{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2003:0122.13U198.01.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"13. Zivilsenat","decided":"2003-01-22","aktenzeichen":"13 U 198/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 7. November 2001 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 91 O 68/00 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.\n\nDie Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 120% des aufgrund dieses Urteils gegen sie vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Si-cherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nT a t b e s t a n d\n\nDie klagende Bank nimmt die Beklagte aus einer\nHöchstbetragsbürgschaft über 300.000,00 DM in Anspruch, die die\nBeklagte am 26.05.1993 für alle Ansprüche der Klägerin gegen die F.\nImmobilien GbR (bestehend aus den Herren F. und Z.) übernommen\nhatte. Die Klägerin hatte jener GbR mit Darlehensvertrag vom\n04.05.1993 (Konto-Nr. ...........) zur Finanzierung eines Objekts\nin N., N. Str. 70 G, ein Darlehen über 635.000,00 DM und mit\nweiterem Vertrag vom 04.05.1993 (Konto-Nr. ...........) zur\nZwischenfinanzierung einen in der Folgezeit planmäßig abgelösten\nKredit über 350.000,00 DM gewährt. Als Sicherheiten waren in diesen\nDarlehensverträgen neben der Bürgschaft der Beklagten über\n300.000,00 DM die Abtretung einer Grundschuld über 1,2 Mio. DM auf\neinem Herrn Z. gehörenden Grundstück vorgesehen. Die\nGrundschuldabtretung - sowie die Zeichnung weiterer\nDarlehensverträge - erfolgte am 30.08.1993. Ausweislich der\nZweckerklärung vom 22.09.1993 besicherte die Grundschuld neben den\nvorgenannten, durch die Bürgschaft der Beklagten über 300.000,00 DM\nmitbesicherten Darlehen an die GbR folgende weitere Darlehen:\n\nein Vorfinanzierungsdarlehen (Konto-Nr. ..........) vom\n15.02.1993 an die R. GmbH in Höhe von 200.000,00 DM, besichert\ndurch eine Bürgschaft der Beklagten über 200.000,00 DM (neben\nBürgschaften der Herren F. und Z. in gleicher Höhe); dieser Kredit\nist später abgelöst und die entwertete Bürgschaftsurkunde der\nBeklagten mit Schreiben vom 06.12.1993 zurückgegeben worden;\n\nDarlehen vom 30.08.1993 (Konto-Nr. ...........) an Herrn Z.\nüber 115.000,00 DM, besichert (neben einer Bürgschaft über\n220.000,00 DM des Herrn F. und der Frau C. Z.) durch eine\nRaumsicherungsübereignung der angeschafften Geschäfts- und\nBetriebseinrichtung nebst Verwertungsgarantie der Beklagten;\n\nweiteres Darlehen vom 30.08.1993 (Konto-Nr. ..........) an\nHerrn Z. über 98.000,00 DM, besichert in gleicher Weise;\n\nweiteres Darlehen vom 30.08.1993 (Konto-Nr. ............) an\nHerrn F. über 250.000,00 DM, besichert (neben einer Bürgschaft über\n250.000,00 DM des Herrn Z. und der Frau R. F.) in gleicher Weise;\ndieses Darlehen ist nach dem Ausscheiden des Herrn F. aus der F.\nImmobilien GbR gemäß Vereinbarung vom 15.01.1995 von Herrn Z.\nübernommen worden (fortan unter der Endnummer 250 geführt);\n\nferner die aus der Belastung mit den Zins- und Tilgungsraten\nentstandene Überziehung des Kontokorrentkontos Nr. ...............\nbis zur Höhe der Zins- und Tilgungsraten für drei Monate.\n\nMit Darlehensvertrag vom 18.08.1994 (Konto-Nr. .............)\ngewährte die Klägerin Herrn Z. zur Restfinanzierung des Objekts N.\nStr. 70 G in N. ein weiteres Darlehen über 345.000,00 DM, das neben\neiner Bürgschaft der Frau C. Z. bis zum Betrag von 1.694.000,00 DM\ndurch die Abtretung von Mietzahlungsansprüchen gegen die Beklagte\nsowie eine weitere Bürgschaft der Beklagten bis zum Betrag von\n250.000,00 DM besichert war. Aus diesem Darlehen wurden 40.000,00\nDM zur Teilablösung des Darlehens mit der Endnummer 225 und weitere\n70.000,00 DM zur Ablösung des Darlehens mit der Endnummer 217\nverwendet.\n\nSeit Mai 1996 kam die Beklagte, die das von der Klägerin\nfinanzierte Objekt von der F. Immobilien GbR gemietet hatte, den an\ndie Klägerin abgetretenen Mietforderungen, die durch Zahlung auf\ndas Kontokorrentkonto Nr. ................ erfüllt werden sollten,\nnicht mehr nach. Im Einverständnis der Klägerin veräußerte der\nHauptschuldner Z. das mit der Grundschuld von 1,2 Mio. DM belastete\nGrundstück mit Notarvertrag vom 18.09.1998 für 900.000,00 DM, die\nals Erlös aus der Grundschuld an die Klägerin gezahlt wurden, die\nhinsichtlich der Grundschuld auf weitergehende Ansprüche gegen den\nHauptschuldner und Sicherungsgeber verzichtete. Die erlösten\n900.000,00 DM verbuchte die Klägerin gemäß Ziffer 5 der\nformularmäßigen Bürgschaftserklärung der Beklagten - danach ist die\nBank befugt, den Erlös von Sicherheiten sowie Zahlungen des\nHauptschuldners oder anderer Verpflichteter zunächst auf den Betrag\nihrer Ansprüche zu verrechnen, der die Bürgschaftssumme übersteigt\n- wie folgt auf die (hier und im weiteren nur noch mit den\nEndnummern bezeichneten) Konten des Herrn Z.:\n\nNr. 212 145.165,26 DM\n\nNr. 012 150.090,55 DM\n\nNr. 268 278.718,56 DM\n\nNr. 225 und 250 326.025,63 DM\n\nNach Verrechnung der vorgenannten 145.165,26 DM auf das zu\ndiesem Zeitpunkt in Höhe von 596.470,74 DM valutierende Darlehen\nmit der Endnummer 212 verblieb dort ein offener Restsaldo in Höhe\nvon 451.305,38 DM. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus der dieses\nDarlehen besichernden Bürgschaft vom 26.05.1993 in Anspruch, und\nzwar gemäß der formularmäßigen Bestimmung in Nr. 2 der\nBürgschaftsurkunde (\"Die Bürgschaft umfaßt zusätzlich Zinsen,\nProvisionen und Kosten, die aus den verbürgten Ansprüchen oder\ndurch deren Geltendmachung entstehen, und zwar auch dann, wenn\ndadurch der obengenannte Betrag überschritten wird. Dies gilt\nauch dann, wenn Zinsen, Provisionen und Kosten durch\nSaldenfeststellungen im Kontokorrent Teil der Hauptschuld werden\nund dadurch der obengenannte Betrag überschritten wird.\") unter\nEinschluss der für die Zeit vom 01.07.1996 bis 08.10.1998 auf den\nverbürgten Darlehensanspruch angefallenen, von ihr auf 52.610,00 DM\nberechneten Zinsen.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die\nKlägerin 352.610,00 DM nebst 5% Zinsen über Bundesbankdiskontsatz\nvom 11.11.1998 bis 31.12.1998 und 5% über Basiszinssatz ab\n01.01.1999 zu zahlen\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie hat im wesentlichen die Auffassung vertreten, sie sei wegen\nder Verrechnung des Verwertungserlöses der Grundschuld auf die\nnicht durch die streitgegenständliche Bürgschaft besicherten\nDarlehensforderungen gemäß § 776 BGB von ihrer\nBürgschaftsverpflichtung frei geworden.\n\nMit Urteil vom 07.11.2001, auf das im übrigen wegen des\nerstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie seiner rechtlichen\nWürdigung durch das Landgericht Bezug genommen wird, ist die\nBeklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt\nworden, an die Klägerin 306.664,91 DM nebst - ab 11.11.1998 - 5%\nZinsen über dem Bundesbankdiskont- bzw. Basiszinssatz zu\nzahlen.\n\nMit der Berufung verfolgt die Beklagte ihre Rechtsauffassung\nweiter, dass in der Verwendung des Verwertungserlöses der\nGrundschuld für andere als das durch ihre streitgegenständliche\nBürgschaft besicherte Darlehen (mit der Endnummer 212) gemäß § 776\nBGB die Aufgabe einer Sicherheit zu sehen sei, aus der sie nach §\n774 BGB hätte Ersatz erlangen können. Mit der Zweckerklärung vom\n22.09.1993 sei der ursprünglich auf das Darlehen mit der Endnummer\n212 beschränkte Sicherungszweck der Grundschuld ohne ihr\nEinverständnis auf weitere Darlehen ausgedehnt worden. Irrtümlich\nhabe das Landgericht auch noch das Darlehen mit der Endnummer 268\nals durch die Grundschuld mitbesichert behandelt; das sei auch\ninsoweit verfehlt, als aus diesem Darlehen insgesamt 110.000,00 DM\nzur Rückführung der durch die Grundschuld gemäß Zweckerklärung vom\n22.09.1993 mitbesicherten Darlehen mit der Endnummer 217 und 225\nverwendet worden sind.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage unter Abänderung des\nangefochtenen Urteils abzuweisen.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndie Berufung der Beklagten\nzurückzuweisen,\n\nsowie im Wege der unselbständigen Anschlussberufung,\n\nunter Abänderung des landgerichtlichen\nUrteils nach dem erstinstanzlichen Schlussantrag der Klägerin zu\nerkennen.\n\nDie Beklagte beantragt die Zurückweisung der Anschlussberufung\nder Klägerin.\n\nDie Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, zu der von ihr\nvorgenommenen Verrechnung des Erlöses von 900.000,00 DM nach freiem\nErmessen berechtigt gewesen zu sein. Es habe weder eine\nVerrechnungsvereinbarung noch eine einseitige Tilgungsbestimmung\ndurch Herrn Z. gegeben. Sie habe ihm die von ihr vorgenommene\nAufteilung des Erlöses auf die einzelnen Darlehensforderungen auch\nnicht mitgeteilt; es habe sich insoweit lediglich um interne\nBuchungsvorgänge ohne Außenwirkung gehandelt. Die von ihr\nvorgenommene Verrechnung entspreche auch dem Rechtsgedanken des §\n366 Abs.2 BGB; die nicht durch die streitgegenständliche Bürgschaft\nder Beklagten mitbesicherten Rückzahlungsforderungen hätten der\nKlägerin geringere Sicherheit geboten. Es treffe zu, dass aus den\nerlösten 900.000,00 DM mehr als 300.000,00 DM auf nicht durch die\nZweckerklärung vom 22.09.1993 abgesicherte Darlehen angerechnet\nworden seien. Das sei jedoch zumindest insoweit unschädlich, als\nauch nach Abzug der auf die nicht durch die Grundschuld\nmitbesicherten Darlehensforderungen verrechneten Zahlungen bei dem\ndurch die streitgegenständliche Bürgschaft der Beklagten\nbesicherten Darlehen mit der Endnummer 212 ein - von der Klägerin\nauf 132.496,27 DM errechneter - Betrag übrigbleibe, für den ihr die\nBeklagte aus der Bürgschaft hafte.\n\nWegen aller Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens\nwird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze\nnebst Anlagen verwiesen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDie Berufung der Beklagten führt in Abänderung des angefochtenen\nUrteils zur vollständigen Abweisung der Klage. Die unselbständige\nAnschlussberufung der Klägerin ist unbegründet.\n\nI.\n\nZur Anschlussberufung der Klägerin:\n\nNach neuerer Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 18.07.2002 - IX\nZR 294/00 -, NJW 2002, 3167 ff. - unter Aufgabe der früheren\nRechtsprechung), der sich der Senat unter Bezugnahme auf die Gründe\njener Entscheidung anschließt, ist die formularmäßige Bestimmung in\nNr.2 der Höchstbetragsbürgschaftsurkunde unwirksam, so dass die\nBeklagte unter keinen Umständen über den vereinbarten Höchstbetrag\nvon 300.000,00 DM hinaus für die besicherte Hauptschuld einzustehen\nhat. Die Anschlussberufung ist somit schon wegen der mit 52.610,00\nDM auf die Bürgschaftssumme aufgeschlagenen Zinsen, die von der\nKlägerin für die Zeit vom 01.07.1996 bis 08.10.1998 hinsichtlich\nder verbürgten Hauptforderung berechnet worden sind, unbegründet.\nInsoweit erkennt das angefochtene Urteil der Klägerin bereits in\njedem Fall 6.664,91 DM zuviel zu. Die Klägerin hat trotz\nentsprechenden Hinweises in der Berufungsverhandlung ihre\nAnschlussberufung nicht zurückgenommen. Weitere Ausführungen hierzu\nsind nicht veranlasst.\n\nII.\n\nZur Berufung der Beklagten:\n\nDas Landgericht hat - in Übereinstimmung mit der neueren\nRechtsprechung des BGH - den in der Bürgschaftsurkunde vom\n26.05.1993 enthaltenen formularmäßigen Verzicht des Bürgen auf die\nRechte aus § 776 BGB für unwirksam gehalten, die anderweitige\nVerwertung der Grundschuld durch Verrechnung des überwiegenden\nErlösteils (nur 145.165,26 DM sind auf den verbürgten Kredit mit\nder Endnummer 212 verrechnet worden) auf die Darlehenskonten mit\nden Endnummern 225, 250 (= alt 216) und 268 jedoch in Würdigung der\nhierzu durchgeführten Beweisaufnahme als nicht vereinbarungswidrig,\nsondern als vom Einverständnis der Beklagten gedeckt angesehen.\nHinsichtlich der auf das Kontokorrentkonto mit der Endnummer 012\nverrechneten 150.090,55 DM hat das Landgericht dies nur für einen\nTeilbetrag in Höhe von 11.120,85 DM bejaht und in der Verrechnung\nder weiteren 138.969,70 DM eine Aufgabe der Sicherheit i.S.d. § 776\nBGB gesehen, da insoweit schon nach eigener Darstellung der\nKlägerin keine Absicherung durch die Grundschuld vorlag. Dasselbe\ngilt indessen - mindestens - für die Verrechnung weiterer\n168.718,56 DM auf das ebenfalls nicht dinglich besicherte Darlehen\nvom 18.08.1994 mit der Endnummer 268:\n\nVon einer Erstreckung des Sicherungszwecks der Grundschuld auf\ndas Darlehen vom 18.08.1994 über ein Herrn Z. zur Restfinanzierung\ndes Objekts gewährtes Darlehen in Höhe von 345.000,00 DM geht die\nKlägerin selbst nicht aus. Sie sieht lediglich mittelbar einen\nTeilbetrag von 110.000,00 DM aus diesem Darlehen als noch durch die\nGrundschuld besichert an, soweit nämlich aus diesem neuen Darlehen\ndas Darlehen vom 30.08.1993 mit der Endnummer 225 in Höhe von\n40.000,00 DM und das weitere Darlehen vom 30.08.1993 mit der\nEndnummer 217 in Höhe von 70.000,00 DM abgelöst worden sind. Ob\nnoch auf die Besicherung der insoweit erloschenen \"Altdarlehen\"\nabgestellt werden kann, bedarf jedoch keiner Entscheidung. Es\ngenügt festzustellen, dass jedenfalls in der Verrechnung der\nweiteren 168.718,56 DM auf das nicht dinglich besicherte Darlehen\nvom 18.08.1994 ebenso eine \"Aufgabe\" der Sicherheit i.S.d. § 776\nBGB zu sehen ist, wie dies das Landgericht bereits für die\nVerrechnung von 138.969,70 DM auf das insoweit ebenfalls -\nunstreitig - nicht dinglich mitbesicherte Darlehen mit der\nEndnummer 012 angenommen hat.\n\nNach § 776 BGB wird ein Bürge, wenn der Gläubiger eine für die\nForderung bestehende Sicherungsgrundschuld aufgibt, insoweit frei,\nals er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 BGB hätte Ersatz\nerlangen können. Ein Aufgeben von Sicherheiten i.S.d. § 776 BGB\nkann auch in der Verrechnung des Verwertungserlöses auf eine von\nder Bürgschaft nicht erfasste Verbindlichkeit des Hauptschuldners\nliegen (BGH WM 1960, 371, 372; NJW 2000, 1566, 1569;\nNJW 2000, 2580, 2583). Die Bürgschaft der Beklagten vom\n26.05.1993 über 300.000,00 DM besicherte ursprünglich die beiden\nKredite vom 04.05.1993 an die F. Immobilien GbR (bestehend aus den\nHerren F. und Z.) über 635.000,00 DM und 350.000,00 DM. Nach\nTilgung des letztgenannten Zwischenkredits sicherte die Bürgschaft\nnur noch den Kredit mit der Endnummer 212, der bei Verrechnung\neines Teilerlöses in Höhe von 145.165,26 DM mit 596.470,64 DM\nvalutierte, so dass nach dieser Verrechnung noch ein Saldo in Höhe\nvon 451.305,38 DM verblieb.\n\nUnabhängig von der Frage, ob die Zweckerklärung vom 22.09.1993\nneben der streitgegenständlichen Bürgschaft der Beklagten für den\nKredit mit der Endnummer 212 erstmalig den Sicherungsumfang der\nGrundschuld bestimmte oder ob in dieser Zweckerklärung eine\nnachträgliche Ausweitung des Sicherungsumfangs zu sehen ist - bei\ndieser Unterscheidung orientieren sich beide Parteien im\nAusgangspunkt an den Entscheidungen des BGH vom 02.03.2000 und\n06.04.2000 (NJW 2000, 1566 und 2580) -, steht als unstreitig fest,\ndass der Sicherungszweck der Grundschuld jedenfalls nicht auch auf\ndas Darlehen vom 18.08.1994 (mit der Endnummer 268) erstreckt\nworden ist. Die Frage einer wirksamen Zustimmung der Beklagten zu\neiner solchen nachträglichen Ausdehnung des Sicherungszwecks stellt\nsich daher erst gar nicht. Wenn schon eine auf späterer\nVereinbarung zwischen Gläubiger und Hauptschuldner beruhende\nAusdehnung des Sicherungszwecks einer Grundschuld auf andere\nAnsprüche ohne wirksame Zustimmung des Bürgen dazu führt, dass in\nder Verwendung des Verwertungserlöses für diese nicht von der\nBürgschaft abgedeckten Ansprüche eine Aufgabe dieser Rechte i.S.\nvon § 776 BGB liegt, dann gilt dies erst recht für eine Verrechnung\ndes Erlöses auf solche Ansprüche, die überhaupt nicht vom\nSicherungszweck des aufgegebenen Rechts umfasst sind.\n\nNach alledem steht fest, dass die Klägerin aus dem Erlös in\nHöhe von 900.000,00 DM jedenfalls 307.688,26 DM auf\nForderungen angerechnet hat, die nicht durch die Grundschuld\nmitbesichert waren, nämlich 168.718,56 DM (wenn man die\nweiteren 110.000,00 DM außer Betracht lässt) auf das Darlehen mit\nder Endnummer 268 und - wie im angefochtenen Urteil - 138.969,70\nDM (150.090,55 DM abzüglich 11.120,85 DM) auf den\nKontokorrentkredit mit der Endnummer 012. Das stimmt im Ergebnis\nauch mit dem Zahlenwerk der Klägerin im Schriftsatz vom 19.12.2002\nüberein. Die Klägerin verfehlt allerdings den rechtlichen Ansatz,\nwenn sie meint, in jedem Falle befugt zu sein, die Bürgschaft der\nBeklagten in der Höhe in Anspruch zu nehmen, die bei dem Darlehen\nmit der Endnummer 212 als Restforderung verblieben wäre, wenn sie\ndie anderweitig verrechneten, mindestens in Höhe von 307.688,26 DM\nals Freigabe i.S.d. § 776 BGB zu behandelnden Erlösanteile auf\ndieses Darlehen verrechnet hätte.\n\nDie Sanktion des § 776 BGB knüpft an den Verlust der\nErsatzmöglichkeit an, die der Bürge sonst bei eigener\nInanspruchnahme hätte; diesen Verlust gleicht § 776 BGB dadurch\naus, dass der Gläubiger insoweit seinen Anspruch gegen den Bürgen\nverliert. Die Norm steht in engem Zusammenhang mit § 774 BGB.\nDanach gehen bei und im Umfange einer Befriedigung des Gläubigers\ndurch den Bürgen nicht nur die Forderung des Gläubigers gegen den\nHauptschuldner auf den Bürgen über, sondern auch die für sie\nbestellten akzessorischen Sicherungsrechte; nichtakzessorische\nSicherungsrechte sind auf ihn zu übertragen. Der Bürge, der den\nGläubiger befriedigt, soll in dessen Rechtsstellung - und zwar in\njeder Hinsicht - einrücken, um sich nach Möglichkeit bei dem\nHauptschuldner (oder einem Dritten, der die Hauptschuld neben dem\nBürgen besichert) \"erholen\" zu können. Diese Begünstigung des\nBürgen würde entwertet, wenn es dem Gläubiger gestattet wäre, zu\nLasten des Bürgen einseitig weitere für die Hauptschuld bestellte\nSicherheiten aufzugeben (hier durch Verrechnung des Erlöses auf\neine von der Bürgschaft nicht erfasste Verpflichtung des\nHauptschuldners und Sicherungsgebers Z.). Nur wenn und soweit in\nder Verwendung des Verwertungserlöses keine Sicherheitenaufgabe\ni.S.d. § 776 BGB zu sehen ist, muss die Beklagte als Bürgin die\nsich aus den Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin als\nGläubigerin und dem Eigentümer und Sicherungsgeber Z. als\nHauptschuldner ergebende Verrechnung gegen sich gelten lassen.\nAnderenfalls ist die Beklagte insoweit von ihrer\nBürgenverpflichtung frei geworden, als sie bei Befriedigung der\nKlägerin aus der Grundschuld, d.h. dem Verwertungserlös, hätte\nErsatz erlangen können.\n\nErklärtermaßen beruht die von der Klägerin vorgenommene\nVerrechnung des Erlöses auf die mehreren Forderungen gegen den\nHauptschuldner Z. nicht auf einer zwischen ihr und Herrn Z.\nvereinbarten oder von diesem bestimmten Tilgungsreihenfolge (§ 366\nAbs.1 BGB). Die Klägerin hat sich vielmehr als berechtigt\nangesehen, den Sicherheitenerlös so zu verrechnen wie es ihr am\ngünstigsten erschien. Die Unwirksamkeit des klauselmäßigen\nVerzichts der Beklagten auf die Rechte aus § 776 BGB hat aber\ngerade zur Folge, dass die Klägerin sich nicht darauf berufen darf,\nihr sei gestattet, den Erlös aus ihr anderweitig bestellten\nSicherheiten oder Zahlungen des Hauptschuldners zunächst auf den\nBetrag ihrer Ansprüche zu verrechnen, der die Bürgschaftssumme\nübersteigt (BGH, NJW 2000, 2580, 2583). An der Rechtsfolge\ndes § 776 BGB ändert es auch nichts, dass die Klägerin die von ihr\nvorgenommene Verrechnung lediglich als einen internen Vorgang\nbezeichnet und auf die gesetzliche Tilgungsreihenfolge gemäß § 366\nAbs.2 BGB verweist. Unabhängig davon, ob die Klägerin dem\nHauptschuldner Z. nicht mitgeteilt hat, auf welche der mehreren\nForderungen gegen ihn sie den Verwertungserlös verrechnet hat (nach\neigenen Angaben der Klägerin ist das Ergebnis dieser Verrechnung\njedenfalls Grundlage eines Schuldanerkenntnisses des\nHauptschuldners Z. über die verbliebene Restforderung gegen ihn\ngeworden), ist diese Verrechnung vom Hauptschuldner nicht\nbeanstandet worden. Wenn es ihm indessen gleichgültig war, auf\nwelche der fälligen Darlehensforderungen die Klägerin den Erlös\nverrechnete, bleibt es auch der Beklagten gegenüber bei der\nRechtsfolge der vorgenommenen Verrechnung. Unergiebig ist\nschließlich auch der Versuch der Klägerin, die von ihr vorgenommene\nVerrechnung als der Tilgungsreihenfolge des § 366 Abs.2 BGB\nentsprechend darzustellen. Die Klägerin meint zwar, ihre nicht\ndurch die Höchstbetragsbürgschaft der Beklagten besicherten\nRückzahlungsforderungen hätten ihr geringere Sicherheit geboten. In\ntatsächlicher Hinsicht lässt sich ihrem Vorbringen hierzu jedoch\nnichts entnehmen. Für das Darlehen mit der Endnummer 268 bestanden\nmehrere Sicherheiten (neben einer Bürgschaft von Frau C. Z. bis zu\neinem Betrag von 1.694.000,00 DM die Abtretung der\nMietzahlungsansprüche aus dem Mietvertrag mit der Beklagten sowie\neine weitere Bürgschaft der Beklagten bis zum Betrag von 250.000,00\nDM), so dass die angeblich geringere Sicherheit dieser\nDarlehensforderung nicht nachvollziehbar ist. Auch für die Darlehen\nmit den Endnummern 225 und 250 (alt: 216) bestanden weitere\nSicherheiten (für das erstgenannte Darlehen eine Bürgschaft des\nHerrn F. und der Frau C. Z. über 220.000,00 DM, für das\nzweitgenannte Darlehen eine Bürgschaft des Herrn Z. und der Frau R.\nF. über 250.000,00 DM, ferner für beide Darlehen die\nRaumsicherungsübereignung der angeschafften Geschäfts- und\nBetriebseinrichtung nebst Verwertungsgarantie der Beklagten). Ob\nund ggf. welche weiteren Sicherheiten für den Kontokorrentkredit\n(Konto mit der Endnummer 012) bestanden (über die sich aus der\nZweckerklärung vom 22.09.1993 ergebende Teilbesicherung hinaus),\nerschließt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht.\n\nEs bleibt daher dabei, dass in der Verwendung eines 300.000,00\nDM übersteigenden Teiles des Verwertungserlöses für nicht durch die\nGrundschuld besicherte Forderungen der Klägerin im Sinne von § 776\nBGB eine Aufgabe der dinglichen Sicherheit zu sehen ist, aus der\ndie Beklagte gemäß § 774 BGB hätte Ersatz erlangen können, und zwar\nentgegen der - vom Landgericht übernommenen - Auffassung der\nKlägerin nicht nur quotenmäßig, sondern in vollem Umfang. Die\nKlägerin setzt die auf 1.043.617,12 DM bezifferte Summe der\nVerbindlichkeiten, für die die Grundschuld nach ihrer Auffassung\nhaftete (596.470,64 DM auf dem Konto mit der Endnummer 212,\n326.025,63 DM auf den Konten mit der Endnummer 225 und 250,\n11.120,85 DM auf dem Konto mit der Endnummer 012 und 110.000,00 auf\ndem Konto mit der Endnummer 268), in das Verhältnis zu der\nHaftungsmasse von 1,2 Mio DM und errechnet daraus - bei\ngleichrangiger Inanspruchnahme - für beide Sicherungsgeber eine\nQuote von 86,99%. Das Landgericht hat diese Haftungsquote\nrechnerisch auf 86,97% korrigiert und so eine betragsmäßige Haftung\nder Beklagten aus der Bürgschaft in Höhe von 260.910,00 DM\nermittelt (zuzüglich auf 45.754,91 DM errechneter Zinsen auf den\nverbürgten Anspruch bis zum 08.10.1998 = 306.664,91 DM). Aus § 426\nBGB, der auf das Verhältnis von mehreren Sicherungsgebern Anwendung\nfindet, sofern die Sicherungsmittel auf gleicher Stufe stehen (BGH\nNJW 1989, 2530; NJW 1992, 3228), lässt sich im Streitfall indessen\nein Ausgleichsanspruch unter den beiden Sicherungsgebern von\nvornherein nicht herleiten, weil Herr Z. als Besteller und Zedent\nder Grundschuld zugleich Hauptschuldner des besicherten Kredits\nist. In einem solchen Fall kommt ein Ausgleich nach § 426 BGB nicht\nin Betracht (BGH, NJW 2001, 2327, 2330). Die Beklagte ist\nsomit in vollem Umfang von ihrer Haftung aus der Bürgschaft frei\ngeworden.\n\nIII.\n\nAus den vorstehend zusammengefassten Erwägungen, auf denen die\nEntscheidung des Senats in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht\nberuht, folgt zugleich, dass kein gesetzlicher Grund (gemäß § 543\nAbs.2 ZPO n.F.) besteht, die Revision zuzulassen (zu den\nZulassungsanforderungen siehe Beschluss des für Bankensachen\nzuständigen XI. Zivilsenats des BGH vom 01.10.2002 - XI ZR 71/02 -\nWM 2002, 2344 = ZIP 2002, 2148 = NJW 2003, 65).\n\nIm übrigen beruhen die prozessualen Nebenentscheidungen auf den\n§§ 91 Abs.1, 708 Nr.10, 711 ZPO (hinsichtlich der\nVollstreckbarkeitsformel siehe OLG Celle, NJW 2003, 73).\n\nStreitwert der Berufung: 180.286,63 EUR.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-01-22/13-u-198-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 776","ref_norm":"776","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 774","ref_norm":"774","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-01-22/13-u-198-01","retrieved":"2026-10-25 20:22:15.365065+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/2003-01-22/13-u-198-01","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"13. Zivilsenat","date":"2003-01-22","dockets":["13 U 198/01"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2003:0122.13U198.01.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:OLGK:2003:0122.13U198.01.00"},"cite_as":"OLG Köln, Urteil vom 22.01.2003 – 13 U 198/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-01-22/13-u-198-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7. November 2001 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 91 O 68/00 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.\n\nDie Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 120% des aufgrund dieses Urteils gegen sie vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Si-cherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/776","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"776","label":"§ 776 BGB","mentions":15},{"id":"BGB/366","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"366","label":"§ 366 BGB","mentions":4},{"id":"BGB/774","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"774","label":"§ 774 BGB","mentions":4},{"id":"BGB/426","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"426","label":"§ 426 BGB","mentions":2},{"id":"ZPO/543","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"543","label":"§ 543 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/711","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"711","label":"§ 711 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-25T20:22:15.365065+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}