{"status":"available","doknr":"OLD293543","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2003:0314.20U180.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-03-14","aktenzeichen":"20 U 180/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 10.10. 2002 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 7 O 295/01 - wird zurückgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.\n\n \n\n3. Berufungsstreitwert: 7926,00 EUR. \n\n1\n\nGründe\n\n2\n\n1. Die zulässige Berufung des Beklagten ist gem. § 522 Abs. 2\nZPO. zurückzuweisen, weil sein Rechtsmittel nach übereinstimmender\nÜberzeugung des Berufungsgerichts (a) keine Aussicht auf Erfolg\nhat, (b) die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und (c)\ndie Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht\nerfordert .\n\n3\n\na) Zur Begründung der fehlenden Erfolgsaussichten des\nRechtsmittels wird auf den hierzu mit Beschluss vom 03.02. 2003\nerteilten Hinweis Bezug genommen.\n\n4\n\nDie Stellungnahme der Beklagten mit Schriftsatz vom 05.2.2003\nbietet demgegenüber keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte, die zu\neiner anderweitigen Beurteilung der Erfolgsaussicht der Berufung\nAnlass geben könnten.\n\n5\n\nDer Einwand, die Klägerin habe, soweit es den Zahlungsanspruch\nbetrifft, diesen auch zur Höhe darzulegen und zu beweisen,\nübersieht, dass diese den Wert der Schmuckstücke konkret beziffert\nhat. Eines Beweises der Richtigkeit dieser Bezifferung bedürfte es\naber nur dann, wenn der Beklagte dies substantiiert bestritten\nhätte. Tatsächlich hat er die im einzelnen dargelegten Wertangaben\nverfahrensrechtlich unzulässig mit Nichtwissen bestritten (§ 138\nAbs. 4 ZPO). Dieses pauschale Bestreiten des Beklagten verstößt\njedenfalls insoweit gegen seine prozessualen Obliegenheiten, als er\ndie Schmuckstücke nach seinem Vorbringen veräußert hat und er\ndeshalb die Höhe der dabei erzielten Erlöse als Gegenstand seiner\neigenen Wahrnehmung hätte vortragen können. Seine Einlassung, er\nwisse dies nicht mehr, befreit ihn davon nicht. Dies gilt zwar im\nAusgangspunkt nur für die veräußerten Schmuckstücke. Da der\nBeklagte aber auch vorgetragen hat, er wisse nicht mehr, welche\nSchmuckstücke veräußert worden und welche sodann noch\nvorhandengewesen seien, ist eine Abgrenzung hierzu nicht möglich\nund hat zur Folge, dass wegen des danach insgesamt unzulässigen\nBestreitens des Beklagten mit Nichtwissen die substantiierten\nAngaben der Klägerin als unstreitig zu gelten haben.\n\n6\n\nIm Zusammenhang mit den erörterten Besitzverhältnissen an den\nSchmuckstücken ist zwar richtig, dass der Beklagte in der\nBerufungsbegründung nicht vorgetragen hat, dass er der Klägerin\nanlässlich der Hochzeit ihres Bruders im Oktober 1999 beide\nSafeschlüssel übergeben, sondern vorgetragen habe, dass die\nKlägerin seither beide Schlüssel im Besitz gehabt habe. Allerdings\nbehauptet der Beklagte auch in der Berufungsbegründung nicht\nkonkret, dass die Klägerin schon früher, mit der Anmietung des\nSafes über einen Schlüssel verfügte. Mit einem derartigen\nVorbringen würde er sich im übrigen in Widerspruch zu seinem\nVorbringen in erster Instanz (Schriftsatz vom 25.02.2002, S. 2 = GA\n43) setzen, wonach \" Die Klägerin ... seit der Hochzeit des Bruders\nam 10.10.1999 alleinige Verfügungsgewalt über den Safe... , da der\nKläger (richtig: Beklagte) an diesem Tage beide Schlüssel übergeben\nhatte\". Danach hatte der Beklagte mit der Einlagerung in den\nBanksafe durch ihn Alleinbesitz. Dass die Klägerin bereits vor\nOktober Zugriff auf den Inhalt des Safes gehabt hätte, ist danach\nnicht ersichtlich und ist vom Beklagten auch nicht geltend gemacht\nworden. Da er auch nicht vorträgt, welche der Schmuckstücke er wann\nzu welchem Preis verkauft haben will, hat der dafür darlegungs- und\nbeweisbelastete Beklagte, der unstreitig zunächst im Alleinbesitz\ndes Schmucks war, schon nicht schlüssig dargelegt, in welchem\nUmfang dieser ggf. noch vorhanden war, als die Klägerin Zugriff auf\nden Safe erhielt.\n\n7\n\nb) und c). Dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung\nhat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des\nBerufungsgerichts nicht erfordert, bedarf hier keiner näheren\nDarlegung und ist auch von den Beklagten nicht geltend gemacht\nworden.\n\n8\n\n2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n9\n\n3. Die Festsetzung des Streitwerts folgt derjenigen des\nLandgerichts.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293543","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-03-14/20-u-180-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293543","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293543","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-03-14/20-u-180-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293543","retrieved":"2026-07-09 03:14:51.382846+00:00"}}