{"status":"available","doknr":"OLD294310","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2003:0129.17W240.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-01-29","aktenzeichen":"17 W 240/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beklagten zu 2) zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\n1. Die Klägerin hat zuletzt die Beklagte zu 1), eine\nSpediteurin, und die Beklagte zu 2) aufgrund einer\nTransportgeneralpolice, die die Beklagte zu 1) bei der Beklagten zu\n2) abgeschlossen hatte, wegen eines Transportschadens gemeinsam als\nGesamtschuldner auf Zahlung von 30.950,- DM verklagt. Durch\nProzessvergleich vom 18.01.2002 ist der Rechtsstreit vor dem\nLandgericht beendet worden. Nach der Kostenregelung dieses\nVergleichs sind die Gerichtskosten gegeneinander aufgehoben worden;\ndie Klägerin und die Beklagte zu 1) haben ihre außer-gerichtlichen\nKosten selbst zu tragen, während die außergerichtlichen Kosten der\nBeklagten zu 2) die Klägerin übernommen hat.\n\n3\n\nAuf Antrag der Beklagten zu 2) hat die Rechtspflegerin durch den\nangefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss die von der Klägerin der\nBeklagten zu 2) zu erstattenden Kosten auf 1.171,51 EUR nebst\nZinsen festgesetzt. Dieser Kostenbetrag entspricht der Hälfte der\nvon der Beklagten zu 2) angemeldeten Gesamtkosten der gemeinsamen\nProzessbevollmächtigten beider Beklagten. Wegen der Begründung der\nRechtspflegerin wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses\nverwiesen.\n\n4\n\nGegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Beklagte zu 2)\n\"Beschwerde\" eingelegt. Die Beklagte beruft sich auf die\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs, veröffentlicht in JurBüro\n1969, 941, und meint zusätzlich, die Klägerin könne nicht dadurch\nbesser gestellt werden, dass die beiden Beklagten sich als\nStreitgenossen auf einen Anwalt verständigt haben, statt jeweils\neinen eigenen Anwalt zu mandatieren; im letzteren Falle wären die\nKosten in vollem Umfange von der Klägerin zu erstatten gewesen.\n\n5\n\n2. Die nach § 104 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RPflG\nstatthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde der\nBeklagten zu 2) ist unbegründet.\n\n6\n\na) Die außergerichtlichen Kosten von obsiegenden Streitgenossen,\ndie jeweils eigene Anwälte als Prozessbevollmächtigte beauftragen,\nsind grundsätzlich nicht im vollen Umfange notwendig im Sinne von §\n91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und damit im Regelfall nicht erstattungsfähig.\nNur ausnahmsweise, wenn zwischen den verschiedenen Streitgenossen\nInteressenkonflikte bestehen oder auftreten können, können die\naußergerichtlichen Kosten voll erstattungsfähig sein. Ein solcher\nAusnahmetatbestand ist in concreto nicht behauptet. Die\nArgumentation der Beschwerde vermag deshalb nicht zu überzeugen,\nsoweit mit der Einsparung eines zweiten Prozessbevollmächtigten\nargumentiert wird.\n\n7\n\nb) Die Rechtspflegerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass\ndie Frage, welche Kosten der Kostenschuldner in Fällen der\nvorliegenden Art, in denen die Streitgenossen am Streitgegenstand\ngleichermaßen beteiligt sind und sie gemeinsam einen\nProzessbevollmächtigten haben, zu erstatten hat, wenn die\nStreitgenossen unterschiedlich obsiegen bzw. unterliegen, streitig\nist (vgl. die Nachweise bei Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl. § 91 Rdn.\n13 Stichwort \"Streitgenossen\" sub Anm. 3a). Der Senat folgt in\nständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. JurBüro 1987, 899; Beschl. v.\n20.01.1997 - 17 W 410/92; Beschl. v. 16.11.1998 - 17 W 385/98,\njeweils unveröffentlicht; vgl. auch OLG München, MDR 1995, 856) der\nvon der Rechtspflegerin im angefochtenen Beschluss vertretenen und\nin den letzten Jahren insbesondere von der obergerichtlichen\nRechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung, nach der der\nsiegreiche Streitgenosse nur eine seinem Kopfteil entsprechende\nQuote der Kosten des gemeinsamen Anwaltes erstattet verlangen kann.\nBei zwei Streitgenossen wie im Streitfalle entspricht das der\nHälfte der Kosten des gemeinsamen Anwaltes, wie sie tatsächlich\nfestgesetzt worden sind. Für die hier vertretene vorherrschende\nMeinung spricht, dass anderenfalls der Prozessgegner der\nStreitgenossen sein Prozesskostenrisiko nicht mehr einigermaßen\nvorhersehen könnte. Im übrigen müssten ansonsten\nmateriell-rechtliche Fragen zum Innenverhältnis der Streitgenossen\nBerücksichtigung finden, wozu das Kostenfestsetzungsverfahren\ngrundsätzlich nicht geeignet ist. Infolgedessen kann auch die von\nder Beklagten zu 2) im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens\naufgeworfene Frage keine Rolle spielen, wonach sie, die Beklagte zu\n2), aufgrund des Versicherungsvertragsverhältnisses verpflichtet\nsein soll, die unterlegene Beklagte zu 1) von der Zahlung von\nAnwalts- und Gerichtskosten freizustellen.\n\n8\n\nc) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n9\n\nDa der Senat von der zitierten älteren BGH-Rechtsprechung\n\n10\n\n(so auch z.B. OLG Hamburg, MDR 1995, 856 und OLGR 1996, 112)\nabweicht, lässt er gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die\nRechtsbeschwerde zu.\n\n11\n\nStreitwert: 1.171,51 EUR","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294310","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-01-29/17-w-240-02","cited_norms":[{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294310","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294310","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-01-29/17-w-240-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294310","retrieved":"2026-07-09 03:16:00.645510+00:00"}}