{"status":"available","doknr":"OLD294604","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2003:0110.16WX221.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2003-01-10","aktenzeichen":"16 Wx 221/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 07.10.2002 - 8 T 94/02 - aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDer Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 19.200,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten zu 1. und 2. bilden die im Rubrum bezeichnete\nWohnungseigentümergemeinschaft, die durch die Beteiligte zu 3.\nverwaltet wird.\n\n4\n\nNach § 5 Ziff. 7 der Teilungserklärung 20.04.1998 ist jeder\nSondereigentümer berechtigt, bauliche Veränderungen innerhalb\nseines Sondereigentums ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer\nvorzunehmen, Einheiten zu unterteilen, zusammenzulegen oder sonst\nzu verändern, soweit dadurch nicht das Sondereigentum oder ein\nSondernutzungsrecht eines anderen Sondereigentümers beeinträchtigt\nwird. Bei den Teileigentumseinheiten umfasst das Veränderungrecht\nnach § 5 Ziff. 7 auch die Außenfassade und Veränderungen von\nEinrichtungen von Gebäudeteilen und Anlagen, welche aufgrund von\neingeräumten Sondernutzungsrechten errichtet worden sind.\n\n5\n\nWeiter heißt es in der Teilungserklärung u. a.:\n\n6\n\n§ 7\n\n7\n\nSondernutzungsrechte\n\n8\n\nBenutzungsregeln als Inhalt der Sondernutzungsrechte sind\nvorgesehen und werden als Sondernutzungsrechte eingetragen, wie\nnachstehend ersichtlich.\n\n9\n\nKraftfahrzeugstellplätze:\n\n10\n\nAn den im beigefügten Plan - Grundriss Souterrain -\neingezeichneten oberirdischen Kraftfahrzeugstellplätzen 59 bestehen\nSondernutzungsrechte, es können im unbebauten Grundstücksteil noch\nbis zu 4 weitere geschaffen werden. Jeder Sondernutzungsberechtigte\nhat das ausschließliche Nutzungsrecht an dem ihm zugewiesenen\nStellplatz, während die übrigen Miteigentümer von der Nutzung\nausgeschlossen sind...\n\n11\n\nDer teilende Eigentümer... hat das Recht, die Lage der\nSondernutzungsrechte zu bestimmen nebst der Zuordnung der\nSondernutzungsrechte zu den einzelnen Sondereigentumseinheiten.\nDieses Recht endet mit Veräußerung (Umschreibung im Grundbuch) der\nletzen Sondereigentumseinheit durch ihn. Mit Veräußerung eines\nSondernutzungsrechtes an einen Wohnungs- oder Teileigentumserwerber\nwird die Zuordnung gegenüber dem Erwerber und allen Miteigentümern\nbindend. Der Eigentümer hat die Grundbucheintragung zu bewirken.\nDie dingliche Zuordnung des Sondernutzungsrechtes zu einer\nEigentumswohnung oder einer Teileigentumseinheit geschieht durch\neinen dahin gerichteten Eintragungsantrag des Eigentümers.\n\n12\n\ngewerbliche Einheiten\n\n13\n\nDer teilende Eigentümer ... ist auch\nberechtigt, Sondernutzungsrechte für die jeweiligen Eigentümer\neiner, einzelner oder aller Teileigentumseinheiten zu bestellen in\ndem Umfang und mit dem Inhalt, wie sie sich aus § 15 der\nTeilungserklärung ergeben. Die Berechtigung ist im Zweifel weit\nauszulegen. Auch diese Berechtigung erlischt, wenn die M. & T.\nImmobilien GmbH die letzte Einheit veräußert hat.\n\n14\n\n...\n\n15\n\n§15\n\n16\n\nLäden/Gewerbeeinheiten\n\n17\n\nDer aufteilende Eigentümer ist bzgl. der aus der\nAufteilungsliste ersichtlichen Läden bzw. Gewerbeeinheiten Nrn. 38\nbis mit 43 der Aufteilungsliste berechtigt, diese Einheiten\nflächenmäßig zu ändern -vergrößern/verkleinern- zu unterteilen oder\nganz oder teilweise zusammenzulegen und entsprechend dann auch\ninnerhalb dieser Einheiten die Miteigentumsanteile umzuverteilen.\nDies betrifft nur die genannten Gewerbeeinheiten, so dass insgesamt\ndas Verhältnis der Wohnungen und Läden nicht berührt wird,\n\n18\n\nDem teilenden Eigentümer ist es gestattet, zugunsten aller oder\neinzelner der gewerblichen Einheiten des Gesamtobjektes den\ngesamten Fassadenbereich oder einen Teil desselben einschließlich\ndes Daches, inklusive der davor liegenden Gehsteigflächen voll\numfänglich selbst zu gestalten bzw. gestalten zu lassen, d.h. auch\nmöglicherweise Schaukästen aufzustellen, Arkaden zu bilden, oder\nirgendwie anderweitig zu nutzen, Reklametafeln und\nWerbeinstallationen anzubringen und ähnliche Maßnahmen zu treffen.\nGleiches gilt für die vorhandenen Brüstungsflächen des\nGesamtobjektes. Sofern in einer der betroffenen Gewerbeeinheiten\netwa eine Gaststätte/Lokal eingerichtet wird, erhält der jeweilige\nEigentümer die Erlaubnis zum Ausschank von Getränken bzw. insgesamt\ndie Erlaubnis der gastwirtschaftlichen Nutzung.\n\n19\n\nDie gesamten Fassadenflächen des\nHauses, inklusive Dachflächen sind ebenso zur Anbringung von Werbe-\noder Reklametafeln, Aufstellung von leistungsstarken Antennen\nnutzbar.\n\n20\n\nAlle mit dem Vorstehenden\nzusammenhängende Maßnahmen sind auf Kosten des betreffenden\nbegünstigten Eigentümers durchzuführen; sie müssen den\nbaurechtlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik\nentsprechen. Beeinträchtigungen der übrigen Eigentümer/Bewohner\nsind soweit wie möglich zu vermeiden. Die aus der Einräumung\n(Veräußerung) dieser Rechte fließenden Erlöse stehen dem teilenden\nEigentümer zu.\n\n21\n\nMit notarieller Urkunde vom 22.03.2000 wies die teilende\nEigentümerin, die Firma M. & T. Immobilien GmbH, dem jeweiligen\nEigentümer des im Aufteilungsplan mit Nr. 63 bezeichneten\nTeileigentums, eines Garagenplatzes, ein Sondernutzungsrecht\ndergestalt zu, unter Ausschluss aller übrigen Miteigentümer die\nvorhandenen Dachflächen des Gesamtobjektes zum Aufstellen von\nFunkantennen, sowie dazu nötige Geräte und für werbliche Zwecke wie\nz.B. Lichtreklame zu nutzen Dieses Sondernutzungsrecht wurde im\nGrundbuch eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 22.03.2000\nerwarb die Antragstellerin von der teilenden Eigentümerin dieses\nTeileigentum an dem Garagenplatz Nr. 63 nebst zugehöriger\nRechte.\n\n22\n\nAufgrund eines Mietvertrages mit der Firma N. Mobilfunk GmbH\n(jetzt Firma W. GmbH) steht seit mehr als acht Jahren auf dem Dach\nder Wohnungseigentumsanlage eine Mobilfunkantennenanlage. Im Sommer\n2001 schloss die Antragstellerin mit der Firma O. GmbH einen\nweiteren Vertrag, wobei die Firma O. GmbH beabsichtigt, die\naufzustellende Funkstation als Sammlerstation zu nutzen. Die\nRegulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, Außensteile E.,\nerteilte der Firma O. GmbH am 26.02.2002 eine\nStandortbescheinigung, in der sie für die beabsichtigte Funkanlage\nSicherheitsabstände festlegte und erklärte, dass nach den\nderzeitigen wissenschaftlich anerkannten Grenzwerten, welche den\nheutigen Stand von Forschung und Technik darstellten, von einer\nGesundheitsgefährdung nicht ausgegangen werden könne\n\n23\n\nDie Antragstellerin hat beantragt,\n\n24\n\ndie Antragsgegnerin zu 1) zu verpflichten,\n\n25\n\nalle Maßnahmen zum Aufbau der Funkstation der Firma O. GmbH auf\ndem Dach des Gebäudekomplexes L.straße 22-26 in xxx U., namentlich\ndie Aufstellung der Antennenanlage, bestehend aus den\nAntennenträgern mit maximaler Antennenbelegung von 23 Antennen\nincl. Parabolantennen, die Aufstellung der Konstruktion zur\nAufnahme der Antennen (Länge 6 m, Breite ca. 3 m, Höhe ca. 2,80 m),\ndie Aufstellung der Sende- und Empfangseinrichtungen\nuneingeschränkt zu dulden.\n\n26\n\nalle Maßnahmen, die zur Herstellung des\nEnergieversorgungsanschlusses der unter 1. genannten Funkstation\nerforderlich sind, u. a. die Verlegung des Stromkabels von dem Dach\nbis in den Kellerraum und die Montage der erforderlichen\nZählerkästen (Größe des ersten Zählerkastens 90 cm x 30 cm, zweiter\nZählerkasten 60 cm x 60 Gm) in dem für die Zählerkästen\nvorgesehenen Kellerraum zu dulden, wobei die Kabelführung zum Dach\ndurch den Aufzugsschacht erfolgen soll,\n\n27\n\ndie Antragsgegnerin zu 2. zu verpflichten,\n\n28\n\ndie Duldungserklärung nach § 27 Nr. 2\nWEG mit die Inhalt abzugeben, dass die vorab genannten Maßnahmen\ndurch die Wohnungseigentümergemeinschaft zugelassen werden,\n\n29\n\nfestzustellen, dass die ihr, der Antragstellerin, durch die\nVerzögerung des Aufbaus der Funkstation entstandenen Schäden durch\ndie Wohnungseigentümergemeinschaft zu tragen sind.\n\n30\n\nDas Amtsgericht hat unter Zurückweisung des Feststellungsantrags\ndie Antragsgegner im übrigen antragsgemäß zur Duldung verpflichtet,\ndie Antragsgegnerin zu 1. jedoch nur mit der Maßgabe, dass die im\nAntrag zu 1. genannten Maßnahmen öffentlich-rechtlich genehmigt\nsind oder einer derartigen Genehmigung nicht bedürfen und zu dem\nAntrag zu 2. die Kabelführung zum Dach durch den Aufzugsschacht\nerfolgen soll, soweit nach den anerkannten Regeln der Technik\nzulässig.\n\n31\n\nDie hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das\nLandgericht als nicht begründet zurückgewiesen. Mit ihrer\nsofortigen weiteren Beschwerde verfolgen die Antragsgegner zu 1.\nihr Begehren auf gänzliche Abweisung der Anträge weiter.\n\n32\n\nII.\n\n33\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere\nBeschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie einen vorläufigen\nTeilerfolg.\n\n34\n\nDie Entscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung\ngem. den §§ 27 FGG, 550 ZPO nicht in allen Punkten stand. Ob und\ninwieweit der Antragstellerin der geltend gemachte Duldungsanspruch\ngegen die Antragsgegner zu 1. zusteht, ist derzeit noch offen. Die\nSache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur\nweiteren Sachaufklärung an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\n35\n\n1.\n\n36\n\nDie Antragstellerin ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts\nverfahrensfähig, da die vom Bundesgerichtshof für den Zivilprozess\nentwickelten Grundsätze zur Prozessfähigkeit einer GbR (vgl. BGH\nNJW 2001, 1056 u. NJW 2002, 1207) im WEG-Verfahren als echtem\nStreitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend\nanzuwenden sind.\n\n37\n\n2.\n\n38\n\nRechtlich zutreffend ist die Auffassung des Landgerichts, dass\ndas Sondernutzungsrecht, aus dem die Antragstellerin ihre Befugnis\nzur Aufstellung der Mobilfunkantennenanlage herleitet, wirksam\nbegründet worden ist. Dem steht nicht entgegen, dass sie\nTeileigentümerin eines Garagenplatzes ist, also eines Miteigentums,\nder zwar im Wege einer Vermietung gewerblich genutzt werden kann,\naber auch einer Eigennutzung offen steht.\n\n39\n\nDas Landgericht hat hierzu ausgeführt, die äußere Gestaltung der\nder teilenden Eigentümerin in der Teilungserklärung eingeräumten\nBefugnis zur Bestellung von Sondernutzungsrechten unter der\nÜberschrift \"gewerbliche Einheiten\" könne für sich genommen dafür\nsprechen, dass lediglich (Teil-)Eigentümern von gewerblichen\nEinheiten ein derartiges Sondernutzungsrecht eingeräumt oder\nübertragen werden könne. Indes zielten die Bestimmungen der\nTeilungserklärung insgesamt darauf ab, der teilenden Eigentümerin\nein möglichst weites und umfassendes Gestaltungsrecht einzuräumen,\nwie sich aus verschiedenen - vom Landgericht im Einzelnen\naufgeführten Regelungen - in den §§ 7 und 15 der Teilungserklärung\nergebe. Der Senat, der auch als Rechtsbeschwerdegericht die\nTeilungserklärung eigenständig auslegen kann, schließt sich dem an\nund nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden\nAusführungen des Landgerichts Bezug. Bei der Überschrift\n\"gewerbliche Einheiten\" zu § 7 Ziff. 3 der Teilungserklärung\nhandelt es sich um eine sprachlich ungenaue schlagwortartige\nAbgrenzung, mit der deutlich gemacht werde sollte, dass lediglich -\nwie es sodann auch im eigentlichen Text heißt - Teileigentum i. S.\nd. § 1 Abs. 3 WEG zur Bestellung von Sondernutzungsrechten\nberechtigen sollte, nicht aber auch Wohnungseigentum i. S. d. § 1\nAbs. 2 WEG.\n\n40\n\n3.\n\n41\n\nPotentielle, nach dem derzeitigen wissenschaftlichen\nErkenntnisstand nicht feststellbare, aber auch nicht\nauszuschließende gesundheitliche Risiken einer\nMobilfunkantennenanlage auf dem Dach eines Mehrfamilienhauses für\nderen Bewohner stehen einer etwaigen Duldungspflicht der\nAntragsgegner zu 1. nicht entgegen.\n\n42\n\nWegen der nach der Teilungserklärung ausdrücklich dem\nSondernutzungsberechtigten eingeräumten Möglichkeit die Dachfläche\nfür \"leistungsstarke Antennen\" zu nutzen, stellt sich vorliegend\nnicht die von dem OLG Hamm entschiedene Frage, ob für die\nErrichtung einer Mobilfunkanlage die Zustimmung aller\nWohnungseigentümer nach § 22 Abs. 1 WEG erforderlich ist, weil sich\ndie Ungewissheit möglicher gesundheitlicher Risiken als ein nach §\n14 Nr. 1 WEG nicht hinzunehmender Nachteil darstellt (vgl. OLG Hamm\nNZM 2002, 456 = ZMR 2002, 622 = OLGReport 2002, 317). Vielmehr ist\ndurch Auslegung zu ermitteln, ob die in der Teilungserklärung\ngetroffene Regelung lediglich eine Befreiung von der\nZustimmungspflicht der Wohnungseigentümer für die in der Errichtung\nder Anlage liegende optisch nachteilige bauliche Veränderung nach §\n22 Abs. 1 WEG enthält oder ob von dem Ausschluss des\nZustimmungserfordernisses auch die mit dem Betrieb der Anlage\nverbundenen möglichern gesundheitlichen Nachteile erfasst sind\n(vgl. BayObLG NZM 2002, 441 = ZMR 2002, 610; Senat NZM 2002, 612 =\nZMR 2002, 702). Letzteres ist vorliegend der Fall, so dass sich\nauch die Frage erübrigt, wer die Feststellungslast dafür trägt,\ndass etwaige gesundheitliche Restrisiken einer\nMobilfunkantennenanlage, welche die in Anhang 1 zu § 2 der 26.\nBImSchV (Verordnung über elektromagnetische Felder vom 16.12.1996 -\nBGBl I 1966 -) enthaltenen Grenzwerte einhält, nach dem heutigen\nwissenschaftlichen Erkenntnisstand mit den Mitteln einer\ngerichtlichen Beweisaufnahme nicht aufklärbar sind (vgl. zu\nletzterem BVerfG NZM 2002, 496 = ZMR 2002, 578).\n\n43\n\nUnter Außerachtlassung des Umstandes, dass sich bereits vor der\nBegründung von Wohnungseigentums auf dem Dach der Anlage eine\nMobilfunkantennenanlage befunden hat, und bei der aus Gründen der\nGrundbuchsicherheit gebotenen Auslegung der Teilungserklärung \"aus\nsich heraus\" haben die Antragsgegner unabhängig von den derzeit\nnicht aufklärbaren potentiellen gesundheitlichen Risiken\nelektromagnetischer Felder die Anlage bereits dann zu dulden, wenn\ndie Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten sind. Vorliegend\nunterscheiden sich die in § 15 Ziff. 2 Abs. 2, 3 der\nTeilungserklärung getroffenen Regelungen erheblich von denen,\nwelche der Entscheidung des BayObLG a. a. O. zugrunde lagen. Der\nsondernutzungsberechtigten Antragstellerin ist nicht lediglich\nallgemein die Aufstellung von Antennen erlaubt. Vielmehr kann sie\n\"leistungsstarke\" Anlagen aufbauen. Mit dieser Formulierung wurde\nzugleich eine Verknüpfung zum Betrieb der Anlage hergestellt, die\nmit deren äußerem Erscheinungsbild, also dem Maßstab des § 22 Abs.\n1 WEG nichts zu tun hat, sondern deutlich macht, dass dem\nBerechtigten bezüglich der Leistungsfähigkeit der Anlage die\nMöglichkeit eröffnet werden sollte, technische Potentiale\nauszuschöpfen. Des Weiteren wurden für die Anlagen Maßstäbe und\nGrenzen vorgegeben, die sich nicht alleine im baurechtlichen Beeich\nerschöpfen, sondern auch den Betrieb der Anlage mit einbeziehen;\ndenn sie hat neben den baurechtlichen Vorschriften allgemein den\nanerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Auch sollten\nBeeinträchtigungen der übrigen Eigentümer/Bewohner nicht gänzlich,\nsondern nur \"soweit wie möglich\" zu vermeiden sein. Damit sind\nMaßstab für eine etwaige Duldungspflicht nicht etwa nur die\nallgemeinen nachbarrechtlichen Vorschriften des Privatrechts und\ndes öffentlichen Rechts (so etwa im Falle BayObLG a. a. O. u.\nNJW-RR 2001, 1456) bzw. § 14 Nr. 1 WEG (so im Falle OLG Hamm a. a.\nO.), sondern Regelungen in der Teilungserklärung selbst. Das hierin\nenthaltene Abstellen auf den Stand der Technik und auf eine\nMinimierung von Beeinträchtigungen für Miteigentümer bzw. Bewohner\nder Anlage, das Restrisiken impliziert, erlaubt vorliegend den\nSchluss, dass sich die Befreiung von der Zustimmungspflicht nicht\nnur auf die Errichtung von Antennenanlagen, sondern auch auf deren\nBetrieb bezieht, sofern die öffentlich-rechtlichen Grenzwerte\neingehalten sind und die Anlage allgemein dem Stand der Technik\nentspricht.\n\n44\n\n4.\n\n45\n\nOb und inwieweit allerdings die Vorgaben eingehalten werden, ist\nnur in einem Punkt zwischen den Parteien nicht im Streit, nämlich\nwegen der Einhaltung der Grenzwerte für elektromagnetische Felder,\nwozu die Richtigkeit der insoweit von der Regulierungsbehörde für\nTelekommunikation und Post erteilten Standortbescheinigung von den\nAntragsgegnern zu 1. nicht in Frage gestellt wird. Höchst streitig\nwar es indessen, bereits in erster Instanz und ist es weiterhin, ob\ndie baurechtlichen Vorschriften eingehalten sind, insbesondere ob\nes für die Erteilung der Anlage einer Baugenehmigung bedarf und ob\ndie vorgesehene Verlegung der Leitungen für die Elektroversorgung\nder Anlage durch den Aufzugsschacht nach öffentlich-rechtlichen\nVorschriften (§ 39 BauONW, § 11 GSG, § 3 AufzugsVO Ziff. 208.1\nAufzugsrichtlinie) nicht zulässig ist.\n\n46\n\nSoweit insoweit in den Tatsacheninstanzen dieser Streit\nausgeklammert und mit Formulierungen im Tenor der ausgesprochenen\nDuldungsverpflichtungen wie \"...soweit diese öffentlich rechtlich\ngenehmigt sind oder einer derartigen Genehmigung nicht bedürfen\"\noder \"soweit nach den anerkannten Regeln der Technik zulässig\",\nsind die Entscheidungen rechtsfehlerhaft. Zum einen geht es bei der\nVerlegung der Leitungen in den Aufzugsschacht nicht darum, ob dies\ndem Stand der Technik entspricht, sondern darum, ob dem\nöffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Zum anderen und\nvor allem haben die Antragsgegner zu 1. sich schon im\nErstbeschwerdeverfahren zutreffend darauf berufen, dass mit der\n\"Soweit-Verpflichtung\" eigentlich im Erkenntnisverfahren zu\nprüfende und aufzuklärende Streitpunkte offen geblieben sind mit\nder Folge, dass der Titel zu unbestimmt ist und keinen\nvollstreckungsfähigen Inhalt hat. Die Feststellung, ob ein Anspruch\nbesteht, hat im Erkenntnis- und nicht erst im\nVollstreckungsverfahren zu erfolgen (Zöller/Stöber, ZPO 23.\nAuflage, vor § 704 Rdn. 14). Aus dem Titel selbst müssen sich daher\nunzweideutig Inhalt und Umfang des zu vollstreckenden Anspruchs\nentnehmen lassen. Dies gilt insbesondere in dem hier gegebenen Fall\neines Duldungstitels, der gem. § 45 Abs. 3 WEG nach § 890 ZPO zu\nvollstrecken ist (vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung und\nvorläufiger Rechtsschutz, 3. Auflage, vor §§ 704-707 Rdn. 6, 8 u. §\n890 Rdn. 12).\n\n47\n\nDie Antragsgegner zu 1. haben den Aufbau und den Betrieb der\nAnlage nur unter den in der Teilungserklärung enthaltenen\nVoraussetzungen zu dulden. Sie muss also den baurechtlichen\nVorschriften und dem Stand der Technik entsprechen. Ob und\ninwieweit der Fall ist, ist bereits im Erkenntnisverfahren\nfestzustellen; denn ohne eine entsprechende Feststellung besteht\ngerade keine Duldungspflicht und es kann deswegen kein\nentsprechender Anspruch tituliert werden. Eine Verurteilung zur\nKaufpreiszahlung kann z. B. auch nicht unter Ausklammerung des\nentsprechenden Streits der Parteien mit dem Zusatz erfolgen,\n\"sofern zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen\nsein sollte\", oder eine Verurteilung zur Zahlung von Unterhalt\nnicht ergehen, sofern die Zahlung nur bei \"ernsthaftem\nzielstrebigem Studium\" zu erfolgen hat (vgl. zu letzterem OLG\nKarlsruhe OLGReport 2002, 200 = IPrax 2002, 527 für einen\nentsprechenden ausländischem Titel).\n\n48\n\nSolange also z. B. nicht festgestellt ist, ob die Kabelverlegung\ndurch den Aufzugsschacht zulässig ist oder nicht, können die\nAntragsgegner zu 1. nicht zur Duldung verpflichtet werden. Die\ngleichwohl ergangene Verpflichtung ist nicht vollstreckbar, weil im\nVerfahren nach § 890 ZPO nur schuldhafte Verstöße eines Schuldners\nmit Ordnungsmitteln durchgesetzt werden können, er also vorwerfbar\nseiner Duldungspflicht nicht nachgekommen sein muss (vgl. Schuschke\na. a. O. § 890 Rdn. 25). Wenn aber nicht bereits im\nErkenntnisverfahren festgestellt ist, ob die Anlage baurechtlich\nzulässig ist bzw. dem Stand der Technik entspricht, kann den\nAntragsgegnern auch kein Schuldvorwurf gemacht werden, wenn sie\nsich ihrer Errichtung widersetzen. Der ergangene Titel hat deshalb\nwegen der fehlenden Vollstreckbarkeit letztlich auch für die\nAntragstellerin keinen Wert.\n\n49\n\nDie Sache war daher zur Klärung der bisher noch offenen\nVoraussetzungen für eine Duldungspflicht der Antragsgegner zu 1. an\ndas Landgericht zurückzuverweisen.\n\n50\n\nIII.\n\n51\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens\nwar wegen des derzeit noch nicht absehbaren Verfahrensausgangs dem\nLandgericht vorzubehalten.\n\n52\n\nDie Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 48 Abs. 3 WEG und\nentspricht der unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzung des\nLandgerichts.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294604","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-01-10/16-wx-221-02","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294604","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294604","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2003-01-10/16-wx-221-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294604","retrieved":"2026-07-09 03:16:25.613612+00:00"}}