{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/koeln/j2003/6_U_150_02urteil20030321","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2003:0321.6U150.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2003-03-21","aktenzeichen":"6 U 150/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.07.2002 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 133/02 - wird zurückgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.\n\n3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n4. Die Revision wird nicht zugelassen\n\nG R Ü N D E\n\nI.\n\nDie Klägerin wirft dem Beklagten unzulässige Rechtsberatung vor\nwegen eines von ihm unter der Firmierung \"V. Beratung\" versandten\nSchreibens vom 28.12.2001. Die zunächst auf Unterlassung gerichtete\nKlage hat die Klägerin in erster Instanz geändert auf Feststellung\nder Kostentragungspflicht des Beklagten. Das Landgericht hat die\nKlage abgewiesen.\n\nII.\n\nDie in formeller Hinsicht einwandfreie, insgesamt zulässige\nBerufung hat in der Sache keinen Erfolg.\n\nDer Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein\nmateriell-rechtlicher Schadensersatzanspruch auf Kostenerstattung\nzu.\n\n1.\n\nZu Recht hat das Landgericht die Voraussetzungen eines\nErstattungsanspruchs aus § 1 UWG wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1\nAbs. 1 RBerG verneint.\n\na)\n\nDer Sachvortrag des Beklagten zu den Umständen, unter denen sein\nSchreiben vom 28.12.2001 zustande gekommen ist, ist auch im\nBerufungsverfahren als unstreitig zu behandeln. Soweit die Klägerin\nerstmals im Berufungsverfahren diesen Sachvortrag bestreitet, ist\nsie hiermit gemäß §§ 529 Abs. 2 Nr. 2, 531 Abs. 1 ZPO\nausgeschlossen.\n\nIn zutreffender Würdigung des erstinstanzlichen Sachvortrags der\nKlägerin ist im Tatbestand des angefochtenen Urteils festgehalten,\ndass sie die entsprechenden Ausführungen des Beklagten nicht\nbestritten hat. Eines vorherigen gerichtlichen Hinweises gemäß §\n139 Abs. 2 ZPO auf die Entscheidungserheblichkeit eines Bestreitens\nbedurfte es nicht. Die Hinweispflicht des Gerichts ist beschränkt\nauf Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für\nunerheblich gehalten hat. Für das Landgericht war nicht erkennbar,\ndass die Klägerin die Notwendigkeit eines Bestreitens übersehen\noder gar den Sachvortrag des Beklagten für unerheblich gehalten\nhaben könnte, nachdem sie in der Replik vom 17.05.2002 zu der\nKlageerwiderung vom 08.05.2002 den \"Rechtsstreit in der Hauptsache\nfür erledigt\" erklärt und die Klage geändert hatte unter Bezugnahme\ndarauf, dass der Beklagte nunmehr \"erstmalig die Hintergründe der\npersönlichen Beziehung zwischen den an der Sache beteiligten\nPersonen dargelegt hatte\". Die Voraussetzungen der\nAusnahmevorschrift des § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO sind erkennbar\nnicht gegeben.\n\nb)\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen eines Verstoßes gegen Art.\n1 § 1 Abs. 1 RBerG liegen nicht vor.\n\nUnzulässig ist eine ohne Erlaubnis ausgeübte rechtsbesorgende\nTätigkeit nur dann, wenn sie geschäftsmäßig erfolgt.\nGeschäftsmäßigkeit setzt eine selbständige, mit\nWiederholungsabsicht erfolgende Tätigkeit voraus, die nicht nur aus\nbesonderen Gründen als Gefälligkeit ausgeübt wird (BGH NJW 2000,\n1560, 1561; 2001, 3541, 3542), z.B. wegen verwandtschaftlicher oder\nfreundschaftlicher Beziehungen.\n\nDer Beklagte hat sich nicht geschäftsmäßig i.S. des Art. 1 § 1\nRBerG betätigt. Insbesondere hat er nicht schon deshalb\ngeschäftsmäßig gehandelt, weil er das fragliche Schreiben unter dem\nBriefkopf der \"V. Beratung\" versandt hat. Inhaberin der \"V.\nBeratung\", welche ausweislich der von dem Beklagten vorgelegten\nGewerbeanmeldung vom 17.11.1998 \"Wirtschaftsberatung\" betreibt, ist\nnicht der Beklagte selbst, sondern seine Ehefrau. Dem Sachvortrag\ndes Beklagten folgend, wurde an ihn und seine Ehefrau im Rahmen\neiner Familienfeier von dem Lebensgefährten der Schwester seiner\nEhefrau die Bitte herangetragen, im Zusammenhang mit\ngesellschaftsrechtlichen Probleme ein vom diesem bereits\nvorgefertigtes Schreiben unter dem Briefkopf des\nBeratungsunternehmens der Ehefrau des Beklagten an einen Dritten zu\nrichten. Das dem vorgefertigten Entwurf folgende Schreiben vom\n28.12.2001 wurde sodann von dem Beklagten unterzeichnet, weil seine\nEhefrau abwesend war. Der Beklagte hat folglich nicht im Rahmen\neiner beruflichen Tätigkeit gehandelt, sondern es einmalig und aus\nGefälligkeit für ein Familienmitglied übernommen, eine fremde\nRechtsangelegenheit zu besorgen.\n\n2.\n\nWar die auf § 1 UWG i.V. mit Art. 1 Abs. 1 RBerG gestützte\nUnterlassungsklage mangels Vorliegens der tatbestandlichen\nVoraussetzungen einer unzulässigen Besorgung fremder\nRechtsangelegenheiten unbegründet, so fehlt es auch dann an einer\nRechtsgrundlage für einen Kostenerstattungsanspruch, wenn die\nHandlung des Beklagten objektiv den Eindruck eines\nWettbewerbsverstosses erweckt und damit eine Abmahnung und\ngerichtliche Inanspruchnahme provoziert hat.\n\nZwischen Abmahnendem und zu Unrecht Abgemahntem entsteht keine\nRechte und Pflichten auslösende Sonderrechtsbeziehung (BGH GRUR\n1995, 167 \"Kosten bei unbegründeter Abmahnung\"; OLG Köln GRUR 2001,\n525; Teplitzky Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 8. Aufl., 41. Kap.,\nRn. 57 ff). Ansprüche nach § 311 Abs. 2 BGB n.F. bzw. nach den\nGrundsätzen der culpa in contrahendo kommen nicht in Betracht, weil\ndurch eine ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgesprochene Abmahnung\nkein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis begründet wird (BGH\na.a.O.; OLG Köln a.a.O.). Ansprüche aus Geschäftsführung ohne\nAuftrag scheitern daran, dass eine unbegründete Abmahnung weder auf\ndie Erfüllung einer Pflicht des Abgemahnten im Sinne des 679 BGB\nhinwirken kann, noch dem mutmaßlichen Willen des Abgemahnten\nentspricht (BGH a.a.O.; OLG Köln a.a.O.).\n\nEbenso wenig kommt mangels Vergleichbarkeit mit den\nBesonderheiten des Vollstreckungsverfahrens eine analoge Anwendung\nder Aufklärungspflicht des Drittschuldners nach § 840 ZPO in\nBetracht (BGH a.a.O.; OLG Köln a.a.O.). Die Voraussetzungen\ndeliktischer Ansprüche nach §§ 823, 826 BGB sind weder vorgetragen\nnoch ersichtlich. Eine analoge, reziproke Anwendung des § 93 ZPO\nscheidet aus, weil § 93 ZPO ausschließlich prozessuale\nKostenerstattungsansprüche betrifft und keine Rechtsgrundlage für\neinen materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch bietet.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§\n708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543\nAbs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO n. F. in Verbindung mit § 26 Nr. 7 EGZPO\nliegen nicht vor. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche\nBedeutung zu, noch erfordert die Rechtsfortbildung oder die\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung\ndurch den Bundesgerichtshof. Streitentscheidend ist vielmehr eine\nüber den entschiedenen Fall nicht hinausweisende Subsumtion eines\nindividuellen, auch tatrichterlich zu beurteilenden Sachverhalts\nunter Normen und Rechtsgrundsätze, die in der höchstrichterlichen\nRechtsprechung, namentlich in den vorerwähnten Entscheidungen,\nbereits eine Klärung erfahren haben.\n\nStreitwert im Berufungsverfahren: 3.000,- EUR","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-03-21/6-u-150-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-03-21/6-u-150-02","retrieved":"2026-10-25 20:22:16.743867+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2003-03-21/6-u-150-02","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"6. 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