{"status":"available","doknr":"OLD293682","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2003:0307.19U118.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-03-07","aktenzeichen":"19 U 118/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nUnter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten wird das am 17. Juni 2002 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 20 O 671/01 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:\n\nDie Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.108,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 10. November 2001 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 70 % und der Kläger zu 30 %.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs.\n2, 313 a Abs. 1 ZPO n.F. abgesehen.\n\n2\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n3\n\nDie Berufung ist zulässig und im zuerkannten Umfange\nbegründet.\n\n4\n\nAuf der Grundlage des vom Landgericht zutreffend festgestellten\nund im Berufungsrechtszug zugrunde zu legenden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1\nZPO) Geschehensablaufes steht dem Kläger gegen die Beklagten gem.\n§§ 7, 18 StVG i.V.m. §§ 1, 3 PflVG zwar ein Anspruch auf Ersatz des\nbei dem Unfallereignis vom 5. Oktober 2001 entstandenen Schadens\nzu. Auch er ist den Beklagten indes gem. § 7 Abs. 1 StVG zum\nSchadenersatz verpflichtet. Die Abwägung der beiderseitigen\nVerursachungsanteile gemäß §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 3 StVG führt im\nErgebnis zu einer Verteilung der Haftungsquoten im Verhältnis von\n70% zu Lasten der Beklagten und 30% zu Lasten des Klägers.\n\n5\n\nDer Kläger war, nachdem er aus der Parktasche der F. Straße\nausgeschert war, mit seinem Fahrzeug in die vor dem LKW der\nBeklagten befindliche Fahrzeuglücke jedenfalls so weit hinein\ngefahren, dass das linke Vorderrad auf der mittleren Fahrspur\ngestanden hat (vgl. die Skizze des Zeugen W., Bl. 85 d.A.). In\ndieser Position stand das Fahrzeug schräg versetzt zu den dort\nwartenden Fahrzeugen eine ganze Weile, denn die Ampel an der\nKreuzung F. Straße/O. Straße hat - so der Zeuge - erst 20 - 30\nSekunden später auf Grünlicht geschaltet. Der Beklagte zu 2) ist\nanschließend mit dem von ihm geführten LKW losgefahren und mit dem\nnoch stehenden PKW des Klägers kollidiert. Dabei geht der\nSenat mit dem Landgericht davon aus, dass der Beklagte zu 2) aus\nseiner Sitzposition heraus den PKW des Klägers bei gehöriger\nAufmerksamkeit hätte bemerken können und müssen. Nach Einsichtnahme\nder Lichtbilder von dem Beklagtenfahrzeug kann dies auch ohne\nsachverständige Hilfe beurteilt werden. Da der Beklagte zu 2) beim\nUmschalten der Lichtzeichenanlage auf grün losgefahren ist, ohne\nauf das vor ihm befindliche KFZ des Klägers zu achten - wobei ihm\nindes ein vorsätzliches Verhalten nicht unterstellt werden kann -,\ntrifft ihn ein erheblicher Fahrlässigkeitsvorwurf. Dieser\nrechtfertigt es, dass die Beklagten für die Unfallfolgen\nüberwiegend einzustehen haben.\n\n6\n\nAuf der anderen Seite hat auch Kläger nicht den Nachweis führen\nkönnen, dass das Unfallgeschehen für ihn ein unabwendbares Ereignis\nim Sinne von § 7 Abs. 2 StVG (a.F.) darstellte. Er hatte vor dem\nHineinfahren in die mittlere Spur zwar geblinkt und versucht, den\nFahrstreifenwechsel (auch mit Handzeichen) anzukündigen. Von einer\nVerständigung mit dem Beklagten zu 2) in der Weise, dass dieser den\nbeabsichtigten Fahrstreifenwechsel registriert hatte und damit\neinverstanden war, kann aber nicht mit der erforderlichen\nGewissheit ausgegangen werden. Der Zeuge Wangen konnte dies aus\nseiner rückwärtigen Position heraus nicht bestätigen. Er hat eine\nVerständigung der beiden Fahrzeugführer nur vermutet. Der Kläger\nist somit in die vor dem LKW befindliche Fahrzeuglücke hinein\ngefahren, ohne sicher sein zu können, dass der Beklagte zu 2)\ndieses Manöver bemerkt hatte. Ein solches Verhalten genügt nicht\nden hohen Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 2 StVG. Ohne\nVerständigung mit dem Führer des auf der anderen Fahrspur\nbefindlichen KFZ stellte es - jedenfalls objektiv - ein\nHineindrängen in die parallele Fahrspur dar. Einen schuldhaften\nVerstoß des Klägers gegen § 7 Abs. 5 StVO, der zu einer wesentlich\nhöheren Haftungsbeteiligung führen würde, hat das Landgericht in\ndiesem Zusammenhang allerdings zu Recht nicht festgestellt. Die\nVorschrift soll nur den fließenden Verkehr vor unbedachten\nund daher besonders gefährlichen Fahrstreifenwechseln schützen (OLG\nMünchen NJW-RR 1994, 1442; Jagusch-Hentschel, Straßenverkehrsrecht,\n36. Aufl., § 7 StVO Rdnr. 17). Eine solche Situation lag nicht vor.\nIm Ergebnis hat der Kläger daher nur für die von seinem Fahrzeug in\nder konkreten Situation ausgehende, leicht erhöhten Betriebsgefahr\neinzustehen. Diese bemisst der Senat mit einer Haftungsquote von\n30%. Bei dem der Höhe nach unstreitigen Schaden ergibt sich der\nausgeurteilte Betrag.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92, 97 Abs. 1, 100\nAbs. 4 ZPO.\n\n8\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n9\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 5.868,88 EUR","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293682","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-03-07/19-u-118-02","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293682","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293682","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-03-07/19-u-118-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293682","retrieved":"2026-07-09 03:15:03.629938+00:00"}}