{"status":"available","doknr":"OLD294161","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2003:0207.16WX9.03.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-02-07","aktenzeichen":"16 Wx 9/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 5. wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 04.11.2002 - 1 T 332/02 - abgeändert und der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 28.06.2002 - 53 XVII St 66/92 - insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass die Bestellung des Beteiligten zu 3. (Rechtsanwalt T zum Verfahrenspfleger im Rahmen seiner Berufsausübung erfolgt.\n\nIm übrigen wird die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 5., soweit sie sich gegen die Beschlüsse des Landgerichts Köln vom 04.11.2002 - 1 T 326/02 und 1 T 331/02 - richtet, zurückgewiesen. Insoweit hat der Beteiligte zu 5) den Beteiligten zu 3) und 4) die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDas Rechtsmittel des Beteiligten zu 5. ist als - einfache -\nweitere Beschwerde statthaft (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.01.2003\n- 16 Wx 11/03 - und vom 11.05.2001 - 16 Wx 77/01 -) und auch im\nübrigen zulässig.\n\n3\n\nIn der Sache hat sie nur insoweit Erfolg, als die Aufhebung der\nStatusentscheidung des Amtsgerichts vom 28.06.2002 begehrt\nwird.\n\n4\n\nDer Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass die\nBeschwerden des Beteiligten zu 5. unzulässig sind, soweit die\nStatusentscheidungen des Amtsgerichts vom 02.04.2001 und 03.05.2001\nangegriffen werden. Die Feststellung des Amtsgerichts vom\n28.06.2002, dass der Beteiligte zu 3. im Rahmen seiner\nBerufsausübung für das Verfahren über die Anordnung eines\nEinwilligungsvorbehalts als anwaltlicher Verfahrenspfleger bestellt\nwird, ist rechtzeitig angefochten und in der Sache nicht\ngerechtfertigt. Insoweit halten die Ausführungen des Landgerichts\nder rechtlichen Überprüfung nicht stand (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546\nZPO).\n\n5\n\nDie angefochtenen Statusentscheidungen des Amtsgerichts beruhen\nauf der Anregung des Bundesverfassungsgerichts an die Fachgerichte\nin dem Beschluss vom 07.06.2000 - 1 BvR 23/00 - (FamRZ 2000, 1280).\nHiernach ist es im Hinblick auf schwierige Abgrenzungsfragen im\nkonkreten Einzelfall geboten, bereits bei der Bestellung eines\nRechtsanwaltes als Verfahrenspfleger einen Hinweis darauf zu geben,\nob im konkreten Fall davon auszugehen ist, dass\nrechtsanwaltsspezifische Tätigkeiten anfallen werden. Denn erst\ndann stehen dem Rechtsanwalt alle Tatsachen zur Verfügung, die für\nseinen Entschluss zur Übernahme der Verfahrenspflegschaft von\nBedeutung sind und er kann die Verfahrenspflegschaften ablehnen,\nbei denen eine Abrechnung nach der BRAGO nicht in Frage kommt (vgl.\nBVerfG a.a.O.). Das Bundesverfassungsgericht hat in Fortführung\ndieser Rechtsprechung in seiner Entscheidung vom 23.07.2002 - 1 BvR\n1069/02 - desweiteren darauf hingewiesen, dass es unter dem\nGesichtspunkt der Rechtsklarheit auch geboten sei, das vom ihm mit\nBeschluss vom 07.06.2000 angeregte Verfahren so zu gestalten, dass\ndie Statusentscheidung darüber, ob rechtsanwaltsspezifische\nTätigkeiten durch den Verfahrenspfleger zu erwarten sind, möglichst\nabschließend getroffen wird, bevor ein Rechtsanwalt seine Tätigkeit\nals Verfahrenspfleger aufnimmt. Ob in der Praxis eine solche\nabschließende Statusentscheidung bereits vor Tätigwerden des\nanwaltlichen Verfahrenspflegers in der Mehrheit der Fälle möglich\nist, erscheint - insbesondere im Hinblick auf die Verfahren über\nUnterbringungsmaßnahmen mit besonders kurzer Verfahrensdauer -\nfraglich. Mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsklarheit\nund auch der Rechtssicherheit ist es aber jedenfalls - wie auch das\nLandgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht vereinbar, wenn die\nStatusentscheidung des Gerichts unbegrenzt für den Bezirksrevisor\nmit dem nicht fristgebundenen Rechtsmittel der einfachen Beschwerde\n- die alleine statthaft ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.01.2003 -\n16 Wx 11/03 und vom 11.05.2001 - 16 Wx 77/01) - anfechtbar ist. Es\nwürde dem schutzwürdigen Vertrauen des bestellten\nVerfahrenspflegers zuwider laufen, wenn noch lange Zeit nach\nAbschluss des Verfahrens und bereits erfolgter Auszahlung der\nVerfahrenspflegervergütung diese auf die spät eingelegte Beschwerde\ndes Bezirksrevisors reduziert werden könnte und teilweise - obwohl\nim Vertrauen auf die ordnungsgemäße Abrechnung bereits verbraucht -\nzurückzuzahlen wäre. Eine die Interessenlage aller Beteiligten\nberücksichtigende Lösung des Problems zeigt das\nBundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung vom\n23.07.2002 auf, in dem es auf die für eine vergleichbare\nFallkonstellation vom Gesetzgeber geschaffenen\nverfahrensrechtlichen Vorgaben bei der Anfechtung der Entscheidung\nüber die Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch die Staatskasse\nverweist, die nur binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten\nmöglich ist (§ 127 Abs. 3 Satz 4 ZPO n.F.). Diese Ausschlussfrist\nfür die nunmehr nach der neuen Fassung der ZPO fristgebundene\nBeschwerde der Staatskasse galt gleichermaßen für die nach der ZPO\na.F. statthafte einfache Beschwerde der Staatskasse (§ 127 Abs. 3\nSatz 3 ZPO a.F.), so dass keine Bedenken bestehen, die Regelung\nüber die Ausschlussfrist des § 127 Abs. 3 Satz 4 ZPO analog auf die\neinfache Beschwerde der Staatskasse gegen die Entscheidung über den\nStatus des Verfahrenspflegers anzuwenden.\n\n6\n\nDies hat zur Folge, dass die Beschwerden des Beteiligten zu 5.\nunzulässig sind, soweit sie sich gegen die Entscheidungen des\nAmtsgerichts vom 02.04. und 03.05.2001 richten.\n\n7\n\nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom\n28.06.2002 ist demgegenüber innerhalb der dreimonatigen\nAusschlussfrist eingelegt und auch im übrigen zulässig. Entgegen\nden Ausführungen des Landgerichts hat sie auch in der Sache\nErfolg.\n\n8\n\nMaßgeblich für die Frage, ob die Verfahrenspflegschaft besondere\nrechtliche Fähigkeiten erfordert und sich daher für den\nanwaltlichen Verfahrenspfleger als berufsspezifische Tätigkeit\ndarstellt, ist die Situation zum Zeitpunkt der Bestellung des\nBeteiligten zu 3.. Bei der Beurteilung ist jeweils vom Einzelfall\nauszugehen und darauf abzustellen, ob Aufgaben zu bewältigen sind,\nfür die ein Laie vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen\nhätte (BVerfG FamRZ 2000, 1280 ff., 1282). Der Rechtsanwalt, der zu\nentscheiden hat, ob er eine Verfahrenspflegschaft übernehmen\nmöchte, muss deshalb anhand der ihm bekannten Umstände eine\nPrognose stellen, ob im konkreten Fall davon auszugehen ist, dass\nrechtsanwaltsspezifische Tätigkeiten anfallen werden. Wenn es - wie\nausgeführt - im Sinne der Rechtsklarheit geboten ist, ihm deshalb\nbereits bei der Bestellung einen entsprechenden gerichtlichen\nHinweis zu geben und wenn - wie vorliegend - insoweit eine\nZwischenentscheidung des Vormundschaftsgerichts getroffen worden\nist, so bildet diese Entscheidung des Gerichts die sachliche\nGrundlage für den Entschluss des Rechtsanwaltes, die\nVerfahrenspflegschaft zu übernehmen. Auch in diesem Fall darf er\naber nur dann darauf vertrauen, dass er die von ihm zu entfaltende\nTätigkeit in jedem Fall nach den Regeln der BRAGO abrechnen kann,\nwenn ihm das Gericht hinreichend konkrete fallbezogene Tatsachen\nmitteilt, die den Schluss auf das Erfordernis künftiger\nanwaltsspezifischer Leistungen rechtfertigen (vgl. BayObLG FamRZ\n2002, 1201 ff., 1202). Denn nur dann ist der Rechtsanwalt zu einer\nzuverlässigen Prüfung in der Lage, ob die zu bewältigende Aufgabe\nbesondere rechtliche Fähigkeiten erfordert. Teilt das Gericht\nhingegen keine auf den Einzelfall bezogene Tatsachen mit, ist der\nRechtsanwalt mangels ausreichender Grundlage für die von ihm\nvorzunehmende Prognose nicht schützenswert und trägt das Risiko,\ndass sich seine Einschätzung des Falles als unzutreffend erweist\n(vgl. BayObLG a.a.O.).\n\n9\n\nVorliegend war objektiv die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes\nnicht erforderlich und allein aufgrund der Begründung der\nStatusentscheidungen des Amtsgerichts durfte der Beteiligte zu 3.\nnicht davon ausgehen, dass eine anwaltsspezifische Tätigkeit\nerforderlich werden würde.\n\n10\n\nDer angefochtene Beschluss des Amtsgerichts enthält lediglich\ndie Begründung, dass der Beteiligte zu 3. deswegen im Rahmen seiner\nBerufsausübung für das Verfahren über die Anordnung des\nEinwilligungsvorbehalts bestellt werde, weil es sich um einen\nstarken Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen handele und ein\nVerfahrenspfleger ohne juristische Kenntnisse anwaltlichen Rat in\nAnspruch nehmen würde. Aufgrund dieser allgemeinen Formulierung war\ndie Prognose, dass anwaltsspezifische Tätigkeiten zu erwarten\nseien, nicht gerechtfertigt.\n\n11\n\nZwar stellt die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes einen\nschwerwiegenden Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen dar.\nSolche Eingriffe implizieren jedoch nicht zwingend anwaltlichen\nRat. Es ist vielmehr stets auf die besonderen Umstände des\nEinzelfalles abzustellen und zu fragen, ob diese auf besondere\nrechtliche Schwierigkeiten der Sache hindeuten und deshalb die\nfachspezifische Vertretung durch einen Rechtsanwalt erfordern. Dies\nist vorliegend zu verneinen. Auch wenn eine diesbezügliche\nBeurteilung primär auf tatrichterlichem Gebiet liegt, kann der\nSenat diese selbst treffen, da das Landgericht bei seiner\nEntscheidung nicht alle entscheidungserheblichen Umstände des\nvorliegenden Falles berücksichtigt hat. Der Betroffene, der an\neiner schwerstverlaufenden schizophrenen Psychose hebephrener Art\nleidet, befindet sich seit Juli 1983 fast ununterbrochen in\nstationärer psychiatrischer Behandlung und ist mit kurzen\nUnterbrechungen seit Mai 1987 geschlossen untergebracht. Nach dem\npsychiatrischen Gutachten vom 17.06.2002, das zur Zeit des\nangefochtenen Beschlusses bereits vorlag, ist die Anordnung eines\nEinwilligungsvorbehaltes für finanzielle Angelegenheiten aus\npsychiatrischer Sicht dringend erforderlich, da der Betroffene\nphasenweise aufgrund seiner krankheitsbedingten Kritikminderung und\nder Unfähigkeit planvoll zu handeln dazu neigt, unüberlegte\nEinkäufe zu tätigen. So gelang es ihm am 30.03.2002 von einem\nMitpatienten die Euroscheckkarte zu erhalten und die Geheimzahl zu\nerfahren. Dies führte dazu, dass er aus dem stundenweise gewährten\nEinzelausgang im Klinikgelände nicht zurückkehrte und gemeinsam mit\neiner Freundin 800,00 EUR vom Konto des Mitpatienten abhob und\nvollständig für unkontrollierte und sinnlose Einkäufe ausgab. Die\nNotwendigkeit für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes lag\nim Hinblick auf die schwere Erkrankung des Betroffenen nach diesem\nVorfall und den Ausführungen des Sachverständigen nach Auffassung\ndes Senates auch für einen Laien auf der Hand. Der Betroffene, der\nnach den Ausführungen des Sachverständigen nicht als\ngeschäftsunfähig angesehen werden kann, hat offensichtlich nach wie\nvor den Wunsch, weiterhin - wenn möglich - am Rechtsverkehr\nteilzunehmen und es besteht daher die Gefahr, dass er sich durch\ndie Abgabe von unvernünftigen Willenserklärungen selbst schädigt.\nDieser Gefahr konnte nur durch die Anordnung eines\nEinwilligungsvorbehalts begegnet werden. Weniger einschneidende\nMaßnahmen sind nicht ersichtlich und standen nicht zur Diskussion.\nDass der Betroffen sich - wie seine Anhörung vom 03.07.2002 gezeigt\nhat - der Auswirkungen des Grundrechtseingriffs nicht in jeder\nHinsicht bewusst war, vermag die Notwendigkeit der Inanspruchnahme\ngerade von anwaltlicher Beratung nicht zu begründen.\n\n12\n\nDie Statusentscheidung des Amtsgerichts vom 28.06.2002 war\ndeshalb aufzuheben.\n\n13\n\nDie Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten\nder Beteiligten zu 3) und 4) beruht auf § 13 Abs. 1 S. 2 FGG. Im\nübrigen ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst.\n\n14\n\nBeschwerdewert: bis 1.000,- EUR","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294161","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-02-07/16-wx-9-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":3}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294161","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294161","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-02-07/16-wx-9-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294161","retrieved":"2026-07-09 03:15:47.895185+00:00"}}