mehr verwendet werde. Sie hat damit erklärt, dafür\neinzustehen, dass auch Anzeigen mit diesem Inhalt nicht mehr\nerscheinen werden. Es hätte ihr daher oblegen, vor Abgabe der\nErklärung sicherzustellen, dass die schon geschaltete Anzeige nicht\nmehr erscheinen werde. War dies nicht möglich, so hätte sie die\nweitgehende Erklärung nicht ohne einen entsprechenden Vorbehalt\nabgeben dürfen. Dass die Anzeige etwa schon vor Abgabe der\nUnterlassungserklärung storniert worden wäre und dann auf Grund von\nUmständen trotzdem erschienen sei, die außerhalb ihres Einflusses\nlägen, lässt sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen.\n\n18\n\nDie Zinsentscheidung beruht auf §§ 284 Abs.3, 288 Abs.1 BGB\na.F., 247 BGB n.F., Art.229 § 5 S.1 und § 7 Abs.1 Ziff.1, Abs.2\nEGBGB. Die Beklagte ist aufgrund des gem. Art.229 § 5 S.1 EGBGB\nnoch anwendbaren § 284 Abs.3 i.V.m. § 187 Abs.1 BGB a.F. 30 Tage\nnach Zugang der mit Fax vorab übermittelten Zahlungsaufforderung\nder Klägerin vom 8.10.2001, also am 8.11.2001, in Verzug geraten.\nDie Differenzierung der Zinshöhe für die Zeiten vor dem 1.1.2002\nund nach dem 31.12.2001 beruht auf der die Anwendung der\ngesetzlichen Neuregelung ab dem 1.1.2002 anordnenden Bestimmung des\nArt.229 § 7 Abs.1 Ziff.1, Abs.2 EGBGB. Soweit die Klägerin einen\nweitergehenden Zinsanspruch geltend macht, ist die Klage\nabzuweisen.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 92 Abs.2 ZPO.\n\n20\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 711, 108 Abs.1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293405","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-03-24/6-u-104-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293405","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293405","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-03-24/6-u-104-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293405","retrieved":"2026-07-09 03:14:39.081308+00:00"}}