{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2003:0319.5U159.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2003-03-19","aktenzeichen":"5 U 159/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 24.07.2002 - 11 O 184/00 - wird zurückgewiesen. \n\nAuf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das vorgenannte Urteil dahingehend abgeändert, dass die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen wird.\n\nAuf die Berufung des Beklagten zu 1), die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 24.07.2002 - 11 O 184/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\nDer Beklagte zu 1) wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 25.564,59 EUR nebst 7 % Zinsen seit dem 01.09.1999 zu zahlen. \n\nEs wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche künftigen immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr infolge der fehlerhaften Behandlung im Mai 1999 in der I in A entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden wie folgt verteilt:\n\nDie Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 3/4 und der Beklagte zu 1) zu 1/4.\n\nDie außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin in vollem Umfang, ferner diejenigen des Beklagten zu 1) zur Hälfte.\n\nDer Beklagte zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1/4. \n\nIm übrigen tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDen Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nG r ü n d e :\n\nI.\n\nDie zum damaligen Zeitpunkt 38 jährige Klägerin wurde im Mai\n1999 - vom 11. - 16.05.1999 - in der I stationär behandelt. Am\n12.05.1999 entfernte der Beklagte zu 1. ihre Gebärmutter.\n\nDieser Operation war folgendes vorausgegangen: Am 04.05.1999\nhatte der Hausarzt der Klägerin an der Gebärmutter rechts ein Myom\nfestgestellt, nach dem die Klägerin ihn wegen einer\nBlasenentzündung, an welcher sie auch in früheren Zeiten schon\nwiederholt gelitten hatte, aufgesucht hatte. Der Hausarzt empfahl\neine Entfernung des Myoms; eine Krebsvorsorgeuntersuchung im März\n1999 hatte von Seiten des Frauenarztes der Klägerin keinen\nkrankhaften Befund insoweit ergeben.\n\nNach Vorsprache der Klägerin veranlasste der Beklagte zu 1, der\ndie I als Privatklinik betreibt, zunächst eine vaginale\nUltraschalluntersuchung und bestätigte hierauf die Diagnose des\nHausarztes. Die Größe des Myoms beschrieb er mit 3,5 cm. Am\n11.05.1999 erfolgte die stationäre Aufnahme der Klägerin in der I\nund zwar gemäß Krankenjournal zur \"vaginalen Hysterektomie mit\nLaparoskopie, Ultraschallfoto: Uterus myomatosus, gestieltes Myom,\nAufklärungsgespräch über OP\". Letzteres fand am Abend des\n11.05.1999 statt, wobei der von der Klägerin unterzeichnete\nAufklärungsbogen den Vermerk enthält: \"mit erforderlichen, auch\nunvorhergesehenen Erweiterungen der Operation bin ich ebenfalls\neinverstanden\". Die Operation vom 12.05.1999 führte der Beklagte zu\n1) unter Assistenz der Beklagten zu 2) durch. Hierbei nahm er\nzunächst eine Laparoskopie vor; anschließend entfernte er die\nGebärmutter. Eine nach der Operation erfolgte histopathologische\nUntersuchung ergab einen 84 g schweren Uterus. In dem untersuchten\nMaterial wurden keine Anhaltspunkte für Malignität festgestellt;\nauch Anzeichen für ein Myom fanden sich nicht. Im Anschluss an die\nOperation kam es zu einer Infektion mit Abszedierung im\nOperationsfeld. Die Entlassung der Klägerin erfolgte am 16.05.1999,\nwobei streitig ist, ob auf eigenen Wunsch der Klägerin oder auf\närztliche Veranlassung. Im Anschluss an ihre Entlassung führte ihr\nFrauenarzt eine Behandlung mit Antibiotika durch.\n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, von den Beklagten im Rahmen\nder Operation grob fehlerhaft behandelt worden zu sein. Sie hat\nhierzu vorgetragen, die Operation sei nicht indiziert gewesen, weil\nspätestens nach der Laparoskopie festgestanden habe, dass ein Myom\nnicht vorgelegen habe und die Entfernung der Gebärmutter daher auch\nnicht erforderlich gewesen sei. Der von ihr im Vorfeld der\nOperation unterzeichnete Aufklärungsbogen sei nachträglich durch\nweitere Eintragungen verändert worden. Die Operation habe bei ihr\nzu massiven Folgebeschwerden geführt, insbesondere einer schweren\ntraumatischen Pankreas-Insuffizienz, einer neurogen bedingten\nFunktionsstörung des muskulären Haltungsapparates und der\nBauchmuskulatur sowie einem immer wieder stark anschwellenden\nBauch. Es komme zu Herzrasen mit hohem Blutdruck, so dass sie\nBetablocker einnehmen müsse. Geschlechtsverkehr sie ihr unmöglich,\nweil hierbei starke Schmerzen aufträten. In ihrem erlernten Beruf\nals Kranken- und OP-Schwester könne sie wegen ihrer mannigfachen\nBeschwerden nicht mehr arbeiten. Auch könne sie keine weiteren\nKinder mehr bekommen und nicht einmal den Haushalt komplett selbst\nerledigen.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n1.\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurteilen, an sie aus der fehlerhaften Behandlung vom Mai 1999\nein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das\npflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens\njedoch DM 150.000,00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach §\n1 des DÜG vom 9. Juni 1998, mindestens verzinslich jedoch mit 8 %\nZinsen, seit dem 12.05.1999, spätestens jedoch seit dem\n1.09.1999;\n\n2.\n\nfestzustellen, dass die Beklagten als\nGesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche künftigen\nimmateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen\nSchäden, die ihr aus der fehlerhaften Behandlung vom Mai 1999\nentstanden sind bzw. noch entstehen, zu ersetzen, soweit diese\nErsatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige\nDritte übergegangen sind oder übergehen werden.\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie haben vorgetragen, die Hysterektomie sei angesichts der\nErgebnisse der Ultraschalluntersuchung und der Laparoskopie, die\nbeide zur Diagnose eines Uterus myomatosus mit Myometriumhyperlasie\ngeführt hätten, indiziert gewesen. Eine eventuelle diesbezügliche\nFehldiagnose sei ihnen nicht vorzuwerfen. Manipulationen an dem\nAufklärungsbogen seien nicht erfolgt. Die von der Klägerin\ngeklagten Folgebeschwerden haben sie bestritten, jedenfalls auch\neine Kausalität zwischen Operation und geklagten Beschwerden.\n\nNach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeuginnen und Einholung\neines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen\nProf. Dr. H mit nachfolgender mündlicher Erläuterung hat das\nLandgericht der Klage - hinsichtlich des Schmerzensgeldes in Höhe\neines solchen von 100.000,00 DM - stattgegeben und zur Begründung\nausgeführt, die Beklagten hätten spätestens im Rahmen der\nLaparoskopie erkennen müssen und auch erkannt, dass tatsächlich\nkein Myom vorlag; gleichwohl hätten sie ungeachtet dieser\nErkenntnis die Operation fortgeführt, obwohl dies wegen des\nWegfalls der ursprünglich angenommenen Indikation nicht mehr von\nder erteilten Einwilligung gedeckt gewesen sei. All dies ergebe\nsich aus den Ausführungen des Sachverständigen.\n\nGegen dieses am 30.07.2002 (Klägerin) bzw. 25.07.2002 (Beklagte)\nzugestellte Urteil haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagten\nfristgerecht Berufung eingelegt und diese innerhalb der gewährten\nFristverlängerung ordnungsgemäß begründet.\n\nDie Beklagten verfolgen unter Vertiefung und Aufrechterhaltung\nihres erstinstanzlichen Vorbringens mit ihrer Berufung das Ziel\numfassender Klageabweisung. Sie rügen fehlerhafte\nTatsachenfeststellung und Rechtsfehler und tragen vor, es habe im\nHinblick auf die vielfältigen Vorbeschwerden der Klägerin sehr wohl\neine Operationsindikation bestanden, wie sich auch aus dem\nSachverständigengutachten von Prof. H eindeutig ergebe. Außerdem\nfehle es an einem dauerhaften Schaden der Klägerin. Die gesamten\nvon ihr geklagten Folgebeschwerden seien nicht auf die\nUterusentfernung zurückzuführen; diese Gebärmutterentfernung\nbedeute für die Klägerin auch keinen gravierenden Einschnitt, weil\nderen Familienplanung ohnehin abgeschlossen gewesen sei, wie die\nKlägerin gegenüber behandelnden Ärzten wiederholt erklärt habe.\n\nAuch die Aufklärung sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe\nsich bei dem Beklagten wegen vielfältiger Vorbeschwerden,\ninsbesondere auch Blasenbeschwerden und Miktionsstörungen,\nvorgestellt und vor diesem Hintergrund den Wunsch geäußert, die\nGebärmutter \"müsse raus\". Im Rahmen des Aufklärungsgespräches sei\nder gesamte gesundheitliche Komplex mit der Klägerin intensiv\nerörtert worden, wobei man ihr auch die Möglichkeit nicht\noperativer Methoden vor Augen geführt habe; dies allerdings unter\nHinweis darauf, dass eine dauerhafte Behebung der geklagten\nUnterleibsbeschwerden dadurch nicht zu erreichen sei. Zum Zeitpunkt\ndes Aufklärungsgespräches sei die Klägerin voll präsent gewesen.\nDas Landgericht habe fehlerhaft von einer Parteivernehmung der\nBeklagten zu Umfang und Inhalt des Aufklärungsgespräches abgesehen,\nobwohl die diesbezügliche Dokumentation lückenlos sei und keinen\nAnlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit und zeitnahen Erstellung\ngebe. Tatsächlich hätten sowohl die Beklagte zu 2) als nachfolgend\nauch der Beklagte zu 1) mit der Klägerin ein eingehendes\nAufklärungsgespräch geführt, bei dem die Indikation Hysterektomie\nnicht etwa nur auf das angenommene Myom beschränkt worden sei. Im\nübrigen hätte die Klägerin ohnehin in die Gebärmutterentfernung\neingewilligt, weil sie ausdrücklich geäußert habe, keine Kinder\nmehr zu wollen.\n\nFür eine Haftung der Beklagten zu 2) sei im übrigen keinerlei\nAnhaltspunkt ersichtlich.\n\nDas zuerkannte Schmerzensgeld von 100.000,00 DM sei gänzlich\nüberhöht.\n\nDie Beklagten beantragen,\n\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom\n24.07.2002 abzuändern und die Klage abzuweisen.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n1.\n\nunter entsprechender Abänderung des\nUrteils des Landgerichts Aachen vom 24.07.2002 - 11 0 184/00 - die\nBeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein\nweiteres Schmerzensgeld von EUR 25.564,59 (= DM 50.000,00),\ninsgesamt also ein Schmerzensgeld von EUR 76.693,78 (= 150.000,00)\nnebst 7 % Zinsen seit dem 1.09.1999 zu zahlen,\n\n2.\n\nder Klägerin für den Fall der Anordnung\neiner Sicherheitsleistung zu gestatten, diese auch durch Bürgschaft\neiner deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder\nGenossenschaftsbank zu erbringen.\n\nFerner beantragt die Klägerin,\n\nZurückweisung der Berufung der\nBeklagten.\n\nDie Beklagten beantragen ferner,\n\ndie Berufung der Klägerin\nzurückzuweisen.\n\nAuch die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen und verfolgt mit ihrer Berufung das Ziel eines höheren\nSchmerzensgeldes, nämlich eines solchen in der von Anfang an\ngeltend gemachten Höhe von 150.000,00 DM. Die Klägerin vertritt\nnach wie vor die Ansicht, ihre gesamte Beschwerdesymptomatik beruhe\nauf der Gebärmutterentfernung. Im übrigen beanstandet die Klägerin\ndie Kostenentscheidung des Landgerichts, da sie ihrer Ansicht nach\nmit der Feststellungsklage in vollem Umfang obsiegt habe.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird\nauf Tatbestand und Entscheidungsgründe wegen des weiteren\nParteivorbringens auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen\nBezug genommen.\n\nII.\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten führt zur Abweisung der\nKlage hinsichtlich der Beklagten zu 2); die Berufung des Beklagten\nzu 1) hat teilweise Erfolg. Der Klägerin steht nur ein\nSchmerzensgeld in Höhe von 25.564,59 EUR (= 50.000,-- DM) gegen den\nBeklagten zu 1. zu.\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin hat somit keinen Erfolg.\n\n1. Der Senat bejaht - insoweit in Übereinstimmung mit dem\nLandgericht - eine Haftung des Beklagten zu 1) gegenüber der\nKlägerin.\n\nDem Beklagten zu 1) ist im Rahmen der Behandlung der Klägerin\nein Behandlungsfehler in Form eines vorwerfbaren Diagnoseirrtums\nanzulasten, weil er fehlerhaft einen Uterus myomatosus angenommen\nund auf der Grundlage dieser Diagnose die Operationsentscheidung\ngetroffen und durchgeführt hat. Zwar sind Diagnosefehler im Sinne\nvon Fehlerinterpretationen erhobener Befunde nach der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur mit Zurückhaltung als\nzur Haftung führende Behandlungsfehler zu werten, nämlich in erster\nLinie dann, wenn elementare Kontrollbefunde nicht erhoben worden\nsind oder wenn eine gebotene Überprüfung einer ersten Diagnose\n(Arbeitsdiagnose) im weiteren Behandlungsverlauf unterblieben ist\n(siehe die Rechtsprechungsnachweise bei Steffen/Dressler\nArzthaftungsrecht 8. Auflage, Randziffer 154, 155). Ein\nvorwerfbarer Diagnosefehler ist vorliegend festzustellen. Selbst\nwenn der Beklagte zu 1) nach der Befundung durch den Vorbehandler,\nden Allgemeinmediziner P und den selbst durchgeführten\nUntersuchungen (Ultraschallaufnahme) von einem Uterus myomatosus\nausging und dieser Irrtum verständlich erscheint, so war dieser\nDiagnose jedenfalls durch die Laparoskopie der Boden entzogen. Der\nSenat ist davon überzeugt, dass dem Beklagten zu 1) anlässlich der\nLaparoskopie das Fehlen eines Myoms nicht verborgen geblieben ist,\nfalls doch, läge eine Verkennung eines evidenterweise nicht\ngegebenen Krankheitsbildes vor, was ebenfalls als Behandlungsfehler\nzu werten ist (vgl. BGH VersR 94, 52; 95, 46). Diese Überzeugung\nberuht auf der Feststellung des Sachverständigen, der ausdrücklich\ndarauf hingewiesen hat, der Beklagte zu 1) als Operateur habe im\nOP-Bericht als Ergebnis der Laparoskopie kein Myom beschrieben,\nweshalb er sich auch nicht über das Vorliegen eines Myoms geirrt\nhaben könne, was ohne weiteres überzeugt. Der Beklagte zu 1) hat im\nübrigen selbst nicht einmal ausdrücklich behauptet, auch nach dem\nErgebnis der Laparoskopie noch vom Vorliegen eines Myoms bzw. eines\nUterus myomatosus ausgegangen zu sein.\n\nDurch diesen haftungsrechtlich relevanten vorwerfbaren Fehler\nist die Klägerin geschädigt worden, denn es ist zu einer\nunerlaubten Uterusentfernung gekommen. Die Klägerin hat in die\nUterusentfernung nur unter der Diagnose \"Myom\" eingewilligt, denn\nihr wurde mitgeteilt, dass deswegen die Operation indiziert sei,\nwas im übrigen nach den Darlegungen von Prof. Dr. H sachlich nicht\nrichtig, jedenfalls zweifelhaft erscheint, weil \"heute\" bei einem\nMyom von einer Größe von 3,8 cm nicht operiert werde. Dass der\nSachverständige die Hysterektomie zur Behebung der nach seinen\nFeststellungen präoperativ vorhanden gewesenen therapieresistenten\nBeschwerden für indiziert gehalten hat, ist im Streitfall\nschadensrechtlich ohne Belang, denn es lag keine zwingende, gar\nvitale Indikation zur Uterusentfernung vor. Es muss der\nEntscheidung des Patienten überlassen bleiben, ob er sich der\nrelativen Indikation beugt und den Verlust der Gebärfähigkeit und\ndie mit der Operation verbundenen Risiken in Kauf nimmt.\n\nEine Aufklärung über die dargelegte alternative\nOperationsindikation ist nicht bewiesen. Das geht zu Lasten des\nOperateur (Bekl. zu 1). Aus der vorliegenden\nBehandlungsdokumentation ergibt sich für eine solche Aufklärung\nnichts.\n\nAus den vorliegenden Aufklärungsbögen ist entgegen der Ansicht\ndes Beklagten nicht zu entnehmen, dass die Klägerin auch über eine\nmögliche alternative Indikation aufgeklärt worden ist, was die\nKlägerin auch entschieden in Abrede gestellt hat. Der\nAufklärungsbogen vom 11.05.1999 bietet keinen Hinweis auf eine\ndahingehende umfassende Aufklärung der Klägerin. Dokumentiert ist\nlediglich eine Basisinformation zum Aufklärungsgespräch über eine\nHysterektomie; hieraus folgt jedoch nicht, dass abgesehen von der\nseinerzeit noch angenommenen Diagnose eines Uterus myomatosus und\neiner diesbezüglichen Operationsindikation auch noch die\nMöglichkeit bzw. Indikation einer Hysterektomie wegen sonstiger\nUnterleibsbeschwerden der Klägerin angesprochen und die Klägerin\ninsoweit aufgeklärt worden ist. Der Beklagte zu 1) hat im übrigen\nin erster Instanz weder in der Klageerwiderung noch in den weiteren\nSchriftsätzen vom 19.03.2001 und 18.03.2002 behauptet, die Klägerin\nauch über eine alternative Operationsindikation aufgeklärt zu\nhaben; eine derartige Aufklärung ergibt sich insbesondere auch\nnicht aus der weiteren Anmerkung in dem Aufklärungsformular\n\"Gebärmutterentfernung durch die Scheide, gegebenenfalls kombiniert\nmit einer Bauchspiegelung\". Dieser Hinweis beschreibt lediglich die\ntechnische Durchführung einer Operation, nicht aber die diversen\nMöglichkeiten einer diesbezüglichen Indikation. Auch aus dem\nweiteren Vermerk \"über den geplanten Eingriff sowie eventuell\nerforderliche Erweiterungsmaßnahmen wurde ich in einem\nAufklärungsgespräch ausführlich informiert\" ergibt sich lediglich,\ndass mit der Klägerin über die Möglichkeit bzw. Wahrscheinlichkeit\ngesprochen worden ist, dass sich bei einer Bestätigung des\nVerdachts auf Uterus myomatosus im Rahmen der Laparoskopie sodann\nnachfolgend eine Uterusentfernung durchgeführt werden solle;\nhieraus ergibt sich jedoch noch nicht, dass die Klägerin darüber\nbelehrt worden ist, dass nach der Laparoskopie die Hysterektomie\nstatt wegen des angenommenen Myoms wegen ein alternativen\nIndikation (Unterleibsbeschwerden) vorgenommen werde und sie hierzu\nihre Einwilligung erteilt habe. Eine umfassende Einwilligung der\nKlägerin zur Hysterektomie nach Aufklärung über sämtliche\ndiesbezüglichen denkbaren Operationsindikationsstellungen ist nach\nallem weder dokumentiert noch vom Beklagten zu 1), erstinstanzlich\nbehauptet worden. Damit geht die Rüge, der Beklagte habe hierzu\nvernommen werden müssen, ins Leere. Im übrigen lagen die\nVoraussetzungen für eine Vernehmung des Beklagten nach § 448 ZPO\noffensichtlich nicht vor.\n\nSoweit sich der Beklagte erstmals nach Schluss der mündlichen\nVerhandlung erster Instanz und mit der Berufungsbegründung auf den\nGesichtspunkt der hypothetischen Einwilligung beruft, kann er\nhiermit nicht gehört werden. Das Landgericht war\nverfahrensrechtlich nicht gehalten, die mündliche Verhandlung\nwieder zu eröffnen. Im Berufungsverfahren ist dieses neue\nVorbringen nicht zuzulassen, da es unschwer bereits vor der\nSchlussverhandlung erster Instanz hätte vorgebracht werden können\nund müssen. Mit diesem Vorbringen ist der Beklagte zu 1) in zweiter\nInstanz demzufolge ausgeschlossen, § 531, II ZPO (vgl. auch\nBeschluss des Senats vom 27. November 2002 - 5 U 101/02 -).\n\n2. Eine Haftung der Beklagten zu 2) ist demgegenüber zu\nverneinen. Weder dem Vortrag der Klägerin noch den vorliegenden\nBehandlungsunterlagen ist zu entnehmen, dass die Beklagte zu 2) in\neiner haftungsbegründenden Weise tätig geworden ist. Sie hat die\nOperation nicht selbst durchgeführt, sondern hierbei lediglich\nassistiert, insoweit jedoch keine Entscheidungen selbst treffen und\nauch die Durchführung der Operation nicht beeinflussen können. Die\nKlägerin behauptet selbst nicht, die Beklagte zu 2. habe nach\nDurchführung der Laparoskopie erkannt oder erkennen müssen, dass\ndie angenommene Indikation tatsächlich sich nicht bestätigt hatte\nund sie damit einverstanden war, die Hysterektomie ohne Rücksicht\nauf die fehlende Einwilligung der Klägerin durchzuführen.\n\nAuch ein haftungsrechtlich relevantes Aufklärungsversagen ist\nder Beklagten zu 2. im übrigen nicht vorzuwerfen. Sie hat die\nKlägerin präoperativ auf der Grundlage der zunächst vertretbaren\nDiagnose \"Myom\" zutreffend aufgeklärt. Anderes behauptet die\nKlägerin im Kern auch gar nicht.\n\n3. Die Berufung des Beklagten zu 1) hat allerdings der Höhe nach\nteilweise Erfolg, nämlich insoweit als sie zur Herabsetzung des vom\nLandgericht zuerkannten Schmerzensgeldes auf 25.564,59 EUR (=\n50.000,-- DM) führt.\n\nMaßgeblich für die Bemessung der nach § 847 BGB a.F. zu\ngewährenden billigen Entschädigung sind die Schwere der\nVerletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das\nAusmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigungen durch den Verletzten\nund der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGHZ 138, 388, 391).\nAlle diese Umstände sind in eine Gesamtbetrachtung einzubeziehen\nund in eine angemessene Beziehung zur Entschädigung zu setzen (BGH\nVersR 1988, 943; 1991, 350, 351; BGHZ 138, 388, 391). Dabei soll\ndas Schmerzensgeld in erster Linie einen Ausgleich für die\nerlittenen Beeinträchtigungen darstellen, daneben auch der\nGenugtuung des Geschädigten für erlittenes Unrecht dienen.\n\nHiervon ausgehend ergibt sich auf der Grundlage des unstreitigen\nParteivorbringens und des Ergebnisses der\nSachverständigenbegutachtung folgendes:\n\nDie Klägerin hat durch einen rechtwidrigen Eingriff den Verlust\nder Gebärmutter erlitten und damit ihre Gebärfähigkeit verloren.\nDas wiegt schwer, auch wenn sie bereits 38 Jahre alt war und\njedenfalls in Ansehnung der ihr als Eingriffsgrundlage\ndargestellten Indikation die weitere Familienplanung (weitere\nKinder) abgeschlossen hatte. Zu ihren Gunsten muss nämlich davon\nausgegangen werden, dass sie bei zutreffender Unterrichtung die\nGebärfähigkeit erhalten hätte mit der Möglichkeit einer\nanderweitigen Zukunftsperspektive. Außerdem hat sie die mit dem\nEingriff als solchem verbundene Schmerzen und Unannehmlichkeiten\nerlitten, der überdies nicht komplikationslos verlaufen ist. In der\nobergerichtlichen Rechtsprechung sind im Fall des Verlustes der\nGebärmutter Schmerzensgeldbeträge zwischen 20.000,-- und 30.000,--\nDM zuerkannt worden (vgl. OLG Hamm, OLGR 2000, 372; OLG München\nVersR 94, 1113; Zf 391, 43; OLGR 1998, 107).\n\nIm Streitfall ist ein deutlich höherer Betrag angemessen, weil\ndem Beklagten zu 1. ein erhebliches Verschulden zur Last fällt, wie\noben bereits ausgeführt. Allerdings kann entgegen der Annahme des\nLandgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte\nvorsätzlich das Selbstbestimmungsrecht der Klägerin verletzt hat.\nDas ist nicht bewiesen, mag der vom Beklagten zu 1. behauptete\nIrrtum auch nicht nachvollziehbar sein, zumal auch nicht völlig\nauszuschließen ist, dass er nach dem Ergebnis der Laparoskopie sich\n(auch) deshalb für befugt hielt, die Gebärmutter zu entfernen, um\nder Klägerin weitere Beschwerden zu nehmen, wie Prof. H es für\nvertretbar erachtet hat. Nach Abwägung aller Umstände erscheint ein\nSchmerzensgeld von 25.564,59 EUR angemessen. Ein höheres\nSchmerzensgeld wäre nur in Betracht gekommen, wenn weitere\nkörperliche (oder psychische) Beeinträchtigungen als Folge der\nGebärmutterentfernung zu beklagen wären. Den ihr insoweit\nobliegenden Beweis hat die Klägerin indessen nicht erbracht. Nach\nden - ebenso wie das Landgericht - auch den Senat überzeugenden\nFeststellungen des Sachverständigen Prof. H ist nicht bewiesen,\ndass die von der Klägerin als Eingriffsfolgen behaupteten\nBeschwerden und Krankheitsbilder (Bauchspeicheldrüsenerkrankung,\nHypertonus, Gewichtszunahme, Funktionsstörungen des muskulären\nHalteapparates, Blasenbeschwerden, Schmerzen beim\nGeschlechtsverkehr, Herzrasen) tatsächlich darauf zurückzuführen\nsind. Eine Reihe von Beschwerden hat bereits präoperativ vorgelegen\n(urologische Komplikationen, erhöhter Blutdruck,\nBauchspeicheldrüsenerkrankung, erschlaffte Bauchdecke), im übrigen\nkann eine Ursächlichkeit aus medizinisch-anatomischen Gründen\nausgeschlossen werden. Die Klägerin hat denn auch die\nFeststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. H erstinstanzlich\nnicht angegriffen.\n\nSoweit sie nunmehr erstmals mit der Berufung die Richtigkeit von\nTeilen der Feststellungen in Zweifel zieht, hat sie damit keinen\nErfolg, wobei dahinstehen kann, ob sie mit diesem Vortrag nicht\nohnehin aus prozessualen Gründen ausgeschlossen ist (§ 531 II ZPO).\nEs mag sein, dass sich anlässlich einer Untersuchung der Klägerin\nim März 1999 unauffällige Laborwerte ergeben haben und sie auch\nsonst körperlich und geistig gesund erschien. Damit wird aber nicht\nin Abrede gestellt, dass die Klägerin - wie dargelegt - zu anderen\nZeiten unter den vom Sachverständigen festgestellten Beschwerden\ngelitten hat und deswegen behandelt worden ist. Es mag auch sein,\ndass Dr. R im Jahre 1999 nach der Operation eine Pankreatitis\ndiagnostiziert hat; damit ist aber die Ursächlichkeit nicht belegt,\ndie der Sachverständige rundweg verneint hat (\"kann nicht Folge\neiner Gebärmutterentfernung sein\"). Schließlich ist darauf zu\nverweisen, dass der Sachverständige das ärztliche Attest vom\n13.09.2000 sehr wohl beachtet hat (s.S. 9 des Gutachtens vom\n13.12.2001).\n\nDass die Klägerin bereits vorprozessual unter einer\nBlasenentzündung litt und deswegen Dr. P am 30.04.1999 aufgesucht\nhat, ist unstreitig. Ferner hat die Klägerin (durch Bezugnahme auf\ndas von ihr vorgelegte Parteigutachten von Prof. Dr. O vom\n23.09.1999 selbst vorgetragen, dass dies für sie nichts\nUngewöhnliches sei, der Entzündung also ähnliche Entzündungen\nvorausgegangen seien. Für die nunmehr behauptete operationsbedingte\nNervverletzung, für die der Sachverständige keinen Anhaltspunkt\ngefunden hat, ist nichts dargetan. Darüber hinaus wird durch das\nnunmehr vorgelegte Attest des Dr. S belegt, dass \"es in den letzten\nJahren rezidivierende Harnwegsinfekte\" gegeben hat. Die \"Atonie der\nBlase postoperativ\" beruht auf anamestischen Angaben, nicht auf\neigenen Feststellungen von Dr. S, schon gar nicht hat Dr. S eine\nSchadensursächlichkeit festgestellt. Letztlich verhält sich auch\ndie von der Klägerin im letzten Verhandlungstermin vorgelegten\nEpikrise des Dr. Sa vom 17.02.2003 nicht über die\nSchadensursächlichkeit.\n\n4. Hinsichtlich der Zuerkennung des Feststellungsantrages hat es\nbei der landgerichtlichen Entscheidung, bezogen auf den Beklagten\nzu 1) zu verbleiben, wobei auf die dortige Begründung Bezug\ngenommen werden kann.\n\nEine Teilabweisung des Feststellungsantrags ist nicht\nveranlasst. Zwar kann der Senat nicht feststellen, dass sämtliche\nvon der Klägerin für die Bemessung des Schmerzensgeldes geltend\ngemachten Schadensfolgen dem Beklagten zu 1. zuzurechnen sind; das\nhat aber keine unmittelbaren Auswirkungen auf den\nFeststellungsanspruch. Der Schmerzensgeldanspruch bildet einen\neigenen Streitgegenstand, so dass es der Klägerin unbenommen\nbleibt, auf der Grundlage des Feststellungsanspruches weitere\nSchadensfolgen zu behaupten und geltend zu machen.\n\n5. Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich, dass die Berufung\nder Klägerin zur Schmerzensgeldhöhe keinen Erfolg hat.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 I ZPO)\nliegen ersichtlich nicht vor.\n\nDer Streitwert für den ersten Rechtszug und das\nBerufungsverfahren wird in Abänderung der früheren Festsetzungen\nwie folgt festgesetzt:\n\nSchmerzensgeld: 150.000,-- DM\n\nFeststellung der künftigen immateriellen Schäden: 10.000,--\nDM.\n\nFeststellung der materiellen Schäden:\n\nVerdienstausfall: 1.000,-- DM x 60 Monate = 60.000,-- DM, davon\n50 % = 30.000,-- DM.\n\nHaushaltshilfekosten: 1.350,-- DM x 60 Monate = 81.000,-- DM,\ndavon 20 % = 16.200,-- DM.\n\nsonstige: 10.000,-- DM\n\nInsgesamt: 216.200,-- DM = 110.541,30 Euro.\n\nBei der Bewertung des Feststellungsantrags ist auch der Grad der\nWahrscheinlichkeit des Schadenseintritt nach Grund und Höhe als\nFolge des haftungsbegründenden Ereignisses zu berücksichtigen (BGH\nAnm Bl 92, 451). Diese Bewertung führt hier zu einer Herabsetzung\nauf 50 % bzw. 20 %.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-03-19/5-u-159-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-03-19/5-u-159-02","retrieved":"2026-10-25 20:22:16.715507+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2003-03-19/5-u-159-02","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"5. Zivilsenat","date":"2003-03-19","dockets":["5 U 159/02"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2003:0319.5U159.02.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:OLGK:2003:0319.5U159.02.00"},"cite_as":"OLG Köln, Urteil vom 19.03.2003 – 5 U 159/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-03-19/5-u-159-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 24.07.2002 - 11 O 184/00 - wird zurückgewiesen.\n\nAuf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das vorgenannte Urteil dahingehend abgeändert, dass die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen wird.\n\nAuf die Berufung des Beklagten zu 1), die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 24.07.2002 - 11 O 184/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\nDer Beklagte zu 1) wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 25.564,59 EUR nebst 7 % Zinsen seit dem 01.09.1999 zu zahlen.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche künftigen immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr infolge der fehlerhaften Behandlung im Mai 1999 in der I in A entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden wie folgt verteilt:\n\nDie Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 3/4 und der Beklagte zu 1) zu 1/4.\n\nDie außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin in vollem Umfang, ferner diejenigen des Beklagten zu 1) zur Hälfte.\n\nDer Beklagte zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1/4.\n\nIm übrigen tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDen Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/92","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"92","label":"§ 92 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/448","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"448","label":"§ 448 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/531","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"531","label":"§ 531 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/543","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"543","label":"§ 543 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-25T20:22:16.715507+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}