{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2003:0207.6U124.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2003-02-07","aktenzeichen":"6 U 124/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.) \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das am 8.5.2002 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 382/99 - wird zurückgewiesen.\n\n2.) \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.\n\n3.) \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Summe abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. \n\nDie Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten.\n\n4.) \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nBegründung\n\nI\n\nWegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gem. §\n540 Abs.1 Ziff.1 ZPO auf die Feststellungen verwiesen, die das\nLandgericht in dem angefochtenen Urteil getroffen hat.\n\nDie Klägerin vertritt im Berufungsverfahren weiter die\nAuffassung, es liege eine gemäß § 23 UrhG unzulässige Bearbeitung\nder Grafik vor. Hierzu tritt sie Beweis an u.a. durch Einholung\neines neuen Gutachtens. Der gerichtliche Sachverständige sei\ndeswegen zu unrichtigen Ergebnissen gelangt, weil er sich von\nVorgaben des Parteigutachters Prof. Dr. S. habe beeinflussen lasse.\nEs komme hinzu, dass der Sachverständige die gerichtliche\nFragestellung nach eigenem Ermessen umformuliert habe.\n\nII\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg,\nweil das Landgericht auch unter Berücksichtigung des\nBerufungsvorbringens der Klägerin die Klage zu Recht abgewiesen\nhat. Insbesondere ist die Einholung eines weiteren Gutachtens zur\nKlärung der Frage, ob es sich bei der Plastik im Sinne des § 23\nUrhG um eine unfreie Bearbeitung der von der Klägerin geschaffenen\nGrafik handelt, nicht geboten. Denn der Senat vermag aus eigener\nSachkunde festzustellen, dass dies nicht der Fall ist.\n\nDas von der Klägerin geschaffene Werk ist - wie der Senat\nbereits in der mündlichen Verhandlung zur Begründung seiner die\nnachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigernden Entscheidung\nausführlich dargelegt hat - von einer erheblichen Geschwindigkeit\nund Bedrohlichkeit der im Vordergrund der Darstellung stehenden\nHexenfigur geprägt. Diese beiden Merkmale weist die angegriffene\nPlastik nicht auf. Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung\nder in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin vorgetragenen\nGesichtspunkte fest. Wegen dieser - erheblichen, auch\nkonzeptionellen - Abweichungen stellt die Plastik eine unfreie\nBearbeitung der Grafik nicht dar.\n\nDer Eindruck hoher Geschwindigkeit der klägerischen Hexe kommt\ndurch die Gestaltung sowohl des überlangen Haars, als auch des\nebenso überlangen Umhanges zustande. Beide wehen in langen\nWellenbewegungen hinter der Frauenfigur her und ergeben so das Bild\neines Hexenwesens, das sich übernatürlich schnell durch den Wald\nbewegt und dabei zuletzt gerade einen deutlich konturierten Baum\numflogen hat. Schon diese Schnelligkeit vermittelt dem Wesen etwa\nBedrohliches. Dieser Eindruck wird noch dadurch nachhaltig\nverstärkt, dass die Figur in furchteinflößender Weise auf ein Ziel\nzufliegt. So sind das Gesicht und die Hände auf etwa denselben\nPunkt vor der Figur gerichtet. Es kommt hinzu, dass die Hände nicht\nmenschenähnlich, sondern wie spitze Greifwerkzeuge ausgebildet sind\nund auch der Gesichtsausdruck durch das weit aufgerissene Auge das\nBedrohliche verstärkt. Dementsprechend scheinen die katzenähnlichen\nTiere im Bereich des Zieles des Fabelwesens vor diesem zu\nfliehen.\n\nDemgegenüber vermittelt die Plastik weder den Eindruck einer\nbesonderen Geschwindigkeit noch einer Bedrohlichkeit, die von der\nFigur ausginge. Es trifft insbesondere nicht zu, dass die Anordnung\nder Haare und des Umhanges auch der Brunnenfigur eine sie prägende\nGeschwindigkeit verleiht. Vielmehr ist der Umhang so gestaltet,\ndass im Gegenteil sogar der Eindruck einer stehenden Figur\nentsteht. Denn der Umhang fällt im weiten Bogen bis zur Erde und\nläuft dort in weichen Wellenlinien aus. Ein Umhang, der in\nderartigen Wellenlinien am Boden ausläuft, vermittelt aber nicht\nden Eindruck einer Geschwindigkeit, mit der sich die Figur aktuell\nfortbewegt, sondern allenfalls einer Geschwindigkeit, mit der sie\nan ihrem Standort angekommen ist. Dasselbe gilt von der Frisur. Die\nFigur hat zwar ebenfalls auffällige und übernatürlich lange Haare,\ndieses Gestaltungsmerkmal lässt aber keineswegs den Eindruck von\nGeschwindigkeit aufkommen. Dass die Haare nach hinten wehen, ist\nohne weiteres durch Windbewegung zu erklären, zudem wäre die\nUnversehrtheit der Frisur mit einer schnellen Vorwärtsbewegung der\nFigur, die überdies mit dem stilisierten Baum fest verbunden ist,\nnicht in Einklang zu bringen. Im übrigen zeigt der für die\nBeurteilung gebotene Rundblick auf die Figur von allen Seiten, wie\nihn die vorgelegten Fotografien vermitteln, dass die Plastik nicht\nin schneller Bewegung dargestellt ist. Ebenso sind keine\nGestaltungsmerkmale vorhanden, die der Figur etwas Bedrohliches\nverleihen würden. Im Gegenteil ist der Gesichtsausdruck der Plastik\nsogar besonders freundlich ausgeprägt. Auch die Hände sind trotz\nder krallenartigen Nägel völlig anders gestaltet als bei der Grafik\nder Klägerin. Sie haben durchaus menschliche Züge und wirken daher\ntrotz der ähnlichen Armhaltung beider Wesen auf den Betrachter als\nharmonischer Bestandteil einer zwar geheimnisvollen, aber nicht\nbedrohlichen Figur.\n\nVor dem Hintergrund dieser deutlichen Abweichungen, die\nfestzustellen der Senat ohne sachverständige Hilfe in der Lage ist,\nkann die angegriffene Figur nicht mit der Begründung als unfreie\nBearbeitung im Sinne des § 23 UrhG angesehen werden, dass Bewegung\ndurch eine Plastik nicht weitergehend dargestellt werden könne und\ndie Figur z.B. aus Gründen der Statik mit dem Baum verbunden sein\nmüsse. Selbst wenn das so wäre, würde es allein auf den Eindruck\nankommen, den die Figur tatsächlich erweckt, weil nicht unterstellt\nwerden kann, dass der Betrachter die Figur so wahrnimmt, wie sie\nbei anderen statischen Verhältnissen vielleicht geschaffen worden\nwäre. Im übrigen trifft es aber auch nicht zu, dass bei einer\nPlastik Bewegung nicht dynamischer beschrieben werden könnte, als\ndies - wenn überhaupt - in der angegriffenen Figur geschehen ist.\nDiese Behauptung der Klägerin widerspricht schon der allgemeinen\nLebenserfahrung und außerdem zeigen insbesondere die als Anlagen B\n10 bis B 13 vorgelegten Abbildungen von Werken des Streithelfers\nder Beklagten selbst, dass auch ihm schon Plastiken mit erheblicher\nDynamik gelungen sind.\n\nDer Senat verkennt nicht, dass Ähnlichkeiten bei beiden\nDarstellungen vorhanden sind. Diese sind indes aus den dargelegten\nGründen nicht so weitgehend, dass der durch § 24 UrhG erlaubte\nRahmen der freien Benutzung überschritten und eine gemäß § 23\nunfreie Bearbeitung vorgenommen worden wäre. Es kann danach die\nallerdings zweifelhafte Frage offen bleiben, ob bezüglich des\ngerichtlich beauftragten Sachverständigen Prof. B. die\nVoraussetzungen für eine Besorgnis der Befangenheit vorliegen. Denn\nder Senat gelangt auf Grund eigener Sachkunde zu den obigen\nFeststellungen. Soweit diese sich mir den Erkenntnissen des\nSachverständigern decken, ist der Senat an ihrer Verwertung\njedenfalls nicht deswegen gehindert, weil hinsichtlich des\nSachverständigen die Besorgnis der Befangenheit berechtig wäre.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 711, 108 Abs.1 ZPO.\n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. § 543\nZPO liegen nicht vor.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 125.061,99\nEUR. Wegen der Aufteilung dieses Gesamtwertes auf die einzelnen\nKlageansprüche wird auf die Aufschlüsselung auf S.11 der\nangefochtenen Entscheidung verwiesen.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-02-07/6-u-124-02","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-02-07/6-u-124-02","retrieved":"2026-10-25 20:22:15.768225+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2003-02-07/6-u-124-02","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"6. 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