{"status":"available","doknr":"OLD294202","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2003:0205.19W22.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-02-05","aktenzeichen":"19 W 22/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 12.06.2002 - 20 O 279/01 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nDie Gläubiger betreiben gegen den Schuldner die\nZwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts Köln vom\n26.09.2001 - 20 O 279/01 - . Danach hatte der Schuldner als\nGeschäftsführer der GbR L I-Straße 59/60 den Gläubigern über die\nEinnahmen und Ausgaben der Gesellschaft Rechenschaft abzulegen\nsowie Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren. Eine Abrechnung\nerfolgte unter dem 26.12.2001. Streitig ist zwischen den Parteien,\nob der Schuldner hiermit seiner Verpflichtung vollumfänglich\nnachgekommen ist. Das Landgericht Köln setzte auf entsprechenden\nAntrag der Gläubiger am 12.06.2002 gegen den Schuldner ein\nZwangsgeld in Höhe von 5.000,- EUR, ersatzweise Zwangshaft\nhinsichtlich der Verpflichtung zur Rechnungslegung fest.\n\n3\n\nGegen den am 26.06.2002 zugestellten Beschluss richtet sich die\nsofortige Beschwerde des Schuldners vom 08.07.2002. Er vertritt die\nAnsicht, sein Erfüllungseinwand habe im Rahmen der Entscheidung\nüber die Zwangsmaßnahme berücksichtigt werden müssen. Zudem sei er\nnicht mehr Geschäftsführer der GbR L I-Straße 59/60, so dass ihm\ndie Erfüllung unmöglich sei.\n\n4\n\nDie sofortige Beschwerde des Schuldners ist nach §§ 567ff., 793\nZPO zulässig, sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie angefochtene Zwangsmaßnahme, die ihren Rechtsgrund in § 888\nZPO findet, ist zu Recht ergangen. Das Beschwerdevorbringen führt\nzu keiner von der Entscheidung des Landgerichts abweichenden\nBeurteilung.\n\n6\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts hätte der\nmateriell-rechtliche Einwand der Erfüllung allerdings ausnahmsweise\nim Rahmen der §§ 888, 891 ZPO geprüft werden müssen, da dem Gericht\ndie Abrechnung vom 26.12.2001 vorlag. Der Schuldner war insoweit\nnicht auf die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zu\nverweisen.\n\n7\n\nDie Frage der Berücksichtigungsfähigkeit des Erfüllungseinwandes\nist sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung stark\numstritten (vgl. nur die Darstellung bei Zöller/Stöber, ZPO,\n23.Aufl., § 887 Rn.7 sowie OLG München, NJW-RR 2002, 1034 f. mwN.).\nDer Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass\nder Erfüllungseinwand zu berücksichtigen ist, wenn die Erfüllung\nunstreitig oder liquide beweisbar ist (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1988,\n1212 f.; 1989, 188 f.; MDR 1993, 579). Aus der Systematik des\nGesetzes - insbesondere der Regelung der Vollstreckungsgegenklage\nim Allgemeinen und deren Präklusionsvorschriften im Besonderen -\nergibt sich, dass im Interesse einer zügigen Durchführung der\nZwangsvollstreckung materielle Einwendungen regelmäßig dem\nErkenntnisverfahren vorbehalten bleiben. Lediglich die Vorschrift\ndes § 775 Nr. 4 und 5 ZPO gestattet dem Vollstreckungsorgan in eng\ngefassten Einzelfällen die Berücksichtigung der vom Schuldner\ndargelegten Erfüllung. Diesen Fällen ist gemeinsam, dass der\nSchuldner durch Vorlage entsprechender Urkunden einen\nqualifizierten Leistungsnachweis erbringt. Der darin zum Ausdruck\nkommende Grundsatz, nach dem die Vollstreckung jedenfalls bei\noffensichtlich erfolgter, mithin liquide bewiesener Erfüllung zu\nunterbleiben hat, kann uneingeschränkt auf das Verfahren des § 888\nZPO übertragen werden. Demgegenüber ist eine generelle\nBerücksichtigung des Erfüllungseinwandes außerhalb der\nVollstreckungsgegenklage abzulehnen. Insbesondere\nprozessökonomische Erwägungen stehen dem nicht entgegen. Zum einen\nmüsste das Gericht ebenso wie bei der Vollstreckungsgegenklage\nBeweis über die Erfüllung erheben. Zum anderen eröffnete man dem\nSchuldner die Möglichkeit, das Verfahren durch die wiederholte\nBehauptung der Erfüllung beliebig hinauszuzögern. Zwar ist diese\nGefahr auch bei der Vollstreckungsgegenklage nicht vollständig\nausgeschlossen, da das Gericht gemäß § 769 ZPO die\nZwangsvollstreckung bis zum Erlass des Urteils einstellen kann (so\nOLG Jena 15.5.2000, 6 W 243/00). Insoweit hat der Schuldner\nallerdings wesentlich höhere Hürden - nicht zuletzt auch in\nkostenrechtlicher Hinsicht - zu überwinden. Diese sind in der Regel\ngeeignet, rechtsmissbräuchliches Vorbringen sowie die damit\neinhergehende Verfahrensverschleppung zu verhindern.\n\n8\n\nDer Senat hatte somit die sich bei den Akten befindende\nAbrechnung vom 26.12.2002 auf ihre Ordnungsgemäßheit zu überprüfen.\nDanach hat der Schuldner nicht die zur Erfüllung seiner\nVerpflichtung erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Wie das\nLandgericht in seinem Urteil vom 26.09.2001 bereits ausgeführt hat,\nerfordert die Rechenschaftslegung eine übersichtliche, in sich\nverständliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben. Die\nGläubiger hätten dementsprechend in die Lage versetzt werden\nmüssen, die bestehenden Ansprüche auf Aktiv- und Passivseite nach\nGrund und Höhe ohne fremde Hilfe zu überprüfen. Insbesondere die\nvon den Gläubigern im Schriftsatz vom 05.06.2002 (GA Bl. 105 ff.)\nbemängelten fehlenden Auskünfte über den Grund der Geldbewegungen\nlassen eine eigenständige Überprüfung durch die Gläubiger jedoch\nnicht zu. Bereits aus diesem Grund greift der Erfüllungseinwand des\nSchuldners nicht durch.\n\n9\n\nDas Zwangsgeld durfte auch ungeachtet der Einwendung des\nSchuldners, er sei nicht mehr Geschäftsführer der GbR L I-Straße\n59/60, festgesetzt werden.\n\n10\n\nDie Zulässigkeit einer Zwangsmaßnahme nach § 888 ZPO setzt\nvoraus, dass die vorzunehmende Handlung ausschließlich vom Willen\ndes Schuldners abhängt. Wird die Handlung unmöglich, so kann der\nErfolg auch durch Zwangsmaßnahmen nicht mehr herbeigeführt werden.\nEine weitere Vollstreckung wäre unzulässig. Unmöglich ist die\nErfüllung jedoch nur dann, wenn der Schuldner weder persönlich in\nder Lage ist, seiner Verpflichtung nachzukommen, noch sich Dritter\nhierzu bedienen kann. Der titulierte Anspruch wird somit nicht\nvollständig entwertet sondern reduziert sich lediglich auf die\nVerpflichtung des Schuldners, alle zumutbaren Möglichkeiten\nauszuschöpfen, um den Erfolg herbeizuführen (vgl. Stein-Jonas, ZPO,\n§ 888 Rn.13, 15 mwN.). Dementsprechend obliegt dem Schuldner -\nsollte er tatsächlich nicht mehr die Tätigkeit des Geschäftsführers\nausüben - jedenfalls die Pflicht, auf die neue Geschäftsführung\neinzuwirken, um den Gläubigern weitestgehend zu ihren Rechten zu\nverhelfen. Für die Erfolglosigkeit dieser Bemühungen trägt der\nSchuldner eine erweiterte Darlegungslast, der er jedoch nicht\nnachgekommen ist. Seine Behauptung, er sei weder in der Lage,\nEinsicht in die Unterlagen zu gewähren, noch könne er eine erneute\nRechnung legen, genügt nicht, um die Festsetzung der Zwangsmittel\nauszuschließen. Erforderlich gewesen wäre vielmehr ein\nsubstantiierter und mit Beweisantritten versehener Vortrag, der von\nden Gläubigern hätte überprüft werden können (OLG Celle, MDR 1998,\n923f.; MünchKomm, ZPO, 2.Aufl., § 888 Rn.8 mwN.). Angesichts des\nunterschiedlichen Kenntnisstandes in Bezug auf die Einzelheiten der\nSchuldnersphäre wäre einem Schuldner andernfalls stets die\nMöglichkeit eröffnet, durch pauschales Bestreiten weiterer\nHandlungsalternativen die Zwangsvollstreckung zu unterlaufen. Dem\nSchuldner hätte somit zumindest die Darlegung oblegen, dass und aus\nwelchen Gründen ihm die Einsichtnahme der erforderlichen Unterlagen\nzwecks ordnungsgemäßer Rechnungslegung von der neuen\nGeschäftsführung verweigert worden ist.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294202","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-02-05/19-w-22-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 769","ref_norm":"769","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 891","ref_norm":"891","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294202","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294202","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-02-05/19-w-22-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294202","retrieved":"2026-07-09 03:15:51.272827+00:00"}}