{"status":"available","doknr":"OLD294381","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2003:0124.19U186.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-01-24","aktenzeichen":"19 U 186/98","doktyp":"Grund- und Teilurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30.09.1998 - 20 O 252/98 - wird über den durch Teilurteil des Senats vom 18.06.1999 zurückgewiesenen Betrag hinaus in Höhe weiterer 119.908,02 DM zurückgewiesen. \n\nIm übrigen wird auf die Berufung die weitergehende Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. \n\nDie Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit notariellem Vertrag vom 23.01.1997 verkaufte die Zeugin L2\nan die Klägerin zum Preis von 1.400.000,00 DM, zahlbar in zwei\nRaten, ein Grundstück in C. Die Klägerin zahlte die erste\nKaufpreisrate von 700.000,00 DM; die Zahlung der zweiten Raten\nunterblieb. Daraufhin ging die Beklagte, an die die Verkäuferin\nihre Ansprüche abgetreten hatte, aus einer Bürgschaft auf erstes\nAnfordern, die von der Klägerin für die Restkaufpreisschuld\nvereinbarungsgemäß gestellt worden war, vor und forderte die Bürgin\nmit Schreiben vom 23.04.1998 zur Zahlung auf. Am 04.05.1998\nerklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Aufrechnung mit\neinem Schadensersatzanspruch in Höhe von 200.000,00 DM. Zwei Tage\nspäter zahlte die Bürgin an die Beklagte 700.000,00 DM sowie\nweitere 620.950,00 DM Zinsen. Mit der Summe belastete die Bürgin\ndas bei ihr geführte Konto der Klägerin.\n\n4\n\nZur Begründung des zur Aufrechnung gestellten\nSchadensersatzanspruches hat die Klägerin behauptet, unter der\nErdoberfläche des verkauften Grundstücks seien massive Fundamente\nsowie Resten von Mauern, Brennöfen, Kaminen und anderen Baukörpern\nvorhanden gewesen. Für deren Beseitigung sei mit Kosten in Höhe von\n191.000,00 DM zu rechnen. Die Verkäuferin habe die aus einer\nfrüheren Bebauung mit Fabrikanlagen herrührenden Bauwerksreste\narglistig verschwiegen.\n\n5\n\nDie Klägerin hat - in zweiter Instanz auch aus abgetretenem\nRecht der Bürgin - von der Beklagten zunächst Zahlung von zuletzt\n191.000,00 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung verlangt, dass\ndie Beklagte verpflichtet ist, ihr einen weiteren Schaden wegen der\nEntsorgung der Bauwerksreste bis zu höchstens 9.000,00 DM nebst\nZinsen zu erstatten.\n\n6\n\nIn erster Instanz ist die Klage ohne Erfolg geblieben. Der Senat\nhat mit Urteil vom 31.03.2000 die Klage im Grunde nach für\ngerechtfertigt erklärt und die Sache zur Verhandlung und\nEntscheidung über den Betrag des Anspruchs und über die\nFeststellungsklage an das Landgericht zurücküberwiesen. Die\nhiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte wegen der von der\nRevision erhobenen Verfahrensrügen Erfolg. Mit Urteil vom\n20.07.2001 - V ZR 170/00 - hat der Bundesgerichtshof auf die\nRevision der Beklagten das Urteil des Senats im Hinblick auf die zu\nRecht erhobenen Verfahrensrügen aufgehoben und die Sache an den\nSenat zurückverwiesen. Für das weitere Verfahren hat der\nBundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass gegen das angefochtene\nUrteil des Senats, soweit es sich mit der Prüfung des materiellen\nRechts befasst hat, aufgrund der bisherigen Feststellung rechtliche\nBedenken nicht bestehen. Danach könne die Klägerin Leistungen\njedenfalls aus abgetretenem Recht der Bürgin herausverlangen. Zudem\nhabe der Senat zutreffend einen Anspruch aus § 463 Satz 2 BGB\nbejaht. Die Verkäuferin, die sich die Kenntnis ihres Ehemanns gemäß\n§ 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen müsse, habe der Klägerin die im\nErdreich vorhandenen eine Bebauung störenden erheblichen\nBauwerksreste und damit ......des veräußerten Grundstücks arglistig\nverschwiegen.\n\n7\n\nNach Zurückverweisung der Sache an den Senat hat die Klägerin\ndem Feststellungsantrag für erledigt erklärt und die Klage in Höhe\neines Betrages von 144,70 DM zurückgenommen. Die Beklagte hatte der\nErledigungserklärung widersprochen.\n\n8\n\nDie Parteien streiten nunmehr nur noch über die Höhe der der\nKlägerin für die Beseitigung der Bauwerksreste zu erstattenden\nKosten.\n\n9\n\nMit Schriftsatz vom 07.07.2002 (GA 398 ff.) hat die Beklagte\nihrerseits hilfsweise die Aufrechnung mit von der Klägerin zu\nerstattenden Mieteinnahmen für fünf von der Klägerin vertraglich\ngeschuldeter aber nicht erstellte Garagen in Höhe von 6.979,13 EUR\nerklärt und ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe der Erstellungskosten\nfür diese Garagen geltend gemacht.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten\nSchriftsätze nebst allen Anlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n11\n\nII.\n\n12\n\nDer Klägerin steht ein Anspruch gegen die Verkäuferin des\nGrundstücks wegen arglistigen Verschweigens eines Fehlers des\nveräußerten Grundstücks gemäß § 463 Satz 2 BGB zu, mit dem sie\ngegenüber der Kaufpreisforderung aufrechnen konnte. Die Klägerin\nkann die an die Beklagte erbrachten Leistungen jedenfalls aus\nabgetretenem Recht der Bürgin herausverlangen. Zur Begründung\nverweist der Senat auf das Urteil vom 31.03.2000, das insoweit vom\nBundesgerichtshof bestätigt worden ist. Auch die Beklagte\nbestreitet nunmehr eine grundsätzlich Verpflichtung zur\nRückerstattung der Leistungen nicht mehr, wenn und soweit die\nAufrechnung der Höhe nach berechtigt ist.\n\n13\n\nDer Senat hatte daher zunächst nur noch\nüber die Berechtigung der Höhe des noch im Streit befindliche\nLeistungsantrags der Klägerin über 188.960,96 DM zu entscheiden. Es\nsteht zur Überzeugung des Senats bereits jetzt fest, dass in Höhe\neines Betrages von 119.908,02 DM der Klägerin kein\nErstattungsanspruch zusteht. Hinsichtlich des dann noch\nverbleibenden Restbetrages bedarf es dagegen der Beweiserhebung\n(siehe Beweisbeschluss des Senats vom heutigen Tag).\n\n14\n\nDer Klägerin steht gemäß § 463 Satz 2 BGB ein Anspruch auf\nErstattung (nur) der Kosten zu, die sie für die Beseitigung der von\nder Verkäuferin arglistig verschwiegenen Bauwerksreste des\nStehlerwerkes aufwenden musste, mit anderen Worten ein Anspruch auf\nErstattung der durch die Beseitigung dieser Reste entstandenen\nMehrkosten gegenüber den Kosten, die entstanden wären, wenn\nsich auf dem Grundstück nur Bauschutt befunden hätte. Ersatzfähig\nsind mithin die Kosten, die aufgewandt werden mussten, um die nicht\ntransportablem Bauwerksreste in transportablem Bauschutt zu\nverwandeln. Mehr als diese \"Zertrümmerungskosten\" kann die Klägerin\nentgegen ihrer Ansicht nicht verlangen.\n\n15\n\nAusgehend hiervon besteht kein Anspruch auf Erstattung der\ndurch die Einschaltung der Firma H entstandenen Kosten. Deren\nAufgabe bestand ausweislich des Vortrags der Klägerin und dem\nInhalt der insoweit vorgelegten Rechnungen in der Entnahme von\nProben, der Analyse vorgefundene Altlasten bzw. der Beaufsichtigung\nvon deren ordnungsgemäßer Entsorgung. Alle diese von der Firma H\ndurchgeführten Maßnahmen beziehen sich auf Kontaminationen im\nBoden. Diese Kosten wären der Klägerin aber auch dann entstanden,\nwenn die Reste des Stellawerkes in Form von Bauschutt in dem\nerworbenen Grundstück vorhanden gewesen wären ohne dass sei dafür\nErstattung verlangen können. Die Klägerin war nämlich aufgrund der\nihr mit Schreiben der Stadt C vom 07.01.1997 (AH 58) erteilten\nNebenbestimmung zum Vorbescheid vom 10.12.1996 und damit vor\nAbschlusses des Kaufvertrages bekannt, dass sich das Grundstück\ninnerhalb einer Altlastenverdachfläche befand und das anfallende\nAushubmaterial - abgesehen von reinem Bodenmaterial - daher\nabfallwirtschaftlich beurteilt und ordnungsgemäß entsorgt werden\nmusste. Sie wusste, dass für diese abfallwirtschaftliche\nUntersuchung und Entsorgung wie auch aus ihrem Schreiben an die\nKölner Bank vom 19.02.1997 (Anlage 1 zum Schriftsatz der Beklagten\nvom 26.10.1999) hervorgeht, dass dafür Mehrkosten entstehen würde,\ndie sie selbst auf ca. 75.000,00 DM geschätzt hat. Über eine evtl.\nKontamination des Bodenaushubs ist die Klägerin daher nicht\narglistig getäuscht worden, wie sie auch selbst auf GA 221\neinräumt, wenn sie dort ausführt \"Im übrigen geht es in der Tat\nnicht um Bodenkontaminationen, sondern um die im Boden befindlichen\nso zahlreichen mächtigen Fundamenten....\".\n\n16\n\nAuch hinsichtlich der seitens der Firma F in Rechnung\ngestellten Leistungen in Höhe von 89.320,00 DM hat die Klägerin\nnicht zur Überzeugung des Senats dargetan, dass es sich dabei um\nArbeiten handelte, die erforderlich waren, um Fundament- und\nähnliche Reste in transportablem Bauschutt zu verwandeln.\nAusweislich der von der Klägerin geltend gemachten Rechnungen der\nFirma T sollen bereits diese ca. 460 m³ Fundament- und ähnliche\nReste mittels eines Stämmhammers zertrümmert haben. Diese Arbeiten\nder Firma T waren ausweislich des Vortrags der Klägerin GA 148 die\n\"überwiegend\" erbrachten Zertrümmerungsarbeiten. Nicht nur das\nnicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht nachvollziehbar\ndargetan ist, wieso für die danach auf die Firma F entfallenden,\nerheblich geringeren Anteile an den Zertrümmerungskosten weitere\n434 (!) Stunden angefallen sein sollen (für welche Mengen?),\nenthalten nahezu alle Rechnungen und Raportzettel der Firma F den\nHinweis darauf, dass ein Kreiselbrecher angesetzt worden ist.\nDieser dient, aber wie dem Senat bekannt ist und wie vor allem der\nProkurist der Klägerin im Termin vor dem Senat bestätigt hat, dazu,\nFundamentbrocken in einem Umfang von ca. 1 x 1 m, die als solche an\nsich transportabler Bauschutt gewesen wären, in Recyclingmaterial\nzu verwandeln, das anschließend im Straßenbau etc. verwandt werden\nkann. Der Ersatz der für den Einsatz des Kreisbrechers angefallenen\nStunden kann die Klägerin angesichts dessen ersichtlich nicht\nverlangen. Daher besteht jedenfalls kein Anspruch auf Ersatz der\nKosten aus den Rechnungen vom 26.04., 26.01.1999 und 21.12.1998,\ndie sich jeweils nur auf den Einsatz des Kreiselbrechers beziehen.\nEs ist dem Senat darüber hinaus auch nicht möglich, aus den\nRechnungen und Raportzetteln der Firma F, ausweislich derer auch\nein Lenzbagger und ein Kompressor im Einsatz waren, die Stunden\nherauszurechnen, die auf die nicht zu ersetzenden Einsatz des\nKreiselbrechers entfallen. Hierbei ist auch der insoweit nicht\nnachgelassene Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 12.12.2002\n(GA 514 f.), nicht behilflich, da die Behauptung, lediglich 25 %\nder Kosten entfielen auf den Einsatz des Kreiselbrechers schon nach\ndem Inhalt der Rechnungen ersichtlich nicht zutrifft. Darüber\nhinaus vermag der Senat aber auch nicht auszuschließen, was\nletztlich der Einsatz des Lenzbaggers und des Kompressors auch nur\nder Vorbereitung des Einsatzes des Kreiselbrechers dienten, und von\ndaher auch nicht ersetzbar waren, da, wie ausgeführt, nur die\nKosten zur Zertrümmerung der Fundament- und ähnlichen Reste in\ntransportablen Bauschutt Ersatz verlangt werden können.\n\n17\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzung des §\n543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294381","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-01-24/19-u-186-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294381","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294381","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-01-24/19-u-186-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294381","retrieved":"2026-07-09 03:16:06.798498+00:00"}}