{"status":"available","doknr":"OLD294697","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2002:1230.16WX240.02.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"2002-12-30","aktenzeichen":"16 Wx 240/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15. Oktober 2002 - 1 T 289/02 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Abänderung der Be-schwerdeentscheidung die Erstbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 25. 05.2000 - 52 XVI 15/99 - als unbegründet zurückgewiesen wird.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie weitere Beschwerde ist statthaft, formgerecht eingelegt\nworden und an keine Frist gebunden (§§ 27, 29 Abs. 1 FGG). Die\nBeschwer der Beteiligten zu 1. ergibt sich daraus, dass das\nLandgericht ihre Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat.\n\n3\n\nIn der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Der\nSenat bejaht zwar die Zulässigkeit der Erstbeschwerde, hält diese\njedoch für unbegründet, weil die angefochtene Entscheidung des\nAmtsgerichts im Ergebnis ohne Rechtsfehler ist (§§ 27 Abs. 1 FGG,\n546 ZPO).\n\n4\n\nGemäß § 556 e Satz 3 FGG ist der Beschluss, durch den die\nAnnahme als Kind ausgesprochen wird, unanfechtbar. Soweit mit dem\nAusspruch der Annahme auch die Namensbestimmung erfolgt (§ 1757\nAbs. 4 S. 1 BGB), besteht in Rechtsprechung und Literatur Streit\ndarüber, ob auch diese von der Unanfechtbarkeit erfasst wird\n(bejahend: BayObLG, StAZ 1980, 65 ff., 66, 67; OLG Hamm StAZ 1983,\n200 ff., 201; RGRK-Dickescheid, 12. Aufl., § 1757 BGB Rz. 15;\nverneinend: OLG Köln, StAZ 1982, 278; Soergel-Liermann, 12.Aufl.,§\n1757 Rz.21; verneinend für den Fall der Ablehnung eines Antrages\nauf Namensänderung: OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 1733, 1734 = StAZ\n2001, 140, 141; Palandt-Diederichsen, 62. Aufl., § 1757 Rz. 18;\nMünchener Kommentar-Maurer, 4. Aufl., § 1757 Rz. 11;\nStaudinger-Frank, 13. Aufl., § 1757 Rz. 28; Keidel/Kuntze/Winkler,\nFGG, 14. Aufl., § 56 e Rz. 25; offengelassen: OLG Karlsruhe FamRZ\n1999, 252, 253; BayObLGZ, 2002, 155 ff., 157).\n\n5\n\nDer Senat ist der Auffassung, dass eine Anfechtung des\nAdoptionsbeschlusses hinsichtlich der Namensbestimmung nicht nur\nzulässig ist, wenn ein Antrag auf Änderung des Namens abgelehnt\nwird, sondern darüber hinaus auch dann, wenn - wie hier - eine\nfehlerhafte Rechtsanwendung durch das Gericht gerügt wird.\n\n6\n\nWenn § 56 e Satz 3 FGG ein Rechtsmittel gegen den Beschluss,\ndurch den die Annahme des Kindes ausgesprochen wird, ausschließt,\nso hat dies seinen Grund darin, dass dem Ausspruch der\nKindesannahme im Interesse der Beteiligten alsbald Wirksamkeit\nverliehen werden soll. Der Angenommene ist bereits dadurch\nhinreichend geschützt, dass er vorher persönlich und in notarieller\nBeurkundung seine Einwilligung zu erklären hat (vgl. BT.-Drucks.\n7/3061 S.58, 59). Anhaltspunkte dafür, dass sich die\nBindungswirkung des Adoptionsdekrets auch auf die damit verbundene\nNamensbestimmung erstrecken sollte, können der Begründung des\nGesetzesentwurfs zu § 56 e FGG und § 1757 Abs. 2 BGB a. F. nicht\nentnommen werden. Durch die Übertragung der Namensgestaltung auf\ndas Vormundschaftsgericht sollte eine Namensänderung zum Wohle des\nKindes nicht erschwert, sondern im Gegenteil erleichtert werden,\nweil durch diese Möglichkeit ein einfacherer Weg als derjenige der\nNamensänderung im Verwaltungswege nach dem Namensänderungsgesetz\nvom 05.01.1938 geschaffen werden sollte. Die Namensgestaltung\nbildet auch keinen derart wesentlichen Bestandteil des\nAnnahmeverhältnisses, dass der Ausspruch über die Kindesannahme und\ndie Namensgestaltung nur durch einen einheitlichen Beschluss\nerfolgen könnte. Die in § 1757 Abs. 4 BGB vorgesehene zeitliche\nVerknüpfung ist auch dann gewahrt, wenn die Kindesannahme selbst\nvom Amtsgericht verbindlich ausgesprochen worden ist und die\nendgültige Festlegung des Namens des Kindes erst im\nRechtsmittelverfahren im Anschluss an das amtsgerichtliche\nVerfahren erfolgt. Es fehlt jeder innere Grund für die Annahme,\ndass die Namensbestimmung durch das Amtsgericht schlechthin\nunabänderlich sein soll. Den Interessen der Beteiligten ist schon\ndann hinreichend Rechnung getragen, wenn die Kindesannahme als\nsolche alsbald unumstößlich feststeht, während die Festlegung des\nNamens des Kindes einen vorübergehenden Aufschub duldet, bis das\nVerfahren insoweit rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. OLG Köln\na.a.O.). Für eine Überprüfbarkeit der Namensgestaltung besteht auch\nein Bedürfnis. Die Namensänderung betrifft das höchstpersönliche\nRecht eines Menschen auf seinen Namen. Der Name wirkt in allen\nLebensbereiche eines Menschen hinein und wird als Unterscheidungs-\nund Zuordnungsmerkmal sowie als Ausdruck der Identität und\nIndividualität vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst. Zudem\nkommt ihm eine weitgehend öffentlich rechtliche Ordnungsfunktion\nzu. Das Namensrecht ist zwingender Natur und unterliegt außerhalb\nder gesetzlich festgelegte Grenzen nicht der Disposition des\nNamensträgers. Eine Korrektur der Namensänderung außerhalb des\nAdoptionsverfahrens ist nicht möglich. Einer Änderung nach dem\nNamensänderungsgesetz stünde - bei unverändertem Sachverhalt - die\nRechtskraft des Adoptionsbeschlusses entgegen.\n\n7\n\nBei fehlerhafter Rechtsanwendung durch das Gericht steht die\nÜberprüfbarkeit der Namensgestaltung deshalb sowohl im Interesse\ndes Angenommenen als auch im öffentlichen Interesse, so dass auch\nin diesem Fall die Namensbestimmung im Adoptionsbeschluss als\nanfechtbar angesehen werden muss (vgl.\nStaudinger-Hepting,13.Aufl.,Art. 10 EGBGB Rz. 305; Henrich IPrax\n1998,96,97 ).\n\n8\n\nZu dieser Frage ist eine Vorlage der weiteren Beschwerde gemäß §\n28 Abs. 2 FGG an den BGH nicht veranlasst. Die Entscheidungen des\nBayObLG sowie des OLG Hamm betreffen andere Sachverhalte und das\nOLG Zweibrücken hatte nur zu entscheiden, ob die Ablehnung eines\ndie Namensänderung betreffenden Antrags anfechtbar ist, wobei der\nEntscheidung nicht entnommen werden kann, dass die Anfechtbarkeit\nausschließlich nur für diesen Fall bejaht wurde.\n\n9\n\nDie Beteiligte zu 1. ist auch beschwerdeberechtigt, obwohl ihrem\nAntrag auf Namensänderung stattgegeben worden ist. Bei\nunterstellter Unrichtigkeit der amtsgerichtlichen Entscheidung ist\neine Beeinträchtigung ihres subjektiven Rechts auf Führung des ihr\nvon Gesetzes wegen zustehenden Namens möglich und damit eine\nmaterielle Beschwer zu bejahen (§ 20 Abs. 1 FGG); eine formelle\nBeschwer ist nach herrschender Meinung nicht erforderlich,\njedenfalls dann nicht, wenn - wie hier - der Verfahrensgegenstand\nnicht der freien Verfügungsbefugnis der Beteiligten unterliegt\n(vgl. Keidel/Kuntze/Winkler a.a.O., § 20 Rz. 52).\n\n10\n\nDie Entscheidung des Amtsgerichts ist im Ergebnis jedoch ohne\nRechtsfehler.\n\n11\n\nNach Art. 10 EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht\ndes Staates, dem die Person angehört, wobei sich der Erwerb des\nNamens auch dann nach dem Personalstatut beurteilt, wenn es sich um\nAuswirkung familienrechtlicher Verhältnisse handelt. Im Fall einer\nVolljährigenadoption hat die Annahme einer Ausländerin als Kind\ndurch eine Deutsche nicht den Erwerb der deutschen\nStaatsangehörigkeit zur Folge. Auch nach dem chinesischen\nStaatsangehörigengesetz von 1980 hat die Beteiligte zu 1. ihre\nchinesische Staatsangehörigkeit behalten. Die Angenommene ist\nChinesin geblieben. Ihre Namensführung bestimmt sich deshalb nach\nchinesischem Recht, falls dieses nicht auf deutsches Recht\nzurückverweist, was nach Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB die Anwendung\ndeutscher Sachvorschriften zur Folge hätte.\n\n12\n\nZu den Grundprinzipien des Chinesischen Internationalen\nPrivatrechts (IPR), das gesetzlich nicht umfassend geregelt ist,\ngehören u. a. neben der Wahrung der staatlichen Souveränität -\nChina beansprucht nach dem Territorialitätsprinzip die Rechtshoheit\nund grundsätzlich auch die Rechtsanwendungsbefugnis in Bezug auf\nsämtliche in seinem Gebiet befindlichen Menschen, Gegenstände und\nsich dort auswirkende Sachverhalte - auch der Grundsatz, wonach im\nAusland sesshafte Staatsangehörige der Volksrepublik China zur\nEinhaltung des Rechts ihres Wohnsitzstaates angehalten werden (vgl.\nBergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht,\n1990, \"Volksrepublik China\" S. 42). Bei einem Adoptionsverhältnis,\ndas - wie vorliegend - im Ausland zwischen einem Ausländer und\neinem im Ausland sesshaften chinesischen Staatsangehörigen\nbegründet wird, handelt es sich nicht um eine Adoption mit\nAuslandsberührung, auf die das chinesische IPR Anwendung findet\n(vgl. Bergmann/Ferid a.a.O. S. 39, 73), sondern um eine China\nberührende Adoption im Ausland, die in China grundsätzlich\nanerkannt wird (vgl. Bergmann/Ferid a.a.O. S. 74; Rembert Süß,\nGrundzüge des Chinesischen Internationalen Privatrechts, 1991, S.\n150). Dies betrifft auch die Wirkungen der Adoption, wozu gemäß\nArt. 23 des Adoptionsgesetzes der VR China vom 29.12.1991 auch die\nNamensbestimmung gehört. Dies schließt der Senat daraus, dass auch\nbei Adoptionen mit Auslandsberührung für die Frage der Wirkungen\nder Adoption chinesisches Recht nur dann zur Anwendung kommt, wenn\nsich entweder die Adoptierenden oder der Adoptierte in China\nbefinden (vgl. Bergmann/Ferid a.a.O. S. 73; Staudinger-Henrich, 13.\nAufl., Vorbemerkung zu Art. 22 EGBGB Rz. 15 \"China\n(Volksrepublik)\").\n\n13\n\nDas chinesische Recht enthält mithin hinsichtlich der\nAdoptionsvoraussetzungen und der Wirkungen der Adoption - wozu auch\ndie Namensänderung gehört - eine versteckte Rückverweisung auf\ndeutsches Recht, die zur Anwendung der deutschen Sachvorschriften\nführt, soweit hierdurch nicht gegen den ordre poblic der VR China\nverstoßen wird (vgl. Bergmann/Ferid a.a.O., S. 44). Ein solcher\nVerstoß ist hier nicht ersichtlich. Er wird allgemein nur dann\nangenommen, wenn die Adoption den auf den Schutz der Minderjährigen\nbedachten Grundsätze des chinesischen Familienrechts widerspricht\n(vgl. Bergmann/Ferid a.a.O.; Rembert Süß a.a.O., S. 150).\nVorliegend geht es jedoch um die Adoption einer Volljährigen, die\nauch nach dem chinesichen Adoptionsgesetz in Ausnahmefällen (Art. 7\nund 14) zugelassen wird und auch vor In krafttreten dieses Gesetzes\njedenfalls dann möglich war, wenn der Adoptierende schon älter\n(wenn alleinstehend: 50 bzw. 55 Jahre) sowie kinderlos war und\nzwischen Adoptierendem und Adoptiertem ein Altersunterschied von\nmindestens 20 Jahren bestand (vgl. Bergmann/Ferid a.a.O., S. 104),\nwas vorliegend der Fall ist. Ein Verstoß gegen den chinesischen\nordre poblic ist mithin nicht ersichtlich.\n\n14\n\nNach deutschem Recht ist die mit dem Ausspruch der Adoption\nerfolgte Namensänderung der Beteiligten zu 1. nicht zu beanstanden.\nAuch bei der Adoption einer Volljährigen kann nicht gerichtlich\nausgesprochen werden, dass die Anzunehmende ausschließlich ihren\nbisherigen Familiennamen weiter führt. Für die Annahme Volljähriger\ngelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß,\nsoweit sich aus den §§ 1768 - 1772 BGB nichts anderes ergibt (§\n1767 Abs. 2 BGB). Für die Namensführung nach der Adoption enthalten\ndie genannten Vorschriften keine Regelungen. Es gilt deshalb § 1757\nBGB, wonach der Angenommene als Geburtsnamen den Familiennamen des\nAnnehmenden erhält (§ 1757 Abs. 1) und nur unter den\nVoraussetzungen des § 1757 Abs. 4 Ziffer 2 die Möglichkeit besteht,\ndem neuen Familiennamen den bisherigen Familiennamen\nvoranzustellen. Dem entsprechenden Antrag der Beteiligten zu 1. hat\ndas Amtsgericht stattgegeben, was der überwiegend vertretenen\nAuffassung entspricht, wonach die Ausnahmeregelung des § 1757 Abs.\n4 Nr. 2 BGB bei der Annahme Volljähriger relativ großzügig\nauszulegen ist.\n\n15\n\nDie Entscheidung des Amtsgerichts ist mithin im Ergebnis ohne\nRechtsfehler, so dass auch bei Bejahung der Zulässigkeit der\nErstbeschwerde diese in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte. Die\nweitere Beschwerde war deshalb mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass\ndie Erstbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts als\nunbegründet zurückgewiesen wird.\n\n16\n\nEine Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Die Verpflichtung\nder Beteiligten zu 1., die Gerichtskosten des Verfahrens der\nweiteren Beschwerde zu tragen, folgt unmittelbar aus dem Gesetz (§\n131 Abs. 1 Nr. 1 KostO). Für die Anordnung der Erstattung der\naußergerichtlicher Kosten besteht kein Anlass, weil außer der\nBeteiligten zu 1. niemand am Verfahren der weiteren Beschwerde\nförmlich beteiligt worden ist.\n\n17\n\nGeschäftswert der weiteren Beschwerde: bis 2.000,00 Euro","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294697","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-12-30/16-wx-240-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1757","ref_norm":"1757","n":6},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1767","ref_norm":"1767","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294697","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294697","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2002-12-30/16-wx-240-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294697","retrieved":"2026-07-09 03:16:33.254310+00:00"}}